Verordnung, die Dampfkessel betreffend Vom 8. November 1909
- Ausfertigungsdatum:
- 08.11.1909
- Fundstelle:
- Hess. Reg.Bl. 1909, 297
Verordnung, die Dampfkessel betreffend vom 8. November 1909
V aufgeh. durch Art. 9 Nr. 28 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 911)
Anlage Betriebsvorschriften für die Kesselwärter von Landdampfkesseln Allgemeines 1. Die Kesselwärter haben die nachfolgenden Betriebsvorschriften für die Bedienung von Landdampfkesseln zu beachten. 2. Die Kesselwärter haben sich den Dampfkesselprüfern und sonstigen zuständigen Stellen gegenüber auf Aufforderung über die Kenntnis der Vorschriften auszuweisen. 3. Das Betreten der Kesselräume durch Unbefugte ist verboten und darf nicht geduldet werden. Das Verbot ist anzuschlagen. 4. Der Kessel muß unter sachkundiger Aufsicht bleiben, solange sich Feuer auf dem Rost befindet oder die Beheizung nicht abgestellt ist. Der Kesselwärter darf vor der Ablösung und der ordnungsmäßigen Übergabe des Kessels seinen Posten nicht verlassen. 5. Die Kesselanlage ist stets rein, gut beleuchtet und frei von allen nicht dahin gehörigen Gegenständen zu halten. Die vorgeschriebenen Ausgänge der Kesselanlage müssen während des Betriebes stets unverschlossen und frei bleiben. Andere, etwa versperrte Ausgänge sind zu kennzeichnen. 6. Werkzeuge, Bedarfsgegenstände und sonstige Ersatzteile für den Betrieb sollen stets vorhanden sein und geordnet aufbewahrt werden. Inbetriebsetzung des Kessels 7. Wenn der Kessel geöffnet war, so ist vor dem Schließen festzustellen, daß fremde Gegenstände aus ihm entfernt sind. Alle zum Kessel gehörigen Vorrichtungen müssen gangbar, ihre Verbindungen mit dem Kessel frei und die Entleerungsvorrichtungen geschlossen sein. 8. Das Anheizen muß vorsichtig und darf erst dann erfolgen, wenn der Kessel soweit mit Wasser gefüllt ist, daß der Wasserstand mit Sicherheit als genügend erkannt werden kann. 9. Rauchschieber, Zugdrehklappen usw. müssen vor dem Anheizen geöffnet werden, damit Rauchgasverpuffungen nicht eintreten können. Es ist verboten, das Brennmaterial besonders zum Zwecke des leichteren Anzündens mit Petroleum oder anderen leicht entzündlichen Brennstoffen zu übergießen. 10. Während des Anheizens ist der Dampfraum des Kessels durch Öffnen der Sicherheitsventile oder anderer Vorrichtungen mit der äußeren Luft zu verbinden. Dichtungen sind nachzusehen und erforderlichenfalls vorsichtig nachzuziehen. 11. Vor Beginn und während des Anheizens sind alle Ausrüstungs- und Zubehörteile, besonders die Wasserstandsvorrichtungen, unter Benutzung aller Hähne oder Ventile zu prüfen; das Manometer ist zu beobachten. Betrieb des Kessels 12. Hähne und Ventile sind vorsichtig zu öffnen und zu schließen. Besondere Sorgfalt ist bei Benutzung von Entleerungsvorrichtungen anzuwenden. Dampfleitungen und Überhitzer sind beim Anwärmen zu entwässern unter Berücksichtigung der Eigenart der Anlage, Dampfleitungen dürfen nur langsam angewärmt werden. Die Entnahme von heißem Wasser aus Dampfkesseln für Gebrauchszwecke ist unzulässig, soweit nicht in Ausnahmefällen besondere Einrichtungen hierfür genehmigt sind. 13. Der Wasserstand muß stets in ausreichender Höhe gehalten werden. Er darf im Betrieb im allgemeinen nicht unter die Marke des niedrigsten Wasserstandes sinken. Kann der Wasserstand nicht mehr mit Sicherheit als genügend erkannt werden, so ist sofort die Einwirkung des Feuers zu unterbrechen und dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich Anzeige zu erstatten. 14. Die Wasserstandsvorrichtungen sind sämtlich zu benützen und sauber zu halten. Alle Hähne und Ventile sind täglich, nach Bedarf mehrmals zu prüfen. Sie sind langsam und vorsichtig zu öffnen und zu schließen. Mängel, insbesondere Verstopfungen, sind sofort zu beseitigen. Die Wasserstandsgläser sind gut zu beleuchten. Schutzvorrichtungen an ihnen sind stets in Ordnung zu halten. 15. Alle Speisevorrichtungen sind stets in brauchbarem Zustand zu erhalten, möglichst abwechselnd zu benutzen, zum mindestens aber öfter auf ihre Betriebsfähigkeit hin zu prüfen. 16. Das Manometer ist zeitweise vorsichtig auf seine Gangbarkeit zu prüfen. Hierbei ist danach zu sehen, ob die Zeigerstellung mit dem Abblasen der Sicherheitsventile übereinstimmt, ob der Zeiger beim vorsichtigen Schließen des Hahnes ohne Hemmung auf den Nullpunkt sinkt und beim langsamen Wiederöffnen auf den früheren Stand zurückgeht. Eine erhebliche Unstimmigkeit zwischen dem Anzeigen des Manometers und dem Abblasen der Sicherheitsventile ist dem Vorgesetzten zu melden. 17. Der Dampfdruck soll die festgesetzte, auf dem Fabrikschild angegebene und am Manometer durch eine rote Marke bezeichnete, höchste Spannung nicht überschreiten. Steigt der Druck zu hoch, so ist der Kessel aufzuspeisen und der Zug zu vermindern. Blasen dabei die Sicherheitsventile nicht ab, so sind sie sofort nachzusehen. 18. Die Sicherheitsventile sind regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Jede eigenmächtige Änderung der Ventile oder ihrer Belastung, insbesondere jedes Überlasten und Unwirksammachen, ist verboten. 19. Beim Abschlacken und bei der Handbeschickung des Rostes ist gebotenenfalls der Zug zu vermindern. 20. In Betriebspausen ist der Kessel nach Bedarf aufzuspeisen und der Zug zu vermindern. 21. Gegen Ende des Kesselbetriebes ist die Zufuhr von Brennstoff einzustellen, der Dampf soweit wie möglich wegzuarbeiten und der Kessel nach Bedarf aufzuspeisen; erforderlichenfalls sind die Absperrvorrichtungen, besonders die der Wasserstandsvorrichtungen und die der Speiseleitung, zu schließen. Die Einwirkung des Feuers ist aufzuheben und hernach der Rauchschieber zu schließen. 22. Das Decken des Feuers nach Beendigung des Betriebes ist nur gestattet, wenn der Kessel unter sachkundiger Aufsicht bleibt. Dabei darf der Rauchschieber nicht ganz geschlossen werden. 23. Die Kesselwärter haben den Zustand der Kessel, der Kesselmauerung und der Zugführung, besonders auch der Gewölbe, zum Schutze einzelner Kesselteile gegen die Einwirkung heißer Gase (besonders der Schutzgewölbe unterhalb der Wasserkammern bei Wasserrohrkesseln) zu beobachten. Auffallende Erscheinungen an Nietnähten und an Schweißnähten, besonders an solchen von Wasserkammern, undichte und schadhafte Stellen, starke Verrostungen und ungewöhnliche Erscheinungen am Kessel, Beschädigungen am Mauerwerk, Einsturz von Schutzgewölben sind dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Vor Leckwasser und ausströmendem Dampf sind alle Teile des Dampfkessels und seiner Einmauerung sorgfältig zu schützen. 24. Schäden sind baldigst zu beseitigen. Bei gefahrdrohenden Schäden ist der Kessel sofort außer Betrieb zu setzen. Reinigen und Entleeren des Kessels 25. Mit dem Entleeren des Kessels darf erst begonnen werden, wenn das Feuer und die glimmende Flugasche entfernt sind und das Mauerwerk genügend abgekühlt ist. Muß der Kessel aus zwingenden Gründen unter Dampfdruck entleert werden, so hat dies mit größter Vorsicht und bei möglichst niedrigem Druck zu geschehen. Damit der Kessel völlig ausläuft, ist für Luftzutritt zu sorgen. 26. Einlassen von kaltem Wasser in den entleerten, heißen Kessel ist untersagt. 27. Bei Frostgefahr sind außer Betrieb gesetzte Kessel und Rohrleitungen gegen Einfrieren zu schützen. 28. Außer Betrieb gesetzte Kessel und Rohrleitungen sind sorgfältig gegen die Einwirkung von Feuchtigkeit, insbesondere auch gegen die Einwirkung von Grundwasser zu schützen. 29. Der zu befahrende Kessel muß von den mit ihm verbundenen und unter Dampf gehenden Kesseln in allen Rohrverbindungen durch genügend starke Blindflanschen oder durch Abnehmen von Zwischenstücken sicher und sichtbar abgetrennt werden. Gemeinschaftliche Feuerungseinrichtungen sind sicher abzusperren. Der Kessel und die Züge sind gut zu lüften. 30. Kesselstein und Schlamm sind aus dem Kessel gründlich zu entfernen. Der Kesselstein darf nicht mit zu scharfen Werkzeugen abgeklopft und nicht mit gesundheitsschädlichen Mitteln entfernt werden. 31. Die Züge und die äußeren Kesselwandungen sind gründlich von Flugasche und Ruß zu reinigen. 32. Nach jeder Reinigung haben die Kesselwärter oder andere hierfür geeignete Personen den Kessel und seine Feuerzüge zu befahren und genau zu untersuchen. Dabei sind besonders stark beanspruchte Stellen, z. B. Krempen an Böden, Kammerhälse und Stützen, Nietnähte und Schweißnähte, die Durchgangsöffnungen der Wasserstandsvorrichtungen, die Mündungen der Speise- und Entleerungsvorrichtungen sorgfältig auf ihren Zustand zu prüfen. Mängel sind dem Vorgesetzten zu melden (siehe auch Ziffer 23). 33. Beim etwaigen Anstrich des Kesselinneren ist mit Vorsicht zu verfahren. Der Anstrich ist möglichst dünn aufzutragen. Die Verwendung von Stoffen, die betäubende oder leicht entzündliche Gase entwickeln, ist verboten. 34. Zur Beleuchtung beim Befahren der Kessel und Züge dürfen leichtentzündliche Brennstoffe nicht benutzt werden. Bei Benutzung elektrischer Lampen ist darauf zu achten, daß die Handlampen und Kabel den Vorschriften des VDE entsprechen und in Ordnung sind. Unter anderem müssen die Lampen mit einem sicher befestigten Überglas und mit Schutzkorb versehen sein und dürfen keine Schalter haben. Die Spannung muß bei Wechselstrom durch Schutztransformatoren mit getrennter Wicklung auf 42 Volt oder weniger herabgesetzt werden. Der Schutztransformator muß unmittelbar an der festverlegten Netzleitung oder nahe am Stecker angeschlossen sein. Stecker für Kleinspannungen dürfen nicht in Dosen für höhere Spannungen passen. 35. Gelegentlich der Reinigung eines Kessels sind die Ausrüstungs- und Zubehörteile zu untersuchen und erforderlichenfalls instand zu setzen.
