CoronaVV HE 4 · Hessen

Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 17. März 2020

Ausfertigungsdatum:
17.03.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 167
25 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Die nachfolgenden Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen oder einzustellen:1. Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, die als Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), gelten,2. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), insbesondere Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,3. Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),4. Kultureinrichtungen jeglicher Art unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Museen, Theater, Freilichttheater, Opern, Schauspiel- und Konzerthäuser, Schlösser und ähnliche Einrichtungen,5. Kinos, auch Freilichtkinos,6. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, öffentliche und private Schwimm- und Spaßbäder, Thermalbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,7. Spielplätze einschließlich Bolz- und Tummelplätze,7a. Mehrgenerationenhäuser, soweit diese nicht dem Wohnen dienen, Jugendhäuser, Seniorenbegegnungsstätten, Mütter- und Familienzentren,8. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,8a. Copyshops, Internetcafes und ähnliche Einrichtungen,8b. Hundeschulen und Hundesalons,8c. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisöre, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe; medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich,9. alle weiteren, nicht an anderer Stelle der Verordnung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufszentren.Satz 1 Nr. 6 gilt nicht für Trainingszwecke des Spitzen- und Profisports sowie die Vorbereitung auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen.(2) Untersagt werden1. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeitenrichtungen,2. touristische und kulturelle Angebote jeglicher Art, beispielsweise Reisebusreisen, Schiffsausflüge und Stadtführungen,3. sonstige Sportangebote, die ihrer Art nach mit körperlichem Kontakt verbunden sind.Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Trainingszwecke des Spitzen- und Profisports sowie die Vorbereitung auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen.(3) Untersagt wird die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie Privatunterricht im außerschulischen Bereich. Online-Angebote bleiben möglich.(4) Die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen, ist nach Abs. 3 nicht untersagt. Bei der Abnahme von Prüfungsleistungen sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene zu beachten.(5) Untersagt werden Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften. Allen Glaubensgemeinschaften bleibt es unbenommen, alternative Formen der Glaubensbetätigung auszuüben, die nicht mit Zusammenkünften von Personen verbunden sind, zum Beispiel Angebote im Internet. Die in Satz 1 genannten Gebäude und Räume können für die Gebete Einzelner offengehalten werden.(6) Beratungsleistungen psychosozialer, rechtlicher, seelsorgerischer oder ehrenamtlicher Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen sollen möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt und unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene erfolgen.(7) Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht für1. den Lebensmitteleinzelhandel,2. den Futtermittelhandel,3. die Wochenmärkte,4. den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,5. die Reformhäuser,6. die Feinkostgeschäfte,7. die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,8. die Getränkemärkte,9. die Banken und Sparkassen,10. die Abhol- und Lieferdienste sowie Abholungen bei Einzelhändlern und Lieferungen durch Einzelhändler,11. die Apotheken,12. die Drogerien,13. die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,14. die Poststellen,15. die Waschsalons,16. die Tankstellen und Tankstellenshops,16a. Autohöfe,17. die Reinigungen und Wäschereien,18. die Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,19. die Blumenläden,20. die Tierbedarfsmärkte,21. die Bau- und Gartenbaumärkte,22. den KFZ- und Fahrradhandel,23. die Buchhandlungen;entscheidend ist der Schwerpunkt im Angebot. Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten auch nicht für1. andere als die in Satz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmeter,2. die Bibliotheken und Archive,3. die Autokinos,4. den Großhandel,5. den Online-Handel.(8) Eine Öffnung der Einrichtungen nach Abs. 7 erfolgt unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen. In Einrichtungen nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 9 und 11 bis 23 sowie Satz 2 Nr. 1 bis 3 ist sicherzustellen, dass1. maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 20 Quadratmetern eingelassen wird,2. ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,3. Spielbereiche für Kinder gesperrt werden und4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden.In Autokinos nach Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 ist sicherzustellen, dass1. die Autos mindestens im Abstand von 1,5 Metern geparkt werden und2. kein Verkauf von Speisen und Getränken erfolgt.(8a) Das Betreten des Publikumsbereichs von Einrichtungen nach Abs. 7 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede Bedeckung vor Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen nach Abs. 7 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.(9) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes können die in Abs. 7 genannten Bereiche auch an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 18 Uhr geöffnet werden.(10) Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten können mit Ausnahme der in Abs. 1 Nr. 8a, 8b und 8c genannten Angebote unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes erbracht werden.

§ 4

§ 4Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. der Verpflichtung des § 1 Abs. 1 eine der aufgeführten Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote nicht schließt oder einstellt,2. dem Verbot des § 1 Abs. 2 in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen zusammenkommt, touristische und kulturelle Angebote jeglicher Art, beispielsweise Reisebusreisen, Schiffsausflüge und Stadtführungen oder sonstige Sportangebote, die ihrer Art nach mit körperlichem Kontakt verbunden sind, anbietet,3. dem Verbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie Privatunterricht im außerschulischen Bereich wahrnimmt,4. dem Verbot des § 1 Abs. 5 Satz 1 in Kirchen, Moscheen, Synagogen und vergleichbaren Orten anderer Glaubensgemeinschaften zusammenkommt,5. den Vorgaben des § 1 Abs. 8 die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen nicht beachtet und nicht sicherstellt, dass, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird,5a. den Vorgaben des § 1 Abs. 8a nicht während der gesamten Dauer des Aufenthalts im Publikumsbereich von Einrichtungen nach Abs. 7 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. den Vorgaben des § 1 Abs. 10 bei Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht beachtet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 1 Speisen und Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder zur Abholung unter Beachtung der Abstands- und Hygienevorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 anbietet,7a. den Abstands- und Hygienevorschriften des § 2 Abs. 1a Speisen und Getränke anbietet,7b. dem Verbot des § 2 Abs. 1 Satz 4 im Umkreis von 50 Metern um die Eisdiele oder das Eiscafe die dort erworbenen Speisen und Getränke verzehrt,8. dem Verbot des § 2 Abs. 2 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet oder9. dem Verbot des § 2 Abs. 3 Bars, Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt, öffnet.

