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title: "DampfkAnlGenBek HE — Bekanntmachung, Genehmigungsverfahren für die Anlegung und den Betrieb der Dampfkessel betreffend Vom 27. Januar 1939"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/dampfkanlgenbekhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
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updated: "2026-05-13T17:32:38+00:00"
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# DampfkAnlGenBek HE — Bekanntmachung, Genehmigungsverfahren für die Anlegung und den Betrieb der Dampfkessel betreffend Vom 27. Januar 1939

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 27.01.1939
*Fundstelle:* Hess. Reg.Bl. 1939, 7


### Eingangsformel DampfkAnlGenBek

Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung der Verordnung vom 30. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 918) wird mit Zustimmung des Reichsministers des Innern und des Reichsarbeitsministers folgendes bestimmt:

### § 1

§ 1 (1) Zuständige Behörde für die Genehmigung zur Anlegung und zum Betrieb der Dampfkessel ist das Gewerbeaufsichtsamt. (2) Die Genehmigung von Dampfkesseln in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, verbleibt bis zu einer anderen gesetzlichen Regelung den bisher zuständigen Behörden.

### § 2

§ 2 (1) Genehmigungsanträge sind bei der für die regelmäßige Überwachung der Dampfkessel zuständigen technischen Überwachungsstelle in 3facher Ausfertigung einzureichen. (2) Für das Verfahren gelten im übrigen bis zum Erlaß einer einheitlichen Ausführungsanweisung durch den Reichswirtschaftsminister die bisherigen landesrechtlichen Bestimmungen. Genehmigungsverfahren, die bereits bei den bisher zuständigen Behörden anhängig sind, sind von diesen durchzuführen. (3) In Durchführung der vorstehenden Bekanntmachung ordne ich über das Genehmigungsverfahren für die Anlegung und den Betrieb der Dampfkessel das Folgende an: I. Die nachstehenden Vorschriften der Hessischen Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 20. März 1912 (Reg.-Bl. S. 48) sind, soweit es sich nicht um Dampfkessel in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, handelt, in folgender Fassung anzuwenden: § 29 Über Anträge auf Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Dampfkesseln entscheidet 1. bei feststehenden Dampfkesseln das Gewerbeaufsichtsamt, in dessen Bezirk die Dampfkesselanlage errichtet werden soll oder die zu verändernde Anlage gelegen ist. 2. Bei beweglichen Dampfkesseln dasjenige Gewerbeaufsichtsamt, in dessen Bezirk der Kessel zunächst in Betrieb genommen werden soll oder in dessen Bezirk die Herstellung erfolgt. 3. Bei Schiffsdampfkesseln dasjenige Gewerbeaufsichtsamt, in dessen Bezirk sich der Heimathafen des Dampfschiffes oder, in Ermangelung eines solchen, der Wohnsitz des Schiffsbesitzers befindet. § 30 Wer einen Dampfkessel anlegen und in Betrieb setzen oder eine wesentliche Veränderung im Sinne des § 25 GO. an einem in Betrieb befindlichen Dampfkessel vornehmen will, hat den Antrag auf Genehmigung bei der für die regelmäßige Überwachung der Dampfkessel zuständigen Überwachungsstelle in 3facher Ausfertigung einzureichen. § 33 Nach Eingang des Antrags auf gewerbepolizeiliche Genehmigung eines Dampfkessels hat die technische Überwachungsstelle die Vorlagen sofort auf ihre Vollständigkeit und Vorschriftsmäßigkeit zu prüfen. Ergeben sich bei der Prüfung Mängel, so ist der Unternehmer auf kürzestem Wege zu deren Beseitigung zu veranlassen. Ist gegen die Ordnungsmäßigkeit der Vorlagen nichts zu erinnern, so hat die technische Überwachungsstelle das Gesuch auf seine gewerbepolizeiliche Zulässigkeit nach Maßgabe der §§ 4 , 6 oder 10 der Verordnung, die Dampfkessel betreffend , vom 8. November 1909 (Reg.