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Gesetzes, die Dampfkessel und Dampfgefäße betreffend, vom 26. März 1902 (Reg.- Bl. S. 93), sowie in Ausführung der Vorschriften in den §§ 24 und 25 der Gewerbeordnung und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen des Bundesrats über die Anlegung von Land- oder Schiffsdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 (R.-G.-Bl. 1909 S. 3 und 51) wird hiermit verordnet, wie folgt:
I. Die Genehmigung der Dampfkessel DampfkV HE
I. Die Genehmigung der Dampfkessel
b) Besondere Vorschriften für feststehende Dampfkessel DampfkV HE
b) Besondere Vorschriften für feststehende Dampfkessel
c) Besondere Vorschriften für bewegliche Dampfkessel DampfkV HE
c) Besondere Vorschriften für bewegliche Dampfkessel
d) Besondere Vorschriften für Schiffsdampfkessel DampfkV HE
d) Besondere Vorschriften für Schiffsdampfkessel
II. Die Beschaffenheit, Ausrüstung und Aufstellung der Dampfkessel DampfkV HE
II. Die Beschaffenheit, Ausrüstung und Aufstellung der Dampfkessel
1. Beschaffenheit und Ausrüstung der Dampfkessel DampfkV HE
1. Beschaffenheit und Ausrüstung der Dampfkessel
2. Die Aufstellung der Dampfkessel DampfkV HE
2. Die Aufstellung der Dampfkessel
a) Die Aufstellung feststehender Dampfkessel DampfkV HE
a) Die Aufstellung feststehender Dampfkessel
b) Die Aufstellung beweglicher Dampfkessel DampfkV HE
b) Die Aufstellung beweglicher Dampfkessel
c) Die Aufstellung von Schiffsdampfkesseln DampfkV HE
c) Die Aufstellung von Schiffsdampfkesseln
III. Der Betrieb der Dampfkessel DampfkV HE
III. Der Betrieb der Dampfkessel
1. Voraussetzung der Genehmigungspflicht DampfkV HE
1. Voraussetzung der Genehmigungspflicht
Textnachweis ab: 01.01.2004
1. Kesselheizer
2. Pflichten des Kesselbesitzers oder seines Stellvertreters sowie des Bedienungspersonals hinsichtlich des Kesselbetriebs DampfkV HE
2. Pflichten des Kesselbesitzers oder seines Stellvertreters sowie des Bedienungspersonals hinsichtlich des Kesselbetriebs
a) Allgemeine Vorschriften DampfkV HE
a) Allgemeine Vorschriften
b) Besondere Vorschriften für feststehende Dampfkessel DampfkV HE
b) Besondere Vorschriften für feststehende Dampfkessel
c) Besondere Vorschriften für bewegliche Dampfkessel DampfkV HE
c) Besondere Vorschriften für bewegliche Dampfkessel
d) Besondere Vorschriften für Schiffsdampfkessel DampfkV HE
d) Besondere Vorschriften für Schiffsdampfkessel
IV. Die regelmäßigen Untersuchungen DampfkV HE
IV. Die regelmäßigen Untersuchungen
1. Allgemeine Vorschriften DampfkV HE
1. Allgemeine Vorschriften
2. Die äußere Untersuchung DampfkV HE
2. Die äußere Untersuchung
3. Die Innere Untersuchung DampfkV HE
3. Die Innere Untersuchung
2. Zuständigkeit und Verfahren bei der Genehmigung DampfkV HE
2. Zuständigkeit und Verfahren bei der Genehmigung
a) Zeitpunkt der inneren Untersuchung DampfkV HE
a) Zeitpunkt der inneren Untersuchung
b) Verfahren bei der inneren Untersuchung DampfkV HE
b) Verfahren bei der inneren Untersuchung
4. Sonstige Bestimmungen DampfkV HE
4. Sonstige Bestimmungen
V. Die technischen Organe und die Gebührenordnung DampfkV HE
V. Die technischen Organe und die Gebührenordnung
Vl. Die fortlaufende Überwachung der Dampfkessel DampfkV HE
Vl. Die fortlaufende Überwachung der Dampfkessel
VI a. Bußgeldbestimmungen DampfkV HE
VI a. Bußgeldbestimmungen
VII. Schlußvorschriften DampfkV HE
VII. Schlußvorschriften
a) Feststehende Dampfkessel DampfkV HE
a) Feststehende Dampfkessel
b) Bewegliche Dampfkessel DampfkV HE
b) Bewegliche Dampfkessel
c) Schiffsdampfkessel DampfkV HE
c) Schiffsdampfkessel
d) Dampfkessel der Eisenbahn, der militärfiskalischen Anstalten etc. DampfkV HE
d) Dampfkessel der Eisenbahn, der militärfiskalischen Anstalten etc.
3. Erteilung der Betriebserlaubnis nach erfolgter Genehmigung DampfkV HE
3. Erteilung der Betriebserlaubnis nach erfolgter Genehmigung
a) Allgemeine Vorschriften DampfkV HE
a) Allgemeine Vorschriften
§ 1 (1) Einer behördlichen Genehmigung nach den entsprechenden Vorschriften der hessischen Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung 1) bedarf, wer im Großherzogtum: 1. einen feststehenden Dampfkessel oder einen Schiffsdampfkessel (vergl. § 1 Ziffer 2 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Schiffsdampfkesseln vom 17. Dezember 1908) zum Zweck des Betriebs anlegen will; 2. einen beweglichen Dampfkessel, d. h. einen Dampfkessel, der an wechselnden Betriebsstätten benützt werden soll (vergl. § 17 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln vom 17. Dezember 1908), anlegen und in Betrieb nehmen will; 3. einen Dampfkessel, dessen Anlegung oder Inbetriebnahme bereits früher genehmigt worden ist, nach wesentlicher Veränderung in der Bauart, oder, nachdem die Genehmigung wegen unterlassenen Betriebs nach § 49 der Gewerbeordnung erloschen ist, wieder in Betrieb nehmen will; 4. einen feststehenden Dampfkessel oder einen Schiffsdampfkessel, dessen Anlegung oder Inbetriebnahme bereits früher genehmigt worden ist, nach erfolgter Veränderung in der Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte wieder in Betrieb nehmen will; 5. einen alt angekauften, bereits anderweit in Betrieb gewesenen Kessel, oder solche Kessel wieder in Betrieb nehmen will, die aus Teilen alter Kessel unter Hinzufügung neuen Baustoffes hergestellt sind; 6. einen beweglichen Dampfkessel zu dauernder oder regelmäßig wiederkehrender Benutzung an einem Betriebsort aufstellen will; 7. einen Dampfkessel mit einer höheren als der in der Genehmigungsurkunde festgesetzten höchsten zulässigen Dampfspannung in Betrieb nehmen will. (2) Die Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn ein Dampfkessel nicht zum Maschinenbetrieb und nicht gewerbsmäßig verwendet werden, oder wenn an Stelle eines alten Dampfkessels ein neuer Kessel treten soll, einerlei, ob der letztere von gleicher oder anderer Bauart ist wie der erstere. (3) Rauchgasvorwärmer gehören zum genehmigungspflichtigen Teil der Dampfkesselanlage.
§ 10 (1) Die Genehmigung zur Anlegung eines Schiffsdampfkessels ist von dem Schiffsbesitzer bei demjenigen Kreisamt zu beantragen, in dessen Bezirk sich der Heimathafen des Dampfschiffes oder, in Ermangelung eines solchen, der Wohnsitz des Schiffsbesitzers befindet. (2) Für die Einreichung, Prüfung und Erledigung des Genehmigungsantrags, welcher den vollständigen Namen, den Stand und Wohnort des Schiffsbesitzers und des Kesselverfertigers zu enthalten hat, gilt das in § 6 Abs. 2 vorstehend Gesagte. Außer der maßstäblichen Kesselzeichnung ist ein Lageplan über die Aufstellung des Kessels im Schiff vorzulegen, der sich auf den Schiffsteil zu erstrecken hat, der zum Einbau des Kessels dient.
§ 100 (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1910 in Kraft. (2) ...
§ 11 Ein Schiffsdampfkessel, dessen Inbetriebnahme in einem anderen deutschen Bundesstaat auf Grund des § 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 17. Dezember 1908 genehmigt worden ist, kann innerhalb des Großherzogtums ohne nochmalige vorgängige Genehmigung betrieben werden, vorbehaltlich der Bestimmungen über die regelmäßigen Untersuchungen (Abschnitt IV).
§ 12 (1) Die in den §§ 4 bis 11 vorstehend enthaltenen Vorschriften sind auf die Genehmigung sämtlicher feststehenden Dampfkessel, Schiffsdampfkessel, beweglichen Dampfkessel der Eisenbahnen und der militärfiskalischen Anlagen, der Lokomotiven für Materialtransportbahnen und sonstige dem öffentlichen Verkehr nicht dienende Bahnen, sowie der als bewegliche Dampfkessel verwendeten Lokomotiven anzuwenden. (2) Privatbahnverwaltungen, bei denen Regierungskommissare bestellt sind, haben die Genehmigungsgesuche durch Vermittlung der Kommissare bei dem zuständigen Kreisamt einzureichen.
§ 13 (1) Bevor ein neu angelegter oder erneut genehmigter Dampfkessel in Betrieb genommen wird, ist er einer Bauprüfung und einer Prüfung mit Wasserdruck nach den §§ 12 und 14 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- oder von Schiffsdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 zu unterwerfen. Nach der letzten Zusammensetzung eines Kessels, jedoch vor dessen Einmauerung oder Ummantelung, ist der Kesselbehörde wegen Vornahme der vorerwähnten Prüfungen Anzeige zu erstatten. Zur Druckprobe ist der noch nicht mit Anstrich versehene Kessel, in allen seinen Teilen zugänglich und vollständig mit Wasser gefüllt, bereitzuhalten; auch hat der Kesselbesitzer oder sein Stellvertreter die für die Druckprobe erforderlichen Gerätschaften (insbesondere Druckpumpe) und Arbeitskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (2) Die Bauprüfung kann auf Antrag des Fabrikanten auch während der Herstellung des Kessels vorgenommen werden. (3) Nach beendigter Bauprüfung und Druckprobe hat der zuständige Beamte der Kesselbehörde - vorausgesetzt, daß die Prüfungen zu Beanstandungen keinen Anlaß gegeben haben - die Kupfernieten, mit welchen das Fabrikschild an dem Kessel befestigt ist, mit seinem Stempel zu versehen. Letzterer ist im Prüfungszeugnis abzudrucken.