§ 1

§ 1(1) Die nachfolgenden Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen oder einzustellen:1. Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, die als Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), gelten,2. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), insbesondere Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,3. Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),4. Kultureinrichtungen jeglicher Art unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Museen, Theater, Freilichttheater, Opern, Schauspiel- und Konzerthäuser, Schlösser und ähnliche Einrichtungen,5. Kinos, auch Freilichtkinos,6. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, öffentliche und private Schwimm- und Spaßbäder, Thermalbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,7. Spielplätze einschließlich Bolz- und Tummelplätze,7a. Mehrgenerationenhäuser, soweit diese nicht dem Wohnen dienen, Jugendhäuser, Seniorenbegegnungsstätten, Mütter- und Familienzentren,8. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,8a. Copyshops, Internetcafes und ähnliche Einrichtungen,8b. Hundeschulen und Hundesalons,8c. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisöre, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe; medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich,9. alle weiteren, nicht an anderer Stelle der Verordnung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufszentren.Satz 1 Nr. 6 gilt nicht für Trainingszwecke des Spitzen- und Profisports sowie die Vorbereitung auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen.(2) Untersagt werden1. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeitenrichtungen,2. touristische und kulturelle Angebote jeglicher Art, beispielsweise Reisebusreisen, Schiffsausflüge und Stadtführungen,3. sonstige Sportangebote, die ihrer Art nach mit körperlichem Kontakt verbunden sind.Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Trainingszwecke des Spitzen- und Profisports sowie die Vorbereitung auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen.(3) Untersagt wird die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie Privatunterricht im außerschulischen Bereich. Online-Angebote bleiben möglich.(4) Die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen, ist nach Abs. 3 nicht untersagt. Bei der Abnahme von Prüfungsleistungen sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene zu beachten.(5) (aufgehoben)(6) Beratungsleistungen psychosozialer, rechtlicher, seelsorgerischer oder ehrenamtlicher Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen sollen möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt und unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene erfolgen.(7) Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht für1. den Lebensmitteleinzelhandel,2. den Futtermittelhandel,3. die Wochenmärkte,4. den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,5. die Reformhäuser,6. die Feinkostgeschäfte,7. die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,8. die Getränkemärkte,9. die Banken und Sparkassen,10. die Abhol- und Lieferdienste sowie Abholungen bei Einzelhändlern und Lieferungen durch Einzelhändler,11. die Apotheken,12. die Drogerien,13. die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,14. die Poststellen,15. die Waschsalons,16. die Tankstellen und Tankstellenshops,16a. Autohöfe,17. die Reinigungen und Wäschereien,18. die Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,19. die Blumenläden,20. die Tierbedarfsmärkte,21. die Bau- und Gartenbaumärkte,22. den KFZ- und Fahrradhandel,23. die Buchhandlungen;entscheidend ist der Schwerpunkt im Angebot. Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten auch nicht für1. andere als die in Satz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmeter,2. die Bibliotheken und Archive,3. die Autokinos,4. den Großhandel,5. den Online-Handel.(8) Eine Öffnung der Einrichtungen nach Abs. 7 erfolgt unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen. In Einrichtungen nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 9 und 11 bis 23 sowie Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 ist sicherzustellen, dass1. maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 20 Quadratmetern eingelassen wird,2. ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,3. Spielbereiche für Kinder gesperrt werden und4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden.In Autokinos nach Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 ist sicherzustellen, dass1. die Autos mindestens im Abstand von 1,5 Metern geparkt werden und2. kein Verkauf von Speisen und Getränken erfolgt.(8a) Das Betreten des Publikumsbereichs von Einrichtungen nach Abs. 7 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede Bedeckung vor Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen nach Abs. 7 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.(9) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes können die in Abs. 7 genannten Bereiche auch an Sonntagen zwischen 13 und 18 Uhr geöffnet werden.(10) Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten können mit Ausnahme der in Abs. 1 Nr. 8a, 8b und 8c genannten Angebote unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes erbracht werden.

§ 4

§ 4Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. der Verpflichtung des § 1 Abs. 1 eine der aufgeführten Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote nicht schließt oder einstellt,2. dem Verbot des § 1 Abs. 2 in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen zusammenkommt, touristische und kulturelle Angebote jeglicher Art, beispielsweise Reisebusreisen, Schiffsausflüge und Stadtführungen oder sonstige Sportangebote, die ihrer Art nach mit körperlichem Kontakt verbunden sind, anbietet,3. dem Verbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie Privatunterricht im außerschulischen Bereich wahrnimmt,4. (aufgehoben)5. den Vorgaben des § 1 Abs. 8 die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen nicht beachtet und nicht sicherstellt, dass, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird,5a. den Vorgaben des § 1 Abs. 8a nicht während der gesamten Dauer des Aufenthalts im Publikumsbereich von Einrichtungen nach Abs. 7 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. den Vorgaben des § 1 Abs. 10 bei Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht beachtet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 1 Speisen und Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder zur Abholung unter Beachtung der Abstands- und Hygienevorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 anbietet,7a. den Abstands- und Hygienevorschriften des § 2 Abs. 1a Speisen und Getränke anbietet,7b. dem Verbot des § 2 Abs. 1 Satz 4 im Umkreis von 50 Metern um die Eisdiele oder das Eiscafe die dort erworbenen Speisen und Getränke verzehrt,8. dem Verbot des § 2 Abs. 2 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet oder9. dem Verbot des § 2 Abs. 3 Bars, Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt, öffnet.

