DBezZuschlV HE · Hessen

Hessische Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit Vom 6. Dezember 2002

Ausfertigungsdatum:
06.12.2002
Fundstelle:
GVBl. I 2002, 714
26 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Höhe und Berechnung des Zuschlags

§ 2 Höhe und Berechnung des Zuschlags(1) Der Zuschlag beträgt 5 Prozent der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 220 Euro. Werden zeitanteilige Dienstbezüge nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes gewährt, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach § 55 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes, verringert sich der Zuschlag für jeden Prozentpunkt, um den die Dienstfähigkeit von 80 Prozent überschritten wird, um 5 Prozent. (2) Zu den Dienstbezügen nach Abs. 1 gehören das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt oder Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen sowie Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen.

§ 1

Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit

§ 1 Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter DienstfähigkeitBeamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes, deren Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), herabgesetzt wird, erhalten zu den Dienstbezügen nach § 55 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Satz 1 gilt auch bei einer erneuten Berufung in ein Beamten- oder Richterverhältnis.

§ 1

Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit

§ 1 Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter DienstfähigkeitBeamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes, deren Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), herabgesetzt wird, erhalten zu den Dienstbezügen nach § 55 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Satz 1 gilt auch bei einer erneuten Berufung in ein Beamten- oder Richterverhältnis.

§ 3

Übergangsvorschriften

§ 3 Übergangsvorschriften(1) Soweit sich durch § 2 die Bezüge von begrenzt Dienstfähigen, denen der Zuschlag zu den Dienstbezügen nach den bis zum 31. März 2011 geltenden Vorschriften gewährt worden ist, verringern, wird eine nicht ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen bisherigem und neuem Zuschlag gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags weiterhin unverändert erfüllt sind. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes um die Hälfte des Erhöhungsbetrags. Angerechnet werden nur Besoldungserhöhungen, die nach Verkündung dieser Verordnung eintreten. (2) Begrenzt Dienstfähige, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen Zuschlag zu der ihnen nach § 72a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zustehenden Besoldung geltend gemacht haben und über deren Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, erhalten ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde, längstens ab dem Tag, an dem ihre Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit verkürzt wurde, einen Zuschlag nach den §§ 1 und 2.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 2

Höhe und Berechnung des Zuschlags

§ 2 Höhe und Berechnung des Zuschlags(1) Der Zuschlag beträgt 10 Prozent der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 300 Euro. Werden zeitanteilige Dienstbezüge nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes gewährt, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach § 55 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes, verringert sich der Zuschlag für jeden Prozentpunkt, um den die Dienstfähigkeit von 80 Prozent überschritten wird, um 5 Prozent. (2) Zu den Dienstbezügen nach Abs. 1 gehören das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt oder Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen sowie Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen.

Eingangsformel DBezZuschlV

Aufgrund des § 72a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung verordnet die Landesregierung:

§ 1

Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit

§ 1 Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter DienstfähigkeitBeamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes, deren Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), herabgesetzt wird, erhalten zu den Dienstbezügen nach § 72a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Satz 1 gilt auch bei einer erneuten Berufung in ein Beamten- oder Richterverhältnis.

§ 2

Höhe und Berechnung des Zuschlags

§ 2 Höhe und Berechnung des Zuschlags(1) Der Zuschlag beträgt 5 Prozent der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 220 Euro. Werden Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gewährt, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, verringert sich der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag. (2) Zu den Dienstbezügen nach Abs. 1 gehören das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt oder Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen sowie Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen.

§ 3

Übergangsvorschriften

§ 3 Übergangsvorschriften(1) Soweit sich durch § 2 die Bezüge von begrenzt Dienstfähigen, denen der Zuschlag zu den Dienstbezügen nach den bis zum 31. März 2011 geltenden Vorschriften gewährt worden ist, verringern, wird eine nicht ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen bisherigem und neuem Zuschlag gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags weiterhin unverändert erfüllt sind. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung um die Hälfte des Erhöhungsbetrags. Angerechnet werden nur Besoldungserhöhungen, die nach Verkündung dieser Verordnung eintreten. (2) Begrenzt Dienstfähige, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen Zuschlag zu der ihnen nach § 72a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zustehenden Besoldung geltend gemacht haben und über deren Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, erhalten ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde, längstens ab dem Tag, an dem ihre Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit verkürzt wurde, einen Zuschlag nach den §§ 1 und 2.

§ 4

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 4 Aufhebung bisherigen RechtsDie Hessische Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 6. Dezember 2002 (GVBl. I S. 714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95)2), wird aufgehoben.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

§ 2

Höhe und Berechnung des Zuschlags

§ 2 Höhe und Berechnung des Zuschlags(1) Der Zuschlag nach § 1 Satz 1 beträgt 35 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den zeitanteiligen Dienstbezügen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und den entsprechenden Dienstbezügen bei Vollzeitbeschäftigung.(2) Zu den Dienstbezügen im Sinne des Abs. 1 gehören das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen Zulagen nach § 56b und § 56c des Hessischen Besoldungsgesetzes, Zuschüsse zum Grundgehalt oder Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen sowie Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen.

