Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -) Vom 22. Juni 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 22.06.2021
- Fundstelle:
- GVBl. 2021, 282
Pandemiegerechtes Verhalten
§ 1 Pandemiegerechtes Verhalten(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.(2) Soweit das Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 nachfolgend nicht angeordnet ist, wird dies dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann. § 26a bleibt unberührt.(3) In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(4) Personen, die nicht geimpft oder genesen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind, wird dringend empfohlen, an größeren Zusammenkünften nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen.(5) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Hausstände bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.
Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit ...
§ 11 Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen, Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe(1) Die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben dafür Sorge zu tragen, dass ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellt und umgesetzt wird. Für die Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe gilt Satz 1 entsprechend.(2) Auf Antrag können in Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigte Menschen mit Behinderungen von der Teilnahme am Präsenzbetrieb befreit werden, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Satz 1 findet keine Anwendung bei Menschen mit Behinderungen, die über einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verfügen.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen, Vorlaufkursen und schulischen Sprachkursen für schulpflichtige Kinder teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 72 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. In den ersten zwei Unterrichtswochen nach Ende der Schulferien sind mindesten drei Testungen pro Woche erforderlich. Im Fall einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden 14 Tagen in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe an den Unterrichtstagen tägliche Testungen erforderlich; das tägliche Testerfordernis entfällt, sofern ein Nukleinsäurenachweis ergibt, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme1. von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten, 2. von Studierenden sowie Schülerinnen oder Schülern an Leistungsnachweisen oder Prüfungen in der Schule, wenn sie nach Abs. 5 vom Präsenzunterricht abgemeldet sind oder aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Antigen-Test nach Abs. 1 Satz 1 vornehmen können und wenn die Schule der Teilnahme zustimmt; gesonderte Schutzmaßnahmen, beispielsweise eine räumliche Trennung von den übrigen Schülerinnen und Schülern, sind zu treffen.(3) Die Lehrkräfte und das sonstige Personal müssen zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt oder einen Antigen-Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien vornehmen. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt, auch in den Fällen des Abs. 1 Satz 6, entsprechend.(4) Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Lehrkräfte und sonstiges Personal finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind.(5) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist nicht möglich. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn1. im Freien bei mehr als 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie in geschlossenen Räumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sind,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird und3. bei Großveranstaltungen mit mehr als 5 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.(3) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, wird die Beachtung der Vorgaben des Abs. 1 Nr. 1 und 2 dringend empfohlen, soweit es sich nicht nur um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt.(4) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(5) Für Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass Abs. 1 Nr. 1 nur in geschlossenen Räumen Anwendung findet und dass eine Gestattung nach Abs. 1 Nr. 3 auch ohne Festlegung einer Teilnehmerzahl im Freien erfolgen kann.
Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen
§ 17 Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und BestattungenFür Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen gilt § 16 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung auf, die sich an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung orientieren.
Freizeiteinrichtungen
§ 18 Freizeiteinrichtungen(1) Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nur öffnen, wenn1. in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sind,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn1. in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sind und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(3) Die Öffnung von Tierparks, Zoos, botanischen Gärten sowie Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sind sowie ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(4) Die Öffnung von Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen ist nur zulässig, wenn1. nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sind und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Option für den Zugang ausschließlich für Geimpfte und Genesene
§ 26a Option für den Zugang ausschließlich für Geimpfte und GeneseneSind bei Veranstaltungen und Angeboten nach § 16 Abs. 1 und 4, den §§ 17 bis 26 ausschließlich1. Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, 2. Kinder und Jugendliche unter achtzehn Jahren mit Negativnachweis nach § 3, bei Angeboten nach § 24 mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 sowie3. Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis nachweisen, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält und die einen Testnachweis nach § 3 vorgelegt haben,zugegen, entfallen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 Abs. 1 Satz 1, die Notwendigkeit eines Abstands- und Hygienekonzepts nach § 5 sowie Kapazitätsbegrenzungen (2G-Zugangsmodell). Die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Betreiberin oder der Betreiber haben sicherzustellen, dass nur nach Satz 1 berechtigte Personen eingelassen werden und dass auf den Ausschluss anderer Personen durch gut sichtbare Aushänge hingewiesen wird.
Negativnachweis
§ 3 Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält, 4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik),5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte) oder6. einen Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien nach § 13 Abs. 3 für Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, der die aus der Anlage 2 ersichtlichen Daten enthält.Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Soweit nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4 Nr. 1, den §§ 19 und 20 Satz 2, § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2, § 26 Nr. 1 zum Zwecke der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein Negativnachweis zu führen ist, kann dieser auch geführt werden durch die dokumentierte kontinuierliche Teilnahme an dem nach § 4 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz. AT vom 28. Juni 2021 V1), geändert durch Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz. AT vom 9. September 2021 V1), vom Arbeitgeber zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei angebotenen Test.(2) Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 30 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 28. November 2021 außer Kraft.Wiesbaden, den 22. Juni 2021Hessische Landesregierung Der MinisterpräsidentBouffier Der Minister für Soziales und IntegrationKlose Der Minister des Innern und für SportBeuth
Zutrittsuntersagung
§ 6 ZutrittsuntersagungPersonen, die oder deren Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen, ist der Zutritt untersagt zu1. Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1, ausgenommen zur Behandlung als Patientin oder Patient,2. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 9 Abs. 1, ausgenommen als betreute oder untergebrachte Person; die Einrichtungsleitung kann im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden;3. betriebserlaubnispflichtigen stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die keine Kindertageseinrichtungen sind und nicht unter § 9 Abs. 1 Nr. 3 fallen, ausgenommen als in der Einrichtung betreute Person,4. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereichen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,5. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,6. Gruppenangeboten, die im Vor- und Umfeld von Pflege Betreuungs- und Unterstützungsangebot angeboten werden, insbesondere Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch,7. Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe,8. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,9. Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes.Personen, die nicht in den in Satz 1 genannten Einrichtungen tätig sind, ist der Zutritt nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 auch untersagt, solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen. Das Zutrittsverbot besteht nicht bei Vorlage eines Negativnachweises nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5. Das Zutrittsverbot gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn das Betretungsverbot auf einer Symptomatik oder Absonderung einer oder eines Haushaltsangehörigen beruht und die Absonderung nicht aufgrund einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften erfolgt ist.
Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen
§ 8 Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen(1) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes dürfen zu Besuchszwecken nur von Personen betreten werden, die über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen. Die Einrichtungsleitung kann für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess. Die Einrichtungen sind verpflichtet, Besucherinnen und Besuchern mindestens einmal pro Woche unmittelbar vor dem Besuch der Einrichtung eine Testung zur Erlangung eines Testnachweises nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Nr. 7 Buchst. a der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung kostenfrei anzubieten.(2) Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen1. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen und2. über ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 verfügen, welches auch Regelungen zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration beinhaltet.(3) Die Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt. Die Durchführung der Testungen ist in einem einrichtungsbezogenen Schutzkonzept zu regeln. Die durchgeführten Testungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentationen nach Satz 3 sind mindestens drei Monate vollständig und geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren.(4) Das in Einrichtungen nach Abs. 3 Satz 1 tätige Personal ist, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, verpflichtet, die nach Abs. 3 Satz 2 durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgende Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 9 Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen(1) Zu Besuchszwecken dürfen1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen,3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,nach Maßgabe des Besuchskonzepts nach Abs. 2 betreten werden. Besucherinnen und Besucher müssen über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen. Die Einrichtungen sind verpflichtet, Besucherinnen und Besuchern mindestens einmal pro Woche unmittelbar vor dem Besuch der Einrichtung eine Testung zur Erlangung eines Testnachweises nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Nr. 7 Buchst. a der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung kostenfrei anzubieten. Die Einrichtungen nach Satz 1 müssen eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen. (2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des „Landesschutzkonzeptes für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen“ und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Bestimmungen über die regelmäßige Testung des Personals, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu treffen.(3) Die Verpflichtungen nach § 8 Abs. 3 gelten auch für Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen.(4) Die Verpflichtung nach § 8 Abs. 4 gilt auch für das in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 tätige Personal.(5) Ambulante Pflegedienste und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, ihr mit ambulanten Pflege- und Unterstützungsleistungen betrautes Personal, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, einem Virusdirektnachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu unterziehen. § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.(6) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellen und umsetzen.
Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen
§ 8 Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen(1) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes dürfen zu Besuchszwecken nur von Personen betreten werden, die über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen. Die Einrichtungsleitung kann für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess. Die Einrichtungen sind verpflichtet, Besucherinnen und Besuchern mindestens einmal pro Woche unmittelbar vor dem Besuch der Einrichtung eine Testung zur Erlangung eines Testnachweises nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Nr. 7 Buchst. a der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung kostenfrei anzubieten.(2) Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen1. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen und2. über ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 verfügen, welches auch Regelungen zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration beinhaltet.(3) Die Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) täglich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt. Die Durchführung der Testungen ist in einem einrichtungsbezogenen Schutzkonzept zu regeln. Die durchgeführten Testungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentationen nach Satz 3 sind mindestens drei Monate vollständig und geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren.(4) Das in Einrichtungen nach Abs. 3 Satz 1 tätige Personal ist, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, verpflichtet, die nach Abs. 3 Satz 2 durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgende Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 9 Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen(1) Zu Besuchszwecken dürfen1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen,3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,nach Maßgabe des Besuchskonzepts nach Abs. 2 betreten werden. Besucherinnen und Besucher müssen über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen. Die Einrichtungen sind verpflichtet, Besucherinnen und Besuchern mindestens einmal pro Woche unmittelbar vor dem Besuch der Einrichtung eine Testung zur Erlangung eines Testnachweises nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Nr. 7 Buchst. a der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung kostenfrei anzubieten. Die Einrichtungen nach Satz 1 müssen eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen. (2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des „Landesschutzkonzeptes für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen“ und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Bestimmungen über die regelmäßige Testung des Personals, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu treffen.(3) Die Verpflichtungen nach § 8 Abs. 3 gelten auch für Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen.(4) Die Verpflichtung nach § 8 Abs. 4 gilt auch für das in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 tätige Personal.(5) Ambulante Pflegedienste und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, ihr mit ambulanten Pflege- und Unterstützungsleistungen betrautes Personal, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, regelmäßig, mindestens dreimal pro Woche, einem Virusdirektnachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu unterziehen. § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.(6) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellen und umsetzen.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen, Vorlaufkursen und schulischen Sprachkursen für schulpflichtige Kinder teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Es sind mindesten drei Testungen pro Woche erforderlich. Im Fall einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden 14 Tagen in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe an den Unterrichtstagen tägliche Testungen erforderlich; das tägliche Testerfordernis entfällt, sofern ein Nukleinsäurenachweis ergibt, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme1. von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten, 2. von Studierenden sowie Schülerinnen oder Schülern an Leistungsnachweisen oder Prüfungen in der Schule, wenn sie nach Abs. 5 vom Präsenzunterricht abgemeldet sind oder aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Antigen-Test nach Abs. 1 Satz 1 vornehmen können und wenn die Schule der Teilnahme zustimmt; gesonderte Schutzmaßnahmen, beispielsweise eine räumliche Trennung von den übrigen Schülerinnen und Schülern, sind zu treffen.(3) Die Lehrkräfte und das sonstige Personal müssen zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt oder einen Antigen-Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien vornehmen. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt, auch in den Fällen des Abs. 1 Satz 6, entsprechend.(4) Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Lehrkräfte und sonstiges Personal finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind.(5) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist nicht möglich. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn1. a) im Freien bei mehr als 1 000 Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3,b) in geschlossenen Räumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4anwesend sind,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird und3. bei Großveranstaltungen mit mehr als 5 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern mindestens 90 Prozent der Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 verfügen und eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.(3) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, wird die Beachtung der Vorgaben des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und 2 dringend empfohlen, soweit es sich nicht nur um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt.(4) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(5) Für Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen gilt Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 sowie Abs. 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass eine Genehmigung für Veranstaltungen im Freien auch ohne Festlegung einer Teilnehmerzahl erfolgen kann.
Freizeiteinrichtungen
§ 18 Freizeiteinrichtungen(1) Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nur öffnen, wenn1. in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 anwesend sind,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn1. in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 anwesend sind und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(3) Die Öffnung von Tierparks, Zoos, botanischen Gärten sowie Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 anwesend sind sowie ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(4) Die Öffnung von Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen ist nur zulässig, wenn1. nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 anwesend sind und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Schlösser, Museen, Galerien und Gedenkstätten
§ 19 Schlösser, Museen, Galerien und GedenkstättenDie Öffnung der Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten ist zulässig, wenn in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 anwesend sind sowie ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellt und umgesetzt wird.
Sportstätten
§ 20 SportstättenIn Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. In gedeckten Sportstätten dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 anwesend sein. Für Zuschauer gilt § 16 Abs. 1 entsprechend.
Gaststätten
§ 22 Gaststätten(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird,2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dassa)in der Innengastronomie nur Personen mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 anwesend sind undb) ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) In Kantinen findet für Betriebsangehörige Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a keine Anwendung; entsprechendes gilt für Mensen.(3) Für Veranstaltungen in Gaststätten und Betrieben nach Abs. 1 gilt § 16.
Prostitutionsstätten- und ähnliche Einrichtungen
§ 26 Prostitutionsstätten- und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne des § 2 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), oder einer ähnlichen Einrichtung, die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, die Durchführung oder Organisation einer Prostitutionsveranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes, der Betrieb einer Prostitutionsvermittlung im Sinne des § 2 Nr. 7 des Prostituiertenschutzgesetzes sowie die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist zulässig, wenn1. nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 eingelassen werden und die dienstleistende Person über einen Negativnachweis nach § 3 verfügt und,2. eine Kontaktdatenerfassung der Kundinnen und Kunden nach § 4 erfolgt,3. die Betreiberinnen und Betreiber oder, sofern solche nicht vorhanden sind, die Prostituierten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5, das das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt, erstellen und umsetzen.
Option für den Zugang ausschließlich für Geimpfte und Genesene
§ 26a Option für den Zugang ausschließlich für Geimpfte und GeneseneSind bei Veranstaltungen und Angeboten nach § 16 Abs. 1 und 4, den §§ 17 bis 26 ausschließlich1. Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, 2. Kinder und Jugendliche unter achtzehn Jahren mit Negativnachweis nach § 3, bei Angeboten nach § 24 mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 sowie3. Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis nachweisen, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält und die einen Testnachweis nach § 3 vorgelegt haben,zugegen, entfallen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 Abs. 1 Satz 1, die Notwendigkeit eines Abstands- und Hygienekonzepts nach § 5 sowie Kapazitätsbegrenzungen (2G-Zugangsmodell); § 3 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung. Die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Betreiberin oder der Betreiber haben sicherzustellen, dass nur nach Satz 1 berechtigte Personen eingelassen werden und dass auf den Ausschluss anderer Personen durch gut sichtbare Aushänge hingewiesen wird.
Weitergehende Schutzmaßnahmen
§ 27a Weitergehende Schutzmaßnahmen(1) Sobald landesweit1. die Hospitalisierungs-Inzidenz den Wert von 15 übersteigt oder2. nach den Zahlen der IVENA-Sonderlage mehr als 400 Intensivbetten mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind, ergreift die Landesregierung weitere Schutzmaßnahmen bis hin zu Beschränkungen des Zugangs zu Veranstaltungen und Angeboten auf Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, mit Negativnachweis nach § 3.(2) Neben der Hospitalisierungs-Inzidenz und der Zahl der belegten Intensivbetten mit an COVID-19 erkrankten Personen finden bei der Festlegung der Maßnahmen nach Abs. 1 in besonderem Maße die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sowie die nach der IVENA-Sonderlage erhobene Gesamtzahl der mit COVID-19 in stationäre Behandlung aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner Berücksichtigung. Berücksichtigt werden soll darüber hinaus auch die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) geimpften Personen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 28 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 2 Abs. 1 keine medizinische Maske trägt,1a. § 3a Satz 1 und 2 eine Testung nicht wahrnimmt, nicht durchführen lässt oder eine Testung nicht nachweist,2. § 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,2a. § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Nr. 1, Kontaktdaten nicht erfasst,3. § 6 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt oder durch Kinder unter 14 Jahren oder nicht einsichtsfähige Personen betreten lässt,4. § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,5. § 7 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,6. § 7 Abs. 2 Satz 2 keine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen lässt,7. § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,7a. § 8 Abs. 3 Satz 1 die Testungen des Personals nicht durchführt,7b. § 8 Abs. 3 Satz 3 die Testungen des Personals nicht dokumentiert,7c. § 8 Abs. 3 Satz 4 die Dokumentationen nicht aufbewahrt,8. § 9 Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 1 die Testungen des Personals nicht durchführt,9. § 9 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, die Testungen des Personals nicht dokumentiert,10. § 9 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, die Dokumentationen nicht aufbewahrt,11. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanischen Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,15. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,16. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,17. den Vorgaben des § 20 Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt,18. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,19. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,20. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,21. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt,23. § 26a Satz 2 nicht berechtigte Personen einlässt oder die gebotenen Aushänge unterlässt.
Negativnachweis
§ 3 Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält, 4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik),5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte) oder6. einen Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien nach § 13 Abs. 3 für Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, der die aus der Anlage 2 ersichtlichen Daten enthält.Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Soweit zum Zwecke der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein Negativnachweis, auch nach Satz 1 Nr. 4, zu führen ist, kann dieser auch geführt werden durch die dokumentierte kontinuierliche Teilnahme an dem nach § 4 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz. AT vom 28. Juni 2021 V1), geändert durch Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz. AT vom 9. September 2021 V1), vom Arbeitgeber zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei angebotenen Test. Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 zu führen ist, kann dieser bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen, auch durch einen Testnachweis nach Satz 1 Nr. 3 oder 5 geführt werden; § 24 Abs. 2 Satz 1 und § 26a Satz 1 Nr. 2 bleiben für Kinder und Jugendliche unberührt.(2) Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Testnachweispflicht im Rahmen der Berufsausübung
§ 3a Testnachweispflicht im Rahmen der BerufsausübungPersonen, die nicht über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 verfügen und im Rahmen ihrer beruflichen Beschäftigung regelmäßig im direkten Kontakt zu externen Personen stehen, sind verpflichtet, die nach § 4 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung kostenfrei angebotenen Tests wahrzunehmen oder zweimal pro Woche anderweitige Antigen-Schnelltests durchführen zu lassen. Nachweise über die durchgeführten Testungen sind für die Dauer von mindestens zwei Wochen aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 und 5 Satz 2 bleiben unberührt.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn1. in geschlossenen Räumen die Teilnehmerzahl 750 und im Freien 1 500 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet,2. in geschlossenen Räumen bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,3. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach § 4 erfasst werden und4. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt;3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.(3) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, wird die Beachtung der Vorgaben des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 dringend empfohlen.(4) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(5) Für Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung und ähnliche Veranstaltungen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Kontaktdatenerfassung nach Abs. 1 Nr. 3 nur bei gastronomischen Angeboten zu erfolgen hat.
Freizeiteinrichtungen
§ 18 Freizeiteinrichtungen(1) Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nur öffnen, wenn1. Besuche nur nach vorheriger Terminvereinbarung stattfinden,2. maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von zehn Quadratmetern eingelassen wird,3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn1. eine Kontaktdatenerfassung der Besucherinnen und Besucher nach § 4 erfolgt und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(3) Die Öffnung von Tierparks, Zoos, botanischen Gärten sowie Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(4) Die Öffnung von Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen ist nur zulässig, wenn1. eine Kontaktdatenerfassung der Besucherinnen und Besucher nach § 4 erfolgt und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. bei Großveranstaltungen in Gedrängesituationen, insbesondere beim Einlass und in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen, vom 7. März 2021 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet und solange nicht feste Sitzplätze eingenommen werden,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen, von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben bis zur Einnahme eines Sitzplatzes, beispielsweise in Bar- oder Restaurantbereichen oder in der Lobby,10. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten; wenn alle Insassen über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen, gilt dies in den Verkehrsmitteln nur bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,11. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,12. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,13. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,14. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,15. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,3. für Besuche in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in den eigenen Zimmern der zu besuchenden Person, wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner dieser Zimmer geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind;4. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,5. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,6. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,7. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 angeordnet wurden,8. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 können Schülerinnen und Schüler sowie Studierende eine Mund-Nase-Bedeckung (Alltagsmaske) tragen; dies ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosole durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. Bei einem Ausbruchsgeschehen an der Schule kann das Gesundheitsamt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auch an den Sitzplätzen eine Maskenpflicht nach Abs. 1, auch in Verbindung mit Satz 1, anordnen. Sie oder er kann die Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise aussetzen.
Gaststätten
§ 22 Gaststätten(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird,2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dassa) die Kontaktdatenerfassung der Gäste nach § 4 erfolgt,b) ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) In Kantinen findet für Betriebsangehörige Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a keine Anwendung; entsprechendes gilt für Mensen.(3) Für Veranstaltungen in Gaststätten und Betrieben nach Abs. 1 gilt § 16.
