CoronaVV HE 2020b · Hessen

Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Quarantäneverordnung) Vom 26. November 2020*)

Ausfertigungsdatum:
26.11.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 826
42 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Ausnahmen

§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen, die nur zur Durchreise in das Land Hessen einreisen; diese haben das Gebiet Hessens auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen,2. Besatzungen von Binnenschiffen, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,3. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, wenn sie über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen; der dem Testergebnis zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen und muss entweder frühestens 48 Stunden vor Einreise oder unverzüglich bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein; das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren,4. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderb) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,1. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oderb) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen. 2. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die in Hessen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Hessen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebensgefährtinnen, Lebensgefährten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern oder der Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, oder4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseiten des Auswärtigen Amtes sowie des Robert Koch-Instituts),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat.Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zur gemeinschaftlichen Arbeitsaufnahme von mehr als fünf Personen und für mehr als 72 Stunden einreisen, wenn durch den Arbeits- oder Auftraggeber in der Unterkunft und bei Ausübung der Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind; das Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit gestattet.Der Arbeitgeber oder Auftraggeber von Personen nach Satz 1 Nr. 3 ist zur Anzeige der Einreise verpflichtet. Die Anzeige hat unter Verwendung des in der Anlage wiedergegebenen Vordrucks vor Einreise bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Gesundheitsamt zu erfolgen.(5) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Abs. 1 Nr. 2 und in den Abs. 2 bis 5 genannten Personen haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(7) Personen nach den Abs. 2 und 3, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, müssen bis zum zehnten Tag nach ihrer Einreise während dieser Tätigkeit persönliche Schutzausstattung nach den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung des Weitertragens von Infektionen mit SARS-CoV-2 tragen. Die Schutzausstattung darf nur abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Einreise ist durch die Einrichtungsleitung dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtszeitig in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,3. entgegen § 1 Abs. 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert,4. (aufgehoben)5. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,6. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 keine gruppenbezogenen betrieblichen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergreift,7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die Unterkunft verlässt,8. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 die Anzeige an das zuständige Gesundheitsamt unterlässt,9. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,10. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 1 persönliche Schutzausstattung nicht trägt,11. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 3 die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigt,12. entgegen § 3 Abs. 5 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,13. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,14. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt oder15. entgegen § 3a Abs. 4 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,16. entgegen § 3a Abs. 2 Satz 2 keinen PCR-Test durchführen lässt.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft.

§ 2

Ausnahmen

§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen, die nur zur Durchreise in das Land Hessen einreisen; diese haben das Gebiet Hessens auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen,2. Besatzungen von Binnenschiffen, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,3. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, wenn sie über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen; der dem Testergebnis zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen und muss entweder frühestens 48 Stunden vor Einreise oder unverzüglich bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein; das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren,4. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderb) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.(1a) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind sie von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst, wenn sie über einen vollständigen Impfschutz verfügen und keine Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. Ein vollständiger Impfschutz im Sinne des Satz 1 liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mehr als 14 Tage vergangen sind.(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,1. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oderb) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen. 2. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die in Hessen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Hessen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebensgefährtinnen, Lebensgefährten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern oder der Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, oder4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseiten des Auswärtigen Amtes sowie des Robert Koch-Instituts),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat.Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zur gemeinschaftlichen Arbeitsaufnahme von mehr als fünf Personen und für mehr als 72 Stunden einreisen, wenn durch den Arbeits- oder Auftraggeber in der Unterkunft und bei Ausübung der Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind; das Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit gestattet.Der Arbeitgeber oder Auftraggeber von Personen nach Satz 1 Nr. 3 ist zur Anzeige der Einreise verpflichtet. Die Anzeige hat unter Verwendung des in der Anlage wiedergegebenen Vordrucks vor Einreise bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Gesundheitsamt zu erfolgen.(5) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Abs. 1 Nr. 2 und in den Abs. 2 bis 5 genannten Personen haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(7) Personen nach den Abs. 2 und 3, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, müssen bis zum zehnten Tag nach ihrer Einreise während dieser Tätigkeit persönliche Schutzausstattung nach den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung des Weitertragens von Infektionen mit SARS-CoV-2 tragen. Die Schutzausstattung darf nur abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Einreise ist durch die Einrichtungsleitung dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