§ 14 (1) Dampfkessel, die in einem anderen deutschen Bundesstaat am Verfertigungsort von einem hiermit beauftragten Beamten oder hierzu staatlich ermächtigten Sachverständigen nach § 12 Abs. 2 und 3 und § 14 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen von Land- oder von Schiffsdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 oder nach Vornahme einer Ausbesserung nach § 13 der vorerwähnten Bestimmungen geprüft und den Vorschriften des § 12 Abs. 5 derselben entsprechend, mit dem vorgeschriebenen Stempel versehen sind, unterliegen, sobald sie im ganzen nach ihrem Aufstellungsort verschickt worden sind, einer weiteren Bauprüfung oder Wasserdruckprobe vor ihrer Einmauerung oder Inbetriebsetzung nur dann, wenn sie durch den Versand oder aus anderem Anlaß derart beschädigt worden sind, daß die Wiederholung der Prüfung geboten erscheint. (2) Die Bescheinigungen der Sachverständigen, die in einem anderen deutschen Bundesstaat nach § 2 Abs. 1 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 17. Dezember 1908 über die Anlegung von Land- oder von Schiffsdampfkesseln zur Prüfung des Baustoffes des Dampfkessels ermächtigt sind, werden im Großherzogtum anerkannt.
§ 15 (1) Dampfkessel aus dem Ausland sind nach den Vorschriften in § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land oder von Schiffsdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 auch dann zu prüfen, wenn daselbst schon eine Druckprobe stattgefunden hat. Hierbei ist bei den aus dem Ausland eingeführten beweglichen Dampfkesseln die Ummantelung stets zu entfernen. (2) Der Nachweis, daß der Baustoff solcher Dampfkessel nach den anerkannten Regeln der Technik (siehe § 2 der in Abs. 1 erwähnten Bestimmungen) geprüft worden ist, ist durch Vorlage der Zeugnisse von Sachverständigen zu erbringen, die in den Bundesstaaten als solche anerkannt werden.
§ 16 Ist von dem Besitzer einer genehmigten Dampfkesselanlage oder von seinem Stellvertreter der Kesselbehörde angezeigt worden, daß die Dampfkesselanlage vollendet sei, so hat diese festzustellen, ob die Anlage in jeder Beziehung den Bestimmungen der erteilten Genehmigung entspricht, oder welche Abänderungen etwa anzubringen und, je nach Befund, in welchen Fristen dieselben zu bewirken sind. Zugleich ist zu bestimmen, ob der sofortigen Inbetriebnahme der Anlage ein Bedenken entgegensteht oder nicht, und ersterenfalls, ob eine Nachprüfung erforderlich ist.
§ 17 (1) Ergibt sich aus den vorgeschriebenen Untersuchungen und Prüfungen oder aus den im Falle erfolgter Beanstandungen vorgenommenen weiteren Untersuchungen und Prüfungen, daß die Anlage der erteilten Genehmigung entsprechend ausgeführt ist, oder daß ihrer Inbetriebnahme Bedenken nicht entgegenstehen, so hat die Kesselbehörde die in § 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebene Bescheinigung (Betriebserlaubnisschein) auszufertigen. Sie hat dem Unternehmer oder seinem Stellvertreter ein Revisionsbuch ( § 87 ) zuzustellen und das Kreisamt, bei welchem die Genehmigungsurkunde ausgefertigt worden ist, von der Aushändigung des Betriebserlaubnisscheins in Kenntnis zu setzen. Der Betriebserlaubnisschein (Abnahmebescheinigung) ist der Genehmigungsurkunde beizufügen. (2) Ehe die Betriebserlaubnis erteilt und die über die Abnahme ausgestellte Bescheinigung mit der Genehmigungsurkunde verbunden ist, darf eine Kesselanlage nicht in Betrieb genommen werden. (3) Die Erteilung der Erlaubnis zur Wiederinbetriebnahme von Dampfkesseln, die einer Hauptausbesserung unterworfen worden sind, darf erst erfolgen, nachdem die in § 13 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 17. Dezember 1908 vorgeschriebene Prüfung durchgeführt ist.
§ 18 Die nach § 17 erteilte Erlaubnis bezieht sich nicht auf die Ingebrauchnahme genehmigungspflichtiger baulicher Anlagen. Diese sind zuvor baupolizeilich abzunehmen, wozu Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen ist.
§ 19 Die nach § 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung von einem hierzu ermächtigten Beamten oder Sachverständigen eines anderen deutschen Bundesstaates ausgestellten Bescheinigungen gelten den von der zuständigen inländischen Kesselbehörde ausgestellten Bescheinigungen gleich.
§ 2 Dampfüberhitzer sind nach § 1 genehmigungspflichtig, wenn sie nachträglich in eine bereits genehmigte Dampfkesselanlage eingebaut werden.
§ 20 (1) Die technische Untersuchung einer Schiffsdampfkesselanlage, die nach § 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung vor Inbetriebnahme des Kessels auszuführen ist, kann in dem Heimathafen des Schiffs oder auch an dem Ort vorgenommen werden, wo der Kessel in das Schiff eingebaut oder mit ihm verbunden worden ist. (2) Liegt dieser Ort im Großherzogtum und ist die Genehmigung zur Anlegung des Kessels in einem anderen deutschen Bundesstaat erteilt worden (vgl. § 11 vorstehend), so ist bei der technischen Untersuchung festzustellen, ob denjenigen Genehmigungsbedingungen entsprochen worden ist, die nach den in dem betreffenden Bundesstaat geltenden besonderen polizeilichen Bestimmungen vorgeschrieben worden sind. (3) Bei Schiffsdampfkesseln aus dem Ausland kann die Abnahme in dem Heimathafen des Schiffes oder in dem ersten deutschen Anlaufhafen vorgenommen werden.
§ 21 Bezüglich auswärts ausgestellter Bescheinigungen gilt das in § 19 vorstehend Gesagte.
§ 22 Hinsichtlich der Beschaffenheit und Ausrüstung der Dampfkessel sind neben den §§ 2 bis 11 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- und von Schiffsdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 folgende Vorschriften maßgebend.
§ 23 Die Feuerzüge und das Kesselinnere müssen, sofern es die Bauart des Kessels zuläßt, eine zum Befahren und zur gründlichen Reinigung genügende Weite erhalten.
§ 24 (1) Die Feuerungen und Schornsteine müssen so eingerichtet sein, daß die Verbrennung möglichst rauchfrei erfolgt und die benachbarten Grundbesitzer nicht geschädigt oder durch Rauch, Ruß usw. erheblich belästigt werden. Treten solche Beschädigungen oder Belästigungen, nachdem der Dampfkessel in Betrieb gesetzt worden ist, dennoch hervor, so ist der Unternehmer oder sein Stellvertreter verpflichtet, sie durch Erhöhung des Schornsteins, Anwendung rauchverhütender Vorrichtungen, Benutzung eines anderen Brennmaterials oder in anderer Weise nachträglich zu beseitigen. Er hat die Änderung innerhalb der nach dem Gutachten der Kesselbehörde zu bestimmenden Frist zu bewirken. (2) Auch ist dafür zu sorgen, daß das Geräusch des ausströmenden Dampfes von der Straße aus nicht in einer den Verkehr störenden Weise wahrgenommen werden kann.
§ 25 Jeder bewegliche, mit festen Brennstoffen geheizte Dampfkessel muß versehen sein: 1. mit einer wirksamen Einrichtung zur Vermeidung des Funkenauswurfs, welche der Aufsicht des zuständigen Beamten der Kesselbehörde unterliegt. Der Besitzer des beweglichen Dampfkessels hat die Zuverlässigkeit der angebrachten Vorrichtung dem zuständigen Beamten nachzuweisen; 2. mit einer durch eine Klappe verschließbaren Aschenfalle. Soweit die Bauart oder die Betriebsweise des Kessels es gestattet, soll ein Aschenkasten angebracht werden, der, solange sich glühender Brennstoff auf dem Rost befindet, mit Wasser gefüllt zu halten ist.
§ 26 (1) Erfolgt die Belastung eines Sicherheitsventils durch Gewicht, so hat dieses aus einem unteilbaren Stück zu bestehen, das, am äußersten Ende des Hebels angebracht, der höchsten festgesetzten Dampfspannung entspricht. (2) Erfolgt die Belastung durch eine Federwaage, so muß die Einrichtung so getroffen sein, daß die Belastung nicht über die für die höchste Dampfspannung geltende gesteigert werden kann. (3) Die Größe des Sicherheitsventils ist der Größe des Dampfkessels entsprechend zu wählen. (4) Als der Vorschrift des § 9 Abs. 2 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- und von Schiffsdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 entsprechend ist ein Sicherheitsventil anzusehen, dessen Querschnitt folgender Formel entspricht: F=15 * H√1000/(p * v) worin F = Querschnitt des Ventils in qmm, H = Heizfläche des Kessels in qm, p = Überdruck des Dampfes in kg/qcm, v = Gewicht von 1 cbm Dampf in kg von dem Überdruck p bedeuten.
§ 27 Um das amtliche Manometer sowie den dazu gehörigen Wassersack anzubringen, hat das betreffende Rohrstück in einer Kontrollflansche zu endigen. Diese Flansche muß der Vorschrift des § 14 Abs. 2 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- und Schiffsdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 entsprechen.
§ 28 Für die Aufstellung feststehender Dampfkessel, wozu auch die an einer Betriebsstätte zu dauernder oder regelmäßig wiederkehrender Benutzung aufgestellten beweglichen Kessel gehören, gilt neben den in den §§ 15 und 16 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 gegebenen Vorschriften das Nachstehende.
§ 29 Dampfkessel für mehr als sechs Atmosphären Überdruck und solche, bei denen das Produkt aus der Heizfläche (vgl. § 3 Ziffer 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln vom 17. Dezember 1908) in Quadratmetern und der Dampfspannung in Atmosphären Überdruck für einen oder mehrere gleichzeitig im Betriebe befindliche Kessel zusammen mehr als dreißig beträgt, müssen in besonderen Kesselhäusern aufgestellt werden, welche den nachstehenden Bedingungen zu entsprechen haben: 1. Das Dach des Kesselhauses ist tunlichst leicht herzustellen und mit feuersicherem Material zu decken. Holzzementdächer sind unzulässig. Eisenbetondächer sind nur zulässig, wenn die Eindeckung aus beweglichen Teilen besteht und die Anordnung der Tragglieder so erfolgt, daß die Betonplatten keine schwerere Bedachung ergeben, als die Dachdeckung etwa mit Ziegeln; 2. das Kesselhaus ist mit ausgiebigen Lüftungseinrichtungen zu versehen; 3. die Türen des Kesselhauses müssen nach außen aufschlagen und so eingerichtet sein, daß sie sich durch einen leichten Druck von innen öffnen lassen; 4. das Kesselhaus ist von allen Gegenständen freizuhalten, die durch ihre Lage oder die Art ihrer Aufstellung oder Anbringung die Wirkung einer Explosion erhöhen können, wie Wasserbehälter, Wasserleitungen, Transmissionswellen, Vorwärmern, Trägern und dergleichen. Der lichte Raum über dem Kessel muß bei liegenden Kesseln 1,8 m, bei stehenden Kesseln 1 m betragen; er darf durch Teile des Dachstuhls, Rauchschieberzüge und dergleichen in keiner Weise beengt werden; 5. Rohrleitungen sind über der Kesseldecke derart zu verlegen, daß sämtliche dort befindlichen Apparate von einer Seite aus unbehindert bedient werden können; 6. alles Holzwerk muß von eisernen Schornsteinen mindestens 25 cm entfernt bleiben und, soweit es einen geringeren Abstand als 50 cm hat, mit Eisenblech verkleidet sein.