Übernachtungsbetriebe
§ 23 ÜbernachtungsbetriebeÜbernachtungsangebote einschließlich der Bewirtung der Übernachtungsgäste sind zulässig, wenn1. bei Aufenthalten zu touristischen Zwecken bei der Anreise ein Negativnachweis nach § 3 vorgelegt wird; dies gilt nicht, wenn in der Unterkunft keine Gemeinschaftseinrichtungen betrieben werden,2. die Kontaktdatenerfassung der Gäste nach § 4 erfolgt,3. ein Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
§ 24 Tanzlokale, Clubs, Diskotheken(1) Der Betrieb von Tanzlokalen, Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen ist im Freien zulässig, wenn1. nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,2. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 erfolgt,3. nur eine Person je 5 Quadratmeter Verkehrsfläche, maximal 250 Personen eingelassen werden und4. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) In Innenräumen dürfen Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen nur zu den in § 22 Abs. 1 genannten Zwecken unter Einhaltung der dort geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, betrieben werden. Dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 1 ist ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 beizufügen.
Vollzug
§ 27 Vollzug(1) Für den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.(2) Die örtlich zuständigen Behörden bleiben befugt unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2), auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen. Das Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 ist auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.
Ordnungswidrigkeiten
§ 28 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 2 Abs. 1 keine medizinische Maske trägt,2. § 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5, § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Nr. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,3. § 6 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt oder durch Kinder unter 14 Jahren oder nicht einsichtsfähige Personen betreten lässt,4. § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,5. § 7 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,6. § 7 Abs. 2 Satz 2 keinen PCR-Test durchführen lässt,7. § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,8. § 9 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 die Testungen des Personals nicht durchführt,9. § 9 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, die Testungen des Personals nicht dokumentiert,10. § 9 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, die Dokumentationen nicht aufbewahrt,11. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanischen Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,15. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,16. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,17. den Vorgaben des § 20 Satz 2 Zuschauer in Sportstätten einlässt,18. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,19. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,20. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,21. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 30 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. August 2021 außer Kraft.Wiesbaden, den 22. Juni 2021Hessische Landesregierung Der MinisterpräsidentBouffier Der Minister für Soziales und IntegrationKlose Der Minister des Innern und für SportBeuth
Abstands- und Hygienekonzepte
§ 5 Abstands- und HygienekonzepteSoweit nach dieser Verordnung die Öffnung und der Betrieb von Einrichtungen und Angeboten sowie Zusammenkünfte, Veranstaltungen und ähnliches nur nach Erstellung und Umsetzung eines Abstands- und Hygienekonzepts zulässig sind, hat dieses unter Berücksichtigung der jeweiligen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts1. Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen,2. Maßnahmen zur Ermöglichung der Einhaltung der Mindestabstände oder andere geeignete Schutzmaßnahmen wie beispielsweise Trennvorrichtungen, aufgelockerte Sitzmuster, Lüftungskonzepte, medizinische Masken nach § 2 auch am Sitzplatz oder Zugangsbeschränkungen auf Personen mit Negativnachweis nach § 3 und3. Regelungen über gut sichtbare Aushänge und Hinweise über die einzuhaltenden Abstands- und Hygienemaßnahmenvorzusehen.
Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Kategorie Inhalt Beschreibung Format Personenbezogene Daten Name Vor- und Zuname der getesteten Person ID (optional) Identifikationsnummer der getesteten Person (falls vorliegt, z.B. Bürger-ID, Krankenversicherten-Nummer) Geburtsdatum Geburtsdatum der getesteten Person Datum nach ISO1 8601. Informationen zum Test Art des Tests Beschreibung der Art des Tests, z.B. RT-PCR oder Antigen-Schnelltest Im Fall von Antigen-Schnelltest müssen Herstellerangaben und Name des Tests angegeben werden. Untersuchter Erreger/Krankheit Untersuchter Erreger: SARS-CoV-2 Probenart (optional) Art der Probe und Probennahme (z.B. Nasopharynx-Abstrich, Oropharynx-Abstrich, Abstrich der vorderen Nasenhöhle, Speichel) Datum und Uhrzeit Datum und Uhrzeit der Durchführung des Tests Im Fall von Tests basierend auf Nukleinsäureamplifikationstechniken (NAT), z.B. RT-PCR sollte Datum der Ausgabe des Testergebnisses zusätzlich aufgeführt werden. Datum nach ISO1 8601 Testergebnis Negativ / Positiv Testort/Testzentrum Name des Testzentrums, der durchführenden Stelle bzw. veranlassende Behörde Optional: Adresse des Testorts Testende Person (optional) Name oder Identifikations-Nummer der Person, die Test durchführt Staat Staat, in dem Test durchgeführt wurde z.B. Deutschland ISO 31662 Kodierung Zertifikat Metadaten Aussteller des Testzertifikats Aussteller des Zertifikats (ermöglicht eine Prüfung des Zertifikats) Zertifikat ID (optional) Referenz - ID des Testzertifikats (eindeutige Nummer)
Pandemiegerechtes Verhalten
§ 1 Pandemiegerechtes Verhalten(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.(2) Soweit das Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 nachfolgend nicht angeordnet ist, wird dies dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann.(3) In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(4) Personen, die nicht geimpft oder genesen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind, wird dringend empfohlen, an größeren Zusammenkünften nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an Versammlungen und Kulturveranstaltungen, den Besuch der Gastronomie sowie von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, die gemeinschaftliche Sportausübung und den Besuch von Fitnessstudios sowie die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen.(5) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Hausstände bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen und Vorlaufkursen teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 72 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. In den ersten zwei Unterrichtswochen nach Ende der Schulferien sind mindesten drei Testungen pro Woche erforderlich. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 4 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten.(3) Die Lehrkräfte und das sonstige Personal müssen zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt oder einen Antigen-Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien vornehmen. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt, auch in den Fällen des Abs. 1 Satz 5, entsprechend.(4) Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Lehrkräfte und sonstiges Personal finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind.(5) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn1. in geschlossenen Räumen die Teilnehmerzahl 750 und im Freien 1 500 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet,2. in geschlossenen Räumen bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,3. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach § 4 erfasst werden und4. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.(3) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, wird die Beachtung der Vorgaben des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 dringend empfohlen.(4) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(5) Für Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung und ähnliche Veranstaltungen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Kontaktdatenerfassung nach Abs. 1 Nr. 3 nur bei gastronomischen Angeboten zu erfolgen hat.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. bei Großveranstaltungen in Gedrängesituationen, insbesondere beim Einlass und in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen, vom 7. März 2021 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet und solange nicht feste Sitzplätze eingenommen werden,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen, von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben bis zur Einnahme eines Sitzplatzes, beispielsweise in Bar- oder Restaurantbereichen oder in der Lobby,10. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten; wenn alle Insassen über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen, gilt dies in den Verkehrsmitteln nur bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,11. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,12. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,13. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,14. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,15. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,3. für Besuche in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in den eigenen Zimmern der zu besuchenden Person, wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner dieser Zimmer geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind;4. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,5. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,6. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,7. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 angeordnet wurden,8. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 sind in den ersten beiden Unterrichtswochen nach Ende der Schulferien auch an den Sitzplätzen medizinische Masken zu tragen. Bei einem Ausbruchsgeschehen an der Schule kann das Gesundheitsamt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auch danach an den Sitzplätzen eine Maskenpflicht nach Abs. 1 anordnen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes außerhalb des Zeitraumes nach Satz 1 ganz oder teilweise aussetzen.
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
§ 24 Tanzlokale, Clubs, Diskotheken(1) Der Betrieb von Tanzlokalen, Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen ist im Freien zulässig, wenn1. nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,2. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 erfolgt,3. nur eine Person je 5 Quadratmeter Verkehrsfläche, eingelassen werden und4. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Für den Betrieb in Innenräumen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 eingelassen werden. Der Betrieb zu den in § 22 Abs. 1 genannten Zwecken ist unter Einhaltung der dort geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, zulässig. Dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 ist ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 beizufügen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 28 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 2 Abs. 1 keine medizinische Maske trägt,2. § 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5, § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Nr. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,2a. § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5, § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Nr. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 2 oder § 26 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Nr. 1, Kontaktdaten nicht erfasst,3. § 6 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt oder durch Kinder unter 14 Jahren oder nicht einsichtsfähige Personen betreten lässt,4. § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,5. § 7 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,6. § 7 Abs. 2 Satz 2 keine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen lässt,7. § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,8. § 9 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 die Testungen des Personals nicht durchführt,9. § 9 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, die Testungen des Personals nicht dokumentiert,10. § 9 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, die Dokumentationen nicht aufbewahrt,11. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanischen Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,15. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,16. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,17. den Vorgaben des § 20 Satz 2 Zuschauer in Sportstätten einlässt,18. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,19. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,20. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,21. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt.
Negativnachweis
§ 3 Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält, 4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik),5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte) oder6. einen Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien nach § 13 Abs. 3 für Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, der die aus der Anlage 2 ersichtlichen Daten enthält.Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren.(2) Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 30 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 16. September 2021 außer Kraft.Wiesbaden, den 22. Juni 2021Hessische Landesregierung Der MinisterpräsidentBouffier Der Minister für Soziales und IntegrationKlose Der Minister des Innern und für SportBeuth
Kontaktdatenerfassung
§ 4 KontaktdatenerfassungSoweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten zum Zweck der Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu erheben und zu verarbeiten sind (Kontaktdatenerfassung), gilt neben § 28a Abs. 4 Satz 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes:1. personenbezogene Angaben sind die Namen, Vornamen, Anschrift und die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, sie sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben;2. die Erhebung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll möglichst in elektronischer Form erfolgen.
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 7 Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoCPCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und2. Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten durch Testung mittels Nukleinsäurenachweis eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, wenn der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist,wenn sie nicht wegen des Kontakts zu einer Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften, infiziert ist. Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satz 5 Nr. 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des Ergebnisses des Nukleinsäurenachweises, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt die Testung mittels Nukleinsäurenachweis die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(3) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Kategorie Inhalt Beschreibung Format Personenbezogene Daten Name Vor- und Zuname der getesteten Person Informationen zum Test Geburtsdatum Geburtsdatum der getesteten Person Datum nach ISO1 8601. Art des Tests Antigen-Schnelltest Datum und Uhrzeit Datum und Uhrzeit der Durchführung des Tests Datum nach ISO1 8601 Testergebnis Negativ/Positiv Testort Name der Schule oder der durchführenden Stelle, Anschrift Bestätigung Unterschrift der in der Schule mit der Testbestätigung beauftragten Person
Pandemiegerechtes Verhalten
§ 1 Pandemiegerechtes Verhalten(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.(2) Soweit das Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 nachfolgend nicht angeordnet ist, wird dies dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann. § 26a bleibt unberührt.(3) In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(4) Personen, die nicht geimpft oder genesen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind, wird dringend empfohlen, an größeren Zusammenkünften nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an Versammlungen und Kulturveranstaltungen, den Besuch der Gastronomie sowie von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, die gemeinschaftliche Sportausübung und den Besuch von Fitnessstudios sowie die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen.(5) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Hausstände bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.
Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege
§ 10 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von PflegeSoweit Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege als Gruppenangebote durchgeführt werden, insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, haben die Anbieter1. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vorzunehmen,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zu erstellen und umzusetzen.Einzelangebote im Sinne des Satz 1 sind nur untersagt, wenn ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 vorliegt; § 6 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen und Vorlaufkursen teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 72 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. In den ersten zwei Unterrichtswochen nach Ende der Schulferien sind mindesten drei Testungen pro Woche erforderlich. Im Fall einer durch Nukleinsäurenachweis bestätigten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden 14 Tagen in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe an den Unterrichtstagen tägliche Testungen erforderlich. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten.(3) Die Lehrkräfte und das sonstige Personal müssen zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt oder einen Antigen-Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien vornehmen. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt, auch in den Fällen des Abs. 1 Satz 6, entsprechend.(4) Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Lehrkräfte und sonstiges Personal finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind.(5) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist nicht möglich. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien
§ 14 Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien(1) Die Leitungen der Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien sowie die Anbieter fachspezifischer Studieneignungstests nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 290) können zur Sicherstellung des Infektionsschutzes in Lehrveranstaltungen, Prüfungen inklusive fachspezifischer Studieneignungstests ergänzend folgende Maßnahmen treffen:1. zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichten,2. den Zutritt zu Veranstaltungen oder Räumen auf Personen mit Negativnachweis nach § 3 beschränken sowie die Art der Überprüfung festlegen,3. vom Tragen einer medizinischen Maske absehen, soweit die Tätigkeit dies notwendig macht, beispielsweise beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, und gleichwertige alternative Schutzmaßnahmen bestehen.(2) Für wissenschaftliche Tagungen und Kongresse gilt § 16 entsprechend.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn1. in geschlossenen Räumen die Teilnehmerzahl 500 und im Freien 1 000 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet,2. in geschlossenen Räumen sowie im Freien bei mehr als 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sind und3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.(3) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, wird die Beachtung der Vorgaben des Abs. 1 Nr. 2 und 3 dringend empfohlen, soweit es sich nicht nur um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt.(4) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(5) Für Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung und ähnliche Veranstaltungen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass Abs. 1 Nr. 2 nur in geschlossenen Räumen Anwendung findet.
Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen
§ 17 Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und BestattungenFür Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen gilt § 16 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung auf, die sich an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung orientieren.
Freizeiteinrichtungen
§ 18 Freizeiteinrichtungen(1) Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nur öffnen, wenn1. in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sind,2. maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von zehn Quadratmetern eingelassen wird,3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn1. in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sind und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(3) Die Öffnung von Tierparks, Zoos, botanischen Gärten sowie Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sind sowie ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(4) Die Öffnung von Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen ist nur zulässig, wenn1. nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sind und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Schlösser, Museen, Galerien und Gedenkstätten
§ 19 Schlösser, Museen, Galerien und GedenkstättenDie Öffnung der Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten ist zulässig, wenn in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sind sowie ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellt und umgesetzt wird.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen, vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet und solange nicht feste Sitzplätze eingenommen werden,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen, von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben bis zur Einnahme eines Sitzplatzes, beispielsweise in Bar- oder Restaurantbereichen oder in der Lobby,10. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten; wenn alle Insassen über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen, gilt dies in den Verkehrsmitteln nur bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,11. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,12. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,13. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,14. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,15. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,3. für Besuche in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in den eigenen Zimmern der zu besuchenden Person, wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner dieser Zimmer geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind;4. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,5. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,6. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,7. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 angeordnet wurden,8. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 sind in den ersten beiden Unterrichtswochen nach Ende der Schulferien auch an den Sitzplätzen medizinische Masken zu tragen. Im Fall einer durch Nukleinsäurenachweis bestätigten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden 14 Tagen auch an den Sitzplätzen medizinische Masken zu tragen. Bei einem Ausbruchsgeschehen an der Schule kann das Gesundheitsamt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auch danach an den Sitzplätzen eine Maskenpflicht nach Abs. 1 anordnen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes außerhalb des Zeitraumes nach Satz 1 ganz oder teilweise aussetzen.
Sportstätten
§ 20 SportstättenIn Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. In gedeckten Sportstätten dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sein. Für Zuschauer gilt § 16 Abs. 1 entsprechend.
Gaststätten
§ 22 Gaststätten(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird,2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dassa)in der Innengastronomie nur Personen mit einem Negativnachweis nach § 3 anwesend sind undb) ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) In Kantinen findet für Betriebsangehörige Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a keine Anwendung; entsprechendes gilt für Mensen.(3) Für Veranstaltungen in Gaststätten und Betrieben nach Abs. 1 gilt § 16.
Übernachtungsbetriebe
§ 23 ÜbernachtungsbetriebeÜbernachtungsangebote einschließlich der Bewirtung der Übernachtungsgäste sind zulässig, wenn1. bei der Anreise sowie bei Aufenthalten von mehr als sieben Tagen zweimal wöchentlich ein Negativnachweis nach § 3 vorgelegt wird; dies gilt nicht, wenn in der Unterkunft keine Gemeinschaftseinrichtungen betrieben werden,2. ein Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
§ 24 Tanzlokale, Clubs, Diskotheken(1) Der Betrieb von Tanzlokalen, Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen ist im Freien zulässig, wenn1. nur Personen mit einem Negativnachweis nach § 3 anwesend sind,2. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 erfolgt,3. nur eine Person je 5 Quadratmeter Verkehrsfläche, eingelassen werden und4. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Für den Betrieb in Innenräumen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 eingelassen werden. Der Betrieb zu den in § 22 Abs. 1 genannten Zwecken ist unter Einhaltung der dort geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, zulässig. Dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 ist ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 beizufügen.
Dienstleistungen
§ 25 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung eines Mindestabstandes, sind einzuhalten.(2) Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen dürfen nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 angeboten und nur durch Personen mit Negativnachweis nach § 3 erbracht werden.
Prostitutionsstätten- und ähnliche Einrichtungen
§ 26 Prostitutionsstätten- und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne des § 2 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), oder einer ähnlichen Einrichtung, die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, die Durchführung oder Organisation einer Prostitutionsveranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes, der Betrieb einer Prostitutionsvermittlung im Sinne des § 2 Nr. 7 des Prostituiertenschutzgesetzes sowie die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist zulässig, wenn1. nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden und die dienstleistende Person über einen Negativnachweis nach § 3 verfügt und,2. eine Kontaktdatenerfassung der Kundinnen und Kunden nach § 4 erfolgt,3. die Betreiberinnen und Betreiber oder, sofern solche nicht vorhanden sind, die Prostituierten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5, das das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt, erstellen und umsetzen.
Zuständigkeiten
§ 27 Zuständigkeiten(1) Für den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.(2) Die Befugnis der örtlich zuständigen Behörden, nach den §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen, bleibt unberührt.
Ordnungswidrigkeiten
§ 28 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 2 Abs. 1 keine medizinische Maske trägt,2. § 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,2a. § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Nr. 1, Kontaktdaten nicht erfasst,3. § 6 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt oder durch Kinder unter 14 Jahren oder nicht einsichtsfähige Personen betreten lässt,4. § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,5. § 7 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,6. § 7 Abs. 2 Satz 2 keine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen lässt,7. § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,8. § 9 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 die Testungen des Personals nicht durchführt,9. § 9 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, die Testungen des Personals nicht dokumentiert,10. § 9 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, die Dokumentationen nicht aufbewahrt,11. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanischen Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,15. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,16. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,17. den Vorgaben des § 20 Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt,18. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,19. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,20. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,21. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt,23. § 26a Satz 2 nicht berechtigte Personen einlässt oder die gebotenen Aushänge unterlässt.
Negativnachweis
§ 3 Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält, 4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik),5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte) oder6. einen Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien nach § 13 Abs. 3 für Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, der die aus der Anlage 2 ersichtlichen Daten enthält.Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Soweit nach § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4 Nr. 1, den §§ 19 und 20 Satz 2, § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2, § 26 Nr. 1 zum Zwecke der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein Negativnachweis zu führen ist, kann dieser auch geführt werden durch die dokumentierte kontinuierliche Teilnahme an dem nach § 4 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz. AT vom 28. Juni 2021 V1), geändert durch Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz. AT vom 9. September 2021 V1), vom Arbeitgeber zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei angebotenen Test.(2) Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Zutrittsuntersagung
§ 6 Zutrittsuntersagung(1) Personen, die oder deren Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen, ist der Zutritt untersagt zu1. Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1, ausgenommen zur Behandlung als Patientin oder Patient,2. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 9 Abs. 1, ausgenommen als betreute oder untergebrachte Person; die Einrichtungsleitung kann im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden;3. betriebserlaubnispflichtigen stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die keine Kindertageseinrichtungen sind und nicht unter § 9 Abs. 1 Nr. 3 fallen, ausgenommen als in der Einrichtung betreute Person,4. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereichen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,5. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,6. Gruppenangeboten, die im Vor- und Umfeld von Pflege Betreuungs- und Unterstützungsangebot angeboten werden, insbesondere Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch,7. Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe,8. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,9. Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes.Personen, die nicht in den in Satz 1 genannten Einrichtungen tätig sind, ist der Zutritt nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 auch untersagt, solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen. Das Zutrittsverbot endet mit Vorlage eines Negativnachweises nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 der symptomatischen Person. Das Zutrittsverbot gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn das Betretungsverbot auf einer Symptomatik oder Absonderung einer oder eines Haushaltsangehörigen beruht und die Absonderung nicht aufgrund einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften erfolgt ist.(2) Liegt in einer Einrichtung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 5 oder 7 ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vor, ist der Zutritt bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes untersagt.
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 7 Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoCPCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und2. Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten durch Testung mittels Nukleinsäurenachweis eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, wenn der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist,wenn sie nicht wegen des Kontakts zu einer Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften, infiziert ist. Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satz 5 Nr. 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des Ergebnisses des Nukleinsäurenachweises, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt die Testung mittels Nukleinsäurenachweis die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(3) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.(7) Für Schülerinnen und Schüler an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes sowie für Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, endet die Absonderung nach Abs. 1 Satz 1, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis vorgelegt wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 mehr vorliegt; die Testung darf frühestens am siebten Tag nach dem Nachweis der Infektion vorgenommen werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Absonderung nach Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Testung frühestens am zehnten Tag nach dem Nachweis der Infektion erfolgen darf.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 9 Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen(1) Zu Besuchszwecken dürfen1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen,3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,nach Maßgabe des Besuchskonzepts nach Abs. 2 betreten werden. Besucherinnen und Besucher müssen über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen. Die Einrichtungen nach Satz 1 müssen eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen.(2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des „Landesschutzkonzeptes für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen“ und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Bestimmungen über die regelmäßige Testung des Personals, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu treffen.(3) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt. Die Durchführung der Testungen ist im einrichtungsbezogenen Konzept nach Abs. 2 Satz 1 zu regeln. Die durchgeführten Testungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentationen nach Satz 3 sind mindestens drei Monate vollständig und geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren.(4) Das in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 tätige Personal ist, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, verpflichtet, die nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgende Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.(5) Ambulante Pflegedienste und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, ihr mit ambulanten Pflege- und Unterstützungsleistungen betrautes Personal, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, einem Virusdirektnachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu unterziehen. Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 gelten entsprechend.(6) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellen und umsetzen.
