Fünfte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 16. März 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 16.03.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 166
Vollzugszuständigkeit
§ 5VollzugszuständigkeitFür den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.
Ordnungswidrigkeiten
§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Abs. 1 in den aufgeführten Einrichtungen medizinische Eingriffe und Behandlungen durchführt, für die derzeit keine dringende medizinische Notwendigkeit besteht,2. entgegen § 2 in anderen als in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen nicht dringend medizinisch notwendige chirurgische Eingriffe durchführt oder3. der Meldepflicht für Beatmungsgeräte nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 71)Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 18. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
Aussetzung der Zweiten Leichenschau
§ 4 Aussetzung der Zweiten Leichenschau(1) Besteht bei einer im Krankenhaus behandelten und verstorbenen Person die Kenntnis von oder der Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Virus Infektion und wurde im Krankenhaus die Erste Leichenschau vorgenommen, erfolgt, abweichend von § 10 Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 381), eine Zweite Leichenschau nur in besonderen Einzelfällen, insbesondere wenn die Prüfung des Leichenschauscheins nicht aufzuklärende Unstimmigkeiten ergibt. Die Öffnung des Sarges ist nach Möglichkeit zu vermeiden.(2) Die Entscheidung, ob eine Zweite Leichenschau durchgeführt wird, trifft die oder der nach § 10 Abs. 9 Satz 2 bis 4 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes für die Zweite Leichenschau zuständige Ärztin oder Arzt. Wird eine Zweite Leichenschau durchgeführt, ist diese unter Beachtung der vom Robert Koch-Institut empfohlenen Schutzmaßnahmen und nach Möglichkeit in einem gesonderten Raum des Krematoriums durchzuführen.(3) Beschränkt sich die Zweite Leichenschau auf die Prüfung des Leichenschauscheins, ist dies auf der Bescheinigung nach § 10 Abs. 9 Satz 5 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes unter Angabe des Grundes zu vermerken.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 71)Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 18. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 71)Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 18. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft.
Ordnungswidrigkeiten
§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Meldepflicht für Beatmungsgeräte nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt.
(aufgehoben)
§ 1(aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 2(aufgehoben)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 71)Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 18. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.
Betriebs- und Organisationspflichten eines Krankenhauses
§ 1 Betriebs- und Organisationspflichten eines Krankenhauses(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus zu treffen, insbesondere1. die Erstellung eines Konzeptes mita) Regelungen zur Anpassung der Behandlungskapazitäten an das Infektionsgeschehen,b) Maßnahmen zur Verhinderung des Eintrags des SARS-CoV-2-Virus durch Patientinnen und Patienten und deren Besucher,c) Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus, 2. die Einrichtung eines Ausbruchmanagement-Teams, das Maßnahmen zum Schutze der Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergreift,3. die Vermeidung von Mehrbettzimmern,4. Testungen auf das SARS-CoV-2-Virus bei klinischem oder anamnestischem Anlass,5. die Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Bereitstellung eines Mund-Nasen-Schutzes für Patientinnen und Patienten,6. die Fortbildung von ärztlichem und pflegerischem Personal in der intensivmedizinischen und infektiologischen Versorgung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten,7. Schulungen und Fortbildungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus, einschließlich der erforderlichen Hygienemaßnahmen.(2) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, ihr Konzept nach Abs. 1 Nr. 1 dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium bis zum 30. Juni 2020 vorzulegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer1. vorsätzlich oder fahrlässig der Meldepflicht für Beatmungsgeräte nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt,2. entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 kein Konzept zur Bekämpfung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 in seiner Einrichtung erstellt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 71)Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 18. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 5. Juli 2020 außer Kraft.
§ 3Für den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 71)Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 18. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 16. August 2020 außer Kraft.
§ 2(1) § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie 5 bis 7 gelten entsprechend für Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes.(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Konzept bis zum 31. Juli 2020 vorgelegt werden muss.
§ 41)Diese Verordnung tritt am 18. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
§ 1(1) Die Durchführung von medizinischen Eingriffen und Behandlungen, für die derzeit keine dringende medizinische Notwendigkeit besteht (nicht notwendige Behandlungen), wird in folgenden Einrichtungen ausgesetzt:1. Krankenhäuser, die in den Hessischen Krankenhausplan nach § 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), und nach den §§ 17 bis 19 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 599), aufgenommen sind oder einen Versorgungsvertrag nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besitzen,2. Praxiskliniken nach § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,3. Einrichtungen für ambulantes Operieren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,4. Privatkrankenanstalten im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), mit Ausnahme von privaten Fachkliniken für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie.(2) Patientinnen und Patienten, die bereits aufgenommen wurden, deren nicht notwendige Behandlung aber noch nicht begonnen hat, sind zu entlassen.(3) Die Entscheidung, ob eine nicht notwendige Behandlung vorliegt, obliegt dem ärztlichen Personal der jeweiligen Einrichtung.