§ 3 Eine behördliche Genehmigung im Sinne des § 1 ist nicht erforderlich: 1. für die in § 1 Ziffer 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- oder von Schiffsdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 aufgeführten Kessel. Die Anlage von Niederdruckkesseln, Zwergkesseln ( § 1 Ziffer 3 der vorerwähnten Bestimmungen) und Dampfgefäßen ist ohne weiteres unter Beachtung der allgemeinen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften zulässig. Wer einen der vorstehend bezeichneten Kessel oder ein Dampfgefäß zum Zwecke des Betriebs aufzustellen beabsichtigt, hat dies jedoch dem zuständigen Kreisamt anzuzeigen, damit die Kesselbehörde ( § 86 ) geeigneten Falles eine technische Untersuchung vor der Inbetriebnahme vornehmen kann. Bei Dampfgefäßen sind der Anzeige genaue Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen. Die gleiche Anzeige ist erforderlich, wenn bei Dampfgefäßen eine wesentliche Änderung der Bauart, der Größe oder eine Erhöhung des Betriebsdruckes beabsichtigt wird; 2. für die Dampfkessel der Lokomotiven, welche auf Eisenbahnen verwendet werden, die der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 und der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom gleichen Tage unterliegen. Sie sind vor ihrer Inbetriebnahme von den hierfür zuständigen Beamten der betreffenden Eisenbahnverwaltung nach Maßgabe der hierüber bestehenden besonderen Vorschriften zu prüfen.
§ 30 Insoweit Dampfkessel in, unter oder über Räumen, die häufig von Menschen betreten werden, aufgestellt werden dürfen (§ 15 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln vom 17. Dezember 1908), muß der Raum, in dem sich der Kessel befindet, eine so große Grundfläche und Höhe besitzen und so erleuchtet sein, daß die Vorschriften über die Bedienung und Beaufsichtigung ausführbar sind.
§ 31 Der Heizerstand ist durch Zufuhr frischer Luft tunlichst kühl zu halten. Er muß so geräumig sein, daß der Heizer seine Arbeit bequem verrichten kann. Bei Kesseln über 20 qm Heizfläche soll er eine Mindestlänge von 3 m besitzen. Bei Kesseln, die einen kurzen Rost haben (z. B. bei stehenden Kesseln), kann ausnahmsweise eine geringere Länge wie 3 m dann zugelassen werden, wenn sonst genügend Licht- und Luftraum im Kesselhaus vorhanden ist. Der Heizerstand darf durch Lagern von Brennmaterial oder sonstiger Gegenstände nicht beengt sein.
§ 32 Freistehende Dampfkessel ohne Mauerwerk sind zum Schutz gegen die strahlende Wärme wirksam zu umkleiden. Die Dampfrohre sind mit Wärmeschutz zu umgeben. Der Wärmeschutz ist spätestens gleich nach der amtlichen Abnahme ( § 17 ) auszuführen.
§ 33 Dampfkessel, die in Arbeitsräumen aufgestellt werden, sind derart zu umkleiden oder abzuschließen, daß sie von unberufener Seite nicht erreicht werden können und die Arbeiter durch strahlende Wärme nicht behelligen.
§ 34 Im Interesse der Betriebssicherheit ist den nachstehenden Anforderungen zu entsprechen: 1. die Decke des Kessels muß durch feststehende Treppen oder Leitern bequem zugänglich gemacht werden, um die Sicherheitsapparate zu handhaben. Soweit erforderlich, sind die Treppen mit Handleisten, die Leitern mit das Kesselmauerwerk um 1 m überragenden Holmen zu versehen; 2. Sicherheits- und Absperrventile müssen vom Heizerstand aus leicht und schnell zu erreichen sein; der Rauchschieber muß vom Heizerstand aus gehandhabt werden können. Rauchschiebergegengewichte sind in bis zum Fußboden reichenden oder unten dauerhaft verschlossenen Schutzkasten so sicher zu führen, daß ein etwa herabfallendes Gewicht dem Schutzkasten nicht entweichen kann; 3. eine der beiden Speisevorrichtungen des Kessels ist in möglichster Nähe des Heizerstandes anzubringen. Das selbsttätige Speiseventil ist möglichst nahe am Kessel anzubringen. Die Zwischenschaltung eines kurzen Rohrstutzens zwischen Kessel und Speiseventil ist zulässig; 4. längere, vor den Kesseln befindliche Aschenkanäle müssen mindestens einen Notausgang haben.
§ 35 Den Kesselheizern ist im Kesselhause eine Wascheinrichtung, ein dichtschließender Kleiderbehälter sowie Tisch und Bank zur Verfügung zu stellen. Ein Abort muß in der Nähe und bequem erreichbar sein.
§ 36 Im übrigen sind für Herstellung der Kesselräumlichkeiten, der Feuerungen und Schornsteine sowie für die den Dampfkesseln von Nachbargrundstücken zu gebenden Entfernungen die Vorschriften der allgemeinen Bauordnung, der Ausführungsverordnung hierzu sowie der erlassenen oder noch zu erlassenden Ortsbaustatuten und Baupolizeiordnungen maßgebend.
§ 37 1. Der Kesselbesitzer oder sein Stellvertreter, der einen beweglichen Dampfkessel zum Zweck des Betriebs in einer Gemeinde oder Gemarkung aufstellt, hat dies noch vor Beginn des Betriebs der zuständigen Ortspolizeibehörde unter Vorlage des Revisionsbuches und der Genehmigungsurkunde anzuzeigen und dabei die Stelle, an der, und die voraussichtliche Dauer, für welche der Betrieb stattfinden soll, anzugeben. 2. Der Besitzer eines beweglichen Dampfkessels oder sein Stellvertreter hat der für seinen Wohnsitz zuständigen Ortspolizeibehörde und der Kesselbehörde jeden Zu- und Abgang der ihm gehörigen, zum Betrieb bestimmten beweglichen Dampfkessel binnen einer Woche schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Bei der Anzeige sind anzugeben: a) die Verwendungsarten des beweglichen Dampfkessels; b) der Inhalt des Kesselschildes; c) der Zeitpunkt und die Art der letzten im Revisionsbuch des beweglichen Dampfkessels eingetragenen Untersuchung oder, falls an dem Kessel nach dem Revisionsbuch noch keine Untersuchung vorgenommen ist, der Zeitpunkt der Abnahme. Bei Abgangsanzeigen ist außerdem anzugeben, in wessen Besitz der abgemeldete Kessel übergeht.
§ 38 Die Schwungräder, Antriebsriemen und nötigenfalls auch das Getriebe der zum Zweck des Betriebs aufgestellten Dampfkessel müssen unfallsicher umwehrt sein.
§ 39 Für den Schutz der Kesselheizer gegen Witterungseinflüsse, sowie für Waschgelegenheit und Gelegenheit zur Unterbringung der Kleider ist entsprechend zu sorgen.
§ 4 (1) Hinsichtlich der Form und des Inhalts des Genehmigungsantrags, hinsichtlich der Prüfung und Begutachtung desselben, sowie hinsichtlich der Entschließung über die beantragte Genehmigung sind die entsprechenden allgemeinen Vorschriften der hessischen Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung anzuwenden. Anträgen auf Genehmigung der in § 1 Abs. 1 Ziffern 3, 4, 6 und 7 aufgeführten Kessel sind weiter die auf sie bezüglichen amtlichen Urkunden, insbesondere der Genehmigungsbescheid und das Revisionsbuch beizufügen. Dabei ist anzugeben, ob und welchen Hauptreparaturen die betreffenden Kessel bereits unterworfen und an welchen Orten und Betriebsstätten sie schon benutzt worden sind. Gesuchen um Genehmigung der in § 1 Abs. 1 Ziffer 5 erwähnten Kessel ist ein vollständiger Nachweis über den Erbauer des Kessels, über die früheren Betriebsstätten, über die Zeit, während welcher der Kessel überhaupt schon betrieben worden ist, und über die Gründe beizufügen, welche dazu geführt haben, den Kessel außer Betrieb zu setzen. (2) Die verordnungsgemäß vorgeschriebene Begutachtung durch die Dampfkesselinspektion hat sich darauf zu erstrecken: 1. ob die vorgelegten Pläne den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 17. Dezember 1908 sowie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen; 2. ob und welche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Nachbarschaft durch die geplante Anlage, namentlich mit Rücksicht auf die mit ihr verknüpften Feuerungen, etwa zu befürchten sind, und welche Veränderungen der Bauart in bezug darauf im öffentlichen oder Privatinteresse wünschenswert oder geboten erscheinen; 3. ob das Projekt den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik entspricht ( § 2 Ziffer 1 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 17. Dezember 1908); 4. welche Bedingungen hiernach in polizeilicher und technischer Hinsicht bei der Genehmigung der Anlage zu stellen sein möchten. Wird in einzelnen Fällen oder mit Rücksicht auf die Größe oder Bauart eines Kessels eine Wiederholung der Druckprobe ( § 13 ) nach seiner Aufstellung auf den Fundamenten vor der gänzlichen Einmauerung für notwendig erachtet, so ist dies im Gutachten besonders zu bemerken, damit das Erforderliche bei Feststellung der Bedingungen, unter welchen die Anlage genehmigt wird, gewahrt werden kann.
§ 40 (1) Alle Polizeiorgane sind verpflichtet, zu untersuchen, ob bei der Benutzung von beweglichen Kesseln den Vorschriften über die Betriebserlaubnis und den bestehenden feuerpolizeilichen Vorschriften Genüge geleistet ist. Zu gedachten Zwecken haben sie zu verlangen, daß die Genehmigungsurkunde und das Revisionsbuch vorgezeigt werden. (2) Bei Zuwiderhandlungen sowie insbesondere auch dann, wenn seit der letzten Untersuchung mehr als 18 Monate verstrichen sein sollten, ist sofort dem Kreisamt zur weiteren Verfügung Anzeige zu erstatten und unter Umständen die vorläufige Einstellung des Betriebs zu verfügen.
