DampfkGenUAnw HE · Hessen

Anweisung, betreffend die Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel Vom 16. Dezember 1909

Ausfertigungsdatum:
16.12.1909
Fundstelle:
HMBl. 1909, 555
37 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlagen

Anlagen Anlagen hier nicht abgedruckt; vgl. HMBl. 1909 S. 555; GVBl. II 921-6 Anlage 1 bis 3

Eingangsformel DampfkGenUAnw

In Ausführung der §§ 24 und 25 der Reichs-Gewerbeordnung sowie auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 3. Mai 1872, den Betrieb der Dampfkessel betreffend (GS. S. 515), bestimme ich, was folgt:

§ 1

Begrenzung des Geltungskreises der Anweisung

§ 1 Begrenzung des Geltungskreises der Anweisung I. Der gegenwärtigen Anweisung unterliegen Dampfkessel aller Art (feststehende, bewegliche Dampfkessel, Schiffsdampfkessel), auch wenn sie weder zum Maschinenbetrieb noch zu gewerbsmäßiger Verwendung bestimmt sind. II. Die im § 1 Absatz 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- und Schiffsdampfkesseln (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Dezember 1908, Reichsgesetzbl. 1909 S. 3 ff. bezeichneten Dampfüberhitzer, Niederdruck- und Zwergkessel gelten nicht als Dampfkessel im Sinne dieser Anweisung. III. Zur Genehmigung, Inbetriebsetzung und ständigen Überwachung der Kessel von Lokomotiven auf Haupt- und Nebeneisenbahnen, Kleinbahnen (§ 1 des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892) sowie solcher Privatanschlußbahnen (§§ 43 und 51 des Kleinbahnengesetzes), deren Lokomotiven auch auf den Geleisen der Haupt-, Neben- oder Kleinbahn, an die der Anschluß stattfindet, verkehren sollen, sind die zur eisenbahntechnischen Aufsicht über die genannten Bahnen berufenen Königlichen Eisenbahnbehörden zuständig. Die gegenwärtige Anweisung findet auf diese Lokomotiven keine Anwendung, soweit nicht durch den Minister der öffentlichen Arbeiten die Geltung gleicher Bestimmungen angeordnet wird. IV. Auf die Kessel solcher Lokomotiven von Privatanschlußbahnen (§ 43 des Kleinbahnengesetzes), die ausschließlich auf deren Geleisen verkehren, findet nur der Abschnitt II der gegenwärtigen Anweisung "Anlegung der Dampfkessel" Anwendung. Zur Inbetriebsetzung und ständigen Überwachung dieser Kessel ist die zur eisenbahntechnischen Aufsicht über die Privatanschlußbahn berufene Behörde zuständig (§§ 20 und 47 des Kleinbahnengesetzes). Hierbei gilt wegen Einführung von Bestimmungen, die der vorliegenden Anweisung entsprechen, das unter Absatz III (letzter Satz) Gesagte. V. Die übrigen Lokomotiven, insbesondere die ausschließlich auf Anschlußgleisen von Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen (§ 51 des Kleinbahnengesetzes), verkehrenden Lokomotiven sowie Lokomotiven derjenigen nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnen, die keinen Anschluß an Eisenbahnen im Sinne des Gesetzes vom 3. November 1838 oder an Kleinbahnen haben, unterliegen der Anweisung in vollem Umfang. Das gleiche gilt von Lokomotiven der Privatunternehmer, die beim Bau von Haupt-, Neben-, Klein- und Privatanschlußbahnen verwendet werden. VI. Insoweit die Anweisung hiernach auf Lokomotivkessel Anwendung findet, werden diese den beweglichen Dampfkesseln gleich geachtet.

§ 10

Form und Unterlagen des Antrags

§ 10 Form und Unterlagen des Antrags I. Anträge auf Erteilung der in den §§ 7 und 8 gedachten Genehmigungen sind als schleunige Angelegenheiten zu behandeln. (II.) ... (III.) ... (IV.) ... (V.) ... (VI.) ... (VII.) ... (VIII.) ...

§ 11

Verfahren bei der technischen Vorprüfung des Antrags

§ 11 Verfahren bei der technischen Vorprüfung des Antrags I. Die Stelle, bei der die Vorlagen ... einzureichen sind, hat diese nach den bestehenden baupolizeilichen Vorschriften sowie nach den zur Wahrung des Nachbarschutzes maßgebenden Gesichtspunkten ... und nach den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- oder Schiffsdampfkesseln zu prüfen. Die in den §§ 21 bzw. 18 der letzteren enthaltenen Vorschriften über das Material alter Kessel sind nur in den Fällen der Genehmigung alter Kessel nach Erlöschen der ihnen früher erteilten Genehmigung (d. h. gemäß § 7 ) anzuwenden. Die erfolgte Prüfung ist auf den Vorlagen zu bescheinigen. Wegen der ... etwa notwendigen Ergänzungen der Vorlagen tritt die Stelle, bei der der Antrag eingebracht ist, mit dem Antragsteller unmittelbar in Verbindung. Sie ist zur Weitergabe des Gesuchs an die Beschlußbehörde auch dann verpflichtet, wenn es den bestehenden Bestimmungen nicht entspricht. In solchen Fällen ist auf die Mängel hinzuweisen, die für die Versagung der Genehmigung geltend zu machen sind, oder es sind die Einschränkungen zu bezeichnen, unter denen die Genehmigung bedingt erfolgen kann. - Glaubt der Kesselprüfer, daß seine Sachkunde für einzelne Teile der baupolizeilichen Prüfung nicht ausreicht, so hat er der Beschlußbehörde entsprechende Mitteilung zur Veranlassung des Weiteren zu machen. ... II. 2) In denjenigen Städten, in denen die Baupolizei einer Königlichen Behörde zusteht, ist bei feststehenden Dampfkesseln das nach Abs. 1 (in baupolizeilicher Hinsicht jedoch nur auf Vollständigkeit hin) begutachtete Genehmigungsgesuch vor der Beschlußfassung dieser Behörde zur Prüfung zu übersenden. Diese Bestimmung findet auf die für Bergwerke, Aufbereitungsanstalten oder Salinen und andere zugehörige Anlagen bestimmten Kessel sowie dann keine Anwendung, wenn aus dem Antrag hervorgeht, daß weder die Errichtung noch die Veränderung von baulichen Anlagen beabsichtigt wird. Die Stellen, bei welchen der Antrag eingeht, haben zutreffendenfalls die Beschlußbehörden auf diese Umstände hinzuweisen. III. Die Sachverständigen haben sich der Eintragung von Abänderungsvermerken, die sie für die Ausführung der Anlage für geboten erachten, in den Zeichnungen zu enthalten, ihre Anforderungen vielmehr in der Form von Vorschlägen zu Bedingungen der Beschlußbehörde mitzuteilen. Dabei ist in der Regel davon abzusehen, Forderungen zu stellen, die vom Unternehmer bereits nach Maßgabe der Zeichnungen oder der Beschreibung zu erfüllen sind. Die Bedingungen sind, mit Ausnahme des Vorbehalts bezüglich der zur Verminderung von Rauch, Ruß und Flugasche von der Beschlußbehörde auf Antrag nachträglich zu beschließenden Vorschriften, derart zu fassen, daß sie dem Unternehmer keinen Zweifel über die Art ihrer Ausführung lassen und ihre Erfüllung von dem Kesselprüfer bei der Abnahme nachgeprüft werden kann, ohne daß sein subjektives Ermessen, wie bei allgemeinen Forderungen etwa der Art "es ist für hinreichende Lüftung oder ausreichende Beleuchtung des Kesselhauses Sorge zu tragen", in Frage kommt. Der zuständige Gewerbeinspektor oder Bergrevierbeamte hat anzugeben, ob und inwieweit die von ihm zum Schutz der Arbeiter etwa vorzuschlagenden Vorschriften als Bedingungen in die Genehmigungsurkunde aufzunehmen oder dem Unternehmer bei Übersendung der Urkunde mit dem Hinweis mitzuteilen sind, daß ihre Durchführung im Wege polizeilicher Verfügung stattfindet, sofern sie nicht schon bei der Errichtung der Anlage berücksichtigt werden. Der letztere Weg erscheint insbesondere den unter die Gewerbeordnung oder das allgemeine Berggesetz fallenden gewerblichen Anlagen gegenüber dann angebracht, wenn die Forderung keine Abänderung der baulichen Anlage des Kesselhauses bedingt.