Eingangsformel BDZV

Aufgrund des § 55 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Mai 2021 (GVBl. S. 270), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit

§ 1 Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter DienstfähigkeitBeamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), in Verbindung mit § 37 des Hessischen Beamtengesetzes herabgesetzt wird, erhalten zu den Dienstbezügen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Satz 1 gilt auch bei einer erneuten Berufung in ein Beamten- oder Richterverhältnis.

§ 2

Höhe und Berechnung des Zuschlags

§ 2 Höhe und Berechnung des Zuschlags(1) Der Zuschlag nach § 1 Satz 1 beträgt 35 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den zeitanteiligen Dienstbezügen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und den entsprechenden Dienstbezügen bei Vollzeitbeschäftigung.(2) Zu den Dienstbezügen im Sinne des Abs. 1 gehören das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt oder Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen sowie Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen.

§ 3

Erhöhung des Zuschlags

§ 3 Erhöhung des ZuschlagsDer Zuschlag erhöht sich nach einer berücksichtigungsfähigen Zeit im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 7 und 8 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430), von1. 5 Jahren um 5 Prozent,2. 10 Jahren um 10 Prozent,3. 15 Jahren um 15 Prozent,4. 20 Jahren um 20 Prozentdes Unterschiedsbetrages nach § 2.

§ 4

Zusammentreffen von begrenzter Dienstfähigkeit und Teilzeitbeschäftigung

§ 4 Zusammentreffen von begrenzter Dienstfähigkeit und TeilzeitbeschäftigungIm Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Hessischen Beamtengesetz oder der Hessischen Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte (HMuSchEltZVO) vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758, 2012 S. 10, 340), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 278), verringert sich der nach den §§ 2 und 3 ermittelte Zuschlag entsprechend dem Verhältnis der wegen begrenzter Dienstfähigkeit herabgesetzten Arbeitszeit zu dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.

§ 5

Übergangsvorschriften

§ 5 Übergangsvorschriften(1) Ist die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 55 des Hessischen Besoldungsgesetzes im Monat Januar 2022 geringer als im Monat Dezember 2021, wird eine nicht ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewährt.(2) Die Ausgleichszulage nach Abs. 1 bestimmt sich nach der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der im Monat Dezember 2021 und der im Monat Januar 2022 zu gewährenden Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 55 des Hessischen Besoldungsgesetzes. Wurde am 31. Dezember 2021 eine Teilzeitbeschäftigung nach § 4 ausgeübt und am 1. Januar 2022 unverändert fortgeführt, bestimmt sich die Ausgleichszulage unter Berücksichtigung des § 4.(3) Die Ausgleichszulage nach Abs. 1 und 2 wird auf den Betrag festgesetzt, der begrenzt Dienstfähigen am 1. Januar 2022 zusteht. Sie vermindert sich1. bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge nach dem 1. Januar 2022 um den Erhöhungsbetrag sowie2. um jede Erhöhung des Zuschlags nach § 3.(4) Ändert sich der Grad der verbliebenen Dienstfähigkeit oder der Umfang der Arbeitszeit wegen einer Teilzeitbeschäftigung nach § 4 nach dem 31. Dezember 2021, wird eine Ausgleichszulage nach Abs. 1 bis 3 nicht bzw. ab dem Eintritt der Änderung nicht mehr gewährt.(5) Ist die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 55 des Hessischen Besoldungsgesetzes im Monat Januar 2022 höher als im Monat Dezember 2021, wird dieser Unterschiedsbetrag pauschal und monatlich rückwirkend ab dem Monat Januar 2021 bis zum Monat Dezember 2021 gewährt, jedoch frühestens ab dem ersten vollen Monat, in dem der Anspruch auf die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 55 des Hessischen Besoldungsgesetzes entstanden ist. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist nicht ruhegehaltfähig.(6) Der Unterschiedsbetrag nach Abs. 5 wird nicht gewährt, wenn sich der Grad der verbliebenen Dienstfähigkeit oder der Umfang der Arbeitszeit wegen einer Teilzeitbeschäftigung nach § 4 vom 31. Dezember 2021 auf den 1. Januar 2022 ändert.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDie Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

§ 3

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 1

Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit

§ 1 Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit ( § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 [BGBl. I S. 1010]) um mindestens 20 vom Hundert herabgesetzt wird, erhalten zu den Dienstbezügen, die nach § 72a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt werden, einen nichtruhegehaltfähigen Zuschlag.

Eingangsformel DBezZuschlV

Aufgrund des § 72a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) wird verordnet:

§ 1

Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit

§ 1 Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit ( § 51a des Hessischen Beamtengesetzes ) um mindestens 20 vom Hundert herabgesetzt wird, erhalten zu den Dienstbezügen, die nach § 72a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt werden, einen nichtruhegehaltfähigen Zuschlag.

§ 2

Höhe und Berechnung des Zuschlags

§ 2 Höhe und Berechnung des Zuschlags (1) Der Zuschlag beträgt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages, der sich aus den nach § 72a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen ergibt, die ohne Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit zu zahlen wären. Dabei ist für den Umfang der Arbeitszeit von dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit auszugehen. (2) Für bis zum 31. Dezember 2004 nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufene Beamtinnen und Beamte beträgt der Zuschlag 60 vom Hundert des Unterschiedsbetrages nach Abs. 1. (3) Dienstbezüge im Sinne der Abs. 1 und 2 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt oder Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen sowie Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen.

§ 3

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.