-Bl. S. 297) zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in einem Gutachten zusammenzufassen, das im Falle der Befürwortung des Antrags den Entwurf der Genehmigungsbedingungen zu enthalten hat. § 34 (1) Bei feststehenden Dampfkesseln ist das Gesuch außerdem nach näherer Anordnung des Gewerbeaufsichtsamts bei der für die baupolizeiliche Prüfung zuständigen Stelle ( § 16 Ziffer 5 ) und erforderlichenfalls bei dem staatlichen Gesundheitsamt zur Begutachtung in Umlauf zu setzen. Die Sachverständigen haben sich in diesem Falle auch darüber auszusprechen, ob nach ihrer Ansicht von einer öffentlichen Bekanntmachung des Unternehmens abgesehen werden kann. (2) Nach Rückkunft der Akten ist der Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk die Dampfkesselanlage errichtet werden soll, von den erwachsenen Verhandlungen Kenntnis zu geben mit der Aufforderung, binnen kurzer Frist etwaige Bedenken gegen die Anlage vorzubringen und den Antragsteller darüber zu vernehmen, ob er sich den von den Sachverständigen vorgeschlagenen Bedingungen unterwirft. Wird nach dem Ermessen des Gewerbeaufsichtsamts die öffentliche Bekanntmachung des Unternehmens im einzelnen Falle für notwendig oder zweckdienlich erachtet, so ist die Bekanntmachung nach Maßgabe des § 16 Ziffer 2 dieser Verordnung gleichzeitig zu veranlassen und die eine Ausfertigung der Pläne und Beschreibungen zum Zwecke der Offenlage zurückzubehalten. § 35 (1) Soweit nach dem Ergebnis der nach den bestehenden bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie nach den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen des Bundesrats über die Anlegung von Land- und Schiffsdampfkesseln erfolgenden Prüfung die Errichtung der Anlage zulässig ist, fertigt das Gewerbeaufsichtsamt ohne besonderen Bescheid die Genehmigung aus, wenn Einwendungen gegen die Anlage nicht erhoben oder die erhobenen Einwendungen zurückgezogen worden sind und die Anlage nach dem Antrag des Unternehmers ohne Bedingungen und Einschränkungen oder nur unter solchen Bedingungen und Einschränkungen, mit denen sich der Unternehmer ausdrücklich einverstanden erklärt hat, genehmigt werden kann. (2) Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so erläßt das Gewerbeaufsichtsamt, nachdem es schon mit den Beteiligten die zu stellenden Bedingungen und die erhobenen Einwendungen vollständig erörtert hat, förmlichen Bescheid, der mit Gründen und mit der Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist ... (3) Nach Rechtskraft der nach Absatz 2 ergangenen Entscheidung stellt das Gewerbeaufsichtsamt die Genehmigungsurkunde aus. (4) Für die nach Absatz 1 und 3 auszustellende Genehmigungsurkunde gilt § 24 entsprechend mit folgender Maßgabe: 1. In die mit einem dauerhaften Umschlage zu versehende Genehmigungsurkunde ist auch der Inhalt des auf dem Dampfkessel befindlichen Fabrikschildes aufzunehmen. 2. Die zweite Ausfertigung der Genehmigungsurkunde ist der technischen Überwachungsstelle durch die Ortspolizeibehörde zu übersenden. 3. Die dritte Ausfertigung der Genehmigungsurkunde verbleibt zum Dienstgebrauch dem Gewerbeaufsichtsamt. 4. Den zur Begutachtung des gewerbepolizeilichen Genehmigungsgesuchs herangezogen Behörden sind die Genehmigungsbedingungen im Wortlaut der Urkunde mitzuteilen. 5. Die Inbetriebsetzung einer jeden genehmigten Anlage hat die Ortspolizeibehörde alsbald dem Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen." II. Bezüglich der Genehmigung von Dampfkesseln in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, regelt sich das Verfahren bis auf weiteres nach den zur Zeit maßgebenden Vorschriften.

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— Bekanntmachung, Genehmigungsverfahren für die Anlegung und den Betrieb der Dampfkessel betreffend Vom 27. Januar 1939
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DampfkAnlGenBekHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
