Verordnung zum Umgang mit und zur Einführung einer Meldepflicht von persönlicher Schutzausrüstung (Sechste Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus) Vom 2. April 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 02.04.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 238
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 5. Juli 2020 außer Kraft.
Begriffsbestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen(1) Persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Verordnung sind solche Hilfsmittel, die dem Schutz vor Übertragung des SARS-CoV-2 dienen. Dazu gehören1. Einweg- und Mehrweggesichtsmasken der Klassen FFP2 und FFP3,2. Schutzbrillen und Vollgesichtsmasken sowie3. Einweg- und Mehrwegganzkörperanzüge.(2) Medizinprodukte im Sinne dieser Verordnung sind solche Produkte, die zum Schutz vor Übertragung des SARS-CoV-2 beitragen. Dazu gehören1. chirurgischer Mundnasenschutz und Operationsmasken,2. Schutzkittel,3. Einmalhandschuhe und Untersuchungshandschuhe,4. Materialien zur Probenentnahme, insbesondere Abstrichtupfer mit einer synthetischen Spitze mit Aluminium- oder Kunststoffschaft.(3) Flüssigkeiten zur Desinfektion im Sinne dieser Verordnung sind solche mit nachgewiesener, mindestens begrenzt viruzider Wirksamkeit.
Gebote zum Einsatz und zur Verwendung von Schutzausrüstung, Medizinprodukten und ...
§ 2 Gebote zum Einsatz und zur Verwendung von Schutzausrüstung, Medizinprodukten und Desinfektionsmitteln(1) Personen, die persönliche Schutzausrüstung tragen, sind unter Berücksichtigung des mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risikos verpflichtet, die persönliche Schutzausrüstung möglichst sparsam zu verwenden. Persönliche Schutzausrüstung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist nach Möglichkeit mehrfach zu verwenden.(2) Für die Verwendung von Medizinprodukten und Flüssigkeiten zur Desinfektion gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.(3) Den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu Maßnahmen zum ressourcenschonenden Einsatz von Mund-Nasen-Schutz (MNS) und FFP-Masken in Einrichtungen des Gesundheitswesens bei Lieferengpässen im Zusammenhang mit der neuartigen Corona-Virus-Erkrankung COVID-19 vom 13. März 2020 in der jeweils geltenden Fassung, ist zu folgen.
Weiterverwendung nach Ablauf des Verfallsdatums oder der Verfallszeit
§ 3 Weiterverwendung nach Ablauf des Verfallsdatums oder der Verfallszeit(1) Arbeitgeber sollen nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte, deren Verfallsdatum oder Verfallszeit bezogen auf den Gesamtzeitraum der Haltbarkeit in vertretbarem Maße überschritten ist, zur Verwendung vorsehen, wenn1. sie sich in der Originalverpackung befindet und ordnungsgemäß gelagert wurde und2. zu erwarten ist, dass ihre ursprünglichen Eigenschaften für den vorgesehenen Einsatzzweck, unter Berücksichtigung der Herstellerangaben, erhalten sind.(2) Persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte, die nach einer Entscheidung des Arbeitgebers nach Abs. 1 verwendet werden können, sind vorrangig einzusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn persönliche Schutzausrüstung oder Medizinprodukte im Sinne des Abs. 1 in vertretbarer Zeit beschafft werden können.
Meldepflicht
§ 4 Meldepflicht(1) Die Leitungen von Einrichtungen und Privatpersonen, die persönliche Schutzausrüstung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Medizinprodukte nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 oder Flüssigkeiten zur Desinfektion nach § 1 Abs. 3 besitzen, sind verpflichtet, unverzüglich dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium zu melden:1. den Namen und die Anschrift der Einrichtung oder Privatperson,2. den Bestand, aufgeschlüsselt nach,a) Produktnamen, Produktbezeichnung und Hersteller,b) Menge und,c) soweit aus dem Aufdruck der Verpackung oder den dem Produkt beigefügten Unterlagen ersichtlich,aa) die der Bereitstellung auf dem Markt zugrundeliegende Rechtsnorm und Produktkategorie,bb) dem der Fertigung des Produkts zugrundeliegende technische Standard,cc) Verfallsdatum oder Verfallszeit mit Herstelldatum sowie 3. Ansprechpersonen und Kontaktdaten, so dass eine jederzeitige Erreichbarkeit der Einrichtung oder Privatpersonen sichergestellt ist, und4. jede Änderung hinsichtlich der Angaben zu Nr. 1 bis 3 wöchentlich freitags.Satz 1 gilt nicht für die Behörden und Dienststellen des Landes Hessen.(2) Die Meldepflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn der Bestand je Material- oder Produktgruppe1. nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 1 000 Stück,2. nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 300 Stück,3. nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 10 000 Stück und4. nach § 1 Abs. 3 1 000 Liter nicht übersteigt.
Zuständigkeiten
§ 5 ZuständigkeitenAbweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 26. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), sind für den Vollzug der §§ 3 und 4 die Regierungspräsidien zuständig.
Ordnungswidrigkeiten
§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Meldepflicht für Persönliche Schutzausrüstung, Medizinprodukte oder Flüssigkeiten zur Desinfektion nach § 4 zuwiderhandelt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.