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title: "DarmstadtRegBezEGemG HE — Gesetz über die Eingemeindung gemeindefreier Grundstücke im Regierungsbezirk Darmstadt Vom 4. Juli 1966"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T17:33:21+00:00"
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# DarmstadtRegBezEGemG HE — Gesetz über die Eingemeindung gemeindefreier Grundstücke im Regierungsbezirk Darmstadt Vom 4. Juli 1966

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 04.07.1966
*Fundstelle:* GVBl. I 1966, 177


### § 1

§ 1 Die im Liegenschaftskataster der Gemeinden Dannenrod, Erbenhausen, Lehrbach, Nieder-Ofleiden und Wahlen nachgewiesenen gemeindefreien Grundstücke werden in diese Gemeinden eingemeindet.

### § 10

§ 10 Die im Liegenschaftskataster der Gemeinde Gammelsbach nachgewiesenen gemeindefreien Grundstücke ("Gammelsbacher Forst") werden in die Gemeinde Gammelsbach eingemeindet.

### § 11

§ 11 Die im Liegenschaftskataster der Gemeinde Schöllenbach nachgewiesenen gemeindefreien Grundstücke ("Schöllenbacher Forst mit Hohberg") werden in die Gemeinde Schöllenbach eingemeindet.

### § 12

§ 12 Die im Liegenschaftskataster der Gemeinde Hesselbach nachgewiesenen gemeindefreien Grundstücke ("Ameisenklinge", "Hohle Heide", "Gluckenacker", "Großschneise", "Krummer Rain", "Kahler Buckel", "Höllklinge" und "Vogelbaumhecke") werden in die Gemeinde Hesselbach eingemeindet.

### § 13

§ 13 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Gräben" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Gemeinden Rimhorn und Etzen-Gesäß wie folgt eingemeindet: 1. in das Gebiet der Gemeinde Rimhorn die Flur 11 der Gemarkung Mümling-Grumbach; 2. in das Gebiet der Gemeinde Etzen-Gesäß die Flur 12 der Gemarkung Mümling-Grumbach.

### § 14

§ 14 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Hardtsteinshecken" gelegenen und im Liegenschaftskataster der Gemeinden Seckmauern und Haingrund nachgewiesenen gemeindefreien Grundstücke werden entsprechend ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster in diese Gemeinden eingemeindet mit Ausnahme der Flurstücke Flur 1 Nr. 673 und 674 der Gemarkung Haingrund, die in die Gemeinde Seckmauern eingemeindet werden.

### § 15

§ 15 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Heubusch" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden entsprechend ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster in die Gemeinden Hainstadt und Rai-Breitenbach eingemeindet.

### § 16

§ 16 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Geisrain" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Gemeinde Sandbach eingemeindet.

### § 17

§ 17 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Eichels" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden entsprechend ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster in die Gemeinden Bad König, Kirch-Brombach und Langen-Brombach eingemeindet.

### § 18

§ 18 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Scheuerberg" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Gemeinde Sandbach eingemeindet.

### § 19

§ 19 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Eduardsthal" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Gemeinde Kailbach jenseits eingemeindet.

### § 2

§ 2 Die im Liegenschaftskataster der Gemeinde Usenborn nachgewiesenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Gemeinde Usenborn eingemeindet.

### § 20

§ 20 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Eulbacher Forst, Revier Zell" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden entsprechend ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster in die Stadt Michelstadt sowie in die Gemeinden Weiten-Gesäß, Zell i. O. und Steinbach eingemeindet.

### § 21

§ 21 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Eulbacher Forst, Revier Eulbach" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden entsprechend ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster in die Stadt Michelstadt und in die Gemeinden Weiten-Gesäß, Würzberg, Ernsbach und Erbuch mit folgenden Ausnahmen eingemeindet: 1. Die Flurstücke Gemarkung Michelstadt Flur 28 Nr. 1, 2, 3/1, 5/1, 6/2, 10/1, 12 und 13 werden in die Gemeinde Würzberg eingemeindet; 2. die Flurstücke Gemarkung Michelstadt Flur 28 Nr. 8 und 9 werden in die Gemeinde Ernsbach eingemeindet.

### § 22

§ 22 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Eulbach" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Gemeinde Würzberg eingemeindet.

