Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container Vom 17. Juli 1978
- Ausfertigungsdatum:
- 17.07.1978
- Fundstelle:
- GVBl. I 1978, 524
Auf Grund des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. II S. 253) wird angeordnet:
§ 1 Zuständig für die Erteilung und Entziehung der Zulassung (Art. IV Abs. 1 des Übereinkommens) sowie für die Kontrolle der Container einschließlich der hieraus folgenden Maßnahmen (Art. IV Satz 5 und Art. VI des Übereinkommens) ist der Regierungspräsident.
§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.