§ 5

§ 51)Diese Verordnung tritt am 18. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft.

§ 1

§ 1(1) Die nachfolgenden Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen oder einzustellen:1. Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, die als Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), gelten,2. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), insbesondere Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,3. Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),4. Kultureinrichtungen jeglicher Art unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Museen, Theater, Freilichttheater, Opern, Schauspiel- und Konzerthäuser, Schlösser und ähnliche Einrichtungen,5. Kinos, auch Freilichtkinos,6. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, öffentliche und private Schwimm- und Spaßbäder, Thermalbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,7. Spielplätze einschließlich Bolz- und Tummelplätze,7a. Mehrgenerationenhäuser, soweit diese nicht dem Wohnen dienen, Jugendhäuser, Seniorenbegegnungsstätten, Mütter- und Familienzentren,8. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,8a. Copyshops, Internetcafes und ähnliche Einrichtungen,8b. Hundeschulen und Hundesalons,8c. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisöre, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe; medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich,9. alle weiteren, nicht an anderer Stelle der Verordnung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufszentren.Satz 1 Nr. 6 gilt nicht für Trainingszwecke des Spitzen- und Profisports sowie die Vorbereitung auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen.(2) Untersagt werden1. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeitenrichtungen,2. touristische und kulturelle Angebote jeglicher Art, beispielsweise Reisebusreisen, Schiffsausflüge und Stadtführungen,3. sonstige Sportangebote, die ihrer Art nach mit körperlichem Kontakt verbunden sind.Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Trainingszwecke des Spitzen- und Profisports sowie die Vorbereitung auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen.(3) Untersagt wird die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie Privatunterricht im außerschulischen Bereich. Online-Angebote bleiben möglich.(4) Nach Abs. 3 nicht untersagt ist1. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,2. die Veranstaltung von und die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen der Lehre einschließlich Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern,3. die Wahrnehmung von Angeboten für prüfungsrelevante Lehrgänge des Abschlussjahres 2020 an überbetrieblichen und betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, die Bestandteil der Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522), oder der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 142), sind.In den Fällen des Satz 1 sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene zu beachten. In den Fällen des Satz 1 Nr. 2 und 3 hat der Unterricht in zahlenmäßig reduzierten Gruppen zu erfolgen, so dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten.(5) (aufgehoben)(6) Beratungsleistungen psychosozialer, rechtlicher, seelsorgerischer oder ehrenamtlicher Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen sollen möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt und unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene erfolgen.(7) Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht für1. den Lebensmitteleinzelhandel,2. den Futtermittelhandel,3. die Wochenmärkte,4. den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,5. die Reformhäuser,6. die Feinkostgeschäfte,7. die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,8. die Getränkemärkte,9. die Banken und Sparkassen,10. die Abhol- und Lieferdienste sowie Abholungen bei Einzelhändlern und Lieferungen durch Einzelhändler,11. die Apotheken,12. die Drogerien,13. die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,14. die Poststellen,15. die Waschsalons,16. die Tankstellen und Tankstellenshops,16a. Autohöfe,17. die Reinigungen und Wäschereien,18. die Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,19. die Blumenläden,20. die Tierbedarfsmärkte,21. die Bau- und Gartenbaumärkte,22. den KFZ- und Fahrradhandel,23. die Buchhandlungen;entscheidend ist der Schwerpunkt im Angebot. Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten auch nicht für1. andere als die in Satz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmeter,2. die Bibliotheken und Archive,3. die Autokinos,4. den Großhandel,5. den Online-Handel.(8) Eine Öffnung der Einrichtungen nach Abs. 7 erfolgt unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen. In Einrichtungen nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 9 und 11 bis 23 sowie Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 ist sicherzustellen, dass1. maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 20 Quadratmetern eingelassen wird,2. ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,3. Spielbereiche für Kinder gesperrt werden und4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden.In Autokinos nach Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 ist sicherzustellen, dass1. die Autos mindestens im Abstand von 1,5 Metern geparkt werden und2. kein Verkauf von Speisen und Getränken erfolgt.(8a) Das Betreten des Publikumsbereichs von Einrichtungen nach Abs. 7 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede Bedeckung vor Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen nach Abs. 7 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.(9) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes können die in Abs. 7 genannten Bereiche auch an Sonntagen zwischen 13 und 18 Uhr geöffnet werden.(10) Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten können mit Ausnahme der in Abs. 1 Nr. 8a, 8b und 8c genannten Angebote unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes erbracht werden.

