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Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Darmstadt und Dieburg und der Stadt Darmstadt Vom 26. Juni 1974

Ausfertigungsdatum:
26.06.1974
Fundstelle:
GVBl. I 1974, 318
26 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Stadt Darmstadt

§ 1 Stadt DarmstadtDie Gemeinde Wixhausen wird in die Stadt Darmstadt eingegliedert.

§ 10

Stadt Reinheim

§ 10 Stadt ReinheimDie Gemeinde Georgenhausen - mit Ausnahme der in § 13 Nr. 1 genannten Flurstücke - wird in die Stadt Reinheim eingegliedert.

§ 11

Gemeinde Groß-Zimmern

§ 11 Gemeinde Groß-Zimmern(1) Die Gemeinde Klein-Zimmern - mit Ausnahme der in § 13 Nr. 2 genannten Flurstücke - wird in die Gemeinde Groß-Zimmern eingegliedert. (2) In die Gemeinde Groß-Zimmern werden weiter eingegliedert aus der Stadt Dieburg die Flurstücke: Gemarkung Dieburg Flur 15 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 1 bis 9, 11/2, 12/2, 13, 14/2, 15 bis 31, 76/2, 77/2, 78 bis 117, 163/20, 164/4, 165/5, 166/1, 167/1, 168 bis 196, 197/1, 197/2, 198 bis 213, 215 bis 218.

§ 12

Gemeinde Roßdorf

§ 12 Gemeinde RoßdorfDie Gemeinde Gundernhausen wird in die Gemeinde Roßdorf eingegliedert.

§ 13

Gemeinde Messel

§ 13 Gemeinde MesselIn die Gemeinde Messel werden eingegliedert: 1. aus der Gemeinde Georgenhausen die Flurstücke:Gemarkung Zeilharder Wald Flur 2;2. aus der Gemeinde Klein-Zimmern die Flurstücke:Gemarkung Zeilharder Wald Flur 1;3. aus der Stadt Reinheim die Flurstücke:Gemarkung Zeilharder Wald Flur 3Gemarkung Spachbrücker Wald.

§ 14

Stadt Groß-Umstadt

§ 14 Stadt Groß-UmstadtDie Stadt Groß-Umstadt und die Gemeinden Dorndiel, Heubach, Kleestadt, Klein-Umstadt, Richen und Semd werden zu einer Stadt mit dem Namen "Groß-Umstadt" zusammengeschlossen.

§ 15

Gemeinde Schaafheim

§ 15 Gemeinde SchaafheimDie Gemeinden Mosbach und Radheim werden in die Gemeinde Schaafheim eingegliedert.

§ 16

Stadt Babenhausen

§ 16 Stadt Babenhausen(1) Die Gemeinde Sickenhofen wird in die Stadt Babenhausen eingegliedert. (2) In die Stadt Babenhausen werden weiter eingegliedert aus der Gemeinde Schaafheim die Flurstücke: Gemarkung Schaafheimer Wiesen.

§ 17

Gemeinde Lautertal

§ 17 Gemeinde LautertalIn die Gemeinde Lautertal im Landkreis Bergstraße werden eingegliedert aus der Gemeinde Seeheim die Flurstücke: Gemarkung Ober-Beerbach Flur 7 Nr. 70 bis 170 Flur 8.

§ 18

Landkreis Darmstadt-Dieburg

§ 18 Landkreis Darmstadt-DieburgDer Landkreis Darmstadt mit den Städten Griesheim, Ober-Ramstadt, Pfungstadt und den Gemeinden Alsbach, Bickenbach, Erzhausen, Messel, Modautal, Mühltal, Roßdorf, Seeheim und Weiterstadt und der Landkreis Dieburg mit den Städten Babenhausen, Dieburg, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt, Reinheim und den Gemeinden Eppertshausen, Fischbachtal, Groß-Zimmern, Münster, Otzberg und Schaafheim werden zu einem Landkreis mit dem Namen "Landkreis Darmstadt-Dieburg" zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Darmstadt.