§ 2Die Durchführung von nicht dringend medizinisch notwendigen chirurgischen Eingriffen (nicht notwendige ambulante Operationen) in anderen als den in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen ist auszusetzen. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
Aussetzung medizinischer Eingriffe und Behandlungen
§ 1Aussetzung medizinischer Eingriffe und Behandlungen(1) Die Durchführung von medizinischen Eingriffen und Behandlungen, für die derzeit keine dringende medizinische Notwendigkeit besteht (nicht notwendige Behandlungen), wird in folgenden Einrichtungen ausgesetzt:1. Krankenhäuser, die in den Hessischen Krankenhausplan nach § 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), und nach den §§ 17 bis 19 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 599), aufgenommen sind oder einen Versorgungsvertrag nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besitzen,2. Praxiskliniken nach § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,3. Einrichtungen für ambulantes Operieren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,4. Privatkrankenanstalten im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), mit Ausnahme von privaten Fachkliniken für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie.(2) Patientinnen und Patienten, die bereits aufgenommen wurden, deren nicht notwendige Behandlung aber noch nicht begonnen hat, sind zu entlassen.(3) Die Entscheidung, ob eine nicht notwendige Behandlung vorliegt, obliegt dem ärztlichen Personal der jeweiligen Einrichtung.
Aussetzung ambulanter Operationen
§ 2Aussetzung ambulanter OperationenDie Durchführung von nicht dringend medizinisch notwendigen chirurgischen Eingriffen (nicht notwendige ambulante Operationen) in anderen als den in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen ist auszusetzen. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
Meldepflicht für Beatmungsgeräte
§ 3Meldepflicht für Beatmungsgeräte(1) Die Leitungen von Einrichtungen nach Abs. 2, die Geräte, welche zur invasiven oder nicht-invasiven Beatmung von Menschen geeignet sind (Beatmungsgeräte), besitzen, sind verpflichtet, unverzüglich dem für ihre Einrichtung zuständigen Gesundheitsamt Folgendes zu melden:1. den Namen und die Anschrift der Einrichtung,2. die Anzahl ihrer Beatmungsgeräte,3. den Hersteller und die Typenbezeichnung ihrer Beatmungsgeräte,4. Angaben zur Funktionsfähigkeit ihrer Beatmungsgeräte,5. Ansprechpersonen und Kontaktdaten, so dass eine jederzeitige Erreichbarkeit der Einrichtung sichergestellt ist, sowie6. jede Änderung hinsichtlich der gemeldeten Angaben zu Nr. 1 bis 5.Die in Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Einrichtungen sind von der Meldepflicht nach Satz 1 befreit, soweit sie diese Angaben bereits in anderer geeigneter Form dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration zur Verfügung stellen.(2) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Satz 1 sind:1. Einrichtungen für ambulantes Operieren,2. stationäre und ambulante Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtungen,3. Dialyseeinrichtungen,4. zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,5. Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, soweit diese nicht zugleich ein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind,6. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in Nr. 1 bis 5 genannten Einrichtungen sowie mit Krankenhäusern vergleichbar sind,7. Einrichtungen für ambulante Entbindungen nach § 24f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,8. Arztpraxen und Zahnarztpraxen,9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,10. Tierkliniken und ähnliche Einrichtungen,11. Sanitätshäuser sowie12. Kranken- und Pflegekassen.(3) Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, Meldungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bis zum 7. April 2020 und Meldungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 unverzüglich dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration weiterzuleiten.
Vollzugszuständigkeit
§ 4VollzugszuständigkeitFür den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 51)Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 18. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
Aussetzung der Zweiten Leichenschau
§ 4 Aussetzung der Zweiten Leichenschau(1) Besteht bei einer im Krankenhaus behandelten und verstorbenen Person die Kenntnis von oder der Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Virus Infektion und wurde im Krankenhaus die Erste Leichenschau vorgenommen, erfolgt, abweichend von § 10 Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 381), eine Zweite Leichenschau nur in besonderen Einzelfällen, insbesondere wenn die Prüfung des Leichenschauscheins nicht aufzuklärende Unstimmigkeiten ergibt. Die Öffnung des Sarges ist nach Möglichkeit zu vermeiden.(2) Die Entscheidung, ob eine Zweite Leichenschau durchgeführt wird, trifft die oder der nach § 10 Abs. 9 Satz 2 bis 4 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes für die Zweite Leichenschau zuständige Ärztin oder Arzt. Wird eine Zweite Leichenschau durchgeführt, ist diese unter Beachtung der vom Robert Koch-Institut empfohlenen Schutzmaßnahmen und nach Möglichkeit in einem gesonderten Raum des Krematoriums durchzuführen.(3) Beschränkt sich die Zweite Leichenschau auf die Prüfung des Leichenscheins, ist dies auf der Bescheinigung nach § 10 Abs. 9 Satz 5 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes unter Angabe des Grundes zu vermerken.
Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2020 (BGBI. I S. 148), verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) In Krankenhäusern, die in den Hessischen Krankenhausplan nach § 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBI. I S. 2652), und nach §§ 17 bis 19 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBI. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBI. S. 599) aufgenommen sind oder einen Versorgungsvertrag nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besitzen, wird die Durchführung von medizinischen Eingriffen und Behandlungen, für die derzeit keine dringende medizinische Notwendigkeit besteht (nicht notwendige Behandlungen), ausgesetzt.(2) Patientinnen und Patienten, die bereits aufgenommen wurden, deren nicht notwendige Behandlung aber noch nicht begonnen hat, sind zu entlassen.(3) Die Entscheidung, ob eine nicht notwendige Behandlung vorliegt, obliegt dem ärztlichen Personal des Krankenhauses.(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Privatkrankenanstalten im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung.
§ 21)Diese Verordnung tritt am 18. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft..
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.