§ 12

Genehmigung alt angekaufter Kessel

§ 12 Genehmigung alt angekaufter Kessel I. Den Gesuchen um Genehmigung alt ,angekaufter, bereits anderweit im Betrieb gewesener Kessel ist ein vollständiger Nachweis über den Erbauer des Kessels, über die früheren Betriebsstätten, über die Zeit, während welcher der Kessel überhaupt schon betrieben worden ist, und über die Gründe beizufügen, welche dazu geführt haben, den Kessel außer Betrieb zu setzen. II. Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ist eine Bauprüfung ( § 20 ) des Kessels mit genauer Ermittelung der Beschaffenheit des verwendeten Baustoffs und der in den einzelnen Kesselteilen vorhandenen Blechstärken (durch Anbohren u. dergl.) vorzunehmen. Auf Grund dieser Ermittelungen wird, falls danach die Genehmigung überhaupt erteilt werden kann, die höchste zulässige Dampfspannung festgesetzt. Bei denjenigen alten Kesseln, die nicht befahrbar sind, kann nach dem Ermessen des Kesselprüfers zur Ermittelung ihrer Beschaffenheit mit der sonstigen Untersuchung eine Wasserdruckprobe verbunden werden, die alsdann als erste Wasserdruckprobe ( § 21 ) anzusehen ist. Die Gültigkeitsdauer der hiernach auszustellenden Bescheinigungen wird auf ein Jahr beschränkt, unbeschadet der Bestimmungen im § 6 Absatz II , die sinngemäß anzuwenden sind, sofern sich die Bescheinigungen auch auf Wasserdruckproben erstrecken. III. Bei denjenigen alt angekauften Dampfkesseln, deren frühere Dampfspannung und Herkunft nicht nachgewiesen werden kann, darf die Wiedergenehmigung nur ausnahmsweise auf Grund einer nach obiger Anleitung besonders sorgfältig ausgeführten Untersuchung der gesamten Beschaffenheit des Kessels und überdies nur dann erfolgen, wenn der Antragsteller selbst die Aufstellung und Benutzung des Kessels beabsichtigt. IV. Vorstehende Bestimmungen finden auch auf solche alt angekaufte Kessel Anwendung, welche aus Teilen alter Kessel unter Hinzufügung neuen Baustoffs hergestellt sind.

§ 13

Beschlußfassung

§ 13 Beschlußfassung I. Die Beschlußfassung über das Genehmigungsgesuch erfolgt durch das Kollegium der Beschlußbehörde. Die Zulässigkeit der Anlage ist nach den bestehenden bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie nach den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- oder Schiffsdampfkesseln zu prüfen. Die Vorsitzenden der Beschlußbehörden haben vor der Erteilung der Genehmigung festzustellen, daß keine Verstöße gegen örtliche Baubeschränkungen vorliegen. ... II. Wird die Genehmigung nach dem Antrag des Unternehmers ohne Bedingungen, oder unter Bedingungen, mit denen er sich ausdrücklich einverstanden erklärt hat, erteilt, so bedarf es eines besonderen Bescheids nicht, sondern die Behörde fertigt alsbald die Genehmigungsurkunde ( § 16 ) aus. Wird die Genehmigung versagt, oder unter Bedingungen erteilt, mit denen sich der Unternehmer nicht ausdrücklich einverstanden erklärt hat, so erläßt die Beschlußbehörde einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid an ihn. (III.) ...

§ 16

Genehmigungsurkunde

§ 16 Genehmigungsurkunde I. Für die Ausstellung der Genehmigungsurkunde ist der anliegende Vordruck A zu benutzen. Für jeden genehmigten Kessel ist eine besondere Urkunde anzufertigen. Werden mehrere Kessel gleicher Größe, Form, Ausrüstung und Dampfspannung gleichzeitig für eine und dieselbe Betriebsstätte oder solche Veränderungen einer bestehenden Kesselanlage genehmigt, welche auf mehrere oder alle Kessel der Anlage einwirken (z. B. Errichtung eines neuen Schornsteins für eine Kesselbatterie, Veränderung eines gemeinschaftlichen Kesselhauses oder Zusammenarbeiten von Kesseln verschiedener Spannung), so bedarf es zur Ausfertigung der Urkunden nicht der Beifügung der in § 10 II und im Vordruck A verlangten Anlagen zu jeder einzelnen Urkunde; es genügt vielmehr ein Hinweis auf diejenige Urkunde, welche die Anlagen enthält. Auf Antrag des Unternehmers kann auch die Genehmigung aller Kessel durch eine Urkunde erfolgen. In den durch § 8 , insbesondere im Absatz II bezeichneten Fällen der erneuten Genehmigung kann nach dem Ermessen der Beschlußbehörde an Stelle der Ausfertigung einer neuen Genehmigungsurkunde nach Vordruck A die Ergänzung der etwa eingereichten älteren Urkunden durch Nachtragsvermerke erfolgen. Il. In denjenigen Fällen, in denen nach § 13 ... dem Unternehmer schriftlicher Bescheid zu erteilen ist, erfolgt die Ausfertigung der Genehmigungsurkunde durch die Beschlußbehörde erster Instanz nach Abschluß des Verfahrens. III. In der Urkunde sind alle Bedingungen, unter welchen die Kesselanlage genehmigt worden ist, aufzuführen. Die Benutzung vorgedruckter Normalbedingungen, die im einzelnen Falle eine Streichung des Vordrucks oder dessen Abänderung erfordern, ist für die dem Unternehmer zu behändigende Ausfertigung zu vermeiden. Die zur Genehmigungsurkunde gehörigen Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne sind mit ihr durch Schnur und Siegel zu verbinden. In den Bedingungen ist allgemein zu fordern, daß die Wartung des Kessels nur zuverlässigen, gut ausgebildeten oder gut unterwiesenen männlichen Personen über 18 Jahre übertragen werden darf, die mit der bestimmungsgemäßen Benutzung der allgemein vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen am Kessel vertraut und verpflichtet sind, bei der Bedienung des Feuers Rauch, Ruß oder Flugasche möglichst einzuschränken. In Kesselräumen müssen die Dienstvorschriften für Kesselwärter in der vom Minister für Handel und Gewerbe anerkannten Fassung ausgehängt werden. In allen geeigneten Fällen, namentlich bei dem Betrieb von Kesselanlagen in der Nähe menschlicher Wohnungen, ist ferner zu fordern, daß der Unternehmer verpflichtet sei, durch zweckdienliche Einrichtung der Feuerungsanlage sowie durch Anwendung geeigneten Brennstoffs und sorgsame Wartung des Kessels auf möglichst vollständige Vermeidung von Rauch, Ruß oder Flugasche hinzuwirken, auch, falls sich ergeben sollte, daß diese Mittel nicht genügen, um Gefahren oder Belästigungen für die Nachbaren oder das Publikum überhaupt durch Rauch, Ruß oder Flugasche zu verhüten, auf Antrag der Polizeibehörde, der Gewerbeaufsichts- oder Bergrevierbeamten in dem für die Beschlußfassung über das Genehmigungsgesuch vorgeschriebenen Verfahren solche Abänderungen in der Feuerungsanlage sowie in der Wahl des Brennstoffs vorzunehmen, welche zur Beseitigung der Übelstände geeignet sind. Erstreckt sich die Genehmigung auch auf bauliche Anlagen, so empfiehlt es sich, in den Bedingungen darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen der Baupolizeiordnung und insbesondere auch diejenigen über Anmeldung des Baues, Rohbau- und Gebrauchsabnahme bei den mit dem Dampfkessel genehmigten baulichen Anlagen (Kesselhaus, Schornstein) zu beachten sind. Bei Übersendung der Genehmigungsurkunde sind dem Unternehmer endlich in einem besonderen Anschreiben diejenigen gewerbepolizeilichen Forderungen mitzuteilen, deren Durchführung im Wege polizeilicher Verfügung stattfinden wird, sofern ihre Berücksichtigung nicht schon bei Errichtung der Anlage erfolgt ( § 11 Absatz III ). IV. Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde ist dem Besitzer, eine zweite der zuständigen Ortspolizeibehörde zu übersenden, an deren Stelle bei den den Bergbehörden unterstellten Dampfkesseln der Bergrevierbeamte tritt. Die Ortspolizeibehörde hat daraufhin rechtzeitig die Rohbau- und Gebrauchsabnahme zu veranlassen .... Bei feststehenden Kesselanlagen solcher Betriebe, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, ist eine Abschrift der Urkunde (ohne deren Anlagen) dem zuständigen Gewerbeinspektor zu übersenden. V. Vor Erteilung der Genehmigungsurkunde ist die bauliche Ausführung der Kesselanlage nicht gestattet. Die in die gewerbepolizeiliche Genehmigung eingeschlossene Bauerlaubnis darf sich über den Aufstellungsraum des Kessels, den Schornstein und den notwendigen Zubehör zum Kesselhaus hinaus nicht ausdehnen. In der Genehmigungsurkunde ist zum Ausdruck zu bringen, auf welche baulichen Anlagen sich die Genehmigung erstreckt.