§ 3a

Absonderung aufgrund Test-Ergebnis

§ 3a Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für Personen,1. die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und keine Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,2. bei denen in den letzten sechs Monaten mittels PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 bereits nachgewiesen wurde und der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist.Ein vollständiger Impfschutz im Sinne des Satz 5 Nr. 1 liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mehr als 14 Tage vergangen sind. Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind auch im Fall eines vollständigen Impfschutzes nach Satz 6 oder im Fall des Satz 5 Nr. 2 verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro- Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des PCR-Testergebnisses, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt der PCR-Test die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(3) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.

§ 2

Ausnahmen

§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen, die nur zur Durchreise in das Land Hessen einreisen; diese haben das Gebiet Hessens auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen,2. Besatzungen von Binnenschiffen, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,3. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, wenn sie über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen; der dem Testergebnis zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen und muss entweder frühestens 48 Stunden vor Einreise oder unverzüglich bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein; das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren,4. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderb) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.(1a) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind sie von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,1. wenn Sie über einen vollständigen Impfschutz verfügen und keine Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,2. wenn bei ihnen in den letzten sechs Monaten mittels PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 bereits nachgewiesen wurde, und der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist.Ein vollständiger Impfschutz im Sinne des Satz 1 Nr. 1 liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mehr als 14 Tage vergangen sind.(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,1. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oderb) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen. 2. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die in Hessen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Hessen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebensgefährtinnen, Lebensgefährten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern oder der Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, oder4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseiten des Auswärtigen Amtes sowie des Robert Koch-Instituts),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat.Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zur gemeinschaftlichen Arbeitsaufnahme von mehr als fünf Personen und für mehr als 72 Stunden einreisen, wenn durch den Arbeits- oder Auftraggeber in der Unterkunft und bei Ausübung der Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind; das Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit gestattet.Der Arbeitgeber oder Auftraggeber von Personen nach Satz 1 Nr. 3 ist zur Anzeige der Einreise verpflichtet. Die Anzeige hat unter Verwendung des in der Anlage wiedergegebenen Vordrucks vor Einreise bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Gesundheitsamt zu erfolgen.(5) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Abs. 1 Nr. 2 und in den Abs. 2 bis 5 genannten Personen haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(7) Personen nach den Abs. 2 und 3, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, müssen bis zum zehnten Tag nach ihrer Einreise während dieser Tätigkeit persönliche Schutzausstattung nach den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung des Weitertragens von Infektionen mit SARS-CoV-2 tragen. Die Schutzausstattung darf nur abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Einreise ist durch die Einrichtungsleitung dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Mai 2021 außer Kraft.

§ 2

Ausnahmen

§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen, die nur zur Durchreise in das Land Hessen einreisen; diese haben das Gebiet Hessens auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen,2. Besatzungen von Binnenschiffen, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,3. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, wenn sie über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen; der dem Testergebnis zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen und muss entweder frühestens 48 Stunden vor Einreise oder unverzüglich bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein; das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren,4. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderb) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.(1a) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind sie von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst, wenn sie1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnungsind.(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,1. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oderb) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen. 2. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die in Hessen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Hessen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebensgefährtinnen, Lebensgefährten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern oder der Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, oder4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseiten des Auswärtigen Amtes sowie des Robert Koch-Instituts),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat.Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zur gemeinschaftlichen Arbeitsaufnahme von mehr als fünf Personen und für mehr als 72 Stunden einreisen, wenn durch den Arbeits- oder Auftraggeber in der Unterkunft und bei Ausübung der Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind; das Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit gestattet.Der Arbeitgeber oder Auftraggeber von Personen nach Satz 1 Nr. 3 ist zur Anzeige der Einreise verpflichtet. Die Anzeige hat unter Verwendung des in der Anlage wiedergegebenen Vordrucks vor Einreise bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Gesundheitsamt zu erfolgen.(5) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Abs. 1 Nr. 2 und in den Abs. 1a bis 5 genannten Personen haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(7) Personen nach den Abs. 2 und 3, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, müssen bis zum zehnten Tag nach ihrer Einreise während dieser Tätigkeit persönliche Schutzausstattung nach den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung des Weitertragens von Infektionen mit SARS-CoV-2 tragen. Die Schutzausstattung darf nur abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Einreise ist durch die Einrichtungsleitung dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