§ 19

Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 19 Rechtsnachfolge, AuseinandersetzungDie neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden. Der Landkreis Darmstadt-Dieburg ist Rechtsnachfolger der Landkreise Darmstadt und Dieburg. Im übrigen gelten für die aus Anlaß der Neugliederung erforderlichen Auseinandersetzungen die Vorschriften des § 18 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 15 der Hessischen Landkreisordnung.

§ 2

Gemeinde Weiterstadt

§ 2 Gemeinde WeiterstadtDie Gemeinden Gräfenhausen und Schneppenhausen werden in die Gemeinde Weiterstadt eingegliedert.

§ 20

Rechtsstellung der Beamten

§ 20 Rechtsstellung der BeamtenDie Beamten der Landräte der Landkreise Darmstadt und Dieburg als Behörden der Landesverwaltung gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg als Behörde der Landesverwaltung.

§ 21

Orts- und Kreisrecht

§ 21 Orts- und KreisrechtIn den von der Neugliederung betroffenen Gemeinden und Landkreisen gilt das bisherige Orts- und Kreisrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.

§ 22

Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Landkreises ...

§ 22 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Landkreises Darmstadt-Dieburg(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Landkreises Darmstadt-Dieburg werden am Tage der nächsten allgemeinen Kommunalwahlen in Hessen gewählt. (2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden und im Landkreis Darmstadt-Dieburg.

§ 23

Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des Gesetzes

§ 23 Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des GesetzesBei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung kann die Landesregierung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Ersten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen aussprechen.

§ 24

Maßnahmen in der Übergangszeit

§ 24 Maßnahmen in der ÜbergangszeitDie an den im Ersten und Zweiten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen beteiligten Gemeinden oder Landkreise können in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nur dann 1. neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen beginnen oder hierfür Aufträge erteilen,2. Kredite mit Ausnahme von Kassenkrediten aufnehmen,3. Vermögensgegenstände veräußern,4. Stellenpläne und deren Änderung im Wege der Nachtragssatzung beschließen, wenn sie darüber untereinander Einvernehmen erzielt haben. Die obere Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Die Notwendigkeit der Erteilung einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde bleibt unberührt. Das nach Satz 1 erforderliche Einvernehmen kann auch in den in dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1974 (GVBl. I S. 241), geregelten Formen hergestellt werden.

§ 26

Ausführungsvorschriften

§ 26 AusführungsvorschriftenDer Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 27

Inkrafttreten

§ 27 InkrafttretenDieses Gesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 23 und 24 und des § 26 - am 1. Januar 1977 in Kraft; diese Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

§ 3

Stadt Griesheim

§ 3 Stadt GriesheimIn die Stadt Griesheim werden eingegliedert aus der Stadt Darmstadt die Flurstücke: Gemarkung Darmstadt Flur 114 Nr. 13 bis 18 Flur 115 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 20/3, 140, 141, 142/1, 143 bis 178 Flur 116 Nr. 15 bis 32 Flur 117 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 1 bis 3, 4/3, 4/4, 5/3, 8 und 9/2.

§ 4

Stadt Pfungstadt

§ 4 Stadt PfungstadtDie Gemeinde Eschollbrücken wird in die Stadt Pfungstadt eingegliedert.

§ 5

Gemeinde Seeheim

§ 5 Gemeinde SeeheimDie Gemeinden Jugenheim a. d. Bergstraße und Seeheim - mit Ausnahme der in § 17 genannten Flurstücke - werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Seeheim" zusammengeschlossen.

§ 6

Gemeinde Alsbach

§ 6 Gemeinde AlsbachDie Gemeinden Alsbach und Hähnlein werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Alsbach" zusammengeschlossen.

§ 7

Gemeinde Mühltal

§ 7 Gemeinde MühltalDie Gemeinden Frankenhausen, Nieder-Beerbach, Nieder-Ramstadt und Traisa werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Mühltal" zusammengeschlossen.

§ 8

Stadt Ober-Ramstadt

§ 8 Stadt Ober-RamstadtDie bisherige Gemeinde Modau und die Gemeinde Wembach werden in die Stadt Ober-Ramstadt eingegliedert.

§ 9

Gemeinde Modautal

§ 9 Gemeinde ModautalDie Gemeinden Asbach, Brandau, Ernsthofen, Klein-Bieberau, Modautal und Neutsch werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Modautal" zusammengeschlossen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.