§ 17

Genehmigung mehrerer beweglicher Dampfkessel durch eine Urkunde

§ 17 Genehmigung mehrerer beweglicher Dampfkessel durch eine Urkunde I. Die Genehmigung kann für mehrere bewegliche Kessel von übereinstimmender Bauart, Ausrüstung und Größe, welche in einer Fabrik im Laufe eines Kalenderjahrs hergestellt werden, gemeinsam im voraus beantragt und durch eine Urkunde erteilt werden. II. Für jeden auf Grund dieser Genehmigungsurkunde hergestellten beweglichen Kessel ist von dem Inhaber der Jahresgenehmigung eine mit der Fabriknummer zu versehende, durch den zuständigen Kesselprüfer zu beglaubigende stempelpflichtige Abschrift, die als Genehmigungsurkunde für den Kessel gilt, dessen Fabriknummer sie trägt, mit allem Zubehör sowie eine Nebenausfertigung dieser Papiere für die Akten des zuständigen Dampfkesselüberwachungsvereins anzufertigen.

§ 18

Erlöschen und Fristung der Genehmigung

§ 18 Erlöschen und Fristung der Genehmigung I. Bei Erteilung der Genehmigung zur Anlegung eines Dampfkessels kann von der genehmigenden Behörde eine Frist gesetzt werden, binnen welcher die Anlage bei Vermeidung des Erlöschens der Genehmigung begonnen und ausgeführt und der Betrieb angefangen werden muß. Ist eine solche Frist nicht bestimmt, so erlischt die erteilte Genehmigung, wenn der Unternehmer nach Empfang derselben ein Jahr verstreichen läßt, ohne davon Gebrauch zu machen. Il. Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt werden, wenn erhebliche Gründe nicht entgegenstehen. III. Ist ein Dampfkessel während eines Zeitraums von drei Jahren außer Betrieb gewesen, ohne daß Fristung nachgesucht und bewilligt worden ist, so erlischt die für ihn erteilte Genehmigung. Das Verfahren für die Fristung richtet sich nach den §§ 11 ff. Dem Antrag auf Fristung ist die Genehmigungsurkunde zwecks Eintragung des Fristungsvermerks beizufügen. Der Ortspolizeibehörde bzw. dem Bergrevierbeamten und dem zuständigen Kesselprüfer ist von bewilligten Fristungen seitens der Beschlußbehörde Mitteilung zu machen.

§ 19

§ 19 Dampfkessel sind, bevor sie in Betrieb gesetzt werden dürfen, in den Fällen der §§ 7 und 8 Absatz I durch die zuständigen Kesselprüfer einer Bauprüfung, einer Wasserdruckprobe und einer Abnahmeprüfung zu unterwerfen, in den Fällen des § 8 Absatz II nur der letzteren Prüfung. In den Fällen des § 8 Absatz I muß die Bauprüfung vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ausgeführt werden. Der Kesselprüfer kann jedoch in letzteren Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen von der Ausführung der Bauprüfung und Wasserdruckprobe überhaupt absehen, sofern seit der letzten inneren Untersuchung noch nicht zwei Jahre verflossen und keine wesentlichen Veränderungen am Kesselkörper vorgenommen worden sind, oder der Kessel nicht schon aus Anlaß der beabsichtigten Änderung freigelegt werden muß. Bezieht sich die erneute Genehmigung nur auf bauliche Veränderungen des Kesselhauses oder den Ersatz alter durch neue Kessel, so ist von der Bauprüfung und Druckprobe der bestehenden Kesselanlage überhaupt abzusehen. Betrifft eine wesentliche Veränderung nur einzelne von mehreren in derselben Anlage vereinigten Kesseln, so hat sich die Bauprüfung und Druckprobe auf diejenigen Kessel zu beschränken, deren Veränderung die erneute Genehmigung bedingt, vorausgesetzt, daß sie nach vorstehenden Bestimmungen überhaupt erforderlich ist.

§ 2

Prüfung der Kessel durch staatliche Beamte und im staatlichen Auftrag

§ 2 Prüfung der Kessel durch staatliche Beamte und im staatlichen Auftrag I. Die Ausführung der auf Grund der nachstehenden Vorschriften vorzunehmenden Prüfungen der feststehenden, beweglichen und Schiffsdampfkessel erfolgt: 1. bei Dampfkesseln auf den der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden privaten Betrieben ... durch die Königlichen Bergrevierbeamten; 2. bei Dampfkesseln auf Bergwerken, Aufbereitungsanstalten und anderen der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Anlagen des Staates, soweit nicht besondere Beamte dafür bestellt sind, durch die Königlichen Bergrevierbeamten, bei Dampfkesseln auf Hüttenwerken des Staates durch die Leiter dieser Werke oder ihre Stellvertreter; in beiden Fällen kann mit Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe eine andere Form der Überwachung zugelassen werden; 3. bei Dampfkesseln der preußischen Staatseisenbahnen durch die zuständigen technischen Beamten der Staatseisenbahnverwaltung; 4. bei Dampfkesseln der dem Gesetze vom 3. November 1838 (GS. S. 505) unterliegenden Privateisenbahnen durch die von dem zuständigen Eisenbahn-Direktions-Präsidenten damit beauftragten Sachverständigen; 5. bei Dampfkesseln der Kleinbahnen, soweit sie ausschließlich Bahnzwecken dienen, durch die von dem Präsidenten der zuständigen Eisenbahn-Direktion damit beauftragten Sachverständigen; ... 6. bei Dampfkesseln der Staats-Bauverwaltung, soweit bei ihr besondere, für das Maschinenbaufach vorgebildete höhere Beamte bestellt sind, durch diese, andernfalls durch die Gewerbeaufsichtsbeamten; 7. bei den übrigen preußischen fiskalischen Dampfkesseln durch die Gewerbeaufsichtsbeamten, vorbehaltlich besonderer Ausnahmen durch den Minister für Handel und Gewerbe; 8. bei den Dampfkesseln der Kaiserlichen Marine, ... der Heeresverwaltung, ... soweit bei diesen Verwaltungen besondere, für das Maschinenbaufach vorgebildete höhere Beamte bestellt sind, durch diese; ... (9.) ... (II.) ...

§ 20

Bauprüfung

§ 20 Bauprüfung Die Bauprüfung erstreckt sich auf die planmäßige Ausführung der Abmessungen, den Baustoff und die Beschaffenheit des Kesselkörpers. Sie ist bei neu zu genehmigenden Dampfkesseln ( § 7 ) vor der Einmauerung oder Ummantelung des Kessels auszuführen und kann auf Antrag des Fabrikanten auch während der Herstellung des Dampfkessels vorgenommen werden. Bei erneut zu genehmigenden Dampfkesseln ( § 8 ) bleibt es dem pflichtmäßigen Ermessen des Kesselprüfers überlassen, inwieweit das Kesselmauerwerk entfernt werden muß. Bei Ausführung der Bauprüfung ist der Dampfkessel äußerlich und, soweit es seine Bauart gestattet, auch innerlich zu untersuchen. Vor Ausführung der Prüfung ist dem Kesselprüfer bei neuen Dampfkesseln ein Nachweis darüber zu erbringen, daß der zu den Wandungen des Kessels verwendete Baustoff nach Maßgabe der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- oder Schiffsdampfkesseln geprüft worden ist.

§ 21

Wasserdruckprobe

§ 21 Wasserdruckprobe I. 3) Die Wasserdruckprobe bezweckt die Feststellung etwa eintretender bleibender Formveränderungen und der Dichtigkeit des Kessels. Sie ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 12 Absatz 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln und über die Anlegung von Schiffsdampfkesseln durchzuführen. II. Unter Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf das Quadratzentimeter verstanden. III. Für die Ausführung der Druckprobe muß der Kessel vollkommen mit Wasser gefüllt sein; in seinem höchsten Punkt muß eine Öffnung angebracht sein, durch welche beim Füllen die atmosphärische Luft entweichen kann. Die Kesselwandungen müssen während der ganzen Dauer der Untersuchung dem Probedruck widerstehen, ohne eine bleibende Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne das Wasser bei dem höchsten Druck in anderer Form als der von feinen Perlen durch die Fugen dringen zu lassen.