§ 1

§ 1(1) Die nachfolgenden Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen oder einzustellen:1. Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, die als Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), gelten,2. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), insbesondere Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,3. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten,4. Kultureinrichtungen jeglicher Art unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Theater, Freilichttheater, Opern, Schauspiel- und Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen,5. Kinos, auch Freilichtkinos,6. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, öffentliche und private Schwimm- und Spaßbäder, Thermalbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,7. (aufgehoben)7a. Mehrgenerationenhäuser, soweit diese nicht dem Wohnen dienen, Jugendhäuser, Seniorenbegegnungsstätten, Mütter- und Familienzentren,8. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,8a. Internetcafes und ähnliche Einrichtungen,9. alle weiteren, nicht an anderer Stelle der Verordnung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufszentren.Satz 1 Nr. 6 gilt nicht für Trainingszwecke des Spitzen- und Profisports sowie die Vorbereitung auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen, Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist.(2) Untersagt werden1. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeitenrichtungen,2. touristische und kulturelle Angebote jeglicher Art, beispielsweise Reisebusreisen, Schiffsausflüge und Stadtführungen,3. sonstige Sportangebote, die ihrer Art nach mit körperlichem Kontakt verbunden sind. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Trainingszwecke des Spitzen- und Profisports sowie die Vorbereitung auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen, Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist.(3) Untersagt wird die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. Online-Angebote bleiben möglich.(4) Nach Abs. 3 nicht untersagt ist1. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,2. die Veranstaltung von und die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen der Lehre einschließlich Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern,3. die Wahrnehmung von Angeboten für prüfungsrelevante Lehrgänge des Abschlussjahres 2020 an überbetrieblichen und betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, die Bestandteil der Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522), oder der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 142), sind,4. der Einzelunterricht oder der Unterricht in Kleingruppen bis zu fünf Personen,5. der Präsenzunterricht für die Ausbildung von Beamten und Tarifbeschäftigten im Dienste des Landes, der Kommunen oder von öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften, einschließlich Sportausbildung und -prüfung, wenn der Abschluss im Jahr 2020 vorgesehen ist,6. der Präsenzunterricht im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes sowie in der berufspraktischen Ausbildung der Justiz,7. der Präsenzunterricht von Abschlussklassen zum Erwerb von Haupt- und Realschulabschlüssen an den Volkshochschulen,8. für die Wahrnehmung von Angeboten von Fahrschulen zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, T, D1, D1E, D oder DE,9. für die Fort- und Weiterbildung im Bereich des schienengebundenen Personennahverkehrs.In den Fällen des Satz 1 sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene zu beachten. In den Fällen des Satz Nr. 2, 3 und 5 bis 9 hat der Unterricht in zahlenmäßig reduzierten Gruppen zu erfolgen, so dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten.(5) (aufgehoben)(6) Beratungsleistungen psychosozialer, rechtlicher, seelsorgerischer oder ehrenamtlicher Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen sollen möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt und unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene erfolgen.(7) Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht für1. den Lebensmitteleinzelhandel,2. den Futtermittelhandel,3. die Wochenmärkte,4. den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,5. die Reformhäuser,6. die Feinkostgeschäfte,7. die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,8. die Getränkemärkte,9. die Banken und Sparkassen,10. die Abhol- und Lieferdienste sowie Abholungen bei Einzelhändlern und Lieferungen durch Einzelhändler,11. die Apotheken,12. die Drogerien,13. die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,14. die Poststellen,15. die Waschsalons,16. die Tankstellen und Tankstellenshops,16a. Autohöfe sowie Tank- und Rastanlagen; für das Angebot von Speisen und Getränken gilt § 2 Abs. 1 entsprechend,17. die Reinigungen und Wäschereien,18. die Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,19. die Blumenläden,20. die Tierbedarfsmärkte,21. die Bau- und Gartenbaumärkte,22. den KFZ- und Fahrradhandel,23. die Buchhandlungen;entscheidend ist der Schwerpunkt im Angebot. Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten auch nicht für1. andere als die in Satz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmeter,2. die Bibliotheken und Archive,3. die Autokinos,4. den Großhandel,5. den Online-Handel.(8) Eine Öffnung der Einrichtungen nach Abs. 7 erfolgt unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen. In Einrichtungen nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 9 und 11 bis 23 sowie Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 ist sicherzustellen, dass1. maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 20 Quadratmetern eingelassen wird,2. ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,3. Spielbereiche für Kinder gesperrt werden und4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden.In Autokinos nach Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 ist sicherzustellen, dass1. die Autos mindestens im Abstand von 1,5 Metern geparkt werden und2. kein Verkauf von Speisen und Getränken erfolgt.(8a) Das Betreten des Publikumsbereichs von Einrichtungen nach Abs. 7 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede Bedeckung vor Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen nach Abs. 7 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt auch in Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696).(9) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes können die in Abs. 7 genannten Bereiche auch an Sonntagen zwischen 13 und 18 Uhr geöffnet werden.(10) Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten können mit Ausnahme der in Abs. 1 Nr. 8a genannten Angebote unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes erbracht werden.(11) Personen, die in Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Friseurbetrieben im Sinne der Nr. 38 des Anhang A der Handwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind, müssen für die gesamte Dauer eines Kundenkontaktes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Abs. 8a Satz 2 tragen. Das Betreten des Publikumsbereichs von Betrieben und Einrichtungen nach Satz 1 durch Kundinnen und Kunden ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Abs. 8a Satz 2 getragen wird. Den Kundinnen und Kunden ist die Abnahme der Mund-Nasen-Bedeckung gestattet, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann. Abs. 8a Satz 3 gilt entsprechend.(12) Die Öffnung von Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie von Tierparks und Zoos ist nur zulässig unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind unzulässig. Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend. Für das Angebot von Speisen und Getränken gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.