Option für den Zugang ausschließlich für Geimpfte und Genesene
§ 26a Option für den Zugang ausschließlich für Geimpfte und GeneseneSind bei Veranstaltungen und Angeboten nach § 16 Abs. 1 und 4, den §§ 17 bis 20 sowie 22 bis 26 ausschließlich Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 und Kinder unter zwölf Jahren mit Negativnachweis nach § 3 zugegen, entfallen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 Abs. 1 Satz 1, die Notwendigkeit eines Abstands- und Hygienekonzepts nach § 5 sowie Kapazitätsbegrenzungen (2G-Zugangsmodell). Die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Betreiberin oder der Betreiber haben sicherzustellen, dass nur nach Satz 1 berechtigte Personen eingelassen werden und dass auf den Ausschluss anderer Personen durch gut sichtbare Aushänge hingewiesen wird.
Weitergehende Schutzmaßnahmen
§ 27a Weitergehende Schutzmaßnahmen(1) Sobald landesweit1. die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungs-Inzidenz) den Wert von 8 übersteigt oder2. nach den Zahlen der IVENA-Sonderlage beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration mehr als 200 Intensivbetten mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind,ergreift die Landesregierung unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen, um eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Schutzmaßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere1. weitere Zugangsbeschränkungen zu Veranstaltungen und Angeboten auf Personen mit Negativnachweis nach § 3 oder2. die Anhebung der für einen Testnachweis erforderlichen Testqualität, insbesondere die Notwendigkeit eines Nukleinsäurenachweises.(2) Sobald landesweit1. die Hospitalisierungs-Inzidenz den Wert von 15 übersteigt oder2. nach den Zahlen der IVENA-Sonderlage mehr als 400 Intensivbetten mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind, ergreift die Landesregierung über Abs. 1 hinaus weitere Schutzmaßnahmen bis hin zu Beschränkungen des Zugangs zu Veranstaltungen und Angeboten auf Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Kinder unter zwölf Jahren und Schwangere mit Negativnachweis nach § 3.(3) Neben der Hospitalisierungs-Inzidenz und der Zahl der belegten Intensivbetten mit an COVID-19 erkrankten Personen finden bei der Festlegung der Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 in besonderem Maße die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sowie die nach der IVENA-Sonderlage erhobene Gesamtzahl der mit COVID-19 in stationäre Behandlung aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner Berücksichtigung. Berücksichtigt werden soll darüber hinaus auch die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) geimpften Personen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 30 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 14. Oktober 2021 außer Kraft.Wiesbaden, den 22. Juni 2021Hessische Landesregierung Der MinisterpräsidentBouffier Der Minister für Soziales und IntegrationKlose Der Minister des Innern und für SportBeuth
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 7 Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoCPCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Absonderung nach 10 Tagen endet; treten in einem Hausstand während dieser Zeit weitere Infektionsfälle auf, so verlängert sich die Absonderungsdauer für die übrigen Hausstandsangehörigen hierdurch nicht. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und2. Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten durch Testung mittels Nukleinsäurenachweis eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, wenn der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist,wenn sie nicht wegen des Kontakts zu einer Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften, infiziert ist. Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satz 5 Nr. 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des Ergebnisses des Nukleinsäurenachweises, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt die Testung mittels Nukleinsäurenachweis die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(3) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.(7) Für Schülerinnen und Schüler an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes sowie für Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, endet die Absonderung nach Abs. 1 Satz 1, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis vorgelegt wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 mehr vorliegt; die Testung darf frühestens am siebten Tag nach dem Nachweis der Infektion vorgenommen werden.(8) Für Personen nach Abs. 1 Satz 3 endet die Absonderung, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Der Nachweis kann geführt werden durch einen1. Nukleinsäurenachweis, wenn der Test frühestens fünf,2. Testnachweises im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchst. c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn der Test frühestens siebenTage nach Beginn der Absonderung nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt ist. Für Personen, insbesondere in Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, die einer verpflichtenden regelmäßigen Testung auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, kann die Testung nach Satz 1 Nr. 2 bereits am fünften Tag nach Beginn der Absonderung erfolgen.
Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege
§ 10 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von PflegeSoweit Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege als Gruppenangebote durchgeführt werden, insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, haben die Anbieter1. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vorzunehmen,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zu erstellen und umzusetzen.Einzelangebote im Sinne des Satz 1 sind nur untersagt, wenn ein Fall des § 6 Satz 2 vorliegt; § 6 Satz 4 gilt entsprechend.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen und Vorlaufkursen teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 72 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. In den ersten zwei Unterrichtswochen nach Ende der Schulferien sind mindesten drei Testungen pro Woche erforderlich. Im Fall einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden 14 Tagen in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe an den Unterrichtstagen tägliche Testungen erforderlich; das tägliche Testerfordernis entfällt, sofern ein Nukleinsäurenachweis ergibt, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten.(3) Die Lehrkräfte und das sonstige Personal müssen zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt oder einen Antigen-Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien vornehmen. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt, auch in den Fällen des Abs. 1 Satz 6, entsprechend.(4) Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Lehrkräfte und sonstiges Personal finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind.(5) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist nicht möglich. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn1. in geschlossenen Räumen die Teilnehmerzahl 500 und im Freien 1 000 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet,2. in geschlossenen Räumen sowie im Freien bei mehr als 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sind und3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.(3) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, wird die Beachtung der Vorgaben des Abs. 1 Nr. 2 und 3 dringend empfohlen, soweit es sich nicht nur um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt.(4) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(5) Für Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung und ähnliche Veranstaltungen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass eine Gestattung nach Abs. 1 Nr. 1 auch ohne Festlegung einer Teilnehmerzahl im Freien erfolgen kann und Abs. 1 Nr. 2 nur in geschlossenen Räumen Anwendung findet.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen, vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet und solange nicht feste Sitzplätze eingenommen werden,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen, von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben bis zur Einnahme eines Sitzplatzes, beispielsweise in Bar- oder Restaurantbereichen oder in der Lobby,10. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten; wenn alle Insassen über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen, gilt dies in den Verkehrsmitteln nur bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,11. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,12. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,13. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,14. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,15. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung auch in Verbindung mit § 32 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,3. für Besuche in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in den eigenen Zimmern der zu besuchenden Person, wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner dieser Zimmer geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind;4. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,5. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,6. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,7. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 angeordnet wurden,8. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 sind in den ersten beiden Unterrichtswochen nach Ende der Schulferien auch an den Sitzplätzen medizinische Masken zu tragen. Im Fall einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden 14 Tagen auch an den Sitzplätzen medizinische Masken zu tragen; die Maskenpflicht an den Sitzplätzen entfällt, sofern ein Nukleinsäurenachweis ergibt, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Bei einem Ausbruchsgeschehen an der Schule kann das Gesundheitsamt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auch danach an den Sitzplätzen eine Maskenpflicht nach Abs. 1 anordnen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes außerhalb des Zeitraumes nach Satz 1 ganz oder teilweise aussetzen.
Option für den Zugang ausschließlich für Geimpfte und Genesene
§ 26a Option für den Zugang ausschließlich für Geimpfte und GeneseneSind bei Veranstaltungen und Angeboten nach § 16 Abs. 1 und 4, den §§ 17 bis 26 ausschließlich Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 und Kinder unter zwölf Jahren mit Negativnachweis nach § 3 zugegen, entfallen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 Abs. 1 Satz 1, die Notwendigkeit eines Abstands- und Hygienekonzepts nach § 5 sowie Kapazitätsbegrenzungen (2G-Zugangsmodell). Die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Betreiberin oder der Betreiber haben sicherzustellen, dass nur nach Satz 1 berechtigte Personen eingelassen werden und dass auf den Ausschluss anderer Personen durch gut sichtbare Aushänge hingewiesen wird.
Ordnungswidrigkeiten
§ 28 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 2 Abs. 1 keine medizinische Maske trägt,2. § 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,2a. § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Nr. 1, Kontaktdaten nicht erfasst,3. § 6 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt oder durch Kinder unter 14 Jahren oder nicht einsichtsfähige Personen betreten lässt,4. § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,5. § 7 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,6. § 7 Abs. 2 Satz 2 keine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen lässt,7. § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,7a. § 8 Abs. 3 Satz 1 die Testungen des Personals nicht durchführt,7b. § 8 Abs. 3 Satz 3 die Testungen des Personals nicht dokumentiert,7c. § 8 Abs. 3 Satz 4 die Dokumentationen nicht aufbewahrt,8. § 9 Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 1 die Testungen des Personals nicht durchführt,9. § 9 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, die Testungen des Personals nicht dokumentiert,10. § 9 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, die Dokumentationen nicht aufbewahrt,11. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanischen Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,15. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,16. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,17. den Vorgaben des § 20 Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt,18. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,19. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,20. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,21. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt,23. § 26a Satz 2 nicht berechtigte Personen einlässt oder die gebotenen Aushänge unterlässt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 30 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 7. November 2021 außer Kraft.Wiesbaden, den 22. Juni 2021Hessische Landesregierung Der MinisterpräsidentBouffier Der Minister für Soziales und IntegrationKlose Der Minister des Innern und für SportBeuth
Zutrittsuntersagung
§ 6 ZutrittsuntersagungPersonen, die oder deren Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen, ist der Zutritt untersagt zu1. Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1, ausgenommen zur Behandlung als Patientin oder Patient,2. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 9 Abs. 1, ausgenommen als betreute oder untergebrachte Person; die Einrichtungsleitung kann im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden;3. betriebserlaubnispflichtigen stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die keine Kindertageseinrichtungen sind und nicht unter § 9 Abs. 1 Nr. 3 fallen, ausgenommen als in der Einrichtung betreute Person,4. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereichen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,5. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,6. Gruppenangeboten, die im Vor- und Umfeld von Pflege Betreuungs- und Unterstützungsangebot angeboten werden, insbesondere Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch,7. Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe,8. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,9. Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes.Personen, die nicht in den in Satz 1 genannten Einrichtungen tätig sind, ist der Zutritt nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 auch untersagt, solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen. Das Zutrittsverbot endet mit Vorlage eines Negativnachweises nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 der symptomatischen Person. Das Zutrittsverbot gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn das Betretungsverbot auf einer Symptomatik oder Absonderung einer oder eines Haushaltsangehörigen beruht und die Absonderung nicht aufgrund einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften erfolgt ist.
Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen
§ 8 Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen(1) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes dürfen zu Besuchszwecken nur von Personen betreten werden, die über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen. Die Einrichtungsleitung kann für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.(2) Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen1. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen und2. über ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 verfügen, welches auch Regelungen zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration beinhaltet.(3) Die Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt. Die Durchführung der Testungen ist in einem einrichtungsbezogenen Schutzkonzept zu regeln. Die durchgeführten Testungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentationen nach Satz 3 sind mindestens drei Monate vollständig und geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren.(4) Das in Einrichtungen nach Abs. 3 Satz 1 tätige Personal ist, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, verpflichtet, die nach Abs. 3 Satz 2 durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgende Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 9 Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen(1) Zu Besuchszwecken dürfen1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen,3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,nach Maßgabe des Besuchskonzepts nach Abs. 2 betreten werden. Besucherinnen und Besucher müssen über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen. Die Einrichtungen nach Satz 1 müssen eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen.(2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des „Landesschutzkonzeptes für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen“ und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Bestimmungen über die regelmäßige Testung des Personals, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu treffen.(3) Die Verpflichtungen nach § 8 Abs. 3 gelten auch für Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen.(4) Die Verpflichtung nach § 8 Abs. 4 gilt auch für das in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 tätige Personal.(5) Ambulante Pflegedienste und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, ihr mit ambulanten Pflege- und Unterstützungsleistungen betrautes Personal, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, einem Virusdirektnachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu unterziehen. § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.(6) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellen und umsetzen.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Haushalte nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden körpernaher Dienstleistungen, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen,10. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben,11. über § 28b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes hinaus in Fahrzeugen des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten; hierbei wird das Tragen einer Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil in allen genannten Verkehrsmitteln sowie bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs dringend empfohlen,12. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken,13. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes,14. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden sowie bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien,15. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, Ausbildungsangeboten sowie der Teilnahme an Prüfungen nach § 15, die in geschlossenen Räumen stattfinden,16. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung auch in Verbindung mit § 32 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,2a. für Menschen mit Hörbehinderung und deren unmittelbare Kommunikationspartnerinnen und -partner, soweit und solange es zu ihrer Kommunikation erforderlich ist,3. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,5. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,6. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 angeordnet wurden,7. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 10 Personen teilnehmen, sind zulässig, wenn1. im Freiena) nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen werden; bei mehr als 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen diese darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen,b) die 250 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes auf 50 Prozent beschränkt wird,c) höchstens 10 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden,2. in geschlossenen Räumena) nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden, b) die 250 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes auf 30 Prozent beschränkt wird,b) höchstens 4 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden,3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.Bei Sitzungen der Gemeindevertretung entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen ihrer oder seiner Befugnisse nach § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung über das Erfordernis eines Negativnachweises nach § 3 der anwesenden Personen.(3) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig, sofern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 teilnehmen. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(4) Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.(5) Das zuständige Gesundheitsamt kann im Einzelfall abweichend von Abs. 1 Nr. 1 eine Auslastung von bis zu 75 Prozent der 500 Plätze übersteigenden Kapazität und bis zu 25 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer gestatten.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 10 Personen teilnehmen, sind zulässig, wenn1. im Freiena) nur Personen mit Negativnachweis nach § 3, bei mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden,b) die 500 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes auf 75 Prozent beschränkt wird,c) höchstens 25 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden,2. in geschlossenen Räumena) nur Personen mit Negativnachweis nach § 3, bei mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden, b) die 500 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes auf 60 Prozent beschränkt wird,c) höchstens 6 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden,3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.Bei Sitzungen der Gemeindevertretung entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen ihrer oder seiner Befugnisse nach § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung über das Erfordernis eines Negativnachweises nach § 3 der anwesenden Personen.(3) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig, sofern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 teilnehmen. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(4) Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Haushalte nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden körpernaher Dienstleistungen, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen,10. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben,11. über § 28b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes hinaus in Fahrzeugen des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten; hierbei wird das Tragen einer Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil in allen genannten Verkehrsmitteln sowie bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs dringend empfohlen,12. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken,13. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,14. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden sowie bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien,15. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, Ausbildungsangeboten sowie der Teilnahme an Prüfungen nach § 15, die in geschlossenen Räumen stattfinden,16. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung auch in Verbindung mit § 32 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,2a. für Menschen mit Hörbehinderung und deren unmittelbare Kommunikationspartnerinnen und -partner, soweit und solange es zu ihrer Kommunikation erforderlich ist,3. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,5. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,6. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 angeordnet wurden,7. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.
Ordnungswidrigkeiten
§ 30 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1a. (aufgehoben)1b. § 1 Abs. 2 Satz 1 sich als nicht-immunisierte Person gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,1c. § 2 Abs. 1 nicht die jeweils angeordnete medizinische Maske trägt,2. § 3 Abs. 3 jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a oder § 18, § 19, § 20, § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Nr. 1 oder § 24, § 25 Abs. 2 oder § 26 Nr. 1 den erforderlichen Nachweis nicht vorlegt,3. § 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,4. § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nr. 1, Kontaktdaten nicht erfasst,5. (aufgehoben)6. § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,7. § 6 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Besuch empfängt,8. § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 keine Testung durchführen lässt,9. § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,9a. § 11 Abs. 3 eine Einrichtung betritt,9b. § 12 Abs. 3 tätig wird,10. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,11. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanische Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,15. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,16. den Vorgaben des § 20 Satz 2 Personen oder den Vorgaben des § 20 Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt,17. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,18. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,19. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,20. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,21. den Vorgaben des § 25 Abs. 2 körpernahe Dienstleistungen anbietet,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt.
Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen
§ 1 Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen; eine vorsorgliche Testung wird empfohlen.(2) Bei privaten Zusammenkünften wird dringend empfohlen, die räumlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, sich eigenverantwortlich zu testen und angemessene Hygienemaßnahmen zum Schutz der Teilnehmenden zu treffen. In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(3) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Haushalte bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.
Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege
§ 10 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von PflegeSoweit Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege als Gruppenangebote durchgeführt werden, insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, haben die Anbieter ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zu erstellen und umzusetzen.
Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit ...
§ 11 Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen, Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren, Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe und Einrichtungen der Jugendhilfe(1) Die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben dafür Sorge zu tragen, dass ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellt und umgesetzt wird. Für die Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe gilt Satz 1 entsprechend.(2) Auf Antrag können in Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigte Menschen mit Behinderungen von der Teilnahme am Präsenzbetrieb befreit werden, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Haushalt leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Satz 1 findet keine Anwendung bei Menschen mit Behinderungen, die über einen Impfnachweis im Sinne des § 22a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes oder einen Genesenennachweis im Sinne des § 22a Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes verfügen.(3) Besucherinnen und Besucher betriebserlaubnispflichtiger stationärer Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die keine Kindertageseinrichtungen sind und nicht unter § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 fallen, dürfen die Einrichtungen nur mit Negativnachweis nach § 3 betreten.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
§ 12 Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte(1) Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, in Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs sowie in erlaubnispflichtigen Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt nach Maßgabe des Hygienekonzeptes des Landes für Kinderbetreuungseinrichtungen, das auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht ist.(2) Mit Zustimmung des Jugendamtes können außer den Fachkräften nach § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen, Vorlaufkursen und schulischen Sprachkursen für schulpflichtige Kinder teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 verfügen und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Es sind mindestens drei Testungen pro Woche erforderlich. Im Fall einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden sieben Tagen in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe an den Unterrichtstagen tägliche Testungen erforderlich; das tägliche Testerfordernis entfällt, sofern ein Nukleinsäurenachweis ergibt, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme1. von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten,2. von Studierenden sowie Schülerinnen oder Schülern an Leistungsnachweisen oder Prüfungen in der Schule, wenn sie nach Abs. 4 vom Präsenzunterricht abgemeldet sind oder aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Antigen-Test nach Abs. 1 Satz 1 vornehmen können und wenn die Schule der Teilnahme zustimmt; gesonderte Schutzmaßnahmen, beispielsweise eine räumliche Trennung von den übrigen Schülerinnen und Schülern, sind zu treffen.(3) Auf Schülerinnen und Schüler sowie Studierende finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 22a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes oder2. genesene Personen im Sinne des § 22a Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzessind; sie können an den regelmäßigen Testungen teilnehmen. Die Schule darf zur Feststellung, ob und für welchen Zeitraum die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises, geimpfte oder genesene Person zu sein, ist eine erneute Vorlage nicht erforderlich. Die nach Satz 2 erhobenen Daten sind unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, soweit sie zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht mehr benötigt werden.(3a) Für die Lehrkräfte und das sonstige Personal gelten die Abs. 1 und 3 entsprechend.(4) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist nicht möglich. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 10 Personen teilnehmen, sind zulässig, wenn1. nur Personen mit Negativnachweis nach § 3, bei mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.Bei Sitzungen der Gemeindevertretung entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen ihrer oder seiner Befugnisse nach § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung über das Erfordernis eines Negativnachweises nach § 3 der anwesenden Personen.(3) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig, sofern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 teilnehmen. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(4) Für Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen gilt Abs. 1 Nr. 2 entsprechend.
Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen
§ 17 Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und BestattungenFür Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen gilt § 16 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung auf, die sich an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung orientieren. Eine Begrenzung auf Personen zumindest mit Negativnachweis nach § 3 wird dringend empfohlen.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Haushalte nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden körpernaher Dienstleistungen, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen,10. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben,11. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten; hierbei wird das Tragen einer Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil in allen genannten Verkehrsmitteln sowie bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs dringend empfohlen,12. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken,13. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,14. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden sowie bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien,15. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, Ausbildungsangeboten sowie der Teilnahme an Prüfungen nach § 15, die in geschlossenen Räumen stattfinden,16. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung auch in Verbindung mit § 32 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,2a. für Menschen mit Hörbehinderung und deren unmittelbare Kommunikationspartnerinnen und -partner, soweit und solange es zu ihrer Kommunikation erforderlich ist,3. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,5. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,6. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 angeordnet wurden,7. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
§ 24 Tanzlokale, Clubs, DiskothekenDer Betrieb von Tanzlokalen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig, wenn1. nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die in Innenräumen darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.§ 2 Abs. 1 findet keine Anwendung.