§ 22

§ 22 Die Wasserdruckprobe neu zu genehmigender Dampfkessel ( § 7 ), welche womöglich mit der Bauprüfung zu verbinden ist, erfolgt nach der letzten Zusammensetzung, jedoch vor der Einmauerung oder Ummantelung des Kessels. Sie kann vor der Genehmigung der Kesselanlage (in der Kesselfabrik) ausgeführt werden. Bei erneut zu genehmigenden Dampfkesseln ( § 8 ) bleibt es dem pflichtmäßigen Ermessen des Kesselprüfers überlassen, inwieweit das Mauerwerk oder die Ummantelung entfernt werden muß.

§ 23

Nietstempelung

§ 23 Nietstempelung Nach Ausführung der Druckprobe hat der Kesselprüfer - vorausgesetzt, daß sie zur Beanstandung des Kessels keinen Anlaß gegeben hat - die vernieteten kupfernen Stiftschrauben, mit welchen das Fabrikschild (§ 11 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- und Schiffsdampfkesseln) an dem Kessel befestigt ist, mit seinem Stempel zu versehen. Dieser ist in dem Prüfungszeugnis abzudrucken. Einer Erneuerung des Stempels bedarf es bei alt angekauften oder bei erneut zu genehmigenden Dampfkesseln nicht, wenn der alte Stempel noch gut erhalten ist und mit dem amtlichen Stempel des Kesselprüfers übereinstimmt.

§ 24

Abnahmeprüfung

§ 24 Abnahmeprüfung I. Die Abnahmeprüfung hat festzustellen, ob die Ausführung der Kesselanlage den Bestimmungen der erteilten Genehmigung entspricht. Die baupolizeiliche Prüfung liegt der örtlich zuständigen Baupolizeibehörde ... ob .... Bei den der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Anlagen hat die zur Ausführung der baupolizeilichen Abnahme zuständige Stelle dem Bergrevierbeamten Gelegenheit zu geben, sich an der Prüfung zu beteiligen. Im übrigen erfolgt die Prüfung durch die ordentlichen Kesselprüfer nach Maßgabe der in den §§ 2 , 3 und 5 geregelten Zuständigkeit. II. Anträge auf Abnahme von Dampfkesselanlagen sind von den beteiligten Dienststellen als schleunige Angelegenheiten zu behandeln. III. Die endgültige Abnahme der Dampfkesselanlage muß unter Dampf erfolgen. Insoweit einzelne Feststellungen nur am kalten Kessel vorgenommen werden können und nicht schon durch die Bauprüfung erledigt sind, muß der Dampfabnahme eine solche am kalten Kessel voraufgehen. Zur Ersparung doppelter Abnahmekosten empfiehlt es sich, in allen geeigneten Fällen darauf einzuwirken, daß die erste Wasserdruckprobe und die Dampfabnahme von einer und derselben zuständigen Stelle und zwar bei feststehenden und Schiffsdampfkesseln an der Betriebsstätte, bei beweglichen Dampfkesseln in der Kesselfabrik vorgenommen werden, um bei Gelegenheit der Ausführung der Wasserdruckprobe die erforderlichen Feststellungen zu bewirken. IV. Die technische Untersuchung einer Schiffsdampfkesselanlage soll in der Regel am Erbauungsort des Schiffes durch den daselbst zuständigen Kesselprüfer erfolgen. Liegt dieser Ort in einem anderen Bundesstaat als der Heimathafen des Schiffes, so ist bei der Abnahme gleichzeitig festzustellen, ob denjenigen Genehmigungsbedingungen, welche nach Maßgabe der im Staate des Heimathafens etwa geltenden besonderen polizeilichen Bestimmungen vorgeschrieben wurden, entsprochen worden ist. - Schiffskessel, die im Ausland eingebaut werden, sind in dem Heimathafen des Schiffes oder in dem ersten deutschen Anlaufshafen abzunehmen, sofern nicht der Schiffseigner den Antrag stellt, die Abnahme durch den für die regelmäßige Beaufsichtigung der Anlage zuständigen Kesselprüfer auf seine Kosten an dem Ort, an welchem der Kessel in das Schiff eingebaut oder mit demselben verbunden werden soll, vorzunehmen.

§ 25

Wirkungen der Abnahmeprüfung

§ 25 Wirkungen der Abnahmeprüfung I. Auf Grund der durch den Kesselprüfer ordnungsmäßig bescheinigten ( § 26 ) Abnahmeprüfung oder einer Zwischenbescheinigung darf der Kessel ohne weiteres in Betrieb gesetzt werden. Il. Von der Inbetriebnahme beweglicher Kessel, deren Genehmigung und Abnahme in einem anderen Bundesstaat bewirkt worden ist ( § 6 Absatz I ), hat der Besitzer dem für die regelmäßige Überwachung zuständigen Kesselprüfer ... unverzüglich Anzeige zu erstatten (s. auch § 42 ). Die gleiche Verpflichtung liegt den Eignern von Schiffsdampfkesseln ob, die in einem anderen Bundesstaat genehmigt und abgenommen sind. III. Bevor ein beweglicher Kessel in dem Bezirk einer Ortspolizeibehörde in Betrieb genommen wird, ist der letzteren von dem Betriebsunternehmer oder dessen Stellvertreter unter Angabe der Stelle, an welcher der Betrieb stattfinden soll, Anzeige zu erstatten. Ist der Kessel für einen der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Betrieb bestimmt, so ist die Anzeige dem im § 2 Absatz I Ziffer 1 bezeichneten Beamten zu erstatten. Auf die Dampfkessel von Kraftfahrzeugen und Feuerspritzen findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn ihr Betrieb der Polizeibehörde und dem zuständigen Kesselprüfer ihres Heimatorts angemeldet ist.

§ 26

Bescheinigungen, Revisionsbuch

§ 26 Bescheinigungen, Revisionsbuch I. Die Kesselprüfer haben über die von ihnen ausgeführten Bauprüfungen Untersuchungen gemäß § 12 Abs. II , Druckproben und Abnahmeprüfungen, schriftliche Bescheinigungen auszustellen. Die Aushändigung der Bescheinigungen muß spätestens binnen sieben Tagen, bei Abnahmebescheinigungen auf Verlangen des Kesselbesitzers binnen drei Tagen erfolgen. Die Aushändigung der Abnahmebescheinigung ist jedoch so lange zu verweigern, als nicht alle wesentlichen Bedingungen erfüllt sind und durch Vorlegung der Bescheinigung oder einer Zwischenbescheinigung über die baupolizeiliche Abnahme nachgewiesen wird, daß diese stattgefunden und zu keinen wesentlichen Bedenken Anlaß gegeben hat. Die Kesselprüfer haben sich bei ihren Bescheinigungen der anliegenden Vordrucke B, C, F und G zu bedienen, der Vordruck B und F jedoch nur in dem Falle, daß die Wasserdruckprobe nicht in Verbindung mit der Bauprüfung bewirkt worden ist. Die Bescheinigungen sind von dem Kesselprüfer mit der Genehmigungsurkunde ( § 16 ) und sämtliche Papiere mit dem Revisionsbuch zu verbinden. II. Mit der Bescheinigung über die Bauprüfung hat der Kesselprüfer bei neuen Dampfkesseln einen Nachweis über die Prüfung des Materials und - falls nicht eine bereits genehmigte Zeichnung vorgelegt werden kann, auf die Bezug zu nehmen ist, - die den Abmessungen des Dampfkessels zugrunde liegende Zeichnung zu verbinden. Von dem Lieferer sind in letzterem Falle zwei Zeichnungen des Dampfkessels zur Verfügung des Kesselprüfers zu halten. Bei der Bauprüfung von Kesseln infolge erneuter Genehmigung ( § 8 ) bestehender Anlagen kann von der Beifügung der Zeichnung abgesehen werden, es sei denn, daß wesentliche Änderungen am Kesselkörper Anlaß zu der erneuten Genehmigung geben. Bei erneut zu genehmigenden Kesseln ( § 8 ) hat der Kesselprüfer in der Bescheinigung über die Bauprüfung ein Gutachten darüber abzugeben, mit welcher Dampfspannung der Kessel noch zum Betrieb geeignet erscheint. III. Abschrift der Bescheinigung über die Abnahmeprüfung ist der Ortspolizeibehörde oder der an ihre Stelle tretenden Bergbehörde und bei feststehenden Kesseln in Gewerbebetrieben, die der Aufsicht der Gewerbeinspektion unterstehen, auch der letzteren zu übersenden. IV. Derjenige Kesselprüfer, welcher die Abnahmebescheinigung ausstellt, hat gleichzeitig das Titelblatt für das zu dem Kessel gehörige Revisionsbuch unter Benutzung des anliegenden Vordrucks D auszufertigen. Als Einlagebogen des Revisionsbuchs ist der anliegende Vordruck E zu verwenden. Dem neuen Revisionsbuch ist das bisherige Kesselbuch vorzuheften, oder es sind Abschriften der letzten in dem alten Kesselbuch enthaltenen Bescheinigungen über äußere, innere Untersuchungen und Druckproben in das neue Revisionsbuch zu übertragen und die Abschriften durch den Kesselprüfer zu beglaubigen. Die Beschaffung der Revisionsbücher (Vordruck D und E) ist Sache der Kesselbesitzer und hat auf deren Kosten zu erfolgen. V. Revisionsbücher für bewegliche Dampfkessel und Schiffsdampfkessel, welche in einem anderen Bundesstaat ausgefertigt sind, werden in Preußen zur Weiterbenutzung zugelassen, auch wenn die Einlagebogen dem Vordruck E nicht entsprechen. VI. Die Genehmigungsurkunde nebst den zugehörigen Anlagen oder beglaubigte Abschriften dieser Papiere sowie das Revisionsbuch sind an der Betriebsstätte des Kessels aufzubewahren und jedem zur Aufsicht zuständigen Beamten oder Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen. Auf die Dampfkessel von Kraftfahrzeugen und Feuerspritzen findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn ihr Betrieb der Polizeibehörde und dem zuständigen Kesselprüfer ihres Heimatorts angemeldet ist.