§ 4

§ 4Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. der Verpflichtung des § 1 Abs. 1 eine der aufgeführten Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote nicht schließt oder einstellt,2. dem Verbot des § 1 Abs. 2 in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen zusammenkommt, touristische und kulturelle Angebote jeglicher Art, beispielsweise Reisebusreisen, Schiffsausflüge und Stadtführungen oder sonstige Sportangebote, die ihrer Art nach mit körperlichem Kontakt verbunden sind, anbietet,3. dem Verbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich wahrnimmt,4. (aufgehoben)5. den Vorgaben des § 1 Abs. 8 die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen nicht beachtet und nicht sicherstellt, dass, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird,5a. den Vorgaben des § 1 Abs. 8a nicht während der gesamten Dauer des Aufenthalts im Publikumsbereich von Einrichtungen nach Abs. 7 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie in Ladenstraßen eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. den Vorgaben des § 1 Abs. 10 bei Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht beachtet,6a. den Vorgaben des § 1 Abs. 11a) als Person, die in einem Betrieb mit körpernahen Dienstleistungen tätig ist, nicht für die gesamte Dauer eines Kundenkontaktes oderb) als Kundin oder Kunde nicht während der gesamten Dauer des Aufenthalts im Publikumsbereicheine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6b. den Vorgaben des § 1 Abs. 12a) die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen nicht beachtet oderb) Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote durchführt,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 1 Speisen und Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder zur Abholung unter Beachtung der Abstands- und Hygienevorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 anbietet,7a. den Abstands- und Hygienevorschriften des § 2 Abs. 1a Speisen und Getränke anbietet,7b. dem Verbot des § 2 Abs. 1 Satz 4 im Umkreis von 50 Metern um die Eisdiele oder das Eiscafe die dort erworbenen Speisen und Getränke verzehrt,8. dem Verbot des § 2 Abs. 2 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet oder9. dem Verbot des § 2 Abs. 3 Bars, Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt, öffnet.

§ 1

§ 1(1) Die nachfolgenden Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen oder einzustellen:1. Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, die als Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), gelten,2. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), insbesondere Bars, Clubs Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,3. Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),4. Kultureinrichtungen jeglicher Art unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Museen, Theater, Freilichttheater, Opern, Schauspiel- und Konzerthäuser, Schlösser sowie Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen,5. Kinos, auch Freilichtkinos,6. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, öffentliche und private Schwimm- und Spaßbäder, Thermalbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,7. Spielplätze einschließlich Bolz- und Tummelplätze,7a. Mehrgenerationenhäuser, soweit diese nicht dem Wohnen dienen, Jugendhäuser, Seniorenbegegnungsstätten, Mütter- und Familienzentren,8. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,8a. Copyshops, Internetcafes und ähnliche Einrichtungen,8b. Hundeschulen und Hundesalons,9. alle weiteren, nicht an anderer Stelle der Verordnung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufszentren.(2) Untersagt werden1. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeitenrichtungen,2. touristische und kulturelle Angebote jeglicher Art, beispielsweise Reisebusreisen, Schiffsausflüge und Stadtführungen,3. sonstige Sportangebote, die ihrer Art nach mit körperlichen Kontakt verbunden sind.(3) Untersagt wird die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie Privatunterricht im außerschulischen Bereich. Online-Angebote bleiben möglich.(4) Die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen, ist nach Abs. 3 nicht untersagt. Bei der Abnahme von Prüfungsleistungen sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene zu beachten.(5) Untersagt werden Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften. Allen Glaubensgemeinschaften bleibt es unbenommen, alternative Formen der Glaubensbetätigung auszuüben, die nicht mit Zusammenkünften von Personen verbunden sind, zum Beispiel Angebote im Internet. Die in Satz 1 genannten Gebäude und Räume können für die Gebete Einzelner offengehalten werden.(6) Beratungsleistungen psychosozialer, rechtlicher, seelsorgerischer oder ehrenamtlicher Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen sollen möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt und unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene erfolgen.(7) Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht für den Lebensmitteleinzelhandel, den Futtermittelhandel, Wochenmärkte, Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger, Reformhäuser, Feinkostgeschäfte, Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Poststellen, Waschsalons, Tankstellen und Tankstellenshops, Reinigungen, Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, Frisöre, den Zeitungsverkauf, Blumenläden sowie für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte. Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten auch nicht für den Großhandel und den Online-Handel.(8) Eine Öffnung der Einrichtungen nach Abs. 7 erfolgt unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen. Es ist sicher zu stellen, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.(9) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes können die in Abs. 7 genannten Bereiche auch an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 18 Uhr geöffnet werden. Satz 1 gilt nicht für den Karfreitag sowie die Osterfeiertage.(10) Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten können mit Ausnahme der in Abs. 1 Nr. 8a und 8b genannten Angebote unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes erbracht werden.

§ 2

§ 2(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels und andere Gewerbe, dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn1. sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist,2. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen werden und3. Aushänge zu den erforderlichen Hygienemaßnahmen erfolgen.(2) Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.(3) Bars, Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt, sowie Eisdielen sind zu schließen.

