DAAV · Hessen

Verordnung zur Überprüfung von Dunstabzugsanlagen (Dunstabzugsanlagenverordnung - DAAV) Vom 11. Mai 2015

Ausfertigungsdatum:
11.05.2015
Fundstelle:
GVBl. 2015, 215
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Überprüfungspflichtige Dunstabzugsanlagen und Überprüfungszeiträume

§ 1 Überprüfungspflichtige Dunstabzugsanlagen und Überprüfungszeiträume(1) Dunstabzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen einschließlich Abluftleitungen, mit denen Dünste beim Zubereiten von Lebensmitteln, insbesondere beim Kochen, Grillen, Frittieren, Braten oder Rösten abgesaugt, ins Freie abgeführt (Abluftbetrieb) oder in den Raum rückgeführt (Umluftbetrieb) werden.(2) Gewerblich genutzte Dunstabzugsanlagen sind einmal jährlich auf Verschmutzungen, die die Brandsicherheit gefährden, durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu überprüfen.(3) Ausgenommen von der Überprüfungspflicht sind gewerblich genutzte Dunstabzugsanlagen von Kaltküchen und Dunstabzugsanlagen, die in genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) betrieben werden.

§ 2

Nachweis der Arbeiten und Feuerstättenbescheid

§ 2 Nachweis der Arbeiten und Feuerstättenbescheid(1) Die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger, die oder der die Überprüfung nach § 1 Abs. 2 durchgeführt hat, füllt eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 wahrheitsgemäß und vollständig aus und übergibt diese der Eigentümerin oder dem Eigentümer.(2) Der Nachweis der fristgerechten Durchführung der Überprüfungen nach § 1 Abs. 2 ist geführt, wenn die Bescheinigung nach Abs. 1 durch die Eigentümerin oder den Eigentümer fristgerecht und vollständig der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorgelegt wurde.(3) Bei Meldung von neu errichteten, geänderten oder wieder in Betrieb genommenen, gewerblich genutzten Dunstabzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung auf Grundstücken und in Räumen, in denen weitere Anlagen der Eigentümerin oder des Eigentümers der Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes unterliegen, ändert die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den für die weiteren Anlagen ausgestellten Feuerstättenbescheid anhand der von der Eigentümerin oder dem Eigentümer übermittelten Unterlagen. Soweit die Errichtung, Änderung oder Wiederinbetriebnahme der Dunstabzugsanlage genehmigungsfrei nach § 63 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) ist, erfolgt die Änderung oder Erstellung des Feuerstättenbescheides abweichend von Satz 1 im Rahmen des Verfahrens zur Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit und ordnungsgemäßen Abführung der Abgase nach § 68 Abs. 6 der Hessischen Bauordnung.

§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 3

Gebühren

§ 3 GebührenFür die Gebühren der Feuerstättenschau an gewerblich genutzten Dunstabzugsanlagen und die Erstellung des Feuerstättenbescheides für diese gilt Anlage 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760), mit der Maßgabe, dass die Dunstabzugsanlage einer Feuerungsanlage, die Dunstabzugshaube einer Feuerstätte und die Abluft den Abgasen gleichzusetzen ist. Bei nicht klar abgegrenzten Dunstabzugshauben gilt jeder Teilbereich einer Dunstabzugsanlage über einer abgegrenzten Kocheinheit als eine Dunstabzugshaube.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/95d8f5e2-142e-4c77-847a-2427811347e9-HE2025+Nr.88+Anlage2 -bearb.pdf

§ 1

Überprüfungspflichtige Dunstabzugsanlagen und Überprüfungszeiträume

§ 1 Überprüfungspflichtige Dunstabzugsanlagen und Überprüfungszeiträume(1) Dunstabzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen einschließlich Abluftleitungen, mit denen Dünste beim Zubereiten von Lebensmitteln, insbesondere beim Kochen, Grillen, Frittieren, Braten, Rösten oder in Kaltrauchanlagen abgesaugt, ins Freie abgeführt (Abluftbetrieb) oder in den Raum rückgeführt (Umluftbetrieb) werden und die sich in Gebäuden befinden, die der Definition nach § 2 Abs. 3 Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2025 (GVBl. 2025 Nr. 29), entsprechen.(2) Gewerblich genutzte Dunstabzugsanlagen sind einmal jährlich auf Verschmutzungen, die die Brandsicherheit gefährden, durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu überprüfen.(3) Ausgenommen von der Überprüfungspflicht sind gewerblich genutzte Dunstabzugsanlagen von Kaltküchen und Dunstabzugsanlagen, die in genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355), betrieben werden.