§ 27

§ 27 (I.) ... II. Von der Außerbetriebsetzung eines Dampfkessels zum Zwecke einer Hauptausbesserung des Kesselkörpers hat der Kesselbesitzer oder sein Stellvertreter der zur regelmäßigen Prüfung des Dampfkessels zuständigen Stelle Anzeige zu erstatten. Die gleiche Pflicht liegt dem Kesselbesitzer oder seinem Vertreter in den übrigen im Absatz I bezeichneten Fällen ob. III. Auf Seeschiffskessel finden diese Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß der leitende Maschinist bei Hauptausbesserungen oder Beschädigungen der im Absatz I genannten Art während der Fahrt oder bei dem Aufenthalt des Schiffes außerhalb des Deutschen Reichs zur Ausführung der Druckprobe verpflichtet ist und ungesäumt entsprechende Anzeige an die zur regelmäßigen Beaufsichtigung des Schiffskessels zuständige Stelle zu erstatten hat. Diese hat zu entscheiden, ob die Druckprobe nach Rückkehr des Schiffes in einen deutschen Hafen amtlich zu wiederholen ist. IV. Die Ausführung der Druckproben erfolgt nach den Vorschriften der §§ 21 und 22 . V. Über die Druckprobe ist unter Benutzung des Vordrucks B eine Bescheinigung auszustellen, die mit der Genehmigungsurkunde des Kessels zu verbinden ist. In der Bescheinigung ist anzugeben, worin die ausgeführte Ausbesserung bestanden hat und von wem sie bewirkt worden ist. VI. Eine erneute Stempelung der das Fabrikschild mit dem Kessel verbindenden Niete findet bei Druckproben nach Hauptausbesserungen nicht statt; es genügt vielmehr, in der Bescheinigung auf die frühere Stempelung hinzuweisen. VII. Bei feststehenden Kesseln, deren Fabrikschilder nach den vor Erlaß der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen des Bundesrats über die Anlegung von Dampfkesseln vom 5. August 1890 bestehenden Vorschriften bisher nicht mit Kupfernieten mit dem Kessel verbunden sind, kann diese Verbindung und die Stempelung der Niete nur bei erneuter Genehmigung ( § 8 ) gefordert werden. Diese Vorschrift erstreckt sich nicht auf bewegliche Kessel und Schiffsdampfkessel (vgl. § 20 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890).

§ 29

§ 29 Die technische Untersuchung bezweckt die Prüfung: 1. der fortdauernden Übereinstimmung der Kesselanlage mit den bestehenden gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften und mit dem Inhalt der Genehmigungsurkunde; 2. ihres betriebsfähigen Zustandes; 3. ihrer sachgemäßen Wartung.

§ 30

§ 30 I. Die Untersuchung erfolgt, soweit nicht gemäß §§ 2 , 5 und 6 Absatz III andere Kesselprüfer zuständig sind, durch die Ingenieure der Dampfkesselüberwachungsvereine, unbeschadet des Rechtes der Polizeibehörden (auch Gewerbeaufsichts- und Revierbeamten), aus sicherheitspolizeilichen Gründen erforderlichenfalls besondere amtliche Untersuchungen auszuführen. Bei beabsichtigten inneren Untersuchungen und Druckproben ist in Fällen dieser Art, falls nicht Gefahr im Verzug ist, der zuständige Kesselprüfer mit dem Anheimgeben der Teilnahme rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Ergebnisse solcher, aus sicherheitspolizeilichen Gründen auszuführenden, außerordentlichen amtlichen Untersuchungen, für welche Gebühren nicht erhoben werden, sind in das Kesselbuch einzutragen. Abschrift ist, falls der zuständige Kesselprüfer an der Untersuchung nicht beteiligt wurde, diesem zur weiteren Verfolgung etwa vorgefundener Mängel zu übersenden. II. Bewegliche Kessel gehören zu demjenigen Bezirk, in welchem ihr Besitzer wohnt oder ein von demselben zu bezeichnender ständiger, mit Vollmacht ausgerüsteter Vertreter seinen dauernden Wohnsitz hat. Schiffsdampfkessel gehören zu demjenigen Bezirk, in welchem ihr Heimathafen liegt, in Ermangelung eines solchen, in welchem sich der Wohnsitz des Schiffseigners oder eines von ihm zu bezeichnenden ständigen, mit Vollmacht ausgestatteten Vertreters befindet. III. Auf Ersuchen des hiernach zuständigen Kesselprüfers oder auf Antrag des Kesselbesitzers müssen die technischen Untersuchungen von solchen beweglichen und Schiffsdampfkesseln, die im staatlichen Auftrag zu untersuchen sind, von dem zuständigen Kesselprüfer ausgeführt werden, in dessen Bezirk sich der Kessel zur Zeit der Fälligkeit der Untersuchung befindet ... IV. Auf Antrag des Kesselbesitzers kann ausnahmsweise von dieser gegenseitigen Vertretung abgesehen werden bei eiligen Revisionen von Schiffskesseln, die gelegentlich der fälligen Revision in einem außerhalb des Vereinsbezirkes gelegenen Hafen liegen, sowie bei beweglichen Dampfkesseln, wenn durch die Benachrichtigung des sonst zuständigen Vereins für den Kesselbetrieb störende Verzögerungen eintreten, oder wenn es bei rasch wechselndem Aufenthalt des beweglichen Dampfkessels fraglich erscheint, ob eine Aufforderung zur vertretungsweisen Ausführung der Untersuchung rechtzeitig an die zuständige Stelle gelangt, oder endlich wenn die fortlaufende Beobachtung eines Kesselschadens geboten ist. V. Die Untersuchung von beweglichen Dampfkesseln, die auf solchen Bergwerken, Aufbereitungsanstalten oder Salinen und anderen zugehörigen Anlagen vorübergehend verwendet werden, deren Kessel der Überwachung durch Bergrevierbeamte unterliegen, sind während der Dauer dieser Verwendung den letzteren vorbehalten. Der Beamte hat für solche Fälle der für die regelmäßige Beaufsichtigung zuständigen Stelle Abschriften der Prüfungsbefunde und zu Beginn des Etatjahrs ein Verzeichnis der ihm vorübergehend unterstehenden Kessel mitzuteilen.