§ 1

§ 1(1) Die nachfolgenden Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen oder einzustellen:1. Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, die als Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), gelten,2. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), insbesondere Bars, Clubs Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,3. Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),4. Kultureinrichtungen jeglicher Art unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Museen, Theater, Freilichttheater, Opern, Schauspiel- und Konzerthäuser, Schlösser sowie Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen,5. Kinos, auch Freilichtkinos,6. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, öffentliche und private Schwimm- und Spaßbäder, Thermalbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,7. Spielplätze einschließlich Bolz- und Tummelplätze,7a. Mehrgenerationenhäuser, soweit diese nicht dem Wohnen dienen, Jugendhäuser, Seniorenbegegnungsstätten, Mütter- und Familienzentren,8. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,8a. Copyshops, Internetcafes und ähnliche Einrichtungen,8b. Hundeschulen und Hundesalons,8c. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisöre, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe; medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich,9. alle weiteren, nicht an anderer Stelle der Verordnung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufszentren.(2) Untersagt werden1. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeitenrichtungen,2. touristische und kulturelle Angebote jeglicher Art, beispielsweise Reisebusreisen, Schiffsausflüge und Stadtführungen,3. sonstige Sportangebote, die ihrer Art nach mit körperlichen Kontakt verbunden sind.(3) Untersagt wird die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie Privatunterricht im außerschulischen Bereich. Online-Angebote bleiben möglich.(4) Die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen, ist nach Abs. 3 nicht untersagt. Bei der Abnahme von Prüfungsleistungen sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene zu beachten.(5) Untersagt werden Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften. Allen Glaubensgemeinschaften bleibt es unbenommen, alternative Formen der Glaubensbetätigung auszuüben, die nicht mit Zusammenkünften von Personen verbunden sind, zum Beispiel Angebote im Internet. Die in Satz 1 genannten Gebäude und Räume können für die Gebete Einzelner offengehalten werden.(6) Beratungsleistungen psychosozialer, rechtlicher, seelsorgerischer oder ehrenamtlicher Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen sollen möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt und unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene erfolgen.(7) Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht für1. den Lebensmitteleinzelhandel,2. den Futtermittelhandel,3. die Wochenmärkte,4. den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,5. die Reformhäuser,6. die Feinkostgeschäfte,7. die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,8. die Getränkemärkte,9. die Banken und Sparkassen,10. die Abhol- und Lieferdienste,11. die Apotheken,12. die Drogerien,13. die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,14. die Poststellen,15. die Waschsalons,16. die Tankstellen und Tankstellenshops,17. die Reinigungen,18. die Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,19. die Blumenläden,20. die Tierbedarfsmärkte,21. die Bau- und Gartenbaumärkte;entscheidend ist der Schwerpunkt im Sortiment. Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten auch nicht für den Großhandel und den Online-Handel.(8) Eine Öffnung der Einrichtungen nach Abs. 7 erfolgt unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen. Es ist sicher zu stellen, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.(9) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes können die in Abs. 7 genannten Bereiche auch an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 18 Uhr geöffnet werden. Satz 1 gilt nicht für den Karfreitag sowie die Osterfeiertage.(10) Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten können mit Ausnahme der in Abs. 1 Nr. 8a, 8b und 8c genannten Angebote unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes erbracht werden.

§ 3

§ 3Für den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.

§ 4

§ 41)Diese Verordnung tritt am 18. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

§ 4

§ 4Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. der Verpflichtung des § 1 Abs. 1 eine der aufgeführten Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote nicht schließt oder einstellt,2. dem Verbot des § 1 Abs. 2 in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen zusammenkommt, touristische und kulturelle Angebote jeglicher Art, beispielsweise Reisebusreisen, Schiffsausflüge und Stadtführungen oder sonstige Sportangebote, die ihrer Art nach mit körperlichem Kontakt verbunden sind, anbietet,3. dem Verbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie Privatunterricht im außerschulischen Bereich wahrnimmt,4. dem Verbot des § 1 Abs. 5 Satz 1 in Kirchen, Moscheen, Synagogen und vergleichbaren Orten anderer Glaubensgemeinschaften zusammenkommt,5. den Vorgaben des § 1 Abs. 8 die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen nicht beachtet und nicht sicherstellt, dass, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird,6. den Vorgaben des § 1 Abs. 10 bei Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht beachtet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 1 Speisen und Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder zur Abholung unter Beachtung der Hygienevorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 anbietet,8. dem Verbot des § 2 Abs. 2 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet oder9. dem Verbot des § 2 Abs. 3 Bars, Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt, sowie Eisdielen öffnet.

§ 5

§ 51)Diese Verordnung tritt am 18. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

§ 1

§ 1(1) Die nachfolgenden Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen oder einzustellen:1. Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, die als Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), gelten,2. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), insbesondere Bars, Clubs Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,3. Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),4. Kultureinrichtungen jeglicher Art unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Museen, Theater, Freilichttheater, Opern, Schauspiel- und Konzerthäuser, Schlösser sowie Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen,5. Kinos, auch Freilichtkinos,6. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, öffentliche und private Schwimm- und Spaßbäder, Thermalbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,7. Spielplätze einschließlich Bolz- und Tummelplätze,7a. Mehrgenerationenhäuser, soweit diese nicht dem Wohnen dienen, Jugendhäuser, Seniorenbegegnungsstätten, Mütter- und Familienzentren,8. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,8a. Copyshops, Internetcafes und ähnliche Einrichtungen,8b. Hundeschulen und Hundesalons,8c. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisöre, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe; medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich,9. alle weiteren, nicht an anderer Stelle der Verordnung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufszentren.(2) Untersagt werden1. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeitenrichtungen,2. touristische und kulturelle Angebote jeglicher Art, beispielsweise Reisebusreisen, Schiffsausflüge und Stadtführungen,3. sonstige Sportangebote, die ihrer Art nach mit körperlichen Kontakt verbunden sind.(3) Untersagt wird die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie Privatunterricht im außerschulischen Bereich. Online-Angebote bleiben möglich.(4) Die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen, ist nach Abs. 3 nicht untersagt. Bei der Abnahme von Prüfungsleistungen sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene zu beachten.(5) Untersagt werden Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften. Allen Glaubensgemeinschaften bleibt es unbenommen, alternative Formen der Glaubensbetätigung auszuüben, die nicht mit Zusammenkünften von Personen verbunden sind, zum Beispiel Angebote im Internet. Die in Satz 1 genannten Gebäude und Räume können für die Gebete Einzelner offengehalten werden.(6) Beratungsleistungen psychosozialer, rechtlicher, seelsorgerischer oder ehrenamtlicher Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen sollen möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt und unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene erfolgen.(7) Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht für1. den Lebensmitteleinzelhandel,2. den Futtermittelhandel,3. die Wochenmärkte,4. den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,5. die Reformhäuser,6. die Feinkostgeschäfte,7. die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,8. die Getränkemärkte,9. die Banken und Sparkassen,10. die Abhol- und Lieferdienste,11. die Apotheken,12. die Drogerien,13. die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,14. die Poststellen,15. die Waschsalons,16. die Tankstellen und Tankstellenshops,17. die Reinigungen,18. die Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,19. die Blumenläden,20. die Tierbedarfsmärkte,21. die Bau- und Gartenbaumärkte;entscheidend ist der Schwerpunkt im Sortiment. Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten auch nicht für den Großhandel und den Online-Handel.(8) Eine Öffnung der Einrichtungen nach Abs. 7 erfolgt unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen. Es ist sicher zu stellen, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.(9) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes können die in Abs. 7 genannten Bereiche auch an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 18 Uhr geöffnet werden. Satz 1 gilt nicht für den Karfreitag sowie die Osterfeiertage. Zur Entzerrung der notwendigen Einkäufe für die Osterfeiertage und damit zur Reduzierung der Personenkontakte können die in Abs. 7 genannten Einrichtungen am Gründonnerstag (9. April 2020) bis 22 Uhr geöffnet sein.(10) Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten können mit Ausnahme der in Abs. 1 Nr. 8a, 8b und 8c genannten Angebote unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes erbracht werden.