Dienstleistungen
§ 25 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung eines Mindestabstandes, sind einzuhalten.(2) Körpernahe Dienstleistungen dürfen nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 angeboten werden. Satz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen.
Prostitutionsstätten- und ähnliche Einrichtungen
§ 26 Prostitutionsstätten- und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne des § 2 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), oder einer ähnlichen Einrichtung, die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, die Durchführung oder Organisation einer Prostitutionsveranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes, der Betrieb einer Prostitutionsvermittlung im Sinne des § 2 Abs. 7 des Prostituiertenschutzgesetzes sowie die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist zulässig, wenn1. nur geimpfte und genesene Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 vorlegen, eingelassen werden und2. die Betreiberinnen und Betreiber oder, sofern solche nicht vorhanden sind, die Prostituierten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5, das das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt, erstellen und umsetzen.
(aufgehoben)
§ 29 (aufgehoben)
Negativnachweis
§ 3 Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. einen Impfnachweis im Sinne des § 22a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes,2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 22a Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes,3. einen Testnachweis im Sinne des § 22a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes,4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT vom 21. September 2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2022 (BAnz. AT vom 11. Februar 2022 V1), oder5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte).Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zu führen ist, kann dieser bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen, auch durch einen Testnachweis nach Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 geführt werden.(2) Soweit nach dieser Verordnung für den Einlass oder Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten, Veranstaltungen und Zusammenkünften über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 hinaus ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 erforderlich ist (2GPlus), stehen dem1. der Nachweis einer dritten Impfung als Auffrischungsimpfung mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff nach § 22a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes oder einer zweiten Impfung als Auffrischungsimpfung nach einem vor der ersten Impfung durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest nach § 22a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes (Geboosterte),2. der Nachweis einer überstandenen COVID-19-Infektion aufgrund eines nach § 22a Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes anerkannten Testverfahrens in Verbindung mit dem Nachweis einer Impfung (geimpfte Genesene),3. den Nachweis von zwei Einzelimpfungen nach § 22a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes bis zum 90. Tag nach der Impfung („frisch“ doppelt Geimpfte),4. ein Genesenennachweis nach § 22a Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (Genesene),gleich.(3) Soweit der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten, Veranstaltungen und Zusammenkünften auf Personen mit Negativnachweis nach Abs. 1 beschränkt ist, sind diese mit dem Zugang zur Vorlage des jeweils erforderlichen Negativnachweises auf Verlangen der zuständigen Behörde, der jeweiligen Betreiberin, Anbieterin oder Veranstalterin oder des jeweiligen Betreibers, Anbieters oder Veranstalters verpflichtet. Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1, möglichst in digital auslesbarer Form, gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 30 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1a. (aufgehoben)1b. (aufgehoben)1c. § 2 Abs. 1 nicht die jeweils angeordnete medizinische Maske trägt,2. § 3 Abs. 3 jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 18, § 19, § 20, § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Nr. 1 oder § 24 Satz 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 oder § 26 Nr. 1 den erforderlichen Nachweis nicht vorlegt,3. (aufgehoben)4. (aufgehoben)5. (aufgehoben)6. § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,7. § 6 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Besuch empfängt,8. § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 keine Testung durchführen lässt,9. § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,9a. § 8 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1a, eine Einrichtung betritt oder in ihr tätig wird,9b. § 11 Abs. 3 eine Einrichtung betritt,10. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,11. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanische Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,15. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,16. den Vorgaben des § 20 Satz 2 Personen oder den Vorgaben des § 20 Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt,17. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,18. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,19. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,20. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,21. den Vorgaben des § 25 Abs. 2 körpernahe Dienstleistungen anbietet,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 32 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 25. November 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.
(aufgehoben)
§ 4 (aufgehoben)
Abstands- und Hygienekonzepte
§ 5 Abstands- und HygienekonzepteSoweit nach dieser Verordnung ein Abstands- und Hygienekonzept vorzulegen und umzusetzen ist, hat dieses1. Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen,2. Hygienemaßnahmen zur Infektionsreduzierung, beispielsweise zur Raumnutzung und Lüftung sowie3. Regelungen über gut sichtbare Aushänge und Hinweise über die einzuhaltenden Schutzmaßnahmenvorzusehen.
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 6 Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests ständig dort abzusondern (Isolation). Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.(2) Für Personen, die mit einer von Abs. 1 Satz 1 erfassten Person in einem Haushalt leben, gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend (Quarantäne); treten in einem Haushalt während dieser Zeit weitere Infektionsfälle auf, so verlängert sich die Absonderungsdauer für die übrigen Haushaltsangehörigen hierdurch nicht. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 gilt nicht für Geboosterte, geimpfte Genesene, „frisch“ doppelt Geimpfte und „frisch“ Genesene nach § 3 Abs. 2. Personen nach Satz 1 oder 3, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.(3) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gilt Abs. 1 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des Ergebnisses des Nukleinsäurenachweises, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt die Testung mittels Nukleinsäurenachweis die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(4) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Haushalt leben.(5) Die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(6) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(7) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1, 2 oder 3 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.(8) Abweichend von Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, endet die Isolation bereits nach sieben Tagen, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis oder ein Testnachweis im Sinne des § 22a Abs. 3 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt wird, dass keine übertragungsrelevante Infektion mit SARS-CoV-2 mehr vorliegt (negatives Testergebnis oder Ct-Wert >30). Die Testung darf frühestens am siebten Tag nach dem Beginn der Isolation erfolgen. Einrichtungen nach den §§ 8 bis 10 dürfen zum Zweck der Arbeitsaufnahme nur betreten werden, sofern die Testung nach Satz 1 durch Nukleinsäurenachweis erfolgt ist und seit mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome für COVID-19 vorliegen.(9) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 endet die Quarantäne, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis oder ein Testnachweises im Sinne des § 22a Abs. 3 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt wird, dass keine übertragungsrelevante Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt (negatives Testergebnis oder Ct-Wert >30),1. für Schülerinnen und Schüler an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes sowie für Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, nach fünf Tagen,2. für alle anderen Personen nach sieben Tagen.Die Testung darf im Fall von Satz 1 Nr. 1 frühestens am fünften, im Fall von Satz 1 Nr. 2 frühestens am siebten Tag nach dem Beginn der Absonderung erfolgen.
Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen
§ 8 Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen(1) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes müssen über ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygiene-konzept nach § 5 verfügen, welches auch Regelungen zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration beinhaltet.(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher dürfen Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes nur betreten oder in diesen nur tätig werden, wenn sie über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 verfügen; sie sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Satz 1 gilt nicht bei Notfalleinsätzen, bei hoheitlichen Tätigkeiten sowie für Personen, die die Einrichtung nur für einen unerheblichen Zeitraum oder als notwendige Begleitperson betreten. Die Einrichtungsleitung kann Ausnahmen oder Erleichterungen gestatten für1. engste Familienangehörige, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess,2. Personen, die über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Abs. 1 oder 2 des Infektionsschutzgesetzes verfügen.Die Einrichtung darf zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 3 Buchst. b die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten; die Daten sind unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, soweit sie zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 3 Buchst. b nicht mehr benötigt werden. § 20a des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 9 Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen(1) 1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs-und Pflegeleistungen,3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen der Nr. 1 und 2 des „Landesschutzkonzeptes für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen“ und in den Fällen der Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen der Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist.(1a) Für Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.(2) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellen und umsetzen.
Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen
§ 1 Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.(2) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Die Beschränkung nach Satz 1 gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID- 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen. Die Vorschriften des Zweiten Teils, insbesondere die Ausnahmen nach § 16 Abs. 2, haben Vorrang; § 28b des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.(3) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen wird eine Beschränkung auf den in Abs. 2 Satz 1 und 2 bezeichneten Personenkreis dringend empfohlen. Bei Zusammenkünften oder Treffen mit anderen Hausständen in Innenräumen sollten nur Personen mit einem negativen Testergebnis anwesend sein, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.(4) Soweit das Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 nachfolgend nicht angeordnet ist, wird dies dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann.(5) In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Hausstände bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen, Vorlaufkursen und schulischen Sprachkursen für schulpflichtige Kinder teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Es sind mindestens drei Testungen pro Woche erforderlich. Im Fall einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden 14 Tagen in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe an den Unterrichtstagen tägliche Testungen erforderlich; das tägliche Testerfordernis entfällt, sofern ein Nukleinsäurenachweis ergibt, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme1. von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten,2. von Studierenden sowie Schülerinnen oder Schülern an Leistungsnachweisen oder Prüfungen in der Schule, wenn sie nach Abs. 5 vom Präsenzunterricht abgemeldet sind oder aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Antigen-Test nach Abs. 1 Satz 1 vornehmen können und wenn die Schule der Teilnahme zustimmt; gesonderte Schutzmaßnahmen, beispielsweise eine räumliche Trennung von den übrigen Schülerinnen und Schülern, sind zu treffen.(3) Auf Schülerinnen und Schüler sowie Studierende finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind; ihnen soll mindestens einmal pro Woche ein Testangebot unterbreitet werden.(4) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist nicht möglich. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Bildungsangebote, Ausbildung
§ 15 Bildungsangebote, AusbildungBei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen, soweit diese auf die Teilnahme an Nichtschülerprüfungen vorbereiten, sowie bei kulturpädagogischen Angeboten der Museen, Theater und ähnlicher Einrichtungen für einzelne Gruppen oder Klassen der Kindertagesstätten, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen, sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich zu beachten; es dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 zugegen sein; die Leitungen der Einrichtungen sind zur stichprobenhaften Überprüfung und deren Dokumentation verpflichtet. Satz 1 gilt entsprechend bei Ausbildungsangeboten, beispielsweise der Referendarausbildung, Angeboten der beruflichen Bildung, Lehrgängen der außerbetrieblichen und betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, der überbetrieblichen Bildungseinrichtungen, der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 10 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn1. im Freiena) bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen,b) ab 3 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt,c) die 3 000 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes auf 25 Prozent beschränkt wird, 2. in geschlossenen Räumena) nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden; bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen diese darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, b) ab 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt,3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.(3) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig, sofern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 teilnehmen. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(4) Für Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen gilt Abs. 1 mit Ausnahme von Nr. 1 Buchst. a und c entsprechend; die Genehmigung für Veranstaltungen im Freien kann auch ohne Festlegung einer Teilnehmerzahl erfolgen.
Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen
§ 17 Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und BestattungenFür Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen gilt § 16 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung auf, die sich an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung orientieren. Eine Begrenzung auf Personen zumindest mit Negativnachweis nach § 3 wird dringend empfohlen.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden körpernaher Dienstleistungen, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen,10. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben,11. über § 28b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes hinaus in Fahrzeugen des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten,12. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken,13. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes,14. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden,15. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden,16. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung auch in Verbindung mit § 32 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,3. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,5. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,6. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 angeordnet wurden,7. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.
Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen
§ 21 Verkaufsstätten und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte, Spezialmärkte und vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen sowie Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig, wenn1. für den Publikumsbereich ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird und2. nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen werden.Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, für Wochen- und Spezialmärkte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Buchhandlungen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Bau- und Gartenmärkte und für den Großhandel sowie für Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnliche Einrichtungen.
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
§ 24 Tanzlokale, Clubs, Diskotheken(1) Der Betrieb von Tanzlokalen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist im Freien zulässig, wenn1. nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden,2. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 erfolgt und3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Für den Betrieb in Innenräumen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass nur geimpfte und genesene Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen; für Jugendliche unter achtzehn Jahren ist ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 ausreichend.(3) Der Betrieb zu den in § 22 Abs. 1 genannten Zwecken ist unter Einhaltung der dort geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, zulässig. Dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 ist ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 beizufügen.
Prostitutionsstätten- und ähnliche Einrichtungen
§ 26 Prostitutionsstätten- und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne des § 2 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), oder einer ähnlichen Einrichtung, die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, die Durchführung oder Organisation einer Prostitutionsveranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes, der Betrieb einer Prostitutionsvermittlung im Sinne des § 2 Abs. 7 des Prostituiertenschutzgesetzes sowie die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist zulässig, wenn1. nur geimpfte und genesene Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 vorlegen, eingelassen werden,2. eine Kontaktdatenerfassung der Kundinnen und Kunden nach § 4 erfolgt und3. die Betreiberinnen und Betreiber oder, sofern solche nicht vorhanden sind, die Prostituierten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5, das das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt, erstellen und umsetzen.
(aufgehoben)
§ 27 (aufgehoben)
Negativnachweis
§ 3 Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält,4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte).Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zu führen ist, kann dieser bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen, auch durch einen Testnachweis nach Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 geführt werden. § 24 Abs. 2 bleibt für Jugendliche unberührt.(2) Soweit der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten, Veranstaltungen und Zusammenkünften auf Personen mit Negativnachweis nach Abs. 1 beschränkt ist, sind diese mit dem Zugang zur Vorlage des jeweils erforderlichen Negativnachweises auf Verlangen der zuständigen Behörde, der jeweiligen Betreiberin, Anbieterin oder Veranstalterin oder des jeweiligen Betreibers, Anbieters oder Veranstalters verpflichtet. Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1, möglichst in digital auslesbarer Form, gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 30 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1a. § 1 Abs. 2 sich als nicht-immunisierte Person gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,1b. § 2 Abs. 1 keine medizinische Maske trägt,2. § 3 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a oder Abs. 5 oder § 18, § 19, § 20, § 21 Nr. 2 oder § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Nr. 1 oder 2 oder § 24, § 25 Abs. 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den erforderlichen Nachweis nicht vorlegt,3. § 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,4. § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Nr. 1, Kontaktdaten nicht erfasst,5. § 6 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt oder durch Kinder unter 14 Jahren oder nicht einsichtsfähige Personen betreten lässt,6. § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,7. § 7 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,8. § 7 Abs. 2 Satz 2 keine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen lässt,9. § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,10. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,11. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanische Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,15. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,16. den Vorgaben des § 20 Satz 2 Personen oder den Vorgaben des § 20 Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt,17. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,18. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,19. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,20. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,21. den Vorgaben des § 25 Abs. 2 körpernahe Dienstleistungen anbietet,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt.
Zutrittsuntersagung
§ 6 ZutrittsuntersagungPersonen, die oder deren Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen, ist der Zutritt untersagt zu1. Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen nach § 8 Satz 1, ausgenommen zur Behandlung als Patientin oder Patient,2. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 9 Abs. 1 Satz 1, ausgenommen als betreute oder untergebrachte Person; die Einrichtungsleitung kann im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden,3. betriebserlaubnispflichtigen stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die keine Kindertageseinrichtungen sind und nicht unter § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 fallen, ausgenommen als in der Einrichtung betreute Person,4. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereichen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,5. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,6. Gruppenangeboten, die im Vor- und Umfeld von Pflege Betreuungs- und Unterstützungsangebot angeboten werden, insbesondere Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch,7. Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe,8. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,9. Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes.Personen, die nicht in den in Satz 1 genannten Einrichtungen tätig sind, ist der Zutritt nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 auch untersagt, solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen. Das Zutrittsverbot besteht nicht bei Vorlage eines Negativnachweises nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5. Das Zutrittsverbot gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn das Betretungsverbot auf einer Symptomatik oder Absonderung einer oder eines Haushaltsangehörigen beruht und die Absonderung nicht aufgrund einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften erfolgt ist.
Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen
§ 1 Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.(2) Aufenthalte im öffentlichen Raum, an denen mindestens eine nicht geimpfte oder genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung teilnimmt, sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie mit maximal zwei Personen eines weiteren Haushaltes gestattet; Ehegatten, Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Die Beschränkung nach Satz 1 gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen. Die Vorschriften des Zweiten Teils, insbesondere die Ausnahmen nach § 16 Abs. 2, haben Vorrang; § 28b des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.(3) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen wird eine Beschränkung auf den in Abs. 2 Satz 1 und 2 bezeichneten Personenkreis dringend empfohlen. Bei Zusammenkünften oder Treffen mit anderen Haushalten in Innenräumen sollten nur Personen mit einem negativen Testergebnis anwesend sein, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.(4) Soweit das Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 nachfolgend nicht angeordnet ist, wird dies dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Haushalte gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Haushalte nicht eingehalten werden kann.(5) In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Haushalte bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.
Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege
§ 10 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von PflegeSoweit Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege als Gruppenangebote durchgeführt werden, insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, haben die Anbieter1. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vorzunehmen,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zu erstellen und umzusetzen.
Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit ...
§ 11 Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen, Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren, Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe und Einrichtungen der Jugendhilfe(1) Die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben dafür Sorge zu tragen, dass ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellt und umgesetzt wird. Für die Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe gilt Satz 1 entsprechend.(2) Auf Antrag können in Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigte Menschen mit Behinderungen von der Teilnahme am Präsenzbetrieb befreit werden, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Haushalt leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Satz 1 findet keine Anwendung bei Menschen mit Behinderungen, die über einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verfügen.(3) Besucherinnen und Besucher betriebserlaubnispflichtiger stationärer Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die keine Kindertageseinrichtungen sind und nicht unter § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 fallen, dürfen die Einrichtungen nur mit Negativnachweis nach § 3 betreten.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
§ 12 Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte(1) Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, in Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs sowie in erlaubnispflichtigen Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen nach Maßgabe des Hygienekonzeptes des Landes für Kinderbetreuungseinrichtungen, das auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht ist.(2) Mit Zustimmung des Jugendamtes können außer den Fachkräften nach § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden.(3) Personen, die nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch tätig sind, müssen vor Beginn der Tätigkeit über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen oder höchstens 24 Stunden zuvor einen Antigen-Test zur Eigenanwendung mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; sie haben dem zuständigen Jugendamt den entsprechenden Nachweis auf Anforderung vorzulegen.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen, Vorlaufkursen und schulischen Sprachkursen für schulpflichtige Kinder teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Es sind mindestens drei Testungen pro Woche erforderlich. Im Fall einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden 14 Tagen in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe an den Unterrichtstagen tägliche Testungen erforderlich; das tägliche Testerfordernis entfällt, sofern ein Nukleinsäurenachweis ergibt, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme1. von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten,2. von Studierenden sowie Schülerinnen oder Schülern an Leistungsnachweisen oder Prüfungen in der Schule, wenn sie nach Abs. 5 vom Präsenzunterricht abgemeldet sind oder aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Antigen-Test nach Abs. 1 Satz 1 vornehmen können und wenn die Schule der Teilnahme zustimmt; gesonderte Schutzmaßnahmen, beispielsweise eine räumliche Trennung von den übrigen Schülerinnen und Schülern, sind zu treffen.(3) Auf Schülerinnen und Schüler sowie Studierende finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind; ihnen soll mindestens einmal pro Woche ein Testangebot unterbreitet werden. Die Schule darf zur Feststellung, ob und für welchen Zeitraum die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises, geimpfte oder genesene Person zu sein, ist eine erneute Vorlage nicht erforderlich. Die nach Satz 2 erhobenen Daten sind unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, soweit sie zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht mehr benötigt werden.(4) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist nicht möglich. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 10 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn1. im Freiena) bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen werden,b) ab 3 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt,c) die 3 000 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes auf 25 Prozent beschränkt wird,2. in geschlossenen Räumena) nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden; bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen diese darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, b) ab 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt,c) die 250 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes auf 25 Prozent beschränkt wird,3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.§ 1 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.Bei Sitzungen der Gemeindevertretung entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen ihrer oder seiner Befugnisse nach § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung über das Erfordernis eines Negativnachweises nach § 3 der anwesenden Personen.(3) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig, sofern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 teilnehmen. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(4) Für Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen gilt Abs. 1 mit Ausnahme von Nr. 1 Buchst. a und c entsprechend; die Genehmigung für Veranstaltungen im Freien kann auch ohne Festlegung einer Teilnehmerzahl erfolgen.
Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen
§ 17 Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und BestattungenFür Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen gilt § 16 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung auf, die sich an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung orientieren. Eine Begrenzung auf Personen zumindest mit Negativnachweis nach § 3 wird dringend empfohlen.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Haushalte nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden körpernaher Dienstleistungen, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen,10. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben,11. über § 28b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes hinaus in Fahrzeugen des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten,12. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken,13. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes,14. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden sowie bei Großveranstaltungen mit mehr als 3 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien,15. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden,16. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung auch in Verbindung mit § 32 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,3. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,5. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,6. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 angeordnet wurden,7. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.
Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen
§ 21 Verkaufsstätten und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte, Spezialmärkte und vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen sowie Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig, wenn1. für den Publikumsbereich ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird und2. nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen werden.Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, für Wochen- und Spezialmärkte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Buchhandlungen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Bau- und Gartenmärkte und für den Großhandel sowie für Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnliche Einrichtungen.
Dienstleistungen
§ 25 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung eines Mindestabstandes, sind einzuhalten.(2) Körpernahe Dienstleistungen dürfen nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 angeboten werden; bei hygienisch oder medizinisch notwendigen Behandlungen (beispielsweise Frisördienstleistungen oder Fußpflege) ist auch ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 ausreichend. Satz 1 gilt nicht für in Einrichtungen und Unternehmen nach § 28b Abs. 2 Satz 1 Infektionsschutzgesetz behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen.