§ 3a

Absonderung aufgrund Test-Ergebnis

§ 3a Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn sie nicht wegen des Kontakts zu einer Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften, infiziert ist. Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satz 5 Nr. 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro- Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des PCR-Testergebnisses, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt der PCR-Test die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(3) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtszeitig in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,3. entgegen § 1 Abs. 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert,4. (aufgehoben)5. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,6. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 keine gruppenbezogenen betrieblichen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergreift,7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die Unterkunft verlässt,8. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 die Anzeige an das zuständige Gesundheitsamt unterlässt,9. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,10. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 1 persönliche Schutzausstattung nicht trägt,11. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 3 die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigt,12. entgegen § 3 Abs. 5 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,13. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,14. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,15. entgegen § 3a Abs. 4 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert oder16. entgegen § 3a Abs. 2 Satz 2 keinen PCR-Test durchführen lässt.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.

§ 1

Absonderung für Ein- und Rückreisende; Testpflicht; Beobachtung

§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Testpflicht; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Hessen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Abs. 5 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Bis zu einer bundesrechtlichen Regelung sind die von Satz 1 erfassten Personen ferner verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu unterziehen und müssen das auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegende Testergebnis innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen können. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 3 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(2) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das für den Ort der eigenen Häuslichkeit oder der anderen eine Absonderung ermöglichenden Unterkunft zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 und 3 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist zu erfüllen1. durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de, indem die Daten nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) in der jeweils geltenden Fassung vollständig übermittelt und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich geführt und auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall des Abschnitt I Nr. 1 Satz 5 dieser Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde, vorgelegt wird oder2. soweit in Ausnahmefällen eine Meldung nach Nr. 1 nicht möglich war, durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Aussteigekarte) an den Beförderer, im Falle von Abschnitt I Nr. 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde, oder3. soweit in Ausnahmefällen eine Meldung nach den Nr. 1 und 2 nicht möglich war, durch die unverzügliche Übermittlung einer Ersatzanmeldung in Schrift- oder Textform (Aussteigekarte) an das zuständige Gesundheitsamt.(3) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.(4) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(5) Risikogebiet im Sinne des Abs. 1 Satz 1 nach § 2 Nr. 17 des Infektionsschutzgesetzes ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit, des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und wird mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete wirksam.