§ 4

§ 4Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. der Verpflichtung des § 1 Abs. 1 eine der aufgeführten Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote nicht schließt oder einstellt,2. dem Verbot des § 1 Abs. 2 in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen zusammenkommt, touristische und kulturelle Angebote jeglicher Art, beispielsweise Reisebusreisen, Schiffsausflüge und Stadtführungen oder sonstige Sportangebote, die ihrer Art nach mit körperlichem Kontakt verbunden sind, anbietet,3. dem Verbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie Privatunterricht im außerschulischen Bereich wahrnimmt,4. dem Verbot des § 1 Abs. 5 Satz 1 in Kirchen, Moscheen, Synagogen und vergleichbaren Orten anderer Glaubensgemeinschaften zusammenkommt,5. den Vorgaben des § 1 Abs. 8 die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen nicht beachtet und nicht sicherstellt, dass, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird,6. den Vorgaben des § 1 Abs. 10 bei Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht beachtet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 1 Speisen und Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder zur Abholung unter Beachtung der Abstands- und Hygienevorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 anbietet,8. dem Verbot des § 2 Abs. 2 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet oder9. dem Verbot des § 2 Abs. 3 Bars, Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt, sowie Eisdielen öffnet.

§ 1

§ 1(1) Die nachfolgenden Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen oder einzustellen:1. Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, die als Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), gelten,2. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), insbesondere Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,3. Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),4. Kultureinrichtungen jeglicher Art unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Museen, Theater, Freilichttheater, Opern, Schauspiel- und Konzerthäuser, Schlösser und ähnliche Einrichtungen,5. Kinos, auch Freilichtkinos,6. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, öffentliche und private Schwimm- und Spaßbäder, Thermalbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,7. Spielplätze einschließlich Bolz- und Tummelplätze,7a. Mehrgenerationenhäuser, soweit diese nicht dem Wohnen dienen, Jugendhäuser, Seniorenbegegnungsstätten, Mütter- und Familienzentren,8. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,8a. Copyshops, Internetcafes und ähnliche Einrichtungen,8b. Hundeschulen und Hundesalons,8c. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisöre, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe; medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich,9. alle weiteren, nicht an anderer Stelle der Verordnung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufszentren.Satz 1 Nr. 6 gilt nicht für Trainingszwecke des Spitzen- und Profisports sowie die Vorbereitung auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen.(2) Untersagt werden1. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeitenrichtungen,2. touristische und kulturelle Angebote jeglicher Art, beispielsweise Reisebusreisen, Schiffsausflüge und Stadtführungen,3. sonstige Sportangebote, die ihrer Art nach mit körperlichem Kontakt verbunden sind.Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Trainingszwecke des Spitzen- und Profisports sowie die Vorbereitung auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen.(3) Untersagt wird die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie Privatunterricht im außerschulischen Bereich. Online-Angebote bleiben möglich.(4) Die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen, ist nach Abs. 3 nicht untersagt. Bei der Abnahme von Prüfungsleistungen sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene zu beachten.(5) Untersagt werden Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften. Allen Glaubensgemeinschaften bleibt es unbenommen, alternative Formen der Glaubensbetätigung auszuüben, die nicht mit Zusammenkünften von Personen verbunden sind, zum Beispiel Angebote im Internet. Die in Satz 1 genannten Gebäude und Räume können für die Gebete Einzelner offengehalten werden.(6) Beratungsleistungen psychosozialer, rechtlicher, seelsorgerischer oder ehrenamtlicher Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen sollen möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt und unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene erfolgen.(7) Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht für1. den Lebensmitteleinzelhandel,2. den Futtermittelhandel,3. die Wochenmärkte,4. den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,5. die Reformhäuser,6. die Feinkostgeschäfte,7. die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,8. die Getränkemärkte,9. die Banken und Sparkassen,10. die Abhol- und Lieferdienste sowie Abholungen bei Einzelhändlern und Lieferungen durch Einzelhändler,11. die Apotheken,12. die Drogerien,13. die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,14. die Poststellen,15. die Waschsalons,16. die Tankstellen und Tankstellenshops,16a. Autohöfe,17. die Reinigungen und Wäschereien,18. die Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,19. die Blumenläden,20. die Tierbedarfsmärkte,21. die Bau- und Gartenbaumärkte,22. den KFZ- und Fahrradhandel,23. die Buchhandlungen;entscheidend ist der Schwerpunkt im Angebot. Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten auch nicht für1. andere als die in Satz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmeter,2. die Bibliotheken und Archive,3. die Autokinos,4. den Großhandel und den Online-Handel.(8) Eine Öffnung der Einrichtungen nach Abs. 7 erfolgt unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen. In Einrichtungen nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 9 und 11 bis 23 sowie Satz 2 Nr. 1 bis 3 ist sicherzustellen, dass1. maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 20 Quadratmetern eingelassen wird,2. ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,3. Spielbereiche für Kinder gesperrt werden und4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden.In Autokinos nach Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 ist sicherzustellen, dass1. die Autos mindestens im Abstand von 1,5 Metern geparkt werden und2. kein Verkauf von Speisen und Getränken erfolgt.Die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 9 und 11 bis 23 sowie Satz 2 Nr. 1 bis 3 sollen auf das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hinwirken.(9) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes können die in Abs. 7 genannten Bereiche auch an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 18 Uhr geöffnet werden.(10) Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten können mit Ausnahme der in Abs. 1 Nr. 8a, 8b und 8c genannten Angebote unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes erbracht werden.