Besondere regionale Schutzmaßnahmen
§ 27 Besondere regionale Schutzmaßnahmen(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 350, so gilt ab dem nächsten Tag:1. der Konsum von Alkohol an publikumsträchtigen öffentlichen Orten ist untersagt; die jeweiligen Orte werden von den örtlich zuständigen Behörden bestimmt,2. § 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine medizinische Maske auch in Einkaufszentren und Fußgängerzonen zu tragen ist; die jeweiligen Orte werden von den örtlich zuständigen Behörden bestimmt,3. § 16 Abs. 1 findet mit den Maßgaben Anwendung, dassa) unabhängig von der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die in geschlossenen Räumen darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden dürfen,b) bei privaten Feiern und Zusammenkünften maximal 200 und in geschlossenen Räumen maximal 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden dürfen,c) bei Veranstaltungen im Freien ab 3 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden dürfen, 4. § 16 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 teilnehmen oder eingelassen werden dürfen,5. die §§ 18 und 19 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen werden dürfen; in die Innenräume dürfen nur Personen eingelassen werden, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen,6. § 20 Satz 1 und 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass in ungedeckten Sportstätten nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und in gedeckten Sportstätten nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden dürfen,7. § 22 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen werden dürfen; in der Innengastronomie dürfen nur Personen eingelassen werden, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen; § 22 Abs. 2 bleibt unberührt,8. § 23 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur Gäste mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, in Gemeinschaftseinrichtungen eingelassen und bei touristischen Übernachtungen beherbergt werden,9. abweichend von § 24 Abs. 2 ist der Betrieb von Tanzlokalen, Clubs, Diskotheken oder ähnlichen Einrichtungen in Innenräumen untersagt; § 24 Abs. 3 bleibt unberührt,10. abweichend von § 26 sind der Betrieb von Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen, die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeugs sowie die Durchführung oder Organisation einer Prostitutionsveranstaltung untersagt.(2) Die Anwendung von Abs. 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt endet, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 350 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet, ab dem nächsten Tag.(3) Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gibt auf seiner Homepage die jeweiligen Tage bekannt, ab dem Abs. 1 für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Anwendung findet und ab dem die Anwendung endet.
Sonderregelungen für den Jahreswechsel
§ 27a Sonderregelungen für den JahreswechselDas Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), an publikumsträchtigen öffentlichen Orten ist untersagt. Die von Satz 1 erfassten Orte werden von den örtlich zuständigen Behörden bestimmt.
Weitergehende Schutzmaßnahmen
§ 29 Weitergehende SchutzmaßnahmenMaßgebliche Indikatoren für weitergehende landesweite Schutzmaßnahmen sind die Hospitalisierungs-Inzidenz und die Zahl der belegten Intensivbetten nach den Zahlen der IVENA-Sonderlage mit an COVID-19 erkrankten Personen. Darüber hinaus finden bei der Festlegung weitergehender Maßnahmen in besonderem Maße die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sowie die nach der IVENA-Sonderlage erhobene Gesamtzahl der mit COVID-19 in stationäre Behandlung aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner Berücksichtigung. Berücksichtigt werden darüber hinaus die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) geimpften Personen.
Negativnachweis
§ 3 Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält,4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT vom 21. September 2021 V1), geändert durch Verordnung vom 12. November 2021 (BAnz AT vom 12. November 2021 V1), oder5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte).Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zu führen ist, kann dieser bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen, auch durch einen Testnachweis nach Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 geführt werden. § 24 Abs. 2 bleibt für Jugendliche unberührt.(2) Soweit nach dieser Verordnung für den Einlass oder Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten, Veranstaltungen und Zusammenkünften über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 hinaus ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 erforderlich ist, steht dem ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit einem Nachweis, dass eine Auffrischungsimpfung im Sinne des § 2 der Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT vom 31. August 2021 V1) erfolgt ist, gleich.(3) Soweit der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten, Veranstaltungen und Zusammenkünften auf Personen mit Negativnachweis nach Abs. 1 beschränkt ist, sind diese mit dem Zugang zur Vorlage des jeweils erforderlichen Negativnachweises auf Verlangen der zuständigen Behörde, der jeweiligen Betreiberin, Anbieterin oder Veranstalterin oder des jeweiligen Betreibers, Anbieters oder Veranstalters verpflichtet. Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1, möglichst in digital auslesbarer Form, gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 30 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1a. § 1 Abs. 2 sich als nicht-immunisierte Person gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,1b. § 2 Abs. 1 keine medizinische Maske trägt,2. § 3 Abs. 3 jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a oder Abs. 5 oder § 18, § 19, § 20, § 21 Satz 1 Nr. 2 oder § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Nr. 1 oder 2 oder § 24, § 25 Abs. 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den erforderlichen Nachweis nicht vorlegt,3. § 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,4. § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nr. 1, Kontaktdaten nicht erfasst,5. (aufgehoben)6. § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,7. § 7 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,8. § 7 Abs. 2 Satz 2 keine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen lässt,9. § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,9a. § 11 Abs. 3 eine Einrichtung betritt,9b. § 12 Abs. 3 tätig wird,10. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,11. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanische Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,15. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,16. den Vorgaben des § 20 Satz 2 Personen oder den Vorgaben des § 20 Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt,17. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,18. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,19. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,20. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,21. den Vorgaben des § 25 Abs. 2 körpernahe Dienstleistungen anbietet,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt.23. den Vorgaben des § 27 Abs. 1a) Nr. 1 Alkohol konsumiert,b) Nr. 2 in Verbindung mit § 2 keine medizinische Maske trägt,c) Nr. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 1, Nr. 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 4, Nr. 5 in Verbindung mit den §§ 18 und 19, Nr. 6 in Verbindung mit § 20 Satz 1 und 2, sowie Nr. 7 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Personen ohne die erforderlichen Negativnachweise einlässt,d) Nr. 8 in Verbindung mit § 23 Gäste ohne die erforderlichen Negativnachweise in Gemeinschaftseinrichtungen einlässt oder bei touristischen Übernachtungen beherbergt,e) Nr. 9 Tanzlokale, Clubs, Diskotheken oder ähnliche Einrichtungen in Innenräumen betreibt,f) Nr. 10 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt oder eine Prostitutionsveranstaltung durchführt oder organisiert,24. § 27a pyrotechnische Gegenstände abbrennt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 32 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 25. November 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 13. Januar 2022 außer Kraft.
Kontaktdatenerfassung
§ 4 KontaktdatenerfassungSoweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten zum Zweck der Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu erheben und zu verarbeiten sind (Kontaktdatenerfassung), gilt neben § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 8 des Infektionsschutzgesetzes:1. personenbezogene Angaben sind die Namen, Vornamen, Anschrift und die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse; sie sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben;2. die Erhebung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll möglichst in elektronischer Form erfolgen.Die Kontaktdatenerfassung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Person, deren Daten zu erfassen wären, die in der Corona-Warn-App des Robert Koch-Institutes enthaltene QR-Code-Registrierung nutzt.
(aufgehoben)
§ 6 (aufgehoben)
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 7 Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC- PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Haushalt leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Absonderung nach 10 Tagen endet; treten in einem Haushalt während dieser Zeit weitere Infektionsfälle auf, so verlängert sich die Absonderungsdauer für die übrigen Haushaltsangehörigen hierdurch nicht. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und2. Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten durch Testung mittels Nukleinsäurenachweis eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, wenn der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist,wenn sie nicht wegen des Kontakts zu einer Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften, infiziert ist. Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satz 5 Nr. 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des Ergebnisses des Nukleinsäurenachweises, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt die Testung mittels Nukleinsäurenachweis die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(3) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Haushalt leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.(7) Abweichend von Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und 2, endet für1. geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. Schülerinnen und Schüler an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes sowie3. Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, die Absonderung bereits, wenn diese keine Symptome für eine Infektion mit SARS-CoV-2 aufweisen, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis vorgelegt wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 mehr vorliegt; die Testung darf frühestens am fünften, im Fall der Nr. 2 und 3 frühestens am siebten Tag nach dem Nachweis der Infektion vorgenommen werden.(8) Abweichend von Abs. 1 Satz 3 endet die Absonderung bereits, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Der Nachweis kann geführt werden durch einen1. Nukleinsäurenachweis, wenn der Test frühestens fünf,2. Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchst. c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn der Test frühestens siebenTage nach Beginn der Absonderung nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt ist. Für Personen, insbesondere in Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, die einer verpflichtenden regelmäßigen Testung auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, kann die Testung nach Satz 1 Nr. 2 bereits am fünften Tag nach Beginn der Absonderung erfolgen.
Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen
§ 1 Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen; eine vorsorgliche Testung wird empfohlen.(2) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur bis zu einer Gruppengröße von höchstens zehn Personen gestattet. Aufenthalte, an denen mindestens eine nicht geimpfte oder genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung teilnimmt, sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie mit maximal zwei Personen eines weiteren Haushaltes gestattet; Ehegatten, Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Die Beschränkungen nach Satz 1 und 2 gelten nicht für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren; die Beschränkung nach Satz 2 gilt nicht für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen. Die Vorschriften des Zweiten Teils, insbesondere die Ausnahmen nach § 16 Abs. 2, haben Vorrang; § 28b des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.(3) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen wird eine Beschränkung auf den in Abs. 2 Satz 1 bis 3 bezeichneten Personenkreis dringend empfohlen. Bei Zusammenkünften oder Treffen mit anderen Haushalten in Innenräumen sollten nur Personen mit einem negativen Testergebnis anwesend sein, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.(4) Soweit das Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 nachfolgend nicht angeordnet ist, wird dies dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Haushalte gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Haushalte nicht eingehalten werden kann.(5) In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Haushalte bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 10 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn1. im Freiena) bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen werden,b) höchstens 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden,2. in geschlossenen Räumena) nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden; bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen diese darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, b)höchstens 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden,3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.Für private Feiern gelten die Begrenzungen der Personenzahl nach § 1 Abs. 2; § 1 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.Bei Sitzungen der Gemeindevertretung entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen ihrer oder seiner Befugnisse nach § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung über das Erfordernis eines Negativnachweises nach § 3 der anwesenden Personen.(3) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig, sofern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 teilnehmen. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(4) Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen
§ 17 Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und BestattungenFür Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen gilt § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechend. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung auf, die sich an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung orientieren. Eine Begrenzung auf Personen zumindest mit Negativnachweis nach § 3 wird dringend empfohlen.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Haushalte nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden körpernaher Dienstleistungen, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen,10. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben,11. über § 28b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes hinaus in Fahrzeugen des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten,12. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken,13. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes,14. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden sowie bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien,15. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden,16. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung auch in Verbindung mit § 32 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,3. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,5. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,6. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 angeordnet wurden,7. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.
Sportstätten
§ 20 SportstättenIn Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. In gedeckten Sportstätten dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden. Für Zuschauer gilt § 16 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
§ 24 Tanzlokale, Clubs, Diskotheken(1) Der Betrieb von Tanzlokalen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist im Freien zulässig, wenn1. nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden,2. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 erfolgt und3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gilt entsprechend.(2) In Innenräumen ist der Betrieb von Tanzlokalen, Clubs, Diskotheken oder ähnlichen Einrichtungen untersagt.(3) Der Betrieb zu den in § 22 Abs. 1 genannten Zwecken ist unter Einhaltung der dort geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, zulässig. Dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 1 ist ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 beizufügen.
Besondere regionale Schutzmaßnahmen
§ 27 Besondere regionale Schutzmaßnahmen(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 350, so gilt ab dem nächsten Tag:1. der Konsum von Alkohol an publikumsträchtigen öffentlichen Orten ist untersagt; die jeweiligen Orte werden von den örtlich zuständigen Behörden bestimmt,2. § 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine medizinische Maske auch in Einkaufszentren und Fußgängerzonen zu tragen ist; die jeweiligen Orte werden von den örtlich zuständigen Behörden bestimmt,3.§ 16 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass unabhängig von der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die in geschlossenen Räumen darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden dürfen, 4. § 16 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 teilnehmen oder eingelassen werden dürfen,5. die §§ 18 und 19 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen werden dürfen; in die Innenräume dürfen nur Personen eingelassen werden, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen,6. § 20 Satz 1 und 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass in ungedeckten Sportstätten nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und in gedeckten Sportstätten nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden dürfen,7. § 22 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen werden dürfen; in der Innengastronomie dürfen nur Personen eingelassen werden, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen; § 22 Abs. 2 bleibt unberührt,8. § 23 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur Gäste mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, in Gemeinschaftseinrichtungen eingelassen und bei touristischen Übernachtungen beherbergt werden,9. (aufgehoben)10. abweichend von § 26 sind der Betrieb von Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen, die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeugs sowie die Durchführung oder Organisation einer Prostitutionsveranstaltung untersagt.(2) Die Anwendung von Abs. 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt endet, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 350 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet, ab dem nächsten Tag.(3) Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gibt auf seiner Homepage die jeweiligen Tage bekannt, ab dem Abs. 1 für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Anwendung findet und ab dem die Anwendung endet.
Negativnachweis
§ 3 Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält,4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT vom 21. September 2021 V1), geändert durch Verordnung vom 12. November 2021 (BAnz AT vom 12. November 2021 V1), oder5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte).Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zu führen ist, kann dieser bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen, auch durch einen Testnachweis nach Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 geführt werden.(2) Soweit nach dieser Verordnung für den Einlass oder Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten, Veranstaltungen und Zusammenkünften über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 hinaus ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 erforderlich ist, steht dem ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit einem Nachweis, dass eine Auffrischungsimpfung im Sinne des § 2 der Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT vom 31. August 2021 V1) erfolgt ist, gleich.(3) Soweit der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten, Veranstaltungen und Zusammenkünften auf Personen mit Negativnachweis nach Abs. 1 beschränkt ist, sind diese mit dem Zugang zur Vorlage des jeweils erforderlichen Negativnachweises auf Verlangen der zuständigen Behörde, der jeweiligen Betreiberin, Anbieterin oder Veranstalterin oder des jeweiligen Betreibers, Anbieters oder Veranstalters verpflichtet. Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1, möglichst in digital auslesbarer Form, gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 30 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1a.§ 1 Abs. 2 Satz 1 sich gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,1b. § 1 Abs. 2 Satz 2 sich als nicht-immunisierte Person gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,1c. § 2 Abs. 1 keine medizinische Maske trägt,2. § 3 Abs. 3 jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a oder Abs. 5 oder § 18, § 19, § 20, § 21 Satz 1 Nr. 2 oder § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Nr. 1 oder 2 oder § 24, § 25 Abs. 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den erforderlichen Nachweis nicht vorlegt,3. § 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,4. § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nr. 1, Kontaktdaten nicht erfasst,5. (aufgehoben)6. § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,7. § 7 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,8. § 7 Abs. 2 Satz 2 keine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen lässt,9. § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,9a. § 11 Abs. 3 eine Einrichtung betritt,9b. § 12 Abs. 3 tätig wird,10. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,11. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanische Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,15. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,16. den Vorgaben des § 20 Satz 2 Personen oder den Vorgaben des § 20 Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt,17. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,18. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,19. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,20. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,21. den Vorgaben des § 25 Abs. 2 körpernahe Dienstleistungen anbietet,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt.23. den Vorgaben des § 27 Abs. 1a) Nr. 1 Alkohol konsumiert,b) Nr. 2 in Verbindung mit § 2 keine medizinische Maske trägt,c) Nr. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 1, Nr. 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 4, Nr. 5 in Verbindung mit den §§ 18 und 19, Nr. 6 in Verbindung mit § 20 Satz 1 und 2, sowie Nr. 7 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Personen ohne die erforderlichen Negativnachweise einlässt,d) Nr. 8 in Verbindung mit § 23 Gäste ohne die erforderlichen Negativnachweise in Gemeinschaftseinrichtungen einlässt oder bei touristischen Übernachtungen beherbergt,e) (aufgehoben)f) Nr. 10 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt oder eine Prostitutionsveranstaltung durchführt oder organisiert,24. § 27a pyrotechnische Gegenstände abbrennt.
Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien
§ 14 Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien(1) Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien dürfen nur von Personen mit einem Negativnachweis nach § 3 betreten werden; die Leitungen der Einrichtungen sind zur stichprobenhaften Überprüfung und deren Dokumentation verpflichtet. Satz 1 gilt entsprechend für die Anbieter fachspezifischer Studieneignungstests nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 290).(2) Die Leitung der Einrichtungen nach Abs. 1 können von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske absehen, soweit die Tätigkeit dies notwendig macht, beispielsweise beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, und gleichwertige alternative Schutzmaßnahmen bestehen.(3) Für wissenschaftliche Tagungen und Kongresse gilt § 16 entsprechend.
Bildungsangebote, Ausbildung, Prüfungen
§ 15 Bildungsangebote, Ausbildung, PrüfungenBei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen, soweit diese auf die Teilnahme an Nichtschülerprüfungen vorbereiten, sowie bei kulturpädagogischen Angeboten der Museen, Theater und ähnlicher Einrichtungen für einzelne Gruppen oder Klassen der Kindertagesstätten, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen, sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich zu beachten; es dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 zugegen sein; die Leitungen der Einrichtungen sind zur stichprobenhaften Überprüfung und deren Dokumentation verpflichtet. Satz 1 gilt entsprechend bei Ausbildungsangeboten, beispielsweise der Referendarausbildung, Angeboten der beruflichen Bildung, Lehrgängen der außerbetrieblichen und betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, der überbetrieblichen Bildungseinrichtungen, der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis sowie bei der Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Haushalte nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden körpernaher Dienstleistungen, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen,10. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben,11. über § 28b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes hinaus in Fahrzeugen des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten,12. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken,13. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes,14. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden sowie bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien,15. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, Ausbildungsangeboten sowie der Teilnahme an Prüfungen nach § 15, die in geschlossenen Räumen stattfinden,16. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung auch in Verbindung mit § 32 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,2a. für Menschen mit Hörbehinderung und deren unmittelbare Kommunikationspartnerinnen und -partner, soweit und solange es zu ihrer Kommunikation erforderlich ist,3. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,5. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,6. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 angeordnet wurden,7. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.
Ordnungswidrigkeiten
§ 30 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1a.§ 1 Abs. 2 Satz 1 sich gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,1b. § 1 Abs. 2 Satz 2 sich als nicht-immunisierte Person gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,1c. § 2 Abs. 1 keine medizinische Maske trägt,2. § 3 Abs. 3 jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a oder Abs. 5 oder § 18, § 19, § 20, § 21 Satz 1 Nr. 2 oder § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Nr. 1 oder 2 oder § 24, § 25 Abs. 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den erforderlichen Nachweis nicht vorlegt,3. § 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,4. § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nr. 1, Kontaktdaten nicht erfasst,5. (aufgehoben)6. § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,7. § 7 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,8. § 7 Abs. 2 Satz 2 keine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen lässt,9. § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,9a. § 11 Abs. 3 eine Einrichtung betritt,9b. § 12 Abs. 3 tätig wird,10. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,11. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanische Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,15. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,16. den Vorgaben des § 20 Satz 2 Personen oder den Vorgaben des § 20 Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt,17. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,18. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,19. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,20. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,21. den Vorgaben des § 25 Abs. 2 körpernahe Dienstleistungen anbietet,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt.23. den Vorgaben des § 27 Abs. 1a) Nr. 1 Alkohol konsumiert,b) Nr. 2 in Verbindung mit § 2 keine medizinische Maske trägt,c) Nr. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 1, Nr. 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 4, Nr. 5 in Verbindung mit den §§ 18 und 19, Nr. 6 in Verbindung mit § 20 Satz 1 und 2, sowie Nr. 7 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Personen ohne die erforderlichen Negativnachweise einlässt,d) Nr. 8 in Verbindung mit § 23 Gäste ohne die erforderlichen Negativnachweise in Gemeinschaftseinrichtungen einlässt oder bei touristischen Übernachtungen beherbergt,e) (aufgehoben)f) Nr. 10 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt oder eine Prostitutionsveranstaltung durchführt oder organisiert.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 32 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 25. November 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 10. Februar 2022 außer Kraft.
Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen
§ 1 Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen; eine vorsorgliche Testung wird empfohlen.(2) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur bis zu einer Gruppengröße von höchstens zehn Personen gestattet. Aufenthalte, an denen mindestens eine nicht geimpfte oder genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der jeweils geltenden Fassung teilnimmt, sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie mit maximal zwei Personen eines weiteren Haushaltes gestattet; Ehegatten, Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Die Beschränkungen nach Satz 1 und 2 gelten nicht für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren; die Beschränkung nach Satz 2 gilt nicht für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen. Die Vorschriften des Zweiten Teils, insbesondere die Ausnahmen nach § 16 Abs. 2, haben Vorrang; § 28b des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.(3) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen wird eine Beschränkung auf den in Abs. 2 Satz 1 bis 3 bezeichneten Personenkreis dringend empfohlen. Bei Zusammenkünften oder Treffen mit anderen Haushalten in Innenräumen sollten nur Personen mit einem negativen Testergebnis anwesend sein, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.(4) Soweit das Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 nachfolgend nicht angeordnet ist, wird dies dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Haushalte gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Haushalte nicht eingehalten werden kann.(5) In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Haushalte bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen, Vorlaufkursen und schulischen Sprachkursen für schulpflichtige Kinder teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Es sind mindestens drei Testungen pro Woche erforderlich. Im Fall einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden 14 Tagen in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe an den Unterrichtstagen tägliche Testungen erforderlich; das tägliche Testerfordernis entfällt, sofern ein Nukleinsäurenachweis ergibt, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme1. von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten,2. von Studierenden sowie Schülerinnen oder Schülern an Leistungsnachweisen oder Prüfungen in der Schule, wenn sie nach Abs. 5 vom Präsenzunterricht abgemeldet sind oder aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Antigen-Test nach Abs. 1 Satz 1 vornehmen können und wenn die Schule der Teilnahme zustimmt; gesonderte Schutzmaßnahmen, beispielsweise eine räumliche Trennung von den übrigen Schülerinnen und Schülern, sind zu treffen.(3) Auf Schülerinnen und Schüler sowie Studierende finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind; sie können an den regelmäßigen Testungen teilnehmen. Die Schule darf zur Feststellung, ob und für welchen Zeitraum die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises, geimpfte oder genesene Person zu sein, ist eine erneute Vorlage nicht erforderlich. Die nach Satz 2 erhobenen Daten sind unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, soweit sie zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht mehr benötigt werden.(4) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist nicht möglich. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 10 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn1. im Freiena) bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen werden,b) höchstens 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden,2. in geschlossenen Räumena) nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden; bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen diese darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, b)höchstens 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden,3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.Für private Feiern gelten die Begrenzungen der Personenzahl nach § 1 Abs. 2; § 1 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.Bei Sitzungen der Gemeindevertretung entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen ihrer oder seiner Befugnisse nach § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung über das Erfordernis eines Negativnachweises nach § 3 der anwesenden Personen.(3) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig, sofern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 teilnehmen. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(4) Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Haushalte nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen; hierbei wird das Tragen einer Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil dringend empfohlen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden körpernaher Dienstleistungen, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen,10. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben,11. über § 28b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes hinaus in Fahrzeugen des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten; hierbei wird das Tragen einer Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil in allen genannten Verkehrsmitteln sowie bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs dringend empfohlen,12. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken,13. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes,14. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden sowie bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien,15. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, Ausbildungsangeboten sowie der Teilnahme an Prüfungen nach § 15, die in geschlossenen Räumen stattfinden,16. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung auch in Verbindung mit § 32 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,2a. für Menschen mit Hörbehinderung und deren unmittelbare Kommunikationspartnerinnen und -partner, soweit und solange es zu ihrer Kommunikation erforderlich ist,3. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,5. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,6. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 angeordnet wurden,7. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.
Gaststätten
§ 22 Gaststätten(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Eisdielen, Eiscafes und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird,2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dassa) nur Personen mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, in der Innengastronomie darüber hinaus mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5, eingelassen werden undb) ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) In Kantinen findet für Betriebsangehörige Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a keine Anwendung; entsprechendes gilt für Mensen.(3) Für Veranstaltungen in Gaststätten und Betrieben nach Abs. 1 gilt § 16.
Besondere regionale Schutzmaßnahmen
§ 27 Besondere regionale Schutzmaßnahmen(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 350, so gilt ab dem nächsten Tag:1. der Konsum von Alkohol an publikumsträchtigen öffentlichen Orten ist untersagt; die jeweiligen Orte werden von den örtlich zuständigen Behörden bestimmt,2. § 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine medizinische Maske auch in Einkaufszentren und Fußgängerzonen zu tragen ist; die jeweiligen Orte werden von den örtlich zuständigen Behörden bestimmt,3.§ 16 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass unabhängig von der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die in geschlossenen Räumen darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden dürfen, 4. § 16 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 teilnehmen oder eingelassen werden dürfen,5. die §§ 18 und 19 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen werden dürfen; in die Innenräume dürfen nur Personen eingelassen werden, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen,6. § 20 Satz 1 und 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass in ungedeckten Sportstätten nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und in gedeckten Sportstätten nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden dürfen,7. (aufgehoben)8. § 23 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur Gäste mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, in Gemeinschaftseinrichtungen eingelassen und bei touristischen Übernachtungen beherbergt werden,9. (aufgehoben)10. abweichend von § 26 sind der Betrieb von Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen, die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeugs sowie die Durchführung oder Organisation einer Prostitutionsveranstaltung untersagt.(2) Die Anwendung von Abs. 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt endet, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 350 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet, ab dem nächsten Tag.(3) Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gibt auf seiner Homepage die jeweiligen Tage bekannt, ab dem Abs. 1 für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Anwendung findet und ab dem die Anwendung endet.
Negativnachweis
§ 3 Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält,4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT vom 21. September 2021 V1), geändert durch Verordnung vom 12. November 2021 (BAnz AT vom 12. November 2021 V1), oder5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte).Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zu führen ist, kann dieser bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen, auch durch einen Testnachweis nach Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 geführt werden.(2) Soweit nach dieser Verordnung für den Einlass oder Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten, Veranstaltungen und Zusammenkünften über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 hinaus ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 erforderlich ist (2GPlus), stehen dem1. der Nachweis einer Auffrischungsimpfung nach § 2 Nr. 3 Buchst. c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Geboosterte),2. ein Negativnachweis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn die zweite Impfung weniger als drei Monate zurückliegt („frisch“ doppelte Geimpfte),3. ein Negativnachweis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, wenn zudem entweder eine maximal drei Monate zurückliegende erste Impfung oder eine zweite Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV nachgewiesen wird (geimpfte Genesene), sowie4. ein Negativnachweis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, wenn die Infektion innerhalb der letzten 3 Monate durch Testung mittels Nukleinsäurenachweis nachgewiesen wurde („frisch“ Genesene),gleich.(3) Soweit der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten, Veranstaltungen und Zusammenkünften auf Personen mit Negativnachweis nach Abs. 1 beschränkt ist, sind diese mit dem Zugang zur Vorlage des jeweils erforderlichen Negativnachweises auf Verlangen der zuständigen Behörde, der jeweiligen Betreiberin, Anbieterin oder Veranstalterin oder des jeweiligen Betreibers, Anbieters oder Veranstalters verpflichtet. Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1, möglichst in digital auslesbarer Form, gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 30 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1a.§ 1 Abs. 2 Satz 1 sich gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,1b. § 1 Abs. 2 Satz 2 sich als nicht-immunisierte Person gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,1c. § 2 Abs. 1 keine medizinische Maske trägt,2. § 3 Abs. 3 jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a oder Abs. 5 oder § 18, § 19, § 20, § 21 Satz 1 Nr. 2 oder § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Nr. 1 oder 2 oder § 24, § 25 Abs. 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den erforderlichen Nachweis nicht vorlegt,3. § 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,4. § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nr. 1, Kontaktdaten nicht erfasst,5. (aufgehoben)6. § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 10, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,7. § 6 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 10, Besuch empfängt,8. § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 10 oder § 7 Abs. 3 keine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen lässt,9. § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 10 oder § 7 Abs. 3 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,9a. § 11 Abs. 3 eine Einrichtung betritt,9b. § 12 Abs. 3 tätig wird,10. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,11. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanische Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,15. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,16. den Vorgaben des § 20 Satz 2 Personen oder den Vorgaben des § 20 Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt,17. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,18. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,19. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,20. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,21. den Vorgaben des § 25 Abs. 2 körpernahe Dienstleistungen anbietet,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt.23. den Vorgaben des § 27 Abs. 1a) Nr. 1 Alkohol konsumiert,b) Nr. 2 in Verbindung mit § 2 keine medizinische Maske trägt,c) Nr. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 1, Nr. 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 4, Nr. 5 in Verbindung mit den §§ 18 und 19 sowie Nr. 6 in Verbindung mit § 20 Satz 1 und 2 Personen ohne die erforderlichen Negativnachweise einlässt,d) Nr. 8 in Verbindung mit § 23 Gäste ohne die erforderlichen Negativnachweise in Gemeinschaftseinrichtungen einlässt oder bei touristischen Übernachtungen beherbergt,e) (aufgehoben)f) Nr. 10 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt oder eine Prostitutionsveranstaltung durchführt oder organisiert.
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 6 Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests ständig dort abzusondern (Isolation). Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.(2) Für Personen, die mit einer von Abs. 1 Satz 1 erfassten Person in einem Haushalt leben, gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend (Quarantäne); treten in einem Haushalt während dieser Zeit weitere Infektionsfälle auf, so verlängert sich die Absonderungsdauer für die übrigen Haushaltsangehörigen hierdurch nicht. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 gilt nicht für1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,a) die eine Auffrischungsimpfung nach § 2 Nr. 3 Buchst. c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung erhalten haben (Geboosterte), oderb) deren zweite Impfung weniger als drei Monate zurückliegt („frisch“ doppelt Geimpfte), und 2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,a) die entweder eine maximal drei Monate zurückliegende erste Impfung oder eine zweite Impfung erhalten haben (geimpfte Genesene) oderb) deren Infektion weniger als drei Monate zurückliegt („frisch“ Genesene).Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satz 3 Nr. 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.(3) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gilt Abs. 1 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des Ergebnisses des Nukleinsäurenachweises, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt die Testung mittels Nukleinsäurenachweis die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(4) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Haushalt leben.(5) Die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(6) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(7) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1, 2 oder 3 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.(8) Abweichend von Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, endet die Isolation bereits nach sieben Tagen, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis oder ein Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchst. c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorgelegt wird, dass keine übertragungsrelevante Infektion mit SARS-CoV-2 mehr vorliegt (negatives Testergebnis oder Ct-Wert >30). Die Testung darf frühestens am siebten Tag nach dem Beginn der Isolation erfolgen. Einrichtungen nach den §§ 8 bis 10 dürfen zum Zweck der Arbeitsaufnahme nur betreten werden, sofern die Testung nach Satz 1 durch Nukleinsäurenachweis erfolgt ist und seit mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome für COVID-19 vorliegen.(9) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 endet die Quarantäne, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis oder ein Testnachweises im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchst. c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorgelegt wird, dass keine übertragungsrelevante Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt (negatives Testergebnis oder Ct-Wert >30),1. für Schülerinnen und Schüler an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes sowie für Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, nach fünf Tagen,2. für alle anderen Personen nach sieben Tagen.Die Testung darf im Fall von Satz 1 Nr. 1 frühestens am fünften, im Fall von Satz 1 Nr. 2 frühestens am siebten Tag nach dem Beginn der Absonderung erfolgen.(10) Für Personen, die zur Absonderung nach § 7 der Coronavirus-Schutzverordnung in der bis zum 16. Januar 2022 geltenden Fassung verpflichtet sind, gelten die Abs. 1 bis 9 entsprechend.
Quarantäne anderer Kontaktpersonen
§ 7 Quarantäne anderer Kontaktpersonen(1) Über die Quarantäne von Kontaktpersonen, die keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 6 Abs. 2 sind, entscheiden die örtlich zuständigen Behörden auf der Grundlage der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts. Für Personen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 wird keine Quarantäne angeordnet.(2) Die Dauer der Quarantäne beträgt in der Regel zehn Tage. Für ihre vorzeitige Beendigung gilt § 6 Abs. 9 und 10 entsprechend.(3) Kontaktpersonen nach Abs. 1, bei denen innerhalb von zehn Tagen nach dem maßgeblichen Kontakt typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht) oder Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten, sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren sowie einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen, Vorlaufkursen und schulischen Sprachkursen für schulpflichtige Kinder teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Es sind mindestens drei Testungen pro Woche erforderlich. Im Fall einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden 14 Tagen in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe an den Unterrichtstagen tägliche Testungen erforderlich; das tägliche Testerfordernis entfällt, sofern ein Nukleinsäurenachweis ergibt, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme1. von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten,2. von Studierenden sowie Schülerinnen oder Schülern an Leistungsnachweisen oder Prüfungen in der Schule, wenn sie nach Abs. 4 vom Präsenzunterricht abgemeldet sind oder aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Antigen-Test nach Abs. 1 Satz 1 vornehmen können und wenn die Schule der Teilnahme zustimmt; gesonderte Schutzmaßnahmen, beispielsweise eine räumliche Trennung von den übrigen Schülerinnen und Schülern, sind zu treffen.(3) Auf Schülerinnen und Schüler sowie Studierende finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind; sie können an den regelmäßigen Testungen teilnehmen. Die Schule darf zur Feststellung, ob und für welchen Zeitraum die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises, geimpfte oder genesene Person zu sein, ist eine erneute Vorlage nicht erforderlich. Die nach Satz 2 erhobenen Daten sind unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, soweit sie zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht mehr benötigt werden.(4) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist nicht möglich. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 10 Personen teilnehmen, sind zulässig, wenn1. im Freiena) nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen werden; bei mehr als 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen diese darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen,b) die 250 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes auf 50 Prozent beschränkt wird,c) höchstens 10 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden,2. in geschlossenen Räumena) nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden, b) die 250 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes auf 30 Prozent beschränkt wird,b) höchstens 4 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden,3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.Bei Sitzungen der Gemeindevertretung entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen ihrer oder seiner Befugnisse nach § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung über das Erfordernis eines Negativnachweises nach § 3 der anwesenden Personen.(3) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig, sofern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 teilnehmen. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(4) Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen
§ 17 Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und BestattungenFür Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen gilt § 16 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung auf, die sich an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung orientieren. Eine Begrenzung auf Personen zumindest mit Negativnachweis nach § 3 wird dringend empfohlen.
Freizeiteinrichtungen
§ 18 Freizeiteinrichtungen(1) Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nur öffnen, wenn1. in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn1. in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(3) Die Öffnung von Tierparks, Zoos, botanischen Gärten sowie Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden sowie ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(4) Die Öffnung von Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen ist nur zulässig, wenn1. nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Haushalte nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden körpernaher Dienstleistungen, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen,10. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben,11. über § 28b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes hinaus in Fahrzeugen des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten; hierbei wird das Tragen einer Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil in allen genannten Verkehrsmitteln sowie bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs dringend empfohlen,12. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken,13. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes,14. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden sowie bei Veranstaltungen mit mehr als 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien,15. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, Ausbildungsangeboten sowie der Teilnahme an Prüfungen nach § 15, die in geschlossenen Räumen stattfinden,16. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung auch in Verbindung mit § 32 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,2a. für Menschen mit Hörbehinderung und deren unmittelbare Kommunikationspartnerinnen und -partner, soweit und solange es zu ihrer Kommunikation erforderlich ist,3. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,5. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,6. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 angeordnet wurden,7. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.
Sportstätten
§ 20 SportstättenIn Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. In gedeckten Sportstätten dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden. Für Zuschauer gilt § 16 Abs. 1 entsprechend.
Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen
§ 21 Verkaufsstätten und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte, Spezialmärkte und vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen sowie Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig, wenn für den Publikumsbereich ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Übernachtungsbetriebe
§ 23 ÜbernachtungsbetriebeÜbernachtungsangebote einschließlich der Bewirtung der Übernachtungsgäste sind zulässig, wenn1. bei touristischen Übernachtungen nur Gäste mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, beherbergt werden; in den übrigen Fällen ist ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 ausreichend,2. in Gemeinschaftseinrichtungen, beispielsweise in Speisesälen oder in Schwimmbäder, nur Gäste mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden und3. ein Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
§ 24 Tanzlokale, Clubs, Diskotheken(1) Der Betrieb von Tanzlokalen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist im Freien zulässig, wenn1. nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden,2. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 erfolgt und3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.§ 16 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend.(2) In Innenräumen ist der Betrieb von Tanzlokalen, Clubs, Diskotheken oder ähnlichen Einrichtungen untersagt.(3) Der Betrieb zu den in § 22 Abs. 1 genannten Zwecken ist unter Einhaltung der dort geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, zulässig. Dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 1 ist ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 beizufügen.
(aufgehoben)
§ 27 (aufgehoben)
Weitergehende Schutzmaßnahmen
§ 29 Weitergehende SchutzmaßnahmenMaßgebliche Indikatoren für weitergehende landesweite Schutzmaßnahmen sind die Hospitalisierungs-Inzidenz und die Zahl der belegten Intensivbetten nach den Zahlen der IVENA-Sonderlage mit an COVID-19 erkrankten Personen; überschreitet die Hospitalisierungsinzidenz den Wert von 9 oder die Intensivbettenbelegung den Wert von 400, wird die Landesregierung Maßnahmen ergreifen, die eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems verhindern. Darüber hinaus finden bei der Festlegung weitergehender Maßnahmen in besonderem Maße die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sowie die nach der IVENA-Sonderlage erhobene Gesamtzahl der mit COVID-19 in stationäre Behandlung aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner Berücksichtigung. Berücksichtigt werden darüber hinaus die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) geimpften Personen.
Negativnachweis
§ 3 Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält,4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT vom 21. September 2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Januar 2022 (BAnz. AT vom 10. Januar 2022 V1), oder5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte).Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zu führen ist, kann dieser bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen, auch durch einen Testnachweis nach Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 geführt werden.(2) Soweit nach dieser Verordnung für den Einlass oder Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten, Veranstaltungen und Zusammenkünften über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 hinaus ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 erforderlich ist (2GPlus), stehen dem1. der Nachweis einer dritten Impfung als Auffrischungsimpfung mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff nach der unter https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Übersicht des Paul-Ehrlich-Instituts (Geboosterte),2. der Nachweis einer überstandenen COVID-19-Infektion aufgrund eines nach § 2 Nr. 5 Buchst. a der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung anerkannten Testverfahrens in Verbindung mit dem Nachweis einer Impfung (geimpfte Genesene),3. ein Negativnachweis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis zum 90. Tag nach der Impfung („frisch“ doppelt Geimpfte),4. ein Negativnachweis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis zum 90. Tag nach der Abnahme des positiven Tests („frisch“ Genesene),gleich.(3) Soweit der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten, Veranstaltungen und Zusammenkünften auf Personen mit Negativnachweis nach Abs. 1 beschränkt ist, sind diese mit dem Zugang zur Vorlage des jeweils erforderlichen Negativnachweises auf Verlangen der zuständigen Behörde, der jeweiligen Betreiberin, Anbieterin oder Veranstalterin oder des jeweiligen Betreibers, Anbieters oder Veranstalters verpflichtet. Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1, möglichst in digital auslesbarer Form, gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 30 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1a.§ 1 Abs. 2 Satz 1 sich gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,1b. § 1 Abs. 2 Satz 2 sich als nicht-immunisierte Person gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,1c. § 2 Abs. 1 nicht die jeweils angeordnete medizinische Maske trägt,2. § 3 Abs. 3 jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a oder § 18, § 19, § 20, § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Nr. 1 oder 2 oder § 24, § 25 Abs. 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den erforderlichen Nachweis nicht vorlegt,3. § 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,4. § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nr. 1, Kontaktdaten nicht erfasst,5. (aufgehoben)6. § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,7. § 6 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Besuch empfängt,8. § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 keine Testung durchführen lässt,9. § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,9a. § 11 Abs. 3 eine Einrichtung betritt,9b. § 12 Abs. 3 tätig wird,10. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,11. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanische Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,15. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,16. den Vorgaben des § 20 Satz 2 Personen oder den Vorgaben des § 20 Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt,17. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,18. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,19. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,20. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,21. den Vorgaben des § 25 Abs. 2 körpernahe Dienstleistungen anbietet,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 32 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 25. November 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 6. März 2022 außer Kraft.
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 6 Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests ständig dort abzusondern (Isolation). Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.(2) Für Personen, die mit einer von Abs. 1 Satz 1 erfassten Person in einem Haushalt leben, gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend (Quarantäne); treten in einem Haushalt während dieser Zeit weitere Infektionsfälle auf, so verlängert sich die Absonderungsdauer für die übrigen Haushaltsangehörigen hierdurch nicht. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 gilt nicht für Geboosterte, geimpfte Genesene, „frisch“ doppelt Geimpfte und „frisch“ Genesene nach § 3 Abs. 2. Personen nach Satz 1 oder 3, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.(3) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gilt Abs. 1 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des Ergebnisses des Nukleinsäurenachweises, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt die Testung mittels Nukleinsäurenachweis die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(4) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Haushalt leben.(5) Die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(6) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(7) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1, 2 oder 3 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.(8) Abweichend von Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, endet die Isolation bereits nach sieben Tagen, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis oder ein Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchst. c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorgelegt wird, dass keine übertragungsrelevante Infektion mit SARS-CoV-2 mehr vorliegt (negatives Testergebnis oder Ct-Wert >30). Die Testung darf frühestens am siebten Tag nach dem Beginn der Isolation erfolgen. Einrichtungen nach den §§ 8 bis 10 dürfen zum Zweck der Arbeitsaufnahme nur betreten werden, sofern die Testung nach Satz 1 durch Nukleinsäurenachweis erfolgt ist und seit mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome für COVID-19 vorliegen.(9) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 endet die Quarantäne, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis oder ein Testnachweises im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchst. c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorgelegt wird, dass keine übertragungsrelevante Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt (negatives Testergebnis oder Ct-Wert >30),1. für Schülerinnen und Schüler an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes sowie für Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, nach fünf Tagen,2. für alle anderen Personen nach sieben Tagen.Die Testung darf im Fall von Satz 1 Nr. 1 frühestens am fünften, im Fall von Satz 1 Nr. 2 frühestens am siebten Tag nach dem Beginn der Absonderung erfolgen.