§ 31

§ 31 (I.) ... (II.) ... (III.) ... (IV.) ... (V.) ... (VI.) ... (VII.) ... (VIII.) ... IX. Können bei Seedampfschiffen und solchen See-Segel- sowie See-Motorschiffen, welche mit Hilfskesseln ausgerüstet sind, die vorgeschriebenen Kesselrevisionen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen unter Berücksichtigung der dafür zugelassenen Überschreitungen durch den zuständigen amtlichen Kesselprüfer erledigt werden, weil sich das Schiff im Ausland befindet, so ist der leitende Maschinist, soweit er im Besitz mindestens des Patents für Seemaschinisten II. Klasse ist, verpflichtet, spätestens beim Anlaufen des nächsten Auslandshafens die Kessel einer entsprechenden nichtamtlichen Dampf- oder inneren Untersuchung oder Wasserdruckprobe zu unterziehen und hiervon unter Benutzung der vorgeschriebenen Vordrucke ungesäumt an die zur regelmäßigen amtlichen Revision der Schiffskessel zuständigen Stelle Bericht zu erstatten. Es bleibt den Reedereien überlassen, die leitenden Maschinisten auf dem Wege der Dienstanweisung zu verpflichten, gegebenenfalls einen Maschineninspektor oder Beauftragten der Reederei zu den Untersuchungen zuzuziehen. Der leitende Maschinist hat eine Abschrift des Untersuchungsberichts den an Bord befindlichen Kesselpapieren anzufügen, ein drittes Exemplar der Reederei zu übersenden. Der leitende Maschinist ist bei gutem Zustand des Kessels befugt, die innere Revision oder Druckprobe um zwei Monate über den Fälligkeitstermin hinauszuschieben. Die Fristverlängerung darf bei gutem Zustand des Kessels bis zu sechs Monaten betragen, wenn das Schiff voraussichtlich innerhalb dieser Zeit einen in einem deutschen Bundesstaat belegenen Hafen erreicht. Sofort nach Wiedereintreffen des Schiffes in einem zu einem deutschen Bundesstaat gehörigen Hafen hat der Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter bei der für die amtlichen Revisionen der Schiffskessel zuständigen Stelle des Heimathafens die ordnungsmäßige Erledigung der Kesselrevisionen zu beantragen. Es steht ihm jedoch frei, sich an die für die amtlichen Kesselrevisionen zuständige Stelle des Anlaufhafens zu wenden. Diese hat Abschrift des Befundes der zuständigen Stelle des Heimathafens zu übersenden. Die Revisionsfristen werden von dem Zeitpunkt der amtlichen Revisionen an neu berechnet. Der leitende Maschinist hat sich bei den von ihm auszuführenden nichtamtlichen Revisionen der Kessel unter Dampf sowie bei den Wasserdruckproben eines Kontrollmanometers zu bedienen.

§ 32

§ 32 I. Die äußere Untersuchung besteht vornehmlich in einer Prüfung der ganzen Betriebsweise des Kessels; eine Unterbrechung des Betriebs darf dabei nur verlangt werden, wenn Anzeichen gefahrbringender Mängel, deren Vorhandensein und Umfang nicht anders festgestellt werden kann, sich ergeben haben. II. Die Untersuchung ist zu richten: auf die Ausführung und den Zustand der Speisevorrichtungen, der Wasserstandsvorrichtungen (wobei zu bemerken ist, daß die Hähne und Ventile der Wasserstandsvorrichtungen während des Betriebs in gerader Richtung durchstoßbar sein müssen), der Sicherheitsventile und anderer etwa vorhandener Sicherheitsvorrichtungen (z. B. Dampfdruckverminderungs- und Rückschlagventile), der Feuerungsanlage und der Mittel zur Regelung und Absperrung des Zutritts der Luft und zur tunlichst schnellen Beseitigung des Feuers; auf alle ohne Unterbrechung oder Schädigung des Betriebs zugänglichen Kesselteile, namentlich die Feuerplatten, soweit sie zur Besichtigung frei liegen; auf die Anordnung und den Zustand der Absperr- und Entleerungsvorrichtungen, die Vorkehrungen zur Reinigung des Kesselinnern oder des Speisewassers und der Feuerzüge sowie darauf, ob die Betriebsweise des Kessels zu keinen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt Anlaß gibt. III. Die Betriebseinrichtungen sind in der Regel durch Ingangsetzen zu prüfen. IV. Ebenso ist bei der äußeren Untersuchung zu prüfen, ob der namentlich zu bezeichnende Kesselwärter die zur Sicherheit des Betriebs erforderlichen Vorrichtungen anzuwenden und die im Augenblick der Gefahr notwendigen Maßnahmen zu ergreifen versteht, und ob er mit der sachgemäßen Behandlung der Feuerung und aller Betriebseinrichtungen sowie mit den anerkannten Dienstvorschriften vertraut ist.

§ 33

§ 33 I. Die innere Untersuchung bezweckt die Prüfung der Beschaffenheit des Kesselkörpers, welcher dabei, soweit dies ausführbar ist, von innen und außen durch den Kesselprüfer genau zu besichtigen ist. II. Zu ihrer Ausführung ist der Betrieb des Kessels so frühzeitig einzustellen, daß der Kessel und die Züge gründlich gereinigt werden können und genügend abgekühlt sind. Auch ist die Einmauerung oder Ummantelung, soweit wie nötig, zu entfernen, wenn die Untersuchung sich nicht zur Genüge durch Befahrung der Züge oder auf andere Weise bewirken läßt. Ferner kann in besonderen Fällen gefordert werden, daß Heizrohre, die nach der bei Lokomotiven gebräuchlichen Art eingesetzt sind, herausgenommen werden. Wo zwei oder mehr Dampfkessel mit einer gemeinsamen Dampf- oder Speise- oder Wasserablaß-Rohrleitung verbunden sind, ist der der inneren Untersuchung zu unterwerfende Dampfkessel zum Schutze der untersuchenden Personen von jeder der gemeinsamen Rohrleitungen in augenfälliger und wirksamer Weise durch geeignete Vorrichtungen zu trennen. III. Die innere Untersuchung ist vornehmlich zu richten: auf die Beschaffenheit der Kesselwandungen, Niete, Anker, Heiz-Wasserrohre, wobei zu ermitteln ist, ob die Widerstandsfähigkeit dieser Teile durch den Gebrauch gefährdet ist; auf das Vorhandensein und die Natur des Kesselsteins, seine genügende Beseitigung und die Mittel dazu; auf den Zustand der Wasserzuleitungsrohre und der Reinigungsöffnungen; auf den Zustand der Speise- und Dampfventile; auf den Zustand der Verbindungsrohre zwischen Kessel und Manometer bzw. Wasserstandszeiger sowie der übrigen Sicherheitsvorrichtungen; auf den Zustand der ganzen Feuerungseinrichtung sowie der Feuerzüge außerhalb wie innerhalb des Kessels.

§ 34

§ 34 I. Die Wasserdruckprobe bezweckt die Feststellung bleibender Formveränderungen und der Dichtigkeit des Kessels. Sie ist im Sinne der Bestimmungen des § 12 Absatz 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln und über die Anlegung von Schiffsdampfkesseln ... durchzuführen. II. Die Bestimmungen des § 21 Absatz II und III finden entsprechende Anwendung. III. Bei der Probe ist, soweit dies vom Kesselprüfer verlangt wird, die Ummauerung oder Ummantelung des Kessels zu beseitigen. Mit der Wasserdruckprobe ist eine Prüfung der Sicherheitsventile auf die Richtigkeit ihrer Belastung zu verbinden.