§ 2

§ 2(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafes und andere Gewerbe, dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn1. sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist,2. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.Bei Eisdielen, Eiscafes und weiteren Verkaufsstellen, die Speiseeis zum sofortigen Verzehr anbieten, ist sicherzustellen, dass1. das Speiseeis in nicht essbaren Behältnissen verkauft wird und2. die Lieferung nicht an öffentliche Plätze, Park- und Grünanlagen oder ähnliche Örtlichkeiten erfolgt.Der Verzehr von dort erworbenen Speisen und Getränken ist im Umkreis von 50 Metern um die Eisdiele oder das Eiscafe untersagt.(1a) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 können Kantinen für Betriebsangehörige Speisen und Getränke auch zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dass1. maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 20 Quadratmetern in die Kantine eingelassen wird und2. der Sitzabstand mindestens 1,5 Meter beträgt.Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.(2) Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.(3) Bars, Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt, sind zu schließen.

§ 4

§ 4Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. der Verpflichtung des § 1 Abs. 1 eine der aufgeführten Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote nicht schließt oder einstellt,2. dem Verbot des § 1 Abs. 2 in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen zusammenkommt, touristische und kulturelle Angebote jeglicher Art, beispielsweise Reisebusreisen, Schiffsausflüge und Stadtführungen oder sonstige Sportangebote, die ihrer Art nach mit körperlichem Kontakt verbunden sind, anbietet,3. dem Verbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie Privatunterricht im außerschulischen Bereich wahrnimmt,4. dem Verbot des § 1 Abs. 5 Satz 1 in Kirchen, Moscheen, Synagogen und vergleichbaren Orten anderer Glaubensgemeinschaften zusammenkommt,5. den Vorgaben des § 1 Abs. 8 die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen nicht beachtet und nicht sicherstellt, dass, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird,6. den Vorgaben des § 1 Abs. 10 bei Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht beachtet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 1 Speisen und Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder zur Abholung unter Beachtung der Abstands- und Hygienevorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 anbietet,7a. den Abstands- und Hygienevorschriften des § 2 Abs. 1a Speisen und Getränke anbietet,7b. dem Verbot des § 2 Abs. 1 Satz 4 im Umkreis von 50 Metern um die Eisdiele oder das Eiscafe die dort erworbenen Speisen und Getränke verzehrt,8. dem Verbot des § 2 Abs. 2 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet oder9. dem Verbot des § 2 Abs. 3 Bars, Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt, öffnet.

§ 5

§ 51)Diese Verordnung tritt am 18. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.

Eingangsformel CoronaVV

Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), und des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. S. 434), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Die nachfolgenden Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen oder einzustellen:1. Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, die als Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), gelten,2. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), insbesondere Bars, Clubs Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,3. Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),4. Kultureinrichtungen jeglicher Art unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Museen, Theater, Freilichttheater, Opern, Schauspiel- und Konzerthäuser, Schlösser sowie Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen,5. Kinos,6. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, öffentliche und private Schwimm- und Spaßbäder, Thermalbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,7. Spielplätze,8. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,9. alle weiteren, nicht an anderer Stelle der Verordnung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufszentren.Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen sind untersagt. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind ebenfalls untersagt. Allen Glaubensgemeinschaften bleibt es unbenommen, alternative Formen der Glaubensbetätigung auszuüben, die nicht mit Zusammenkünften von Personen verbunden sind, zum Beispiel Angebote im Internet. Die in Satz 3 genannten Gebäude und Räume können für die Gebete Einzelner offengehalten werden.(2) Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für den Lebensmittelhandel, Futtermittelhandel, Wochenmärkte, die Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Poststellen, Waschsalons, die Tankstellen, Reinigungen, Frisöre, den Zeitungsverkauf, die Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.(3) Eine Öffnung dieser Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.(4) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes können die in Abs. 2 genannten Bereiche auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden.(5) Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.(6) Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

§ 2

§ 2(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294) sowie Mensen und Hotels, dürfen nur betrieben werden, wenn1. die Abholung von Speisen nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Bestellung erfolgt und sichergestellt ist, dassa) die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist,b) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen werden undc) Aushänge zu den erforderlichen Hygienemaßnahmen erfolgen oder 2. beim Aufenthalt sichergestellt ist, dassa) eine Beschränkung der Besucherzahl auf ein Drittel der vorhandenen Plätze, maximal aber 30 Personen erfolgt,b) die Sitzplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist,c) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen werden undd) Aushänge zu den erforderlichen Hygienemaßnahmen erfolgen.(2) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes sind frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr für den Publikumsverkehr zu schließen. Eine Öffnung der Gaststätten für die Zwecke des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist auch nach 18 Uhr zulässig.(3) Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.

§ 3

§ 31)Diese Verordnung tritt am 18. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.