§ 2

Nachweis der Arbeiten und Feuerstättenbescheid

§ 2 Nachweis der Arbeiten und Feuerstättenbescheid(1) Die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger, die oder der die Überprüfung nach § 1 Abs. 2 durchgeführt hat, füllt eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 wahrheitsgemäß und vollständig aus und übergibt diese der Eigentümerin oder dem Eigentümer.(2) Der Nachweis der fristgerechten Durchführung der Überprüfungen nach § 1 Abs. 2 ist geführt, wenn die Bescheinigung nach Abs. 1 durch die Eigentümerin oder den Eigentümer fristgerecht und vollständig der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorgelegt wurde.(3) Bei Meldung von neu errichteten, geänderten oder wieder in Betrieb genommenen, gewerblich genutzten Dunstabzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung auf Grundstücken und in Räumen, in denen weitere Anlagen der Eigentümerin oder des Eigentümers der Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes unterliegen, ändert die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den für die weiteren Anlagen ausgestellten Feuerstättenbescheid anhand der von der Eigentümerin oder dem Eigentümer übermittelten Unterlagen. Soweit die Errichtung, Änderung oder Wiederinbetriebnahme der Dunstabzugsanlage genehmigungsfrei nach § 63 der Hessischen Bauordnung ist, erfolgt die Änderung oder Erstellung des Feuerstättenbescheides abweichend von Satz 1 im Rahmen des Verfahrens zur Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit und ordnungsgemäßen Abführung der Abgase nach § 68 Abs. 6 der Hessischen Bauordnung.

§ 3

Gebühren

§ 3 GebührenFür die Gebühren der Feuerstättenschau an gewerblich genutzten Dunstabzugsanlagen und die Erstellung des Feuerstättenbescheides für diese gilt Anlage 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 12), mit der Maßgabe, dass die Dunstabzugsanlage einer Feuerungsanlage, die Dunstabzugshaube einer Feuerstätte und die Abluft den Abgasen gleichzusetzen ist. Bei nicht klar abgegrenzten Dunstabzugshauben gilt jeder Teilbereich einer Dunstabzugsanlage über einer abgegrenzten Kocheinheit als eine Dunstabzugshaube.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1)

Eingangsformel DAAV

Aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes von 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in Verbindung mit § 18 Nr. 1 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2015 (GVBl. S. 190), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:

§ 1

Überprüfungspflichtige Dunstabzugsanlagen und Überprüfungszeiträume

§ 1 Überprüfungspflichtige Dunstabzugsanlagen und Überprüfungszeiträume(1) Dunstabzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen einschließlich Abluftleitungen, mit denen Dünste beim Zubereiten von Lebensmitteln, insbesondere beim Kochen, Grillen, Frittieren, Braten oder Rösten abgesaugt, ins Freie abgeführt (Abluftbetrieb) oder in den Raum rückgeführt (Umluftbetrieb) werden. (2) Gewerblich genutzte Dunstabzugsanlagen sind einmal jährlich auf Verschmutzungen, die die Brandsicherheit gefährden, durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu überprüfen.(3) Ausgenommen von der Überprüfungspflicht sind gewerblich genutzte Dunstabzugsanlagen von Kaltküchen und Dunstabzugsanlagen, die in genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), geändert durch Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), betrieben werden.

§ 2

Nachweis der Arbeiten und Änderung des Feuerstättenbescheides

§ 2 Nachweis der Arbeiten und Änderung des Feuerstättenbescheides(1) Die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger, die oder der die Überprüfung nach § 1 Abs. 2 durchgeführt hat, füllt eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 wahrheitsgemäß und vollständig aus und übergibt diese der Eigentümerin oder dem Eigentümer. (2) Der Nachweis der fristgerechten Durchführung der Überprüfungen nach § 1 Abs. 2 ist geführt, wenn die Bescheinigung nach Abs. 1 durch die Eigentümerin oder den Eigentümer fristgerecht und vollständig der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorgelegt wurde. (3) Bei Meldung von neu errichteten, geänderten oder wieder in Betrieb genommenen, gewerblich genutzten Dunstabzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung auf Grundstücken und in Räumen, in denen weitere Anlagen der Eigentümerin oder des Eigentümers der Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes unterliegen, ändert die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den für die weiteren Anlagen ausgestellten Feuerstättenbescheid anhand der von der Eigentümerin oder dem Eigentümer übermittelten Unterlagen.

§ 3

Übergangsvorschrift

§ 3 ÜbergangsvorschriftFür gewerblich genutzte Dunstabzugsanlagen auf Grundstücken oder in Räumen, in denen weitere Anlagen der Eigentümerin oder des Eigentümers der Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes unterliegen, ändert die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den für die weiteren Anlagen ausgestellten Feuerstättenbescheid anhand der Daten des Kehrbuches, wenn innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung keine reguläre Feuerstättenschau vorgesehen ist. Der geänderte Feuerstättenbescheid ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu übermitteln.

§ 4

Gebühren

§ 4 GebührenFür die Gebühren der Feuerstättenschau an gewerblich genutzten Dunstabzugsanlagen und die Erstellung des Feuerstättenbescheides für diese gilt Anlage 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760), mit der Maßgabe, dass die Dunstabzugsanlage einer Feuerungsanlage, die Dunstabzugshaube einer Feuerstätte und die Abluft den Abgasen gleichzusetzen ist. Bei nicht klar abgegrenzten Dunstabzugshauben gilt jeder Teilbereich einer Dunstabzugsanlage über einer abgegrenzten Kocheinheit als eine Dunstabzugshaube.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 3 am 31. Dezember 2018 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.