§ 41 Der Maschinenraum muß so geräumig sein, daß man zu den Kesseln gelangen und sie gehörig bedienen kann. Er ist von Passagierräumen durch Blechwände zu trennen. Für ausreichende Lüftung des Maschinenraums ist zu sorgen. Den Kesselheizern ist Gelegenheit zum Sitzen, Waschen und zur Unterbringung der Kleider zu geben.
§ 42 Dampfkessel dürfen nur von solchen Personen bedient werden, welche das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und sich über ihre Tauglichkeit zur Ausübung dieser Funktionen durch ein Zeugnis desjenigen Kreisamts ausweisen, in dessen Bezirk sie zur Zeit der Ablegung der nach § 43 zu bestehenden Prüfung ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben.
§ 43 Anträge auf Vornahme der Prüfung sind entweder bei dem nach § 42 vorstehend zuständigen Kreisamt oder bei der für Abnahme der Prüfung zuständigen Kesselbehörde (Dampfkesselinspektion; § 89 ) zu stellen. Die Befähigung ist durch eine mündliche und praktische Prüfung nachzuweisen. Wird die Prüfung bestanden, so ist die von der Kesselbehörde hierüber auszustellende Bescheinigung dem zuständigen Kreisamt zu übersenden. Sofern etwa in der Person des Gesuchstellers vorliegende sonstige Gründe nicht ein gegenteiliges Verfahren rechtfertigen, hat das Kreisamt ein Befähigungszeugnis auszustellen, worin der Gesuchsteller als geprüfter Kesselheizer anerkannt wird. Für die Prüfung, sowie für die Bescheinigung über ihr Ergebnis ist von dem Prüfling der Betrag von 30 Deutsche Mark an den mit der Prüfung betrauten Beamten der Kesselbehörde zu entrichten.
§ 44 Ein erteiltes Befähigungszeugnis kann zurückgenommen werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit oder Unfähigkeit des Heizers zur Ausübung der ihm obliegenden Tätigkeit ergibt. Zur Zurücknahme ist sowohl das Kreisamt, welches das Zeugnis ausgestellt hat, wie auch dasjenige Kreisamt zuständig, in dessen Bezirk sich der betreffende Heizer aufhält. Wird die Zurücknahme von dem Kreisamt des Aufenthaltsortes verfügt, so ist demjenigen Kreisamt, welches das Zeugnis ausgestellt hat, von der erfolgten Zurücknahme Kenntnis zu geben.
§ 45 In Fällen, wo sich die Verwendung eines Heizers ohne Nachteil für den betreffenden Kesselbesitzer nicht bis zur Vornahme der in § 43 bemerkten Prüfung verschieben läßt, können ausnahmsweise auch solche Aspiranten, die sich über ihre Befähigung hierzu durch anderweite Atteste ausweisen, für den Dienst eines Heizers vorläufig durch das zuständige Kreisamt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt zugelassen werden, daß sie sich innerhalb einer Frist von 4 Wochen der vorgeschriebenen Prüfung unterziehen und auf Grund derselben ein Befähigungszeugnis beibringen.
§ 46 (1) Die Staatseisenbahnverwaltungen sind berechtigt, die als Heizer zu beschäftigenden Personen selbst zu prüfen und nach bestandener Prüfung in ihren Betrieben als Heizer zu verwenden. Sonstigen Eisenbahnverwaltungen steht ein gleiches Recht nur bezüglich der als Lokomotivheizer zu verwendenden Personen zu. (2) Derartig geprüfte Heizer bedürfen eines kreisamtlichen Befähigungszeugnisses erst dann, wenn sie in Privatdienste übertreten.
§ 47 Eine Erhöhung der amtlich vorgenommenen, in der Abnahmebescheinigung vermerkten Belastung der Sicherheitsventile darf vom Kesselbesitzer, seinem Stellvertreter oder vom Kesselheizer nicht selbständig ausgeführt werden. Solche Ventile, die infolge schadhafter Dichtungsfläche oder Nachlassens der Federbelastung zu früh abblasen, dürfen nur durch die hierfür zuständigen Beamten ... oder mit deren Einverständnis richtig gestellt werden.
§ 48 (1) Jeder Dampfkessel muß unausgesetzt beaufsichtigt werden, während er unter Feuer ist. Der Kesselheizer darf sich während dieser Zeit nicht aus der Nähe des Kessels entfernen und nicht mit Nebenarbeiten betraut werden, die ihn von einer sorgfältigen Wartung abziehen können. (2) Wenn der Kesselbetrieb des Nachts ruht, ist bei feststehenden und beweglichen Kesseln das Feuer zu beseitigen ...
§ 49 Jeder Dampfkessel muß in angemessenen, von der Beschaffenheit des Speisewassers abhängigen Fristen gereinigt und besichtigt werden (vgl. Anlage Ziffer 2).
§ 5 Als feststehende Dampfkessel im Sinne der vorstehenden Vorschriften gelten auch bewegliche Dampfkessel, welche zu dauernder oder regelmäßig wiederkehrender Benutzung an einem Betriebsort aufgestellt werden sollen (vgl. § 1 Abs. 1 Ziffer 6 ).
§ 50 Etwa vorkommende Mängel an den Kesseln und ihren Ausrüstungsgegenständen müssen durch geeignete Sachverständige sofort beseitigt werden.
§ 51 Die mit der Bedienung von Dampfkesseln betrauten Personen sind durch die Kesselbesitzer oder ihre Stellvertreter mit den Verhaltungsmaßregeln für Dampfkesselheizer ( Anlage ) oder mit den an deren Stelle für besondere Fälle erlassenen und vom Ministerium des Innern genehmigten Anweisungen bekanntzumachen. Für den Befolg der genannten, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Vorschriften durch das Bedienungspersonal sind die Kesselbesitzer oder ihre Stellvertreter in gleicher Weise wie das Bedienungspersonal selbst verantwortlich.
§ 52 Die Genehmigungsurkunde und das zu dem Kessel gehörige Revisionsbuch ( § 87 ) sind stets zum Vorzeigen bereitzuhalten.
§ 53 Den zuständigen Beamten ist jederzeit, auch ohne vorherige Anmeldung und auch dann, wenn der Kessel nicht in Betrieb ist, Zutritt zu demselben und zu dem Kesselhaus zu gestatten. Diesen Beamten ist von allen Vorkommnissen, die auf die Beurteilung der fortdauernden Betriebstüchtigkeit des Kessels von Einfluß sein können, namentlich auch von in der Zwischenzeit vorgekommenen kleinen Ausbesserungen, sowie von Änderungen der Sicherheitsvorrichtungen und sonstigen Ausrüstungsteilen Kenntnis zu geben.
§ 54 Alle bei Begutachtungen oder Prüfungen von den zuständigen Behörden oder Beamten vorgeschriebenen Abänderungen, mögen sie durch besondere Verfügungen angeordnet oder dem Besitzer des Kessels oder dessen Stellvertreter in anderer Weise bekannt gegeben sein, müssen unweigerlich und innerhalb der gestellten Fristen ausgeführt werden.
§ 55 Wenn ein Kessel auf längere Zeit außer Betrieb gesetzt, oder wenn der Betrieb gänzlich eingestellt werden soll, so hat dies der Kesselbesitzer oder sein Stellvertreter der Dampfkesselinspektion alsbald anzuzeigen. (Vgl. auch § 92 ).
§ 56 Wenn eine Kesselexplosion erfolgt, so ist dies sowohl dem zuständigen Kreisamt, als auch der Kesselbehörde auf die rascheste Weise zu melden; zugleich ist dafür zu sorgen, daß der Zustand des explodierten Kessels und der etwa beschädigten Gebäulichkeiten bis zur Aufnahme eines Augenscheins durch die Kesselbehörde möglichst unverändert belassen wird. Die letztere hat über das Ergebnis des Augenscheins ein Protokoll aufzunehmen und eine Abschrift davon dem zuständigen Kreisamt mit den etwa erforderlichen weiteren Anträgen einzureichen. Für amtliche Untersuchungen explodierter Kessel sind keine Gebühren zu entrichten.
§ 57 Das Kesselhaus darf zu keinen anderen Zwecken als den in der Genehmigung angegebenen benutzt werden.
§ 58 Im Kesselhaus müssen die Verhaltungsmaßregeln für Dampfkesselheizer ( Anlage ) aushängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustand erhalten werden.
§ 59 Das Kesselhaus und namentlich der Heizerstand sind sowohl bei Tag, wie bei Dunkelheit gut zu beleuchten; insbesondere müssen die Wasserstände und das Manometer jederzeit mit Sicherheit beobachtet werden können.
§ 6 (1) Die Genehmigung zur Inbetriebnahme eines beweglichen, d. h. eines solchen Dampfkessels, der nicht zu dauernder oder regelmäßig wiederkehrender Benutzung an einer bestimmten Betriebsstätte aufgestellt werden soll, kann sowohl von dem Unternehmer bei demjenigen Kreisamt, in dessen Bezirk der Kessel zunächst in Betrieb genommen werden soll, wie auch vom Kesselverfertiger bei demjenigen Kreisamt beantragt werden, in dessen Bezirk die Herstellung erfolgt. (2) Auf die Einreichung, Prüfung und Erledigung des Genehmigungsantrags sind die für feststehende Dampfkessel geltenden Vorschriften der hessischen Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß von einer Bekanntmachung des Unternehmens überhaupt abzusehen und lediglich das Gutachten der Dampfkesselinspektion einzuholen ist. Weiter sind auf die in § 1 Abs. 1 Ziffer 3 bis 7 vorstehend erwähnten Kessel die Vorschriften des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
§ 60 Unbefugten ist das Betreten des Kesselhauses und der Aufenthalt darin durch Anschlag zu verbieten.
§ 61 Den nachstehenden Vorschriften für bewegliche Dampfkessel sind alle diejenigen beweglichen Kessel unterworfen, soweit sie nicht vorübergehend auf schwimmenden und im Wasser beweglichen Bauten aufgestellt sind oder zur Benutzung auf festen Schienenwegen (Lokomotivkessel für Hauptbahnen, Nebenbahnen, Kleinbahnen, Privatanschlußbahnen, Heizkessel in Eisenbahnwagen, Koksausdrückmaschinen, Kranwagen, Trockenbagger usw.) oder zur eigenen Fortbewegung ohne Schienenwege (z. B. Dampfpflüge) oder für Dampffeuerspritzen bestimmt sind.