§ 2

Ausnahmen

§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das Land Hessen einreisen; diese haben das Gebiet Hessens auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.(2) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Land Hessen einreisen,1a. Personen, die über eine den Anforderungen des § 22 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Impfdokumentation über eine mindestens 14 Tage vor Einreise bei ihnen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2-Virus verfügen,1b. Personen, die über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Einreise mindestens 21 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegende, durch Nukleinsäurenachweis bestätigte Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus verfügen,2. Personen, die zum Besuch von Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades, von nicht zum gleichen Hausstand gehörenden Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten oder zur Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben oder für bis zu 72 Stunden nach Hessen einreisen,3. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 oder in Hessen und Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,b) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,c) hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen, oderd) Personen, die sich zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, 4. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die in Hessen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Hessen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. (3) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die nach Hessen einreisen oder zurückkehrena) aufgrund eines Besuches von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades, von nicht zum gleichen Hausstand gehörenden Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten oder zur Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) aufgrund einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) aufgrund Erfüllung der Aufgaben eines Beistands oder aufgrund Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren oder ausländische Polizeivollzugsbeamte und Justizvollzugsbeamte, die zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben einreisen,4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben oder dafür in das Land Hessen einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 1 Abs. 5 zurückreisen, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der jeweiligen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseiten des Auswärtigen Amtes sowie des Robert KochInstituts),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertigesamt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat oder7. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, ohne unter Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b zu fallen.Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Der dem Testergebnis nach Satz 2 zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen und muss entweder frühestens 48 Stunden vor Einreise oder unverzüglich bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren. Satz 2 gilt nicht für Besatzungen von Binnenschiffen, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden.(4) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetz,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zur gemeinschaftlichen Arbeitsaufnahme von mehr als fünf Personen und für mehr als 72 Stunden einreisen, wenn durch den Arbeits- oder Auftraggeber in der Unterkunft und bei Ausübung der Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind; das Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit gestattet.Der Arbeitgeber oder Auftraggeber von Personen nach Satz 1 Nr. 3 ist zur Anzeige der Einreise verpflichtet. Die Anzeige hat unter Verwendung des in der Anlage wiedergegebenen Vordrucks vor Einreise bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Gesundheitsamt zu erfolgen.(5) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. Die in Abs. 2 bis 5 bezeichneten Personen haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem SARS CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, auftreten.(7) Personen nach den Abs. 2 und 3, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, müssen bis zum zehnten Tag nach ihrer Einreise während dieser Tätigkeit persönliche Schutzausstattung nach den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung des Weitertragens von Infektionen mit SARS-CoV-2 tragen. Die Schutzausstattung darf nur abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Einreise ist durch die Einrichtungsleitung dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig dort absondert,2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,2a. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 das Testergebnis nicht vorlegen kann,3. entgegen § 1 Abs. 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert,4. entgegen § 1 Abs. 3 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,5. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a oder d oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,6. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 keine gruppenbezogenen betrieblichen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergreift,7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die Unterkunft verlässt,8. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 die Anzeige an das zuständige Gesundheitsamt unterlässt,9. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,10. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 1 persönliche Schutzausstattung nicht trägt,11. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 3 die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigt,12. entgegen § 3 Abs. 5 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,13. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,14. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Besuch empfängt oder15. entgegen § 3a Abs. 4 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.

§ 1

Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Hessen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den zur Absonderung verpflichteten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust während des Absonderungszeitraums auftreten.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

§ 2

Ausnahmen

§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen, die nur zur Durchreise in das Land Hessen einreisen; diese haben das Gebiet Hessens auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen,2. Besatzungen von Binnenschiffen, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,3. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, wenn sie über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen; der dem Testergebnis zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen und muss entweder frühestens 48 Stunden vor Einreise oder unverzüglich bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein; das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren,4. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderb) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus-Variantengebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz. AT 13. Januar 2021 V 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oderb) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen. 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die in Hessen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Hessen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus-Variantengebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebensgefährtinnen, Lebensgefährten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern oder der Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, oder4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseiten des Auswärtigen Amtes sowie des Robert Koch-Instituts),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat.Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus-Variantengebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zur gemeinschaftlichen Arbeitsaufnahme von mehr als fünf Personen und für mehr als 72 Stunden einreisen, wenn durch den Arbeits- oder Auftraggeber in der Unterkunft und bei Ausübung der Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind; das Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit gestattet.Der Arbeitgeber oder Auftraggeber von Personen nach Satz 1 Nr. 3 ist zur Anzeige der Einreise verpflichtet. Die Anzeige hat unter Verwendung des in der Anlage wiedergegebenen Vordrucks vor Einreise bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Gesundheitsamt zu erfolgen.(5) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Abs. 1 Nr. 2 und in den Abs. 2 bis 5 genannten Personen haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(7) Personen nach den Abs. 2 und 3, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, müssen bis zum zehnten Tag nach ihrer Einreise während dieser Tätigkeit persönliche Schutzausstattung nach den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung des Weitertragens von Infektionen mit SARS-CoV-2 tragen. Die Schutzausstattung darf nur abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Einreise ist durch die Einrichtungsleitung dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

§ 3

Verkürzung der Absonderungsdauer

§ 3 Verkürzung der Absonderungsdauer(1) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt.(2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Abs. 1 zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis nach Abs. 1 für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.(4) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Abs. 1 erforderlich ist, ausgesetzt.(5) Personen mit verkürzter Absonderungsdauer nach Abs. 1 haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem SARS CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten.(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 fallen, entsprechend.

