DampfkBetrG HE · Hessen

Gesetz, den Betrieb der Dampfkessel betreffend Vom 3. Mai 1872

Ausfertigungsdatum:
03.05.1872
Fundstelle:
Preuß. Gesetzsamml. 1872, 515
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Die Besitzer von Dampfkessel-Anlagen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß während des Betriebs die bei Genehmigung der Anlage oder allgemein vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen bestimmungsmäßig benutzt, und Kessel, die sich nicht in gefahrlosem Zustand befinden, nicht im Betrieb erhalten werden.

§ 2

§ 2 (1) Die Besitzer von Dampfkessel-Anlagen sind verpflichtet, eine amtliche Revision des Betriebes durch Sachverständige zu gestatten, die zur Untersuchung der Kessel benötigten Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereitzustellen und die Kosten der Revision zu tragen. (2) Die näheren Bestimmungen über die Ausführung dieser Vorschrift hat der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu erlassen.

§ 3

§ 3 (1) Ordnungswidrig handelt wer als Besitzer einer Dampfkesselanlage vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 nicht dafür sorgt, 1. daß während des Betriebs der Dampfkesselanlage die allgemein oder bei ihrer Genehmigung vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen bestimmungsgemäß benutzt werden; 2. daß Kessel, die sich nicht in gefahrlosem Zustand befinden, außer Betrieb gesetzt werden. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt; 2. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.