§ 62 (1) Der Betrieb und die Aufstellung geheizter beweglicher Dampfkessel innerhalb von Gebäuden mit weicher Bedachung oder in Gebäuden mit leicht entzündlichem Inhalt ist verboten. Beträgt die zulässige Dampfspannung des Kessels mehr als 6 Atmosphären Überdruck oder das Produkt aus der Heizfläche in Quadratmetern und der zulässigen Dampfspannung in Atmosphären Überdruck mehr als 30, so darf der Aufstellungsraum weder überwölbt sein, noch eine feste Balkendecke haben. (2) Der Betrieb und die Aufstellung geheizter beweglicher Dampfkessel in Anbauten von Gebäuden mit weicher Bedachung oder in Räumen, die neben solchen mit leicht entzündlichem Inhalt liegen, ist nur gestattet, wenn eine feuersichere Trennungswand vorhanden ist. Die übrigen Umfassungswände des Aufstellungsraumes einschließlich der Türen sind mindestens auf 1,5 m über dem Fußboden feuersicher herzustellen. Letzterer muß gleichfalls feuersicher sein. Die Durchführung von Transmissionswellen durch die Trennungswand muß feuersicher abgedichtet werden. Treibriemen, welche durch solche Wände hindurchgeführt werden sollen, sind mit Kästen zu umschließen, soweit sie in den Räumen mit leicht entzündlichem Inhalte laufen. (3) Der Schornstein beweglicher Dampfkessel, die innerhalb von Gebäuden betrieben werden, muß so hoch ins Freie geführt werden, daß seine Ausmündung bei weicher Bedachung anstoßender Gebäude mindestens 5 m, bei harter Bedachung mindestens 1,5 m über die Firsten der Dachflächen hinausragt. Brennbare Gegenstände müssen von metallenen Rauchröhren mindestens 0,5 m entfernt bleiben. Dieser Abstand kann bei der Durchführung durch das Dach auf 0,25 m ermäßigt werden, wenn der Ausschnitt im Dache eine Blechverkleidung erhält. (4) Auf freistehende, provisorische Bretterschuppen zum Schutze beweglicher Dampfkessel finden die Vorschriften des Abs. 3 und die des Abs. 1 dann entsprechende Anwendung, wenn ihr Abstand von benachbarten Gebäuden mit leicht entzündlichem Inhalt oder weicher Dachung, von Schobern oder Mieten weniger als 5 m beträgt. (5) Bei der Aufstellung geheizter beweglicher Dampfkessel außerhalb von Gebäuden sind nachstehende Entfernungen des Rauchrohres und der zur Heizung dienenden Teile des Kessels einzuhalten: a) von Gebäuden mit feuersicheren Umfassungswänden und harter Dachung mindestens 1 m von der Traufkante, sofern die Gebäude keine leicht entzündlichen Gegenstände, mindestens 3 m von der Traufkante, sofern sie solche Gegenstände enthalten; b) von Gebäuden mit nicht feuersicheren Umfassungswänden oder mit weicher Bedachung mindestens 5 in von der Traufkante; c) von Schobern, Mieten, Holzvorräten, Waldbeständen mindestens 5 m. Die vorstehend angegebenen Entfernungen gelten für die Heizung der Kessel mit Koks, Steinkohle und Steinkohlebriketts. Werden zur Feuerung Braunkohlen, Torf, Holz oder andere zum Funkenwerfen neigende Brennstoffe benutzt, so sind mindestens die doppelten Entfernungen einzuhalten. (6) Der Betrieb beweglicher Kessel auf öffentlichen Wegen oder in geringerer Entfernung als 5 m von solchen ist nur mit besonderer Genehmigung der Ortspolizeibehörde zulässig. (7) Die Umgebung beweglicher Dampfkessel ist beim Betrieb in einem Umkreis von mindestens 5 m von anderen als zur Heizung bestimmten leicht entzündlichen Gegenständen freizuhalten.
§ 63 (1) Die Speisevorrichtungen beweglicher Dampfkessel sind während des Betriebs mit Wasserbehältern von hinreichendem Inhalt oder mit natürlichen Wasserentnahmestellen (Teichen, Wasserläufen oder dergl.) betriebsfähig verbunden zu halten. (2) Der Schornstein in Betrieb befindlicher beweglicher Dampfkessel ist mindestens alle vier Wochen, die Rauchkammer, soweit eine solche vorhanden ist, vor jeder erneuten Inbetriebnahme des Kessels zu reinigen. (3) In der Nähe in Betrieb befindlicher Maschinen ist eine genügende Zahl von Löschgeräten bereitzuhalten.
§ 64 (1) Die Bedienung beweglicher Dampfkessel darf nur erfahrenen, zuverlässigen männlichen Personen im Alter von mindestens 18 Jahren anvertraut werden, welche die zur Sicherheit des Betriebs erforderlichen Vorkehrungen und erlassenen Vorschriften kennen und anzuwenden verstehen ( § 42 ) und der deutschen Sprache in Wort und Schrift hinreichend mächtig sind. Die Kesselwärter haben bei den Kesseluntersuchungen den Beamten der Kesselbehörde ihre Sachkunde nachzuweisen. (2) Der Kesselwärter muß den Kessel während des Betriebs unter ständiger Aufsicht halten. (3) Vor der Fortbewegung beweglicher Kessel auf öffentlichen Wegen unter Dampf hat der Wärter den Druck soweit zu ermäßigen, daß das Abblasen von Dampf vermieden wird. Erforderlichenfalls ist das Feuer vom Rost zu entfernen. (4) Treten bei einer der im § 25 bezeichneten Einrichtungen gefahrdrohende Mängel hervor, die nicht sofort beseitigt werden können, so ist der Betriebsunternehmer und an seiner Stelle der Kesselwärter verpflichtet, den Betrieb bis zur Beseitigung der Mängel einzustellen. (5) Nach Beendigung des Betriebs darf der Wärter den Kessel nicht verlassen, bevor nicht das Brennmaterial und die Asche erkaltet oder in geeigneter Weise unter Vermeidung von Feuergefahr gelöscht sind. Ebenso ist zu verfahren, wenn bewegliche Kessel nach Beendigung des Gebrauchs in das Innere von Gebäuden gebracht werden.
§ 65 (1) Wenn bewegliche Dampfkessel in der Nähe von Gebäuden mit weicher Dachung, von Schobern, Mieten, Waldbeständen oder anderen leicht entzündlichen Gegenständen betrieben werden, so muß bei starkem Wind der Betrieb unter Beachtung der im § 64 Abs. 5 enthaltenen Vorschrift eingestellt werden, sobald eine Gefahr für die benachbarten Gebäude, Schober usw. durch Funkenflug erkennbar ist. (2) Der Betrieb beweglicher Kessel darf in der Dunkelheit nur bei angemessener Beleuchtung, und zwar an feuergefährlichen Betriebsstätten nur mit geschlossenen, gegen Zerbrechen des Glases zu schützenden Beleuchtungskörpern erfolgen.
§ 66 Wenn ein beweglicher Dampfkessel längere Zeit hindurch auf derselben Betriebsstätte gebraucht wird, so hat der Betriebsunternehmer auf Anordnung der Ortspolizeibehörde diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind, Schädigungen oder Belästigungen der Nachbarn, des Publikums oder der Bedienung abzuwenden.
§ 67 (1) An der Betriebsstätte beweglicher Dampfkessel sind unter Verantwortung des Besitzers oder seines Stellvertreters bereitzuhalten: 1. das Revisionsbuch mit der Genehmigungsurkunde und den zugehörigen Zeichnungen, der Beschreibung, sowie den Bescheinigungen über die Bauart, Wasserdruck- und Abnahmeprüfung oder beglaubigte Abschriften dieser Papiere; diese sind den zuständigen Beamten auf Verlangen vorzulegen; 2. die Verhaltungsmaßregeln für Dampfkesselheizer ( Anlage ) und ein Abdruck der auf die beweglichen Dampfkessel bezüglichen Vorschriften. (2) Fehlen die unter 1. und 2. bezeichneten Kesselpapiere oder enthält das Revisionsbuch keinen Vermerk über die im letztverflossenen Kalenderjahr ausgeführte Prüfung, so kann das zuständige Kreisamt den Betrieb bis auf weiteres untersagen.
§ 68 (1) Als feuersichere Umfassungswände im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gelten zurzeit neben massiven und Betonwänden Ziegelsteinfachwerkwände, Monier- und Rabitzwände, Gips- und Kunststeinplattenwände, sofern die Fugen dicht verstrichen sind. (2) Als harte Bedachung im Sinne dieser Bestimmungen gelten nur solche, bei denen keine leicht feuerfangenden Stoffe verwendet werden. Gut besandete Dachpappe gilt als harte Bedachung. Jede andere Art der Bedachung, bei der leicht entzündliche Stoffe in irgendeiner Weise verwendet werden (z. B. Ziegeldachung mit Strohdockenunterlagen, Schilf-, Rohr-, Stroh-, Holz- und Schindeldachung), gilt als weiche Bedachung.
§ 69 (1) Für die Einhaltung der Vorschriften in den §§ 62 bis 67 ist neben dem Betriebsunternehmer der von diesem bestellte Wärter verantwortlich. Als Betriebsunternehmer im Sinne dieser Vorschriften gilt derjenige, für dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb stattfindet. (2) Für die Einhaltung der Vorschriften in den §§ 25 und 37 sind die Besitzer des Kessels und, wenn dies Vereine sind, deren Vorstandsmitglieder verantwortlich. (3) Die mit der Bedienung beweglicher Dampfkessel betrauten Personen sind von den nach Abs. 1 und 2 zunächst verantwortlichen Personen, soweit erforderlich, vor der Inbetriebnahme mit der Bedienung des Kessels und den vorstehenden Vorschriften vertraut zu machen.
§ 7 Die Genehmigung kann für mehrere bewegliche Dampfkessel von übereinstimmender Bauart, Ausrüstung und Größe, die in einer Fabrik im Laufe eines Kalenderjahres hergestellt werden, gemeinsam im voraus beantragt und durch eine Urkunde erteilt werden. Für jeden auf Grund dieser Genehmigungsurkunde hergestellten beweglichen Kessel ist eine mit der Fabriknummer zu versehende, durch die Kesselbehörde zu beglaubigende Abschrift der Genehmigungsurkunde und ihres Zubehörs anzufertigen. Die Abschrift nebst Zubehör gilt als Genehmigungsurkunde für den Kessel, dessen Fabriknummer sie trägt.
§ 70 Die Vorschriften in § 40 finden Anwendung.
§ 71 Im Kesselraum müssen die Dienstvorschriften für Kesselheizer ( Anlage ) zum Aushang gebracht sein. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustand erhalten werden.
§ 72 (1) Jeder zum Betrieb aufgestellte Dampfkessel, er mag unausgesetzt oder nur in bestimmten Zeitabschnitten oder unter gewissen Voraussetzungen (z. B. Reservekessel) betrieben werden, ist von Zeit zu Zeit durch den zuständigen Beamten technisch zu untersuchen. (2) Einer Untersuchung unterliegen Dampfkessel dann nicht mehr, wenn ihre Genehmigung durch dreijährigen Nichtgebrauch ( § 49 der Gew.-O. ) oder durch ausdrücklichen der Kesselbehörde gegenüber erklärten Verzicht erloschen ist. Endlich ruhen die Untersuchungen in den in § 73 bezeichneten Fällen. (3) Durch die Untersuchungen, die sowohl äußere wie innere sind, soll geprüft und festgestellt werden, ob die Kessel den allgemeinen polizeilichen Vorschriften vom 17. Dezember 1908, den Vorschriften dieser Verordnung und den Bedingungen des Genehmigungsbescheids entsprechen, sowie ob und welche Mängel in vorgenannten Beziehungen, sowie überhaupt vom Standpunkt der Sicherheits- und der sonstigen polizeilich zu wahrenden Interessen bei den Kesseln und ihrem Betrieb hervorgetreten sind.