### § 23

§ 23 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Roßbach" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Stadt Erbach eingemeindet.

### § 24

§ 24 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Forst Reichenberg" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden entsprechend ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster in die Gemeinden Ober-Mossau, Ober-Kainsbach, Unter-Ostern, Rohrbach, Ober-Hiltersklingen und Erzbach eingemeindet.

### § 25

§ 25 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Meilbach" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Gemeinde Burkhardsfelden eingemeindet.

### § 26

§ 26 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Kolnhausen" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden entsprechend ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster in die Stadt Lich sowie in die Gemeinden Garbenteich und Steinbach eingemeindet.

### § 27

§ 27 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Mühlsachsen" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Gemeinde Nieder-Bessingen eingemeindet.

### § 28

§ 28 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Hof Albach" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden entsprechend ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster in die Stadt Lich sowie in die Gemeinden Albach und Steinbach eingemeindet.

### § 29

§ 29 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Laubacher Wald I" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Gemeinde Weickartshain eingemeindet.

### § 3

§ 3 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Hof Schleifeld" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Gemeinde Geiß-Nidda eingemeindet.

### § 30

§ 30 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Laubacher Wald II" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden entsprechend ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster in die Stadt Laubach sowie in die Gemeinden Freienseen und Gonterskirchen eingemeindet.

### § 31

§ 31 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Laubacher Wald III" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden entsprechend ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster in die Gemeinden Villingen, Ruppertsburg und Gonterskirchen eingemeindet.

### § 32

§ 32 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Arnsburg" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Gemeinde Arnsburg eingemeindet.

### § 33

§ 33 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Feldheim" gelegenen und im Liegenschaftskataster der Gemeinde Inheiden nachgewiesenen gemeindefreien Grundstücke werden in diese Gemeinde eingemeindet.

### § 34

§ 34 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Eisenbach" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Gemeinde Frischborn eingemeindet.

### § 35

§ 35 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Sassen" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Gemeinde Angersbach eingemeindet.

### § 36

§ 36 Die im Liegenschaftskataster der Gemeinden Allmenrod, Altenschlirf, Angersbach, Dirlammen, Eichelhain, Engelrod, Hörgenau, Hopfmannsfeld, Lanzenhain, Lauterbach, Maar, Nösberts-Weidmoos, Rebgeshain, Reuters, Schlechtenwegen, Sickendorf, Steinfurt, Stockhausen, Wallenrod und Wernges nachgewiesenen gemeindefreien Grundstücke werden in diese Gemeinden eingemeindet.

### § 37

§ 37 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Neuhof" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Gemeinde Götzenhain eingemeindet.

### § 38

§ 38 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Wildhof" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Stadt Offenbach und in die Stadt Heusenstamm, Landkreis Offenbach, wie folgt eingemeindet: 1. in das Gebiet der Stadt Offenbach die Fluren 21 und 22 sowie die Flurstücke Nr. 1/2, 2/1, 3/1, 4, 5/1, 11/1, 13/2, 14/1, 15/1 und 16/2 aus Flur 20 der Gemarkung Heusenstamm; 2. in das Gebiet der Stadt Heusenstamm die restlichen Flurstücke der Flur 20.

### § 39

§ 39 (1) Das im Liegenschaftskataster der Gemeinde Rodau als Flur 8 Flurstück Nr. 2 nachgewiesene gemeindefreie Grundstück "Hottenbacher Hof" wird in die Gemeinde Lichtenberg eingemeindet. (2) Die Flurstücke Flur 8 Nr. 1, 3 und 4 werden aus dem Gebiet der Gemeinde Rodau ausgemeindet und in das Gebiet der Gemeinde Lichtenberg eingemeindet.

### § 4

§ 4 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Büdinger Wald" gelegenen und im Liegenschaftskataster der Stadt Büdingen nachgewiesenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Stadt Büdingen eingemeindet.