Quarantäne anderer Kontaktpersonen
§ 7 Quarantäne anderer Kontaktpersonen(1) Über die Quarantäne von Kontaktpersonen, die keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 6 Abs. 2 sind, entscheiden die örtlich zuständigen Behörden auf der Grundlage der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts. Für Personen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 wird keine Quarantäne angeordnet.(2) Die Dauer der Quarantäne beträgt in der Regel zehn Tage. Für ihre vorzeitige Beendigung gilt § 6 Abs. 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass es für die Berechnung der Quarantänedauer und des Zeitpunkts, ab dem frühestens eine Freitestung erfolgen kann, auf den Zeitpunkt des zu Grunde gelegten relevanten Kontakts ankommt.(3) Kontaktpersonen nach Abs. 1, bei denen innerhalb von zehn Tagen nach dem maßgeblichen Kontakt typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht) oder Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten, sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren sowie einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.
Schlösser, Museen, Galerien und Gedenkstätten
§ 19 Schlösser, Museen, Galerien und GedenkstättenDie Öffnung der Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten ist zulässig, wenn in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden und ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Freizeiteinrichtungen
§ 18 Freizeiteinrichtungen(1) Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nur öffnen, wenn1. in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn1. in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(3) Die Öffnung von Tierparks, Zoos, botanischen Gärten sowie Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden sowie ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(4) Die Öffnung von Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen ist nur zulässig, wenn1. nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Schlösser, Museen, Galerien und Gedenkstätten
§ 19 Schlösser, Museen, Galerien und GedenkstättenDie Öffnung der Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten ist zulässig, wenn in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden und ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Sportstätten
§ 20 SportstättenIn Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. In gedeckten Sportstätten dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden. Für Zuschauer gilt § 16 Abs. 1 entsprechend.
Gaststätten
§ 22 Gaststätten(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Eisdielen, Eiscafes und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird,2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dassa) nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden undb) ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Für Veranstaltungen in Gaststätten und Betrieben nach Abs. 1 gilt § 16.
Übernachtungsbetriebe
§ 23 ÜbernachtungsbetriebeÜbernachtungsangebote einschließlich der Bewirtung der Übernachtungsgäste sind zulässig, wenn1. nur Gäste mit Negativnachweis nach § 3 beherbergt werden und2. ein Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
§ 24 Tanzlokale, Clubs, DiskothekenDer Betrieb von Tanzlokalen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig, wenn1. nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die in Innenräumen darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden,2. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 erfolgt,3. die Kapazität im Freien auf 75 Prozent und in Innenräumen auf 60 Prozent beschränkt wird und4. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.§ 2 Abs. 1 findet keine Anwendung.
Dienstleistungen
§ 25 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung eines Mindestabstandes, sind einzuhalten.(2) Körpernahe Dienstleistungen dürfen nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 angeboten werden. Satz 1 gilt nicht für in Einrichtungen und Unternehmen nach § 28b Abs. 2 Satz 1 Infektionsschutzgesetz behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen.
Abstands- und Hygienekonzepte
§ 5 Abstands- und HygienekonzepteSoweit nach dieser Verordnung ein Abstands- und Hygienekonzept vorzulegen und umzusetzen ist, hat dieses1. Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen,2. Hygienemaßnahmen zur Infektionsreduzierung, beispielsweise zur Raumnutzung und Lüftung,3. Regelungen über gut sichtbare Aushänge und Hinweise über die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen sowie4. in den Fällen des § 16 Abs. 1 und des § 24 Satz 1 Nr. 3 Maßnahmen zur Sicherstellung der vorgegebenen Kapazitätsbegrenzungenvorzusehen.
Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen
§ 1 Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen; eine vorsorgliche Testung wird empfohlen.(2) Aufenthalte im öffentlichen Raum, an denen mindestens eine nicht geimpfte oder genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung teilnimmt, sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie mit maximal zwei Personen eines weiteren Haushaltes gestattet; Ehegatten, Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen, an denen eine nicht geimpfte oder genesene Person teilnimmt, wird eine Beschränkung auf den in Satz 1 bezeichneten Personenkreis dringend empfohlen. Satz 1 und 2 gelten nicht für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren sowie für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen. Die Vorschriften des Zweiten Teils, insbesondere die Ausnahmen nach § 16 Abs. 2, haben Vorrang; § 28b des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.(3) Bei privaten Zusammenkünften wird dringend empfohlen, die räumlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, sich eigenverantwortlich zu testen und angemessene Hygienemaßnahmen zum Schutz der Teilnehmenden zu treffen. In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(4) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Haushalte bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen, Vorlaufkursen und schulischen Sprachkursen für schulpflichtige Kinder teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Es sind mindestens drei Testungen pro Woche erforderlich. Im Fall einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden sieben Tagen in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe an den Unterrichtstagen tägliche Testungen erforderlich; das tägliche Testerfordernis entfällt, sofern ein Nukleinsäurenachweis ergibt, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme1. von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten,2. von Studierenden sowie Schülerinnen oder Schülern an Leistungsnachweisen oder Prüfungen in der Schule, wenn sie nach Abs. 4 vom Präsenzunterricht abgemeldet sind oder aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Antigen-Test nach Abs. 1 Satz 1 vornehmen können und wenn die Schule der Teilnahme zustimmt; gesonderte Schutzmaßnahmen, beispielsweise eine räumliche Trennung von den übrigen Schülerinnen und Schülern, sind zu treffen.(3) Auf Schülerinnen und Schüler sowie Studierende finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind; sie können an den regelmäßigen Testungen teilnehmen. Die Schule darf zur Feststellung, ob und für welchen Zeitraum die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises, geimpfte oder genesene Person zu sein, ist eine erneute Vorlage nicht erforderlich. Die nach Satz 2 erhobenen Daten sind unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, soweit sie zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht mehr benötigt werden.(4) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist nicht möglich. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Ordnungswidrigkeiten
§ 30 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1a. (aufgehoben)1b. § 1 Abs. 2 Satz 1 sich als nicht-immunisierte Person gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,1c. § 2 Abs. 1 nicht die jeweils angeordnete medizinische Maske trägt,2. § 3 Abs. 3 jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a oder § 18, § 19, § 20, § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Nr. 1 oder 2 oder § 24, § 25 Abs. 2 oder § 26 Nr. 1 den erforderlichen Nachweis nicht vorlegt,3. § 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,4. § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nr. 1, Kontaktdaten nicht erfasst,5. (aufgehoben)6. § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,7. § 6 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Besuch empfängt,8. § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 keine Testung durchführen lässt,9. § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,9a. § 11 Abs. 3 eine Einrichtung betritt,9b. § 12 Abs. 3 tätig wird,10. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,11. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanische Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,15. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,16. den Vorgaben des § 20 Satz 2 Personen oder den Vorgaben des § 20 Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt,17. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,18. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,19. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,20. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,21. den Vorgaben des § 25 Abs. 2 körpernahe Dienstleistungen anbietet,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 32 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 25. November 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.
Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Kategorie Inhalt Beschreibung Format Personenbezogene Daten Name Vor- und Zuname der getesteten Person ID (optional) Identifikationsnummer der getesteten Person(falls vorliegt, z.B. Bürger-ID, Krankenversicherten-Nummer) Geburtsdatum Geburtsdatum der getesteten Person Datum nach ISO18601. Informationen zum Test Art des Tests Beschreibung der Art des Tests, z.B. RT-PCR oder Antigen-Schnelltest Im Fall von Antigen-Schnelltest müssen Herstellerangaben und Name des Tests angegeben werden. Untersuchter Erreger/Krankheit Untersuchter Erreger: SARS-CoV-2 Probenart (optional) Art der Probe und Probennahme (z.B. Nasopharynx-Abstrich, Oropharynx-Abstrich, Abstrich der vorderen Nasenhöhle, Speichel) Datum und Uhrzeit Datum und Uhrzeit der Durchführung des TestsIm Fall von Tests basierend auf Nukleinsäureamplifikationstechniken (NAT), z.B. RT-PCR sollte Datum der Ausgabe des Testergebnisses zusätzlich aufgeführt werden. Datum nachISO1 8601 Testergebnis Negativ / Positiv Testort / Testzentrum Name des Testzentrums, der durchführenden Stelle bzw. veranlassende Behörde Optional: Adresse des Testorts Testende Person (optional) Name oder Identifikations-Nummer der Person, die Test durchführt Staat Staat, in dem Test durchgeführt wurde z.B. Deutschland ISO 31662Kodierung Zertifikat Metadaten Aussteller des Testzertifikats Aussteller des Zertifikats (ermöglicht eine Prüfung des Zertifikats) Zertifikat ID (optional) Referenz - ID des Testzertifikats (eindeutige Nummer)
Begründung [hier nicht dargestellt]
Anlage 2Begründung [hier nicht dargestellt]
Pandemiegerechtes Verhalten
§ 1 Pandemiegerechtes Verhalten(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.(2) Soweit das Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 nachfolgend nicht angeordnet ist, wird dies dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann. § 27 bleibt unberührt.(3) In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(4) Es wird dringend empfohlen, an größeren Zusammenkünften oder Treffen mit anderen Hausständen in Innenräumen nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.(5) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Hausstände bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.
Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege
§ 10 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von PflegeSoweit Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege als Gruppenangebote durchgeführt werden, insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, haben die Anbieter1. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vorzunehmen,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zu erstellen und umzusetzen.Einzelangebote im Sinne des Satz 1 sind nur untersagt, wenn ein Fall des § 6 Satz 2 vorliegt; § 6 Satz 4 gilt entsprechend.
Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit ...
§ 11 Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen, Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe(1) Die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben dafür Sorge zu tragen, dass ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellt und umgesetzt wird. Für die Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe gilt Satz 1 entsprechend.(2) Auf Antrag können in Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigte Menschen mit Behinderungen von der Teilnahme am Präsenzbetrieb befreit werden, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Satz 1 findet keine Anwendung bei Menschen mit Behinderungen, die über einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verfügen.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
§ 12 Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte(1) Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, in Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs sowie in erlaubnispflichtigen Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen nach Maßgabe des Hygienekonzeptes des Landes für Kinderbetreuungseinrichtungen, das auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht ist.(2) Mit Zustimmung des Jugendamtes können außer den Fachkräften nach § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen, Vorlaufkursen und schulischen Sprachkursen für schulpflichtige Kinder teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Es sind mindestens drei Testungen pro Woche erforderlich. Im Fall einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden 14 Tagen in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe an den Unterrichtstagen tägliche Testungen erforderlich; das tägliche Testerfordernis entfällt, sofern ein Nukleinsäurenachweis ergibt, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme1. von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten,2. von Studierenden sowie Schülerinnen oder Schülern an Leistungsnachweisen oder Prüfungen in der Schule, wenn sie nach Abs. 5 vom Präsenzunterricht abgemeldet sind oder aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Antigen-Test nach Abs. 1 Satz 1 vornehmen können und wenn die Schule der Teilnahme zustimmt; gesonderte Schutzmaßnahmen, beispielsweise eine räumliche Trennung von den übrigen Schülerinnen und Schülern, sind zu treffen.(3) Auf Schülerinnen und Schüler sowie Studierende finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind.(4) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist nicht möglich. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien
§ 14 Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien(1) Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien dürfen nur von Personen mit einem Negativnachweis nach § 3 betreten werden; die Leitungen der Einrichtungen sind zur stichprobenhaften Überprüfung und deren Dokumentation verpflichtet. Satz 1 gilt nicht für die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen; es wird dringend empfohlen, nur mit einem Negativnachweis nach § 3 teilzunehmen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für die Anbieter fachspezifischer Studieneignungstests nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 290).(2) Die Leitung der Einrichtungen nach Abs. 1 können von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske absehen, soweit die Tätigkeit dies notwendig macht, beispielsweise beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, und gleichwertige alternative Schutzmaßnahmen bestehen.(3) Für wissenschaftliche Tagungen und Kongresse gilt § 16 entsprechend.
Bildungsangebote, Ausbildung
§ 15 Bildungsangebote, AusbildungBei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen, soweit diese auf die Teilnahme an Nichtschülerprüfungen vorbereiten, sowie bei kulturpädagogischen Angeboten der Museen, Theater und ähnlicher Einrichtungen für einzelne Gruppen oder Klassen der Kindertagesstätten, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen, sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich zu beachten; es dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 zugegen sein. Satz 1 gilt entsprechend bei Ausbildungsangeboten, beispielsweise der Referendarausbildung, Angeboten der beruflichen Bildung, Lehrgängen der außerbetrieblichen und betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, der überbetrieblichen Bildungseinrichtungen, der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn1. a) im Freien bei mehr als 1 000 Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3,b) in geschlossenen Räumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird und3. bei Großveranstaltungena) im Freien mit mehr als 5 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmernaa) mindestens 90 Prozent der Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 verfügen undbb) eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt, b) in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.(3) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, wird die Beachtung der Vorgaben des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 dringend empfohlen.(4) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.(5) Für Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen gilt Abs. 1 mit Ausnahme von Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa entsprechend; die Genehmigung für Veranstaltungen im Freien kann auch ohne Festlegung einer Teilnehmerzahl erfolgen.
Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen
§ 17 Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und BestattungenFür Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen gilt § 16 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung auf, die sich an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung orientieren.
Freizeiteinrichtungen
§ 18 Freizeiteinrichtungen(1) Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nur öffnen, wenn1. in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn1. in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(3) Die Öffnung von Tierparks, Zoos, botanischen Gärten sowie Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden sowie ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(4) Die Öffnung von Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen ist nur zulässig, wenn1. nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Schlösser, Museen, Galerien und Gedenkstätten
§ 19 Schlösser, Museen, Galerien und GedenkstättenDie Öffnung der Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten ist zulässig, wenn in Innenräumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden und ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden körpernaher Dienstleistungen, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen,10. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben,11. über § 28b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes hinaus in Fahrzeugen des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten; wenn alle Insassen über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 und darüber hinaus über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 verfügen, gilt dies in diesen Verkehrsmitteln nur bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,12. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken,13. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes,14. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden,15. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden,16. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung auch in Verbindung mit § 32 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,3. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,5. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,6. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 angeordnet wurden,7. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.
Sportstätten
§ 20 SportstättenIn Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. In gedeckten Sportstätten dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden. Für Zuschauer gilt § 16 Abs. 1 entsprechend.
Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen
§ 21 Verkaufsstätten und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte, Spezialmärkte und vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen sowie Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig, wenn für den Publikumsbereich ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Gaststätten
§ 22 Gaststätten(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Eisdielen, Eiscafes und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird,2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dassa) in der Innengastronomie nur Personen mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden undb) ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) In Kantinen findet für Betriebsangehörige Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a keine Anwendung; entsprechendes gilt für Mensen.(3) Für Veranstaltungen in Gaststätten und Betrieben nach Abs. 1 gilt § 16.
Übernachtungsbetriebe
§ 23 ÜbernachtungsbetriebeÜbernachtungsangebote einschließlich der Bewirtung der Übernachtungsgäste sind zulässig, wenn1. bei touristischen Übernachtungen nur Gäste mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 beherbergt werden; in den übrigen Fällen ist ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 ausreichend,2. in Gemeinschaftseinrichtungen, beispielsweise in Speisesälen oder in Schwimmbäder, nur Gäste mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden und3. ein Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
§ 24 Tanzlokale, Clubs, Diskotheken(1) Der Betrieb von Tanzlokalen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist im Freien zulässig, wenn1. nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden,2. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 erfolgt und3. ein betriebsspezifisches Hygienekonzept vorliegt und umgesetzt wird.(2) Für den Betrieb in Innenräumen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass nur geimpfte und genesene Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen; für Jugendliche unter achtzehn Jahren ist ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 ausreichend; § 2 Abs. 1 findet keine Anwendung.(3) Der Betrieb zu den in § 22 Abs. 1 genannten Zwecken ist unter Einhaltung der dort geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, zulässig. Dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 ist ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 beizufügen.
Dienstleistungen
§ 25 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung eines Mindestabstandes, sind einzuhalten.(2) Körpernahe Dienstleistungen dürfen nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 angeboten werden; bei hygienisch oder medizinisch notwendigen Behandlungen (beispielsweise Frisördienstleistungen oder Fußpflege) ist auch ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 ausreichend.
Prostitutionsstätten- und ähnliche Einrichtungen
§ 26 Prostitutionsstätten- und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne des § 2 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), oder einer ähnlichen Einrichtung, die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, die Durchführung oder Organisation einer Prostitutionsveranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes, der Betrieb einer Prostitutionsvermittlung im Sinne des § 2 Abs. 7 des Prostituiertenschutzgesetzes sowie die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist zulässig, wenn1. nur geimpfte und genesene Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 vorlegen, eingelassen werden,2. eine Kontaktdatenerfassung der Kundinnen und Kunden nach § 4 erfolgt und3. die Betreiberinnen und Betreiber oder, sofern solche nicht vorhanden sind, die Prostituierten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ein Hygienekonzept das das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt, erstellen und umsetzen.§ 2 Abs. 1 findet keine Anwendung.
Option für den Zugang ausschließlich für negativ getestete Geimpfte und Genesene
§ 27 Option für den Zugang ausschließlich für negativ getestete Geimpfte und Genesene(1) Werden bei Veranstaltungen und Angeboten nach § 16 Abs. 1, 4 und 5, den §§ 17 bis 20, 22, 23 und 25 ausschließlich1. Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die bei Veranstaltungen und Angeboten in Innenräumen darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 vorlegen können,2. Kinder und Jugendliche unter achtzehn Jahren mit Negativnachweis nach § 3 sowie3. Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis nachweisen, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, und die einen Testnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 vorlegen können,eingelassen, entfallen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 Abs. 1 Satz 1, die Notwendigkeit eines Abstandsund Hygienekonzepts nach § 5 sowie Kapazitätsbegrenzungen (2G-plus-Zugangsmodell). Die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Betreiberin oder der Betreiber haben sicherzustellen, dass nur nach Satz 1 berechtigte Personen eingelassen werden und dass auf den Ausschluss anderer Personen durch gut sichtbare Aushänge hingewiesen wird.(2) Abs. 1 gilt für Betriebe nach § 21, soweit sie nicht der Grundversorgung (beispielsweise mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln) dienen, entsprechend.
Zuständigkeiten
§ 28 Zuständigkeiten(1) Für den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.(2) Die Befugnis der örtlich zuständigen Behörden, nach den §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen, bleibt unberührt.
Weitergehende Schutzmaßnahmen
§ 29 Weitergehende SchutzmaßnahmenMaßgebliche Indikatoren für weitere Schutzmaßnahmen sind die Hospitalisierungs-Inzidenz und die Zahl der belegten Intensivbetten nach den Zahlen der IVENA-Sonderlage mit an COVID-19 erkrankten Personen. Darüber hinaus finden bei der Festlegung weitergehender Maßnahmen in besonderem Maße die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sowie die nach der IVENA-Sonderlage erhobene Gesamtzahl der mit COVID-19 in stationäre Behandlung aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner Berücksichtigung. Berücksichtigt werden darüber hinaus die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) geimpften Personen.
Negativnachweis
§ 3 Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält,4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte).Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zu führen ist, kann dieser bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen, auch durch einen Testnachweis nach Satz 1 Nr. 3 oder 5 geführt werden. § 24 Abs. 2 bleibt für Jugendliche unberührt.(2) Soweit der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten, Veranstaltungen und Zusammenkünften auf Personen mit Negativnachweis nach Abs. 1 beschränkt ist, sind diese mit dem Zugang zur Vorlage des jeweils erforderlichen Negativnachweises auf Verlangen der zuständigen Behörde, der jeweiligen Betreiberin, Anbieterin oder Veranstalterin oder des jeweiligen Betreibers, Anbieters oder Veranstalters verpflichtet. Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 30 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 2 Abs. 1 keine medizinische Maske trägt,2. § 3 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 5 oder § 18, § 19, § 20 oder § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 23 Nr. 1 oder 2 oder § 24, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 27 Abs. 1 den erforderlichen Nachweis nicht vorlegt,3. § 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,4. § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder § 26 Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Nr. 1, Kontaktdaten nicht erfasst,5. § 6 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt oder durch Kinder unter 14 Jahren oder nicht einsichtsfähige Personen betreten lässt,6. § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,7. § 7 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,8. § 7 Abs. 2 Satz 2 keine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen lässt,9. § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,10. den Vorgaben des § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet,11. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanische Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,15. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,16. den Vorgaben des § 20 Satz 2 Personen oder den Vorgaben des § 20 Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt,17. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,18. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,19. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,20. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,21. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt,22. § 27 Abs. 1 Satz 2 nicht berechtigte Personen einlässt oder die gebotenen Aushänge unterlässt.
Begründung
§ 31 BegründungDie Begründung nach § 28a Abs. 7 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes ergibt sich aus der Anlage 2.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 32 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 25. November 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 23. Dezember 2021 außer Kraft.
Kontaktdatenerfassung
§ 4 KontaktdatenerfassungSoweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten zum Zweck der Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu erheben und zu verarbeiten sind (Kontaktdatenerfassung), gilt neben § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 8 des Infektionsschutzgesetzes:1. personenbezogene Angaben sind die Namen, Vornamen, Anschrift und die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse; sie sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben;2. die Erhebung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll möglichst in elektronischer Form erfolgen.