§ 73 Ist ein Kessel vorübergehend, aber auf längere Dauer als ein Jahr, vollständig außer Betrieb gesetzt, so ist eine Untersuchung nicht vorzunehmen; der Kessel darf aber nicht eher wieder in Betrieb genommen werden, als bis auf Grund einer durch den zuständigen Beamten vorgenommenen Untersuchung der betriebssichere Zustand des Kessels festgestellt ist.
§ 74 Die Besitzer von beweglichen Kesseln und Schiffsdampfkesseln, die zum Zweck des Betriebes aufgestellt sind, haben der Kesselbehörde rechtzeitig anzuzeigen, wo der Dampfkessel zum Zweck der Vornahme der Untersuchung bereit liegt; bei häufigem Wechsel des Aufstellungsorts ist derjenige Ort zu bezeichnen, an dem der Kessel für die nächste Zeit voraussichtlich länger sich befinden wird.
§ 75 Der Kesselbesitzer oder sein Stellvertreter ist verpflichtet: 1. auf Anfordern der Kesselbehörde den Kessel für die Untersuchung bereitzuhalten, insbesondere ihn kalt zu legen, wenn Gründe zur Annahme solcher Veränderungen vorhanden sind, die sich nur im kalten Zustand erkennen lassen; 2. die zur Ausführung der Untersuchung erforderlichen Gerätschaften und Arbeitskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 76 Falls ein Kesselbesitzer oder sein Stellvertreter dem Verlangen der Kesselbehörde, den Kessel für die Untersuchung bereitzustellen, nicht entspricht, so ist ohne weiteres ein neuer Termin zur Vornahme der Untersuchung anzusetzen, dessen Kosten die Säumigen auch dann zu tragen haben, wenn in diesem Termin die Untersuchung wegen unterlassener Bereitstellung des Kessels nicht vorgenommen werden konnte. In letzterem Falle hat die Kesselbehörde bei dem zuständigen Kreisamt zu beantragen, daß der Betrieb des Kessels bis auf weiteres polizeilich stillgelegt werde.
§ 77 Beschädigungen eines Dampfkessels, die sich bei den nach Maßgabe der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 17. Dezember 1908 oder bei den nach dieser Verordnung erforderlichen Wasserdruckproben zeigen, oder Verluste, die infolge der Kaltlegung, der Außerbetriebsetzung oder sonst durch die Ausführung der Untersuchungen entstehen, gewähren keinen Anspruch auf Entschädigung den Aufsichtsbehörden gegenüber.
§ 78 (1) Jeder Dampfkessel ist mindestens alljährlich einer äußeren Untersuchung zu unterwerfen. (2) Sie kommt bei feststehenden und beweglichen Dampfkesseln in demjenigen Jahr in Wegfall, in welchem eine regelmäßige innere Untersuchung oder Wasserdruckprobe vorgenommen wird.
§ 79 (1) Die äußere Untersuchung besteht vornehmlich in einer Prüfung der ganzen Betriebsweise des Kessels. Sie ist ohne vorherige Benachrichtigung des Kesselbesitzers oder seines Stellvertreters vorzunehmen. Eine Unterbrechung des Betriebs und die Kaltlegung des Kessels darf dabei nur verlangt werden, wenn Anzeichen qefahrbrinqender Mängel sich ergeben haben, deren Dasein und Umfang anders nicht festgestellt werden kann. (2) Die äußere Untersuchung ist vornehmlich zu richten auf die Ausführung und den Zustand 1) der Speisevorrichtungen, 2) der Wasserstandsvorrichtunqen, wobei zu bemerken ist, daß die Hähne und Ventile der Wasserstandsvorrichtungen während des Betriebs in gerader Richtung durchstoßbar sein müssen, 3) der Sicherheitsventile und etwaiger anderer Sicherheitsvorrichtungen, 4) der Feuerungsanlage und der Mittel zur Regelung und Absperrung des Zutritts der Luft und zur tunlichst schnellen Beseitigung des Feuers, ferner auf alle ohne Unterbrechung oder Schädigung des Betriebs zugänglichen Kesselteile, namentlich auf die Feuerplatten, soweit sie zur Besichtigung freiliegen, auf die Anordnung und den Zustand der Abblasevorrichtung, auf die Vorkehrungen zur Reinigung des Kesselinnern oder des Speisewassers und der Feuerzüge, sowie endlich auf alle etwa zum Betrieb des Kessels gehörigen Einrichtungen. Die Betriebseinrichtungen sind in der Regel durch Ingangsetzen zu prüfen. Ebenso ist bei der äußeren Untersuchung zu prüfen, ob der Kesselheizer die zur Sicherheit des Betriebs erforderlichen Vorrichtungen kennt, sie anzuwenden und die im Augenblicke der Gefahr notwendigen Maßnahmen zu ergreifen versteht, und ob er die Feuerung und alle Betriebseinrichtungen sachgemäß zu behandeln versteht.
§ 8 Ein beweglicher Dampfkessel, dessen Inbetriebnahme in einem anderen deutschen Bundesstaat nach § 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 17. Dezember 1908 genehmigt worden ist, kann im Großherzogtum ohne nochmalige vorgängige Genehmigung in Betrieb gesetzt werden, vorbehaltlich der über die Aufstellung und den Betrieb beweglicher Kessel geltenden polizeilichen Vorschriften (vgl. §§ 37 bis 39 , 42 , 47 bis 55 , 61 bis 69 nachstehend), sowie der Bestimmungen über die regelmäßigen Untersuchungen (Abschnitt IV).
§ 80 Eine mehrfache außerordentliche Untersuchung innerhalb der in § 78 bezeichneten Fristen kann von der Kesselbehörde angeordnet werden, wenn dies nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen wegen der Gefährlichkeit und der sonstigen Beschaffenheit der Anlage oder nach den über den Grad der Sorgfalt in der Wartung des Kessels gemachten Wahrnehmungen angezeigt erscheint.
§ 81 Jeder feststehende Dampfkessel ist alle vier Jahre, jeder bewegliche Dampfkessel ist alle drei Jahre, jeder Schiffsdampfkessel ist alle zwei Jahre einer inneren Untersuchung zu unterwerfen, es sei denn, daß sich aus den in § 80 angeführten Gründen oder aus dem Alter des Kessels für die Kesselbehörde die Notwendigkeit einer öfteren außerordentlichen Untersuchung ergibt.
§ 82 (1) Von der bevorstehenden inneren Untersuchung ist der Kesselbesitzer oder sein Stellvertreter mindestens vier Wochen vorher zu unterrichten. Zu ihrer Ausführung muß der Betrieb des Kessels so frühzeitig eingestellt werden, daß der letztere und die Züge gründlich gereinigt werden können und genügend abgekühlt sind. (2) Über die Wahl des Zeitpunktes für die Untersuchung soll sich die Kesselbehörde mit dem Besitzer oder seinem Stellvertreter verständigen, um den Betrieb der Anlage so wenig wie möglich zu stören. (3) Wo zwei oder mehr Dampfkessel mit einer gemeinsamen Dampf- oder Speise- oder Ablaßleitung verbunden sind, ist der der inneren Untersuchung zu unterwerfende Dampfkessel zum Schutze der untersuchenden Personen von jeder der gemeinsamen Rohrleitungen in augenfälliger und wirksamer Weise durch geeignete Vorrichtungen (Blindflanschen) zu trennen. (4) Durch die Untersuchung der Schiffsdampfkessel dürfen ... die Fahrten der Schiffe nicht gestört werden. Die innere Untersuchung von Schiffsdampfkesseln ist vor dem Beginn der Fahrten des betreffenden Jahres zu bewirken. (5) Den Kesselbesitzern wird empfohlen, der Kesselbehörde in demjenigen Kalenderjahr, in welchem die innere Untersuchung fällig ist, möglichst bald diejenigen Tage zu bezeichnen, an welchen der betreffende Kessel außer Betrieb sein wird.
§ 83 (1) Die innere Untersuchung erstreckt sich auf den Zustand der Kesselanlage überhaupt, sie umfaßt weiter die Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Kesselwände und des Zustandes des Kesselinnern. (2) Die Untersuchung ist vornehmlich zu richten auf die Beschaffenheit der Kesselwandungen, Nieten und Anker im Äußeren wie im Inneren des Kessels, sowie der Heiz- und Rauchrohre und der Verbindungsstutzen, wobei zu ermitteln ist, ob die Dauerhaftigkeit dieser Teile durch den Gebrauch gefährdet ist und wobei die nach Art der Lokomotivheizröhren eingesetzten Röhren nötigenfalls herauszuziehen sind; auf das Vorhandensein und die Natur des Kesselsteins; auf den Zustand der Speiseleitungen und der Reinigungsöffnungen; auf den Zustand der Speise- und Dampfventile; auf den Zustand der Verbindungsröhren zwischen Kessel und Manometer bzw. Wasserstandzeiger, sowie der übrigen Sicherheitsvorrichtungen; auf den Zustand des Rostes, der Feuerbrücke und der Feuerzüge außerhalb wie innerhalb des Kessels. (3) Die Ummauerung oder Ummantelung des Kessels muß an einzelnen zu untersuchenden Stellen, oder, wenn es sich als notwendig herausstellt, gänzlich beseitigt werden, wenn sich die Untersuchung durch Befahrung der Züge oder auf andere einfache Weise nicht zur Genüge bewirken läßt. (4) Von der Entfernung der Bekleidung kann bei beweglichen und Schiffsdampfkesseln abgesehen werden, falls nicht besondere Gründe für die Prüfung der durch die Bekleidung verdeckten Kesselteile vorliegen. (5) Bei Schiffsdampfkesseln sind die nach Art der Lokomotivheizröhren eingesetzten Röhren alle vier Jahre zu entfernen, sofern nicht nach dem Ermessen des zuständigen Beamten hiervon Abstand genommen werden kann.
§ 84 (1) Bei Kesseln, deren innere Untersuchung nicht oder nur mit Schwierigkeiten durchführbar ist, ist an Stelle der ersteren eine Wasserdruckprobe vorzunehmen; auch ist die innere Untersuchung in allen Fällen, in denen es im Interesse einer gründlichen Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen des zuständigen Beamten angezeigt erscheint, durch eine Wasserdruckprobe zu ergänzen. Bewegliche Dampfkessel und Schiffsdampfkessel sind spätestens nach sechs Jahren einer Wasserdruckprobe zu unterwerfen. (2) Die Wasserdruckprobe bezweckt, etwaige bleibende Formveränderungen und die Dichtigkeit des Kessels festzustellen. Sie erfolgt bei Kesseln, die für eine Dampfspannung von nicht mehr als 10 Atmosphären Überdruck bestimmt sind, mit dem 1 ½fachen Betrag des genehmigten Überdrucks, mindestens aber mit 1 Atmosphäre Mehrdruck, bei allen übrigen Kesseln mit einem Druck, der den genehmigten Überdruck um 5 Atmosphären übersteigt. (3) Soweit es von dem zuständigen Beamten verlangt wird, ist die Ummauerung oder Ummantelung des Kessels bei der Probe zu beseitigen. Mit der Wasserdruckprobe ist eine Prüfung der Sicherheitsventile auf die Richtigkeit ihrer Belastung zu verbinden.