### § 40 — Bestätigung von Beschlüssen der Landesregierung

§ 40 Bestätigung von Beschlüssen der Landesregierung Die folgenden Beschlüsse der Hessischen Landesregierung über die Auflösung der selbständigen Gemarkungen und gemarkungsselbständigen Grundstücke im Regierungsbezirk Darmstadt werden bestätigt, soweit sie nicht durch den Beschluß der Hessischen Landesregierung vom 15. Dezember 1964 (StAnz. 1965 S. 2) aufgehoben worden sind: 1. Landkreis Alsfeld Beschluß vom 5. März 1953 (StAnz. S. 308) mit Wirkung vom 1. April 1953, Beschluß vom 2. September 1953 (StAnz. S. 892),berichtigt durch Beschluß vom 27. Januar 1954 (StAnz. S. 255), mit Wirkung vom 1. April 1953; 2. Landkreis Bergstraße Nr. 2 bis 4 des Beschlusses vom 15. April 1953 (StAnz. S. 443) mit Wirkung vom 1. April 1953, Beschluß vom 28. November 1955 (StAnz. S. 1307) mit Wirkung vom 1. April 1956; 3. Landkreis Büdingen Beschluß vom 2. Juni 1953 (StAnz. S. 615), berichtigt durch Beschluß vom 7. Mai 1954 (StAnz. S. 574), mit Wirkung vom 1. April 1953, Beschluß vom 2. September 1953 (StAnz. S. 892), berichtigt durch Beschluß vom 4. November 1954 (StAnz. S. 1182), mit Wirkung vom 1. April 1953, Beschluß vom 24. Oktober 1953 (StAnz. S. 1123) mit Wirkung vom 1. April 1953, Beschluß vom 21. Dezember 1953 (StAnz. 1954 S. 101) mit Wirkung vom 1. April 1954, Beschluß vom 13. März 1954 (StAnz. S. 423) mit Wirkung vom 1. April 1954; 4. Landkreis Dieburg Beschluß vom 2. März 1953 (StAnz. S. 308) mit Wirkung vom 1. April 1953; 5. Landkreis Erbach Beschluß vom 27. März 1953 (StAnz. S. 427) mit Wirkung vom 1. April 1953, Beschluß vom 3. Juli 1953 (StAnz. S. 688), berichtigt durch Beschluß vom 17. September 1953 (StAnz. S. 1005), mit Wirkung vom 1. April 1953; 6. Landkreis Friedberg Beschluß vom 27. März 1953 (StAnz. S. 427) mit Wirkung vom 1. April 1953, Beschluß vom 3. Juli 1953 (StAnz. S. 687) mit Wirkung vom 1. April 1953; 7. Landkreis Gießen Beschluß vom 30. Juni 1953 (StAnz. S. 759, berichtigt S. 1075) mit Wirkung vom 1. April 1953, Beschluß vom 8. Januar 1954 (StAnz. S. 166) mit Wirkung vom 1. April 1953; 8. Landkreis Groß-Gerau Beschluß vom 15. April 1953 (StAnz. S. 443, berichtigt StAnz. 1954 S. 68) mit Wirkung vom 1. April 1953; 9. Landkreis Lauterbach Beschluß vom 15. April 1953 (StAnz. S. 443) mit Wirkung vom 1. April 1953; 10. Landkreis Offenbach Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 des Beschlusses vom 7. Mai 1954 (StAnz. S. 553) in der Fassung des Beschlusses vom 16. November 1954 (StAnz. S. 1208) mit Wirkung vom 1. April 1954, Beschluß vom 12. Juli 1955 (StAnz. S. 819) mit Wirkung vom 1. April 1955.

### § 41 — Auseinandersetzung

§ 41 Auseinandersetzung (1) Soweit erforderlich, ist die Auseinandersetzung gemäß § 18 der Hessischen Gemeindeordnung durch Vertrag zwischen den beteiligten Gemeinden und Grundstückseigentümern oder durch die Aufsichtsbehörde zu regeln. (2) Bei der Auseinandersetzung ist die Mehrbelastung, die der Grundstückseigentümer durch die Heranziehung zu den Gemeindesteuern erfährt, in angemessener Weise zu berücksichtigen, soweit sie über die bisherige Belastung mit Kreisumlage hinausgeht und nicht durch den Übergang der bisher von dem Grundstückseigentümer zu tragenden öffentlich-rechtlichen Lasten auf die Gemeinde ausgeglichen wird.

