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title: "DampfkG HE — Gesetz, die Dampfkessel und Dampfgefäße betreffend Vom 26. März 1902"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/dampfkghe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DampfkGHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:32:40+00:00"
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# DampfkG HE — Gesetz, die Dampfkessel und Dampfgefäße betreffend Vom 26. März 1902

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 26.03.1902
*Fundstelle:* Hess. Reg.Bl. 1902, 93


### Artikel

Artikel 1 Die Besitzer oder Benutzer von Dampfkesselanlagen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß während des Betriebs die allgemeinen oder bei Genehmigung der Anlage besonders vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen bestimmungsgemäß benutzt und daß Kessel, die sich nicht in gefahrlosem Zustand befinden, oder welche von der zuständigen Behörde für unsicher erklärt worden sind, nicht in Betrieb gehalten werden.

### Artikel

Artikel 2 Dampfkessel, an welchen eine wesentliche Ausbesserung vorgenommen worden ist, dürfen, ehe sie vorschriftsmäßig untersucht und für sicher erklärt worden sind, nicht wieder in Gebrauch genommen werden.

### Artikel

Artikel 3 (1) Die Besitzer oder Benutzer von Dampfkesselanlagen sind verpflichtet, eine amtliche Revision des Betriebs durch Sachverständige zu gestatten, die zur amtlichen Prüfung und Untersuchung der Kessel benötigten Arbeitskräfte, Instrumente und Vorrichtungen unentgeltlich bereitzustellen, sowie die Kosten der Revision zu tragen. (2) Im übrigen bleibt der Erlaß näherer, die Anlegung, den Betrieb, die Beaufsichtigung und die Wartung der Dampfkessel betreffenden Vorschriften dem Ministerium des Innern vorbehalten.

### Artikel

Artikel 4 Dem Ministerium des Innern wird die Ermächtigung erteilt, erforderlichenfalls allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb einzelner zurzeit nach § 22 der Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 5. August 1890 (Reichsgesetzbl. S. 163) an sich nicht genehmigungspflichtiger Dampfgefäße zu erlassen.

### Artikel

Artikel 5 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Besitzer einer Dampfkesselanlage vorsätzlich oder fahrlässig nicht dafür sorgt, 1. daß während des Betriebs der Dampfkesselanlage die allgemein oder bei ihrer Genehmigung vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen bestimmungsgemäß benutzt werden ( Art. 1 ); 2. daß Kessel, die sich nicht in gefahrlosem Zustand befinden, außer Betrieb gesetzt werden ( Art. 1 ); 3. daß Dampfkessel nicht entgegen Art. 2 ohne vorschriftsmäßige Untersuchung wieder in Gebrauch genommen werden. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt; 2. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Rechtsverordnung vor dem 1. November 1970 erlassen worden ist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt.

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— Gesetz, die Dampfkessel und Dampfgefäße betreffend Vom 26. März 1902
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DampfkGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