§ 35

§ 35 (I.) ... II. Hat eine Untersuchung Mängel ergeben, welche Gefahr herbeiführen können, und wird diesen nicht sofort abgeholfen, so muß nach Ablauf der zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes im Revisionsbuch festzusetzenden Frist die Untersuchung von neuem vorgenommen werden. III. Ergibt sich bei der Untersuchung des Kessels ein Zustand, der eine unmittelbare Gefahr einschließt, so hat der Kesselprüfer die Fortsetzung des Betriebs bis zur Beseitigung der Gefahr zunächst mündlich und durch Aufnahme eines Vermerks in das Revisionsbuch unter Hinweis auf die sich aus § 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1872, den Betrieb des Kessels betreffend , bei unerlaubtem Weiterbetrieb ergebenden Folgen zu untersagen. Soweit es sich um Sachverständige handelt, die nicht im Besitze polizeilicher Befugnisse sind, ist sodann unverzüglich eine polizeiliche Verfügung durch die zuständige Ortspolizeibehörde zu erwirken. Diese hat dem Ersuchen sofort zu entsprechen und darüber zu wachen, daß der Kessel nicht wieder in Betrieb gesetzt wird, bis durch eine nochmalige Untersuchung der vorschriftsmäßige Zustand der Anlage festgestellt ist. Von der Untersagung einer der Gewerbeaufsicht oder der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Kesselanlage ist dem zuständigen Gewerbeinspektor oder Bergrevierbeamten von dem Kesselprüfer Mitteilung zu machen. IV. Bei Dampfkesseln, die einer Königlichen Behörde oder einer solchen Eisenbahnverwaltung gehören, welche den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. November 1838 unterliegt, tritt an die Stelle der Ortspolizeibehörde der die Aufsicht über den Kesselbetrieb führende Beamte beziehungsweise die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde, bei den den Bergbehörden unterstellten Dampfkesseln der zuständige Bergrevierbeamte. Diese Behörden können, sobald sie nicht am Betriebsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ihren Sitz haben, die Polizeibehörde des Ortes zur Überwachung der angeordneten Außerbetriebsetzung eines Dampfkessels unter Mitteilung des Sachverhalts zuziehen.

§ 36

§ 36 I. Die äußere Untersuchung erfolgt ohne vorherige Benachrichtigung des Kesselbesitzers. Ausnahmsweise kann bei denjenigen beweglichen und Schiffsdampfkesseln, welche ihren Betriebsort häufig wechseln, der Zeitpunkt für diese Untersuchung mit dem Kesselbesitzer vereinbart werden. II. Von einer bevorstehenden inneren Untersuchung oder Wasserdruckprobe ist der Besitzer tunlichst frühzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vorher zu unterrichten. Die Kessel sind von dem Besitzer zu der vereinbarten oder mangels Zustandekommens einer solchen vom Kesselprüfer festzusetzenden Frist ordnungsmäßig vorbereitet für diese Untersuchungen bereitzustellen. III. Der Zeitpunkt für diese letzteren Untersuchungen ist unter Berücksichtigung des § 31 Absatz VI nach Anhörung des Besitzers so zu wählen, daß der Betrieb der Anlage so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Bei beweglichen und Flußschiffskesseln ist der Besitzer verpflichtet, dem Kesselprüfer zu der Zeit, zu welcher die Kessel zur inneren Untersuchung oder Druckprobe gestellt werden müssen, rechtzeitig mitzuteilen, wann und wo die Kessel zur Untersuchung bereit sind, bei See-Dampfschiffen und solchen See-Segelschiffen sowie See-Motorschiffen, welche mit Hilfskesseln ausgerüstet sind, wann und in welchem zu einem deutschen Bundesstaate gehörigen Hafen die Kessel zur Untersuchung bereitgestellt werden können. IV. Bei Anlagen, deren Betrieb nur zu gewisser Zeit im Jahre unterbrochen werden kann, ist diese, unbeschadet einer dadurch beim ersten Male bedingten Hinausschiebung der Untersuchung zu wählen. Bewegliche Dampfkessel können von den Besitzern oder ihren Vertretern an einem beliebigen Ort innerhalb des Amtsbezirkes des zuständigen Kesselprüfers für die Untersuchung bereitgestellt werden. V. Bewegliche Kessel auf Bergwerken, Aufbereitungsanstalten und anderen zugehörigen Anlagen oder Salinen sowie auf den unter Aufsicht der Bergbehörden betriebenen Steinbrüchen und Bohrbetrieben sind auf der Betriebsstelle zu untersuchen, soweit sie der Überwachung durch Bergrevierbeamte unterliegen. VI. Durch die Untersuchung der Schiffsdampfkessel dürfen die Fahrten der Schiffe nicht gestört werden; die innere Untersuchung und Wasserdruckprobe von Schiffsdampfkesseln ist vor dem Beginn der Fahrten des betreffenden Jahres zu bewirken. VII. Falls ein Kesselbesitzer der Aufforderung des zur Untersuchung berufenen Kesselprüfers, den Kessel für die innere Untersuchung oder Wasserdruckprobe bereitzustellen, nicht entspricht, so ist der Besitzer des Kessels auf Ersuchen des Kesselprüfers durch die zuständige Ortspolizeibehörde mittels polizeilicher Verfügung ... anzuhalten, den Kessel an einem vom Kesselprüfer erneut festzusetzenden Tage bereitzustellen oder, wenn Gefahr im Verzuge erscheint, den Betrieb bis auf weiteres einzustellen. VIII. Die zur Ausführung der Untersuchung erforderlichen Arbeitskräfte und Vorrichtungen hat der Besitzer des Kessels dem Kesselprüfer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 37

§ 37 I. Der Befund der Untersuchungen ist in das Revisionsbuch einzutragen. Änderungen der genehmigten Anlage, die nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Kesselprüfers nicht als wesentlich anzusehen sind, so daß von ihrer Genehmigung abgesehen werden kann, sind mindestens durch Aufnahme eines Hinweises in dem Revisionsbuch festzulegen. II. Zur Abstellung der bei den Untersuchungen vorgefundenen Mängel und Unregelmäßigkeiten kann der Kesselprüfer unter Mitteilung einer Abschrift des Vermerks über das Ergebnis der Untersuchung die Unterstützung der Polizeibehörde des Orts, an welchem sich der Kessel befindet, in Anspruch nehmen. III. Der § 35 Absatz IV findet entsprechende Anwendung.

§ 38

§ 38 I. Bis zum 1. Juni jedes Jahres haben die Gewerbeinspektoren dem Regierungspräsidenten des Bezirks ... 1. die Zahl der ihrer Aufsicht unterliegenden fiskalischen Kessel und eine Nachweisung sämtlicher an denselben im Laufe des verflossenen Etatjahrs ausgeführten, wiederkehrenden, außerordentlichen Untersuchungen, der auf Antrag erfolgten Prüfungen sowie der ersten Wasserdruckproben und Abnahmen nebst deren Ergebnis nach dem Vordruck H mitzuteilen, 2. eine Angabe über die Zahl derjenigen Untersuchungen zu machen, welche ... auf Grund besonderer Anordnung erfolgt. II. Seitens der im Absatz I genannten Behörden ist hiernach bis zum 1. Juli jedes Jahres dem Minister für Handel und Gewerbe die Zahl der von den einzelnen Gewerbeinspektionen überwachten Kessel und der von ihnen bewirkten Untersuchungen gemäß vorstehenden Ziffern 1 und 2 anzugeben ...

§ 42

§ 42 Die Kesselbesitzer sind verpflichtet, dem zuständigen Kesselprüfer und der Ortspolizeibehörde von jeder in ihrem Kesselbesitzstand eintretenden Änderung insbesondere von der zeitweisen oder gänzlichen Außerbetriebstellung von Kesseln, der etwaigen Wiedereröffnung des Betriebs, dem Abgange von Schiffsdampfkesseln wegen dauernden Aufenthalts der zugehörigen Schiffe im Auslande, von deren Rückkehr, der Beseitigung, dem Verkauf oder der Neubeschaffung von Kesseln - alsbald Anzeige zu machen.

§ 43

§ 43 I. Die Kesselbesitzer oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, von jeder vorkommenden Explosion eines Dampfkessels in erster Linie dem für den Bezirk zuständigen Staatsbeamten (Gewerbeinspektor, Bergrevierbeamten) ... unverzüglich Anzeige zu erstatten ... II. Eine Dampfkesselexplosion liegt vor, wenn die Wandung eines Kessels durch den Dampfkesselbetrieb eine Trennung in solchem Umfang erleidet, daß durch Ausströmen von Wasser und Dampf ein plötzlicher Ausgleich der Spannungen innerhalb und außerhalb des Kessels stattfindet. III. Für die amtliche Untersuchung explodierter Kessel sind Gebühren nicht zu entrichten.

§ 44

§ 44 Diese Anweisung ... tritt ... am 10. Januar 1910 in Kraft.