### § 42 — Regelung für die Vergangenheit

§ 42 Regelung für die Vergangenheit (1) Der Pflicht zur Entrichtung von Kreisumlage unterliegen: 1. die in den §§ 1 bis 6 und 8 bis 36 genannten gemeindefreien Grundstücke für die Zeit vom 1. April 1953 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes, 2. die in den §§ 7 und 37 genannten gemeindefreien Grundstücke für die Zeit vom 1. April 1954 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes, 3. die in § 38 genannten gemeindefreien Grundstücke für die Zeit vom 1. April 1955 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung der Kreisumlage beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. (2) Die Höhe der Kreisumlage bestimmt sich nach dem Vomhundertsatz der Umlagegrundlagen, den der Landkreis im jeweiligen Haushaltsjahr für gemeindefreie Grundstücke festgesetzt hat. Für Haushaltsjahre, in denen kein besonderer Vomhundertsatz für gemeindefreie Grundstücke festgesetzt worden ist, beträgt die Kreisumlage 85 vom Hundert der Umlagegrundlagen. (3) Die Leistungen nach Abs. 1 und 2 sind den Gemeinden zu überlassen, denen die gemeindefreien Grundstücke durch die aufgehobenen Beschlüsse der Hessischen Landesregierung zugeteilt waren. Soweit die Gemeinden darüber hinaus Steuern erhoben haben, sind diese auf Verlangen zurückzuerstatten. (4) Aufwendungen, die eine Gemeinde während des in Abs. 1 genannten Zeitraums in Wahrnehmung der dem Grundstückseigentümer obliegenden öffentlichen Aufgaben erbracht hat, sind von diesem zu erstatten. (5) Beträge, die von den Eigentümern gemeindefreier Grundstücke als Kreisumlage oder Gemeindesteuern für den in Abs. 1 genannten Zeitraum entrichtet worden sind, werden mit den sich aus Abs. 1 bis 4 ergebenden Forderungen verrechnet. Der danach von dem Grundstückseigentümer nachzuzahlende oder von der Gemeinde zu erstattende Betrag ist, falls erforderlich, von der Aufsichtsbehörde festzustellen. (6) Die Beteiligten können von den Abs. 1 bis 5 abweichende Vereinbarungen treffen. In der Vergangenheit bereits getroffene Vereinbarungen bleiben unberührt. (7) Für den in Abs. 1 genannten Zeitraum werden die Schlüsselzuweisungen und Kreisumlagen der betroffenen Gemeinden und Landkreise nicht neu berechnet. Sind jedoch die Leistungen, die eine Gemeinde nach Abs. 1 und 2 erhalten hat, geringer als der Ausfall, der ihr durch die Einbeziehung der gemeindefreien Grundstücke in den Finanzausgleich entstanden ist, so wird ihr in Höhe des Unterschiedsbetrages ein Ausgleich aus dem Landesausgleichsstock gewährt. Gemeinden, die Steuern nach Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 zurückzuerstatten haben, können eine Beihilfe aus dem Landesausgleichsstock erhalten.

### § 43 — Ausführungsvorschriften

§ 43 Ausführungsvorschriften Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

### § 44 — Inkrafttreten

§ 44 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.

### § 5

§ 5 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Betten" gelegenen und im Liegenschaftskataster der Gemeinden Bindsachsen und Dudenrod nachgewiesenen gemeindefreien Grundstücke werden entsprechend ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster in diese Gemeinden eingemeindet.

### § 6

§ 6 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Pferdsbach" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden entsprechend ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster in die Gemeinde Dudenrod und in die Stadt Büdingen eingemeindet.

### § 7

§ 7 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Leustadt" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Gemeinde Stockheim eingemeindet.

### § 8

§ 8 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Hainhaus" gelegenen und im Liegenschaftskataster der Gemeinden Kimbach, Fürstengrund und Breitenbrunn nachgewiesenen gemeindefreien Grundstücke werden entsprechend ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster in diese Gemeinden eingemeindet.

### § 9

§ 9 Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Bullauer Forst" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden entsprechend ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster in die Gemeinden Hetzbach, Bullau und Schöllenbach eingemeindet mit Ausnahme der Fluren 17, 18 und 19 der Gemarkung Hetzbach, die in die Gemeinde Ober-Sensbach eingemeindet werden.

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— Gesetz über die Eingemeindung gemeindefreier Grundstücke im Regierungsbezirk Darmstadt Vom 4. Juli 1966
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DarmstadtRegBezEGemGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