§ 85 Wird durch Vorlage der betreffenden Zeugnisse und Bescheinigungen oder durch den Eintrag im Revisionsbuch ( § 87 ) nachgewiesen, daß ein beweglicher Dampfkessel oder Schiffsdampfkessel in demjenigen Jahr, in welchem nach den vorstehenden Vorschriften eine äußere oder innere Untersuchung oder eine Wasserdruckprobe stattzufinden hat, bereits in einem anderen deutschen Bundesstaat einer solchen Untersuchung durch einen hierfür zuständigen Beamten oder Sachverständigen mit befriedigendem Ergebnis unterworfen wurde, so ist die für den betreffenden Kessel im Großherzogtum fällige Untersuchung oder Druckprobe zu unterlassen, es sei denn, daß zu deren Vornahme besondere Gründe vorliegen, z. B. weil der Kessel durch den Versand oder durch andere Veranlassungen beschädigt worden ist oder sonst Gründe die Annahme rechtfertigen, gefahrdrohende Mängel lägen vor. Zur Ausführung der fälligen regelmäßigen Prüfungen von beweglichen und Schiffsdampfkesseln, die sich vorübergehend im Großherzogtum aufhalten, werden die zuständigen Sachverständigen des Heimatortes ohne besonderen Antrag zugelassen. Dem Besitzer solcher Dampfkessel steht es jedoch frei, sich an die Kesselbehörde zu wenden. Diese hat die Untersuchung auf Antrag auszuführen und Abschrift der darüber in das Revisionsbuch einzutragenden Bescheinigung der für die regelmäßige Prüfung zuständigen Stelle zu übersenden. ...
§ 86 (1) Die Niederdruckkessel, Zwergkessel (§ 1 Ziffer 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- oder von Schiffsdampfkesseln vom 17. Dezember 1908) und Dampfgefäße unterliegen den regelmäßigen Untersuchungen nicht. (2) Der zuständige Beamte hat solche Kessel jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen oder auf Ersuchen der Polizeibehörde aus besonderen Anlässen einer technischen Prüfung zu unterwerfen. Ein Anlaß hierzu ist insbesondere dann gegeben, wenn während des Betriebs gefahrdrohende Mängel hervorgetreten sind, oder wenn sich nach Erstattung der Anzeige über ihre Anlage ( § 3 Ziffer 1 ) eine Untersuchung als wünschenswert erweist.
§ 87 (1) Für jeden der Aufsicht der Kesselbehörde unterliegenden Dampfkessel, ausgenommen die in § 86 bezeichneten, hat der Kesselbesitzer ein Revisionsbuch nach vorgeschriebenem Muster zu halten, das ihm von der Kesselbehörde gegen Ersatz der Kosten verabfolgt wird. (2) In dem Revisionsbuch sind durch die Kesselbehörde oder den zuständigen Beamten dieser Behörde Einträge zu machen, und zwar auf der Titelseite solche über die auf dem Fabrikschild enthaltenen Angaben und über den Stempel, der auf den das Fabrikschild befestigenden Nieten eingeschlagen ist, ferner über die Genehmigung, Prüfung und Abnahmeuntersuchung. Auf den folgenden Seiten sind in fortlaufender Reihenfolge Einträge über das Ergebnis der stattgehabten Untersuchungen und Druckproben, insbesondere auch über die dabei wahrgenommenen Mängel und die daraufhin ergangenen Auflagen zu machen.
§ 88 (1) Werden bei einer Untersuchung Mängel an der Kesselanlage oder Unregelmäßigkeiten in dem Betrieb wahrgenommen, so hat die Kesselbehörde ( § 89 ) den Besitzer der Anlage oder seinen Stellvertreter aufzufordern, sie binnen bestimmter Frist zu beseitigen. (2) Nach Ablauf dieser Frist ist nach dem Ermessen der Kesselbehörde die äußere Untersuchung zu wiederholen, um den Befolg der ergangenen Aufforderung festzustellen. (3) Sind die vorgefundenen Mängel der Art, daß dadurch eine Gefahr herbeigeführt werden kann, so ist der Besitzer oder sein Stellvertreter aufzufordern, die Anlage sofort in ordnungsmäßigen Zustand zu bringen. Die Kesselbehörde hat sich in diesem Falle nach Ablauf der von ihr zu bestimmenden Frist von der Befolgung ihrer Anordnungen zu überzeugen und, wenn ihnen nicht entsprochen worden ist, dem zuständigen Kreisamt von den vorgefundenen Mängeln Anzeige zu machen, damit es wegen ihrer Beseitigung das Geeignete veranlasse. (4) Befindet sich ein Kessel bei der Untersuchung in einem solchen Zustand, daß eine dringende Gefahr vorhanden ist, so hat die Kesselbehörde den Besitzer oder seinen Stellvertreter zur sofortigen Einstellung des Betriebs aufzufordern und gleichzeitig dem zuständigen Kreisamt Nachricht hiervon zu geben, damit es das Weitere anordnen kann. In Fällen der vorgenannten Art ist vor der Wiederaufnahme des Betriebs die ganze Untersuchung zu wiederholen.
§ 9 Für die Genehmigung der Lokomotivkessel, auf welche die in § 3 Ziffer 2 oben erwähnten bahnpolizeilichen Vorschriften keine Anwendung finden, gelten die vorstehenden, für bewegliche Dampfkessel getroffenen Bestimmungen.
§ 92 (1) Die Kesselbesitzer müssen der Dampfkesselinspektion und der Ortspolizeibehörde jede in ihrem Kesselbesitzstande eintretende Änderung, die zeitweise oder gänzliche Außerbetriebsetzung oder die etwaige Wiedereröffnung des Betriebs, sowie den Verkauf oder die Neubeschaffung von Kesseln alsbald anzeigen. (2) Veränderungen, welche nicht bis zum 1. Januar des Jahres angezeigt worden sind, werden bei der Berechnung der Jahresgebühren nicht berücksichtigt. (3) Für außer Betrieb gestellte Kessel, deren Nichtbenutzung sich über das ganze Kalenderjahr erstreckt, werden keine Gebühren erhoben. (4) Für Kessel, die im Laufe des Kalenderjahres außer Betrieb gestellt werden, werden die Jahresgebühren nicht zurückerstattet, auch wenn eine etwa fällige Untersuchung noch nicht stattgefunden hat. (5) Für neu aufgestellte Kessel, die der Abnahmeprüfung unterzogen worden sind, werden Jahresgebühren für das laufende Kalenderjahr nicht erhoben.
§ 93 (1) Die Dampfkesselinspektion fertigt über die Gebühren, welche von den Kesselbesitzern für die regelmäßige Untersuchung von Dampfkesseln alljährlich zu zahlen sind, auf Grund des Kesselverzeichnisses (Kataster) Heblisten für jede Gemarkung. Ferner trägt sie die nach diesen Heblisten zu erhebenden Gebühren in eine Hauptzusammenstellung ein. Heblisten und Hauptzusammenstellung sind spätestens am 1. April jeden Jahres dem Großherzoglichen Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, vorzulegen. Die Dampfkesselinspektion stellt gleichzeitig Anforderungszettel aus, die erkennen lassen, wie die Gebühren berechnet sind. Diese Zettel werden den Zahlungspflichtigen durch die Großherzoglichen Bürgermeistereien zugestellt. (2) Über die Gebühren und Auslagen, die von den Besitzern für außerordentliche Untersuchungen und Prüfungen von Dampfkesseln zu zahlen sind, hat die Dampfkesselinspektion vierteljährlich Einnahmeverzeichnisse aufzustellen und zweifach ausgefertigt, an Großherzogliches Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, einzureichen. Berechnungen hierüber sind gleichzeitig den Zahlungspflichtigen zu übermitteln. (3) In keinem Falle dürfen die Kesselbehörde oder ihre Beamten die von den Besitzern zu zahlenden Beträge für Gebühren und Reisekosten selbst erheben.
§ 94 Gebühren und Kosten, deren Zahlung von dem Kesselbesitzer verweigert wird, sind im Verwaltungswege zwangsweise beizutreiben.
§ 95 Zur Zahlungsanweisung der ihren Beamten zukommenden Tagegelder und Reisekosten hat die Kesselbehörde monatlich den bestehenden Vorschriften entsprechende Verzeichnisse bei dem Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, einzureichen.
§ 96 1) Zur fortlaufenden Überwachung der ihrer Beaufsichtigung unterworfenen Dampfkessel hat die Kesselbehörde auf Grund der ihr nach den entsprechenden Vorschriften der hessischen Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung , sowie nach den §§ 37 Abs. 2 , 55 und 92 Abs. 1 dieser Verordnung zugehenden Benachrichtigungen ein Verzeichnis zu führen, worin sämtliche Kessel, nach ... Kreisen und Gemeinden oder Gemarkungen geordnet, einzutragen sind. Das Muster des zu benutzenden Verzeichnisses ist von dem Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, festzustellen.
§ 97 Zu Beginn eines jeden Jahres hat die Kesselbehörde dem Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, einen Jahresbericht über ihre gesamte, das abgelaufene Jahr umfassende Tätigkeit einzureichen. Darin sind die während des Jahres von ihr untersuchten Dampfkessel aufzuzählen unter summarischer Angabe der wesentlichen Mängel, die bei ihnen vorgefunden worden sind.
§ 97 a Ordnungswidrig im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Kessel oder Kesselanlagen entgegen § 1 ohne Genehmigung aufstellt oder in Betrieb nimmt; 2. Dampfüberhitzer entgegen § 2 ohne Genehmigung in eine Dampfkesselanlage einbauen läßt; 3. Kessel ohne die in den §§ 13 bis 15 und 73 vorgeschriebenen Prüfungen und Untersuchungen in Betrieb nimmt; 4. die in den §§ 37 , 55 und § 92 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeigen unterläßt; 5. den Sicherheitsvorschriften der §§ 62 bis 66 zuwiderhandelt; 6. den Anordnungen der Untersuchungsbehörde nach § 75 nicht nachkommt.
§ 98 Ausnahmen von den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 17. Dezember 1908 können von dem Ministerium des Innern, Ausnahmen von den Vorschriften in den Abschnitten II bis IV dieser Verordnung von dem genannten Ministerium oder den von diesem hierzu besonders ermächtigten Behörden zugelassen werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.