§ 6

Freizügigkeit der Kessel

§ 6 Freizügigkeit der Kessel I. Bewegliche und Schiffsdampfkessel, deren Inbetriebnahme in einem anderen Bundesstaat auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- oder Schiffsdampfkesseln genehmigt worden ist, können in Preußen ohne nochmalige vorgängige Untersuchung betrieben werden, sofern die Bescheinigungen über die gemäß § 12 der vorbezeichneten allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vorzunehmenden Prüfungen sowie über die etwa ausgeführten regelmäßigen Prüfungen vorgelegt werden und seit der letzten Untersuchung (Abnahme oder regelmäßige Prüfung) nicht mehr als ein Jahr verflossen ist. Unter derselben Voraussetzung sollen solche Kessel bei vorübergehendem Aufenthalt in Preußen nicht früher zu regelmäßigen Untersuchungen herangezogen werden, als solche in dem Heimatstaat fällig werden. II. Dampfkessel, die am Verfertigungsort eines anderen Bundesstaats oder innerhalb Preußens von einem hierfür zuständigen Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverständigen nach § 12 Absatz 2 und 3 und § 14 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- oder Schiffsdampfkesseln, oder nach Vornahme einer Ausbesserung gemäß § 13 a.a.O. geprüft und den Vorschriften unter § 12 Absatz 5 daselbst entsprechend abgestempelt worden sind, unterliegen, sobald sie im ganzen nach ihrem Aufstellungsort verschickt werden und die Bescheinigung des Sachverständigen über die Prüfung vorgelegt wird, einer weiteren Bauprüfung oder Wasserdruckprobe vor ihrer Einmauerung oder Wiederinbetriebsetzung nur dann, wenn sie durch den Versand oder aus anderer Veranlassung Beschädigungen erlitten haben, welche die Wiederholung der Prüfung geboten erscheinen lassen. III. 1) Die Bauprüfung neuer Kessel, deren zukünftiger Aufstellungsort bekannt ist, ist nach Zeichnungen und Berechnungen (vgl. allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Land- und Schiffsdampfkesseln § 12 Abs. 2) vorzunehmen, die von dem für den Aufstellungsort zuständigen Sachverständigen durchgeprüft und abgestempelt sind. IV. 2) Bei neuen Kesseln, deren Aufstellungsort noch unbekannt ist, hat der für die Bauprüfung zuständige Sachverständige die vorläufige Prüfung der Zeichnungen und die vorläufige Berechnung selbst vorzunehmen. Diese können später als Unterlagen für das Genehmigungsverfahren dienen. V. Zur Ausführung der fälligen regelmäßigen Prüfungen von beweglichen und Schiffsdampfkesseln bei vorübergehendem Aufenthalt in Preußen werden die zuständigen Sachverständigen des Heimatorts ohne besonderen Antrag zugelassen. ... VI. Die Bescheinigungen der in anderen Bundesstaaten mit der regelmäßigen Prüfung der beweglichen und Schiffsdampfkessel ermächtigten Beamten oder Sachverständigen über die Vornahme regelmäßiger Untersuchungen solcher Kessel werden in Preußen anerkannt. VII. Die Bescheinigungen der in anderen Bundesstaaten nach § 2 Absatz 1 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- oder Schiffsdampfkesseln zur Prüfung des Baustoffs der Dampfkessel ermächtigten Sachverständigen werden in Preußen anerkannt. VIII. Dampfkessel aus dem Ausland müssen nach den Vorschriften des § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- oder Schiffsdampfkesseln durch einen in Preußen zuständigen Sachverständigen geprüft werden. Dabei muß die Ummantelung der Kessel entfernt werden. Der Nachweis, daß der Baustoff solcher Kessel den anerkannten Regeln der Technik entspricht und erforderlichenfalls geprüft worden ist, hat, soweit nicht § 3 Absatz V letzter Satz zutrifft oder die Bestimmungen für alte Kessel (§ 21 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- oder Schiffsdampfkesseln) Platz greifen, durch Vorlegung der Zeugnisse von Sachverständigen zu geschehen, deren Anerkennung durch den Minister für Handel und Gewerbe erfolgt ist.

§ 7

Neugenehmigung

§ 7 Neugenehmigung Zur Anlegung neuer Dampfkessel oder zur Wiederinbetriebnahme alter Kessel, deren Genehmigung nach § 49 der Gewerbeordnung oder aus anderen Gründen erloschen ist, bedarf es nach Maßgabe des § 24 der Gewerbeordnung einer gewerbepolizeilichen Genehmigung. Diese wird bei feststehenden Dampfkesseln für eine bestimmte Betriebsstätte, bei Schiffsdampfkesseln für ein bestimmtes Schiff, bei beweglichen Dampfkesseln ohne Beziehung zu einer Betriebsstätte erteilt. Daher bedürfen feststehend genehmigte Dampfkessel, die an einer neuen Betriebsstätte oder künftig als bewegliche an verschiedenen Betriebsstätten, oder Schiffsdampfkessel, die außerhalb des Schiffes, auf das die Genehmigung lautet - sei es in Verbindung mit einem andern Schiff, sei es auf dem Festland -, oder bewegliche Dampfkessel, die feststehend betrieben werden sollen, einer neuen Genehmigung im Sinne des § 24 der Gewerbeordnung . Ein neuer an die Stelle eines alten tretender Dampfkessel bedarf stets der gewerbepolizeilichen Genehmigung, auch wenn er von derselben Bauart wie der alte Kessel ist. Reserveschiffskessel, welche mit den Kesseln, zu deren Ersatz sie dienen sollen, in der Bauart, Größe und Spannung übereinstimmen, können gleichzeitig für mehrere gleichgebaute Schiffe genehmigt werden. Ersatzteile, die in der Bauart mit denen übereinstimmen, zu deren Ersatz sie bestimmt sind und hinsichtlich ihres Baustoffs den geltenden Bestimmungen entsprechen, bedürfen keiner Genehmigung (z. B. die ausziehbaren Teile von Feuerbüchskesseln).

§ 8

Erneute Genehmigung

§ 8 Erneute Genehmigung I. Zu wesentlichen Änderungen einer genehmigten Dampfkesselanlage bedarf es der erneuten Genehmigung nach Maßgabe des § 25 der Gewerbeordnung . Als solche Änderungen gelten: 1. wesentliche Änderungen in der Bauart der Dampfkessel, 2. wesentliche Änderungen in bezug auf Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte von feststehenden und Schiffsdampfkesseln, 3. wesentliche Änderungen im Betrieb der Dampfkessel, z. B. eine aus sicherheitspolizeilichen Gründen erforderliche, dauernde Herabsetzung, oder eine vom Unternehmer beantragte Erhöhung der in der Genehmigungsurkunde festgesetzten höchsten zulässigen Dampfspannung. II. Einer Genehmigung durch die Beschlußbehörde bedarf es ferner, wenn eine wesentliche Änderung der in der Genehmigungsurkunde aufgeführten Bedingungen stattfinden soll oder eine wesentliche Änderung der durch die allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- oder Schiffsdampfkesseln vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen beabsichtigt wird.

§ 9

Zuständigkeit

§ 9 Zuständigkeit I. Über die nach den §§ 7 und 8 vorgeschriebenen Genehmigungen beschließt hinsichtlich der Dampfkessel in den der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Betrieben das Oberbergamt, im übrigen der Kreisausschuß, ... in Stadtkreisen der Stadtausschuß, in den einem Landkreis angehörigen Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern - der Magistrat ... II. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich: 1. bei feststehenden Dampfkesseln nach dem Ort der Errichtung, ausgenommen Kleinkessel, für welche die Genehmigung von ihren Erbauern am Fabrikationsort ohne Beziehung zu einer Betriebsstätte nachgesucht werden kann, selbst wenn die Kessel von Mauerwerk umgeben sind und später an einem Betriebsort zu dauernder Benutzung aufgestellt werden sollen (siehe § 18 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln ). Die Art ihrer Einmauerung ist in solchen Fällen durch Zeichnung festzulegen und darf davon bei ihrer Aufstellung als feststehende Kessel nicht abgewichen werden; 2. bei beweglichen Dampfkesseln nach dem Wohnsitz des Antragstellers; 3. bei Schiffsdampfkesseln in erster Linie nach dem Heimathafen, den das Schiff nach der Erklärung des Erbauers des Schiffes erhalten soll, oder wenn dieser Hafen noch nicht feststeht, nach dem Wohnsitz des Bestellers (Schiffseigners), oder wenn der Bau des Schiffes ohne Auftrag erfolgt, nach dem Wohnsitz des Erbauers des Schiffes. III. Zur baupolizeilichen Genehmigung und Dispenserteilung des zu einer Kesselanlage gehörigen baulichen Zubehörs (Kesselhaus, Schornstein usw.) sind nicht die örtlich zuständigen Baupolizeibehörden, sondern ausschließlich die im Absatz I bezeichneten Beschlußbehörden zuständig.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.