Abstands- und Hygienekonzepte
§ 5 Abstands- und HygienekonzepteSoweit nach dieser Verordnung die Öffnung und der Betrieb von Einrichtungen und Angeboten sowie Zusammenkünfte, Veranstaltungen und ähnliches nur nach Erstellung und Umsetzung eines Abstands- und Hygienekonzepts zulässig sind, hat dieses unter Berücksichtigung der jeweiligen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts1. Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen,2. Maßnahmen zur Ermöglichung der Einhaltung der Mindestabstände oder andere geeignete Schutzmaßnahmen wie beispielsweise Trennvorrichtungen, aufgelockerte Sitzmuster und Lüftungskonzepte und3. Regelungen über gut sichtbare Aushänge und Hinweise über die einzuhaltenden Abstands- und Hygienemaßnahmenvorzusehen.
Zutrittsuntersagung
§ 6 ZutrittsuntersagungPersonen, die oder deren Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen, ist der Zutritt untersagt zu1. Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen nach § 8 Satz 1, ausgenommen zur Behandlung als Patientin oder Patient,2. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 9 Abs. 1 Satz 1, ausgenommen als betreute oder untergebrachte Person; die Einrichtungsleitung kann im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden,3. betriebserlaubnispflichtigen stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die keine Kindertageseinrichtungen sind und nicht unter § 9 Abs. 1 Nr. 3 fallen, ausgenommen als in der Einrichtung betreute Person,4. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereichen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,5. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,6. Gruppenangeboten, die im Vor- und Umfeld von Pflege Betreuungs- und Unterstützungsangebot angeboten werden, insbesondere Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch,7. Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe,8. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,9. Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes.Personen, die nicht in den in Satz 1 genannten Einrichtungen tätig sind, ist der Zutritt nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 auch untersagt, solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen. Das Zutrittsverbot besteht nicht bei Vorlage eines Negativnachweises nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5. Das Zutrittsverbot gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn das Betretungsverbot auf einer Symptomatik oder Absonderung einer oder eines Haushaltsangehörigen beruht und die Absonderung nicht aufgrund einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften erfolgt ist.
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 7 Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC- PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Absonderung nach 10 Tagen endet; treten in einem Hausstand während dieser Zeit weitere Infektionsfälle auf, so verlängert sich die Absonderungsdauer für die übrigen Hausstandsangehörigen hierdurch nicht. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und2. Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten durch Testung mittels Nukleinsäurenachweis eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, wenn der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist,wenn sie nicht wegen des Kontakts zu einer Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften, infiziert ist. Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satz 5 Nr. 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des Ergebnisses des Nukleinsäurenachweises, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt die Testung mittels Nukleinsäurenachweis die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(3) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.(7) Abweichend von Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und 2, endet für1. geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. Schülerinnen und Schüler an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes sowie3. Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, die Absonderung bereits, wenn diese keine Symptome für eine Infektion mit SARS-CoV-2 aufweisen, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis vorgelegt wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 mehr vorliegt; die Testung darf frühestens am fünften, im Fall der Nr. 2 und 3 frühestens am siebten Tag nach dem Nachweis der Infektion vorgenommen werden.(8) Abweichend von Abs. 1 Satz 3 endet die Absonderung bereits, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Der Nachweis kann geführt werden durch einen1. Nukleinsäurenachweis, wenn der Test frühestens fünf,2. Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchst. c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn der Test frühestens siebenTage nach Beginn der Absonderung nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt ist. Für Personen, insbesondere in Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, die einer verpflichtenden regelmäßigen Testung auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, kann die Testung nach Satz 1 Nr. 2 bereits am fünften Tag nach Beginn der Absonderung erfolgen.
Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen
§ 8 Krankenhäuser und vergleichbare EinrichtungenEinrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes müssen1. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen und2. über ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 verfügen, welches auch Regelungen zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration beinhaltet.§ 28b des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 9 Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen(1) 1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs-und Pflegeleistungen,3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,müssen eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen und über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen der Nr. 1 und 2 des „Landesschutzkonzeptes für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen“ und in den Fällen der Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen der Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. § 28b des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.(2) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellen und umsetzen. § 28b des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Kategorie Inhalt Beschreibung Format Personenbezogene Daten Name Vor- und Zuname der getesteten Person ID (optional) Identifikationsnummer der getesteten Person (falls vorliegt, z.B. Bürger-ID, Krankenversicherten-Nummer) Geburtsdatum Geburtsdatum der getesteten Person Datum nach ISO1 8601. Informationen zum Test Art des Tests Beschreibung der Art des Tests, z.B. RT-PCR oder Antigen-Schnelltest Im Fall von Antigen-Schnelltest müssen Herstellerangaben und Name des Tests angegeben werden. Untersuchter Erreger/Krankheit Untersuchter Erreger: SARS-CoV-2 Probenart (optional) Art der Probe und Probennahme (z.B. Nasopharynx-Abstrich, Oropharynx-Abstrich, Abstrich der vorderen Nasenhöhle, Speichel) Datum und Uhrzeit Datum und Uhrzeit der Durchführung des Tests Im Fall von Tests basierend auf Nukleinsäureamplifikationstechniken (NAT), z.B. RT-PCR sollte Datum der Ausgabe des Testergebnisses zusätzlich aufgeführt werden. Datum nach ISO1 8601 Testergebnis Negativ / Positiv Testort/Testzentrum Name des Testzentrums, der durchführenden Stelle bzw. veranlassende Behörde Optional: Adresse des Testorts Testende Person (optional) Name oder Identifikations-Nummer der Person, die Test durchführt Staat Staat, in dem Test durchgeführt wurde z.B. Deutschland ISO 31662 Kodierung Zertifikat Metadaten Aussteller des Testzertifikats Aussteller des Zertifikats (ermöglicht eine Prüfung des Zertifikats) Zertifikat ID (optional) Referenz - ID des Testzertifikats (eindeutige Nummer)
Aufgrund des1. § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28a und des § 28b Abs. 3 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174),2. § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318),3. § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz. AT vom 8. Mai 2021 V1)verordnet die Landesregierung:
Pandemiegerechtes Verhalten
§ 1 Pandemiegerechtes Verhalten(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.(2) Soweit das Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 nachfolgend nicht angeordnet ist, wird dies dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann.(3) In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(4) Personen, die nicht geimpft oder genesen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind, wird dringend empfohlen, an größeren Zusammenkünften nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an Versammlungen und Kulturveranstaltungen, den Besuch der Gastronomie sowie von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, die gemeinschaftliche Sportausübung und den Besuch von Fitnessstudios sowie die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen.(5) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Hausstände bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.
Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege
§ 10 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von PflegeSoweit Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege als Gruppenangebote durchgeführt werden, insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, haben die Anbieter1. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vorzunehmen,2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zu erstellen und umzusetzen.Einzelangebote im Sinne des Satz 1 sind nur untersagt, wenn ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 vorliegt; § 6 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit ...
§ 11 Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen, Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe(1) Die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben dafür Sorge zu tragen, dass ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellt und umgesetzt wird. Für die Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe gilt Satz 1 entsprechend.(2) Auf Antrag können in Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigte Menschen mit Behinderungen von der Teilnahme am Präsenzbetrieb befreit werden, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Satz 1 findet keine Anwendung bei Menschen mit Behinderungen, die über einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung verfügen.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
§ 12 Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte(1) Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, in Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs sowie in erlaubnispflichtigen Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen nach Maßgabe des Hygienekonzeptes des Landes für Kinderbetreuungseinrichtungen, das auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht ist.(2) Mit Zustimmung des Jugendamtes können außer den Fachkräften nach § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
§ 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen(1) Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen und Vorlaufkursen teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 72 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten.(3) Die Lehrkräfte und das sonstige Personal müssen zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt oder einen Antigen-Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien vornehmen. Abs. 1 Satz 2 gilt, auch in den Fällen des Abs. 1 Satz 4, entsprechend.(4) Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Lehrkräfte und sonstiges Personal finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind.(5) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende werden im Distanzunterricht beschult. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien
§ 14 Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien(1) Bei Teilnahme an Präsenzveranstaltungen im Studienbetrieb, insbesondere bei Lehr-, Prüfungs- und Zulassungsveranstaltungen, sowie bei der Nutzung von Übungs-, PC-, Lern- und Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen in Bibliotheken, die den Studierenden außerhalb von Lehrveranstaltungen für Zwecke des Studiums zur Verfügung stehen, sind die Kontaktdaten nach Maßgabe des § 4 zu erfassen; bei Veranstaltungsreihen erfolgt die Erfassung für jeden Termin.(2) Die Leitungen der Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien sowie die Anbieter fachspezifischer Studieneignungstests nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 290) können zur Sicherstellung des Infektionsschutzes in Lehrveranstaltungen, Prüfungen inklusive fachspezifischer Studieneignungstests ergänzend folgende Maßnahmen treffen:1. zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichten,2. den Zutritt zu einzelnen Veranstaltungen oder einzelnen Räumen auf Personen mit Negativnachweis nach § 3 beschränken,3. vom Tragen einer medizinischen Maske absehen, soweit die Tätigkeit dies notwendig macht, beispielsweise beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, und gleichwertige alternative Schutzmaßnahmen bestehen.(3) Für wissenschaftliche Tagungen und Kongresse gilt § 16 entsprechend.
Bildungsangebote, Ausbildung
§ 15 Bildungsangebote, AusbildungBei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen, soweit diese auf die Teilnahme an Nichtschülerprüfungen vorbereiten, sowie bei kulturpädagogischen Angeboten der Museen, Theater und ähnlicher Einrichtungen für einzelne Gruppen oder Klassen der Kindertagesstätten, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen, sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich zu beachten. Satz 1 gilt entsprechend bei Ausbildungsangeboten, beispielsweise der Referendarausbildung, Angeboten der beruflichen Bildung, Lehrgängen der außerbetrieblichen und betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, der überbetrieblichen Bildungseinrichtungen, der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis.
Veranstaltungen und Kulturbetrieb
§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn1. in geschlossenen Räumen die Teilnehmerzahl 250 und im Freien 500 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet,2. in geschlossene Räume nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,3. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach § 4 erfasst werden und4. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Abs. 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt;3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.(3) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, wird die Beachtung der Vorgaben des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 dringend empfohlen.(4) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.
Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen
§ 17 Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und BestattungenFür Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen gilt § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4 entsprechend. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung auf, die sich an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung orientieren.
Freizeiteinrichtungen
§ 18 Freizeiteinrichtungen(1) Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nur öffnen, wenn1. Besuche nur nach vorheriger Terminvereinbarung stattfinden,2. maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von zehn Quadratmetern eingelassen wird,3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn1. eine Kontaktdatenerfassung der Besucherinnen und Besucher nach § 4 erfolgt und2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(3) Die Öffnung von Tierparks, Zoos, botanischen Gärten sowie Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(4) Die Öffnung von Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen ist nur zulässig, wenn1. nur Gäste mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,2. eine Kontaktdatenerfassung der Besucherinnen und Besucher nach § 4 erfolgt und3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Schlösser, Museen, Galerien und Gedenkstätten
§ 19 Schlösser, Museen, Galerien und GedenkstättenDie Öffnung der Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten ist zulässig, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellt und umgesetzt wird.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. bei Großveranstaltungen in Gedrängesituationen, insbesondere beim Einlass und in Warteschlangen,3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,4. vona) Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen, vom 7. März 2021 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),b) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,c) Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen;5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet und solange nicht feste Sitzplätze eingenommen werden,6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen,7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen,8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen, von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben bis zur Einnahme eines Sitzplatzes, beispielsweise in Bar- oder Restaurantbereichen oder in der Lobby,10. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten; wenn alle Insassen über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen, gilt dies in den Verkehrsmitteln nur bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,11. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,12. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,13. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,14. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,15. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes.§ 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht1. für Kinder unter 6 Jahren,2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,3. für Besuche in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in den eigenen Zimmern der zu besuchenden Person, wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner dieser Zimmer geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind;4. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,5. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,6. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,7. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 angeordnet wurden,8. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 können Schülerinnen und Schüler sowie Studierende eine Mund-Nase-Bedeckung (Alltagsmaske) tragen; dies ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosole durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. Bei einem Ausbruchsgeschehen an der Schule kann das Gesundheitsamt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auch an den Sitzplätzen eine Maskenpflicht nach Abs. 1, auch in Verbindung mit Satz 1, anordnen. Sie oder er kann die Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise aussetzen.
Sportstätten
§ 20 SportstättenIn Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. Für Zuschauer gilt § 16 Abs. 1 entsprechend.
Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen
§ 21 Verkaufsstätten und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte, Spezialmärkte und vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen sowie Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig, wenn für den Publikumsbereich ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Gaststätten
§ 22 Gaststätten(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird,2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dassa) in die Innengastronomie nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,b) die Kontaktdatenerfassung der Gäste nach § 4 erfolgt,c) ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) In Kantinen findet für Betriebsangehörige Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b keine Anwendung; Entsprechendes gilt für Mensen.
Übernachtungsbetriebe
§ 23 ÜbernachtungsbetriebeÜbernachtungsangebote einschließlich der Bewirtung der Übernachtungsgäste sind zulässig, wenn1. bei Aufenthalten zu touristischen Zwecken ein Negativnachweis nach § 3 bei der Anreise sowie bei Aufenthalten von mehr als sieben Tagen einmal wöchentlich vorgelegt wird; dies gilt nicht, wenn in der Unterkunft keine Gemeinschaftseinrichtungen betrieben werden,2. die Kontaktdatenerfassung der Gäste nach § 4 erfolgt,3. ein Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Tanzlokale, Clubs, Diskotheken
§ 24 Tanzlokale, Clubs, Diskotheken(1) Der Betrieb von Tanzlokalen, Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen ist im Freien zulässig, wenn1. nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,2. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 erfolgt,3. nur eine Person je 10 Quadratmeter Verkehrsfläche, maximal 250 Personen eingelassen werden und4. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.(2) In Innenräumen dürfen Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen nur zu den in § 22 Abs. 1 genannten Zwecken unter Einhaltung der dort geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, betrieben werden. Dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 1 ist ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 beizufügen.
Dienstleistungen
§ 25 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung eines Mindestabstandes, sind einzuhalten.(2) Die Betreiber von Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege sind zur Kontaktdatenerfassung nach § 4 verpflichtet.
Prostitutionsstätten- und ähnliche Einrichtungen
§ 26 Prostitutionsstätten- und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne des § 2 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), oder einer ähnlichen Einrichtung, die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, die Durchführung oder Organisation einer Prostitutionsveranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes, der Betrieb einer Prostitutionsvermittlung im Sinne des § 2 Nr. 7 des Prostituiertenschutzgesetzes sowie die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist zulässig, wenn1. nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,2. eine Kontaktdatenerfassung der Kundinnen und Kunden nach § 4 erfolgt,3. die Betreiberinnen und Betreiber oder, sofern solche nicht vorhanden sind, die Prostituierten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5, das das besondere Infektionsrisiko der angebotenen Dienstleistung berücksichtigt und eine mindestens einmal wöchentliche Testung der Prostituierten, soweit es sich nicht um geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, beinhaltet, erstellen und umsetzen.
Vollzug
§ 27 Vollzug(1) Für den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.(2) Die örtlich zuständigen Behörden bleiben befugt unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2), auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen. Das Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 ist auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.
Ordnungswidrigkeiten
§ 28 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 2 Abs. 1 keine medizinische Maske trägt,2. § 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 23 Nr. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 2 oder § 26 Nr. 2 unwahre oder unvollständige Angaben macht,3. § 6 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt oder durch Kinder unter 14 Jahren oder nicht einsichtsfähige Personen betreten lässt,4. § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,5. § 7 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,6. § 7 Abs. 2 Satz 2 keinen PCR-Test durchführen lässt,7. § 7 Abs. 4 Satz 1 oder 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,8. § 9 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 die Testungen des Personals nicht durchführt,9. § 9 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, die Testungen des Personals nicht dokumentiert,10. § 9 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, die Dokumentationen nicht aufbewahrt,11. den Vorgaben des § 16 Abs. 1 Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen oder Kulturangebote veranstaltet,12. den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,13. den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,14. den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Tierparks, Zoos, botanischen Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt,15. den Vorgaben des § 18 Abs. 4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt,16. den Vorgaben des § 19 Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet,17. den Vorgaben des § 20 Satz 2 Zuschauer in Sportstätten einlässt,18. den Vorgaben des § 21 Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt,19. den Vorgaben des § 22 Speisen und Getränke anbietet,20. den Vorgaben des § 23 Übernachtungen anbietet,21. den Vorgaben des § 24 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,22. den Vorgaben des § 26 eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt.
Begründung
§ 29 BegründungDie Begründung nach § 28a Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes ergibt sich aus der Anlage*.
Negativnachweis
§ 3 Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage ersichtlichen Daten enthält; die zugrundeliegende Testung kann auch durch einen PCR-Test erfolgen.Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren.(2) Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 30 Aufhebung bisherigen Rechts[Aufhebungsanweisungen]
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 31 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 22. Juli 2021 außer Kraft.Wiesbaden, den 22. Juni 2021Hessische Landesregierung Der MinisterpräsidentBouffier Der Minister für Soziales und IntegrationKlose Der Minister des Innern und für SportBeuth
Kontaktdatenerfassung
§ 4 KontaktdatenerfassungSoweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten zum Zweck der Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu erheben und zu verarbeiten sind (Kontaktdatenerfassung), gilt neben § 28a Abs. 4 Satz 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes:1. personenbezogene Angaben sind die Namen, Vornamen, Anschrift und die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, sie sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben;2. die Erhebung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll möglichst in elektronischer Form erfolgen;3. die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die von der Kontaktdatenerfassung Betroffenen sind über diese Beschränkungen zu informieren.
Abstands- und Hygienekonzepte
§ 5 Abstands- und HygienekonzepteSoweit nach dieser Verordnung die Öffnung und der Betrieb von Einrichtungen und Angeboten sowie Zusammenkünfte, Veranstaltungen und ähnliches nur nach Erstellung und Umsetzung eines Abstands- und Hygienekonzepts zulässig sind, hat dieses unter Berücksichtigung der jeweiligen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts1. Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen,2. Maßnahmen zur Ermöglichung der Einhaltung der Mindestabstände oder andere geeignete Schutzmaßnahmen und3. Regelungen über gut sichtbare Aushänge und Hinweise über die einzuhaltenden Abstands- und Hygienemaßnahmenvorzusehen.
Zutrittsuntersagung
§ 6 Zutrittsuntersagung(1) Personen, die oder deren Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen, ist der Zutritt untersagt zu1. Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1, ausgenommen zur Behandlung als Patientin oder Patient,2. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 9 Abs. 1, ausgenommen als betreute oder untergebrachte Person; die Einrichtungsleitung kann im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden;3. betriebserlaubnispflichtigen stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die keine Kindertageseinrichtungen sind und nicht unter § 9 Abs. 1 Nr. 3 fallen, ausgenommen als in der Einrichtung betreute Person,4. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereichen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,5. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,6. Gruppenangeboten, die im Vor- und Umfeld von Pflege Betreuungs- und Unterstützungsangebot angeboten werden, insbesondere Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch,7. Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe,8. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,9. Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes.Personen, die nicht in den in Satz 1 genannten Einrichtungen tätig sind, ist der Zutritt nach Satz 1 auch untersagt, solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen. Das Zutrittsverbot gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn das Betretungsverbot auf einer Symptomatik oder Absonderung einer oder eines Haushaltsangehörigen beruht und die Absonderung nicht aufgrund einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften erfolgt ist.(2) Liegt in einer Einrichtung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 5 oder 7 ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vor, ist der Zutritt bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes untersagt.
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 7 Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und2. Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten mittels PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, wenn der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist,wenn sie nicht wegen des Kontakts zu einer Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften, infiziert ist. Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satz 5 Nr. 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des PCR-Testergebnisses, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt der PCR-Test die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(3) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen
§ 8 Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen(1) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes dürfen zu Besuchszwecken nur von Personen betreten werden, die über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen. Die Einrichtungsleitung kann für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.(2) Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen1. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen und2. über ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 verfügen, welches auch Regelungen zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration beinhaltet.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger ...
§ 9 Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen(1) Zu Besuchszwecken dürfen1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen,3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,nach Maßgabe des Besuchskonzepts nach Abs. 2 betreten werden. Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen müssen über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen. Die Einrichtungen nach Satz 1 müssen eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen.(2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des „Landesschutzkonzeptes für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen“ und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Bestimmungen über die regelmäßige Testung des Personals, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu treffen.(3) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt. Die Durchführung der Testungen ist im einrichtungsbezogenen Konzept nach Abs. 2 Satz 1 zu regeln. Die durchgeführten Testungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentationen nach Satz 3 sind mindestens drei Monate vollständig und geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren.(4) Das in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 tätige Personal ist, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, verpflichtet, die nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgende Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.(5) Ambulante Pflegedienste und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, ihr mit ambulanten Pflege- und Unterstützungsleistungen betrautes Personal, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, einem Virusdirektnachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu unterziehen. Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 gelten entsprechend.(6) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellen und umsetzen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.