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title: "CoronaVV HE 3 — Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 14. März 2020"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/coronavvhe3"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-CoronaVVHE3rahmen"
updated: "2026-05-13T17:28:06+00:00"
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# CoronaVV HE 3 — Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 14. März 2020

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 14.03.2020
*Fundstelle:* GVBl. 2020, 161


### § 1

§ 1(1) Der Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes ist auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren.(2) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa gemeinsames Feiern, Grillen oder Picknicken, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.(3) Das Verbot des Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,3. den öffentlichen Personennahverkehr und vergleichbare Betriebe und Einrichtungen, in denen ein bestimmungsgemäßes Zusammentreffen für kurze Zeit unvermeidbar ist,4. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,5. Blutspenden.(4) Die zuständigen Behörden können Ausnahmen von Abs. 1 und 2 Satz 1 für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen zulassen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In Situationen, in denen Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwer eingehalten werden können, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen.(6) In den Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede Bedeckung vor Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Personennahverkehrs entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden

### § 3

§ 3Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. dem Verbot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, sich in der Öffentlichkeit zusammen mit mehr als einer Person, die nicht dem eigenen Hausstand angehört, aufzuhalten, zuwiderhandelt,2. nach § 1 Abs. 2 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht oder3. entgegen § 1 Abs. 6 in Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.

### § 1

§ 1(1) Der Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes ist auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren.(2) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa gemeinsames Feiern, Grillen oder Picknicken, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.(3) Das Verbot des Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,1a.Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung, wenna) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes, eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,b) keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,c) geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlagen getroffen und umgesetzt werden undd) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind,2. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,3. den öffentlichen Personennahverkehr und vergleichbare Betriebe und Einrichtungen, in denen ein bestimmungsgemäßes Zusammentreffen für kurze Zeit unvermeidbar ist,4. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,5. Blutspenden.(3a) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des § 1 Abs. 2 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Abs. 3 Nr. 1a gilt entsprechend für Zusammenkünfte im Rahmen von Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In Situationen, in denen Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwer eingehalten werden können, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen.(6) In den Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede Bedeckung vor Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Personennahverkehrs entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden

### § 4

§ 41)Die Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft.

### § 1

§ 1(1) Zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus sind öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen ab einer tatsächlich vorhandenen oder zu erwartenden Zahl von 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmern verboten.(2) Ansammlungen und Zusammenkünfte auf öffentlichen Wegen und Plätzen (einschließlich Park- und Grünanlagen) von mehr als fünf Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind untersagt. Bei Begegnungen mit anderen Personen auf den in Satz 1 genannten Orten ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für den öffentlichen Personennahverkehr.(3) Die zuständigen Behörden können Ausnahmen von Abs. 1 und 2 Satz 1 für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen zulassen.(4) Die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen, ist nach Abs. 1 nicht untersagt. Bei der Abnahme von Prüfungsleistungen sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene zu beachten.(5) Die §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

### § 2

§ 2Für den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.

### § 1

§ 1(1) Der Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes ist auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren.(2) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa gemeinsames Feiern, Grillen oder Picknicken, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.(3) Das Verbot des Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,3. den öffentlichen Personennahverkehr und vergleichbare Betriebe und Einrichtungen, in denen ein bestimmungsgemäßes Zusammentreffen für kurze Zeit unvermeidbar ist,4. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,5. Blutspenden.(4) Die zuständigen Behörden können Ausnahmen von Abs. 1 und 2 Satz 1 für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen zulassen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten.

### § 3

§ 31)Die Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt am 19. April 2020 außer Kraft.

### § 3

§ 3Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. dem Verbot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, sich in der Öffentlichkeit zusammen mit mehr als zwei Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, aufzuhalten, zuwiderhandelt oder2. nach § 1 Abs. 2 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht.“

### § 4

§ 41)Die Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt am 19. April 2020 außer Kraft.

### § 3

§ 3Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. dem Verbot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, sich in der Öffentlichkeit zusammen mit mehr als einer Person, die nicht dem eigenen Hausstand angehört, aufzuhalten, zuwiderhandelt oder2. nach § 1 Abs. 2 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht.

### § 1

§ 1(1) Der Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes ist auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren.(2) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa gemeinsames Feiern, Grillen oder Picknicken, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.(3) Das Verbot des Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,3. den öffentlichen Personennahverkehr und vergleichbare Betriebe und Einrichtungen, in denen ein bestimmungsgemäßes Zusammentreffen für kurze Zeit unvermeidbar ist,4. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,5. Blutspenden.(4) Die zuständigen Behörden können Ausnahmen von Abs. 1 und 2 Satz 1 für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen zulassen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In Situationen, in denen Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwer eingehalten werden können, insbesondere in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkauf, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen.

### § 4

§ 41)Die Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.

### Eingangsformel CoronaVV

Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), verordnet die Landesregierung:

### § 1

§ 1(1) Zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus sind öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen ab einer tatsächlich vorhandenen oder zu erwartenden Zahl von 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern verboten.(2) Die §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

### § 2

§ 21)Die Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt am 19. April 2020 außer Kraft.

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— Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 14. März 2020
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-CoronaVVHE3rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