§ 3a

Absonderung aufgrund Test-Ergebnis

§ 3a Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test) oder Antigen-Test nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Im Fall eines Nachweises einer Infektion mit SARS-CoV-2 durch einen Antigen-Test endet die Absonderung nach Satz 1 mit Erhalt des Testergebnisses auf Grundlage eines PCR-Test, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt; bestätigt der PCR-Test die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(2) Für Personen, die mit einer von Abs. 1 Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Absonderung ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 gilt nicht für Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten mittels PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 bereits nachgewiesen wurde und der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist.(3) Von Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtszeitig in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,3. entgegen § 1 Abs. 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert,4. (aufgehoben)5. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,6. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 keine gruppenbezogenen betrieblichen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergreift,7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die Unterkunft verlässt,8. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 die Anzeige an das zuständige Gesundheitsamt unterlässt,9. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,10. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 1 persönliche Schutzausstattung nicht trägt,11. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 3 die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigt,12. entgegen § 3 Abs. 5 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,13. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,14. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Besuch empfängt oder15. entgegen § 3a Abs. 4 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.

§ 3a

Absonderung aufgrund Test-Ergebnis

§ 3a Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test) oder Antigen-Test nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Im Fall eines Nachweises einer Infektion mit SARS-CoV-2 durch einen Antigen-Test endet die Absonderung nach Satz 1 mit Erhalt des Testergebnisses auf Grundlage eines PCR-Test, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt; bestätigt der PCR-Test die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(2) Für Personen, die mit einer von Abs. 1 Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Absonderung ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 gilt nicht für Personen, bei denen in den letzten drei Monaten mittels PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 bereits nachgewiesen wurde und der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist.(3) Von Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.

§ 1

Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Hessen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich1. im Fall einer Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz. AT 13. Januar 2021 V 1) in der jeweils geltenden Fassung für einen Zeitraum von vierzehn Tagen oder2. im Übrigen für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den zur Absonderung verpflichteten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust während des Absonderungszeitraums auftreten.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

§ 2

Ausnahmen

§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen, die nur zur Durchreise in das Land Hessen einreisen; diese haben das Gebiet Hessens auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen,2. Besatzungen von Binnenschiffen, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,3. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, wenn sie über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen; der dem Testergebnis zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen und muss entweder frühestens 48 Stunden vor Einreise oder unverzüglich bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein; das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren,4. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderb) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oderb) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen. 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die in Hessen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Hessen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebensgefährtinnen, Lebensgefährten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern oder der Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, oder4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseiten des Auswärtigen Amtes sowie des Robert Koch-Instituts),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat.Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zur gemeinschaftlichen Arbeitsaufnahme von mehr als fünf Personen und für mehr als 72 Stunden einreisen, wenn durch den Arbeits- oder Auftraggeber in der Unterkunft und bei Ausübung der Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind; das Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit gestattet.Der Arbeitgeber oder Auftraggeber von Personen nach Satz 1 Nr. 3 ist zur Anzeige der Einreise verpflichtet. Die Anzeige hat unter Verwendung des in der Anlage wiedergegebenen Vordrucks vor Einreise bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Gesundheitsamt zu erfolgen.(5) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Abs. 1 Nr. 2 und in den Abs. 2 bis 5 genannten Personen haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(7) Personen nach den Abs. 2 und 3, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, müssen bis zum zehnten Tag nach ihrer Einreise während dieser Tätigkeit persönliche Schutzausstattung nach den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung des Weitertragens von Infektionen mit SARS-CoV-2 tragen. Die Schutzausstattung darf nur abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Einreise ist durch die Einrichtungsleitung dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

§ 3

Verkürzung der Absonderungsdauer

§ 3 Verkürzung der Absonderungsdauer(1) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt. Satz 1 gilt nicht im Fall einer Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Abs. 1 zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis nach Abs. 1 für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.(4) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Abs. 1 erforderlich ist, ausgesetzt.(5) Personen mit verkürzter Absonderungsdauer nach Abs. 1 haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem SARS CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten.(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 fallen, entsprechend.

§ 3a

Absonderung aufgrund Test-Ergebnis

§ 3a Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test) oder Antigen-Test nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Im Fall eines Nachweises einer Infektion mit SARS-CoV-2 durch einen Antigen-Test endet die Absonderung nach Satz 1 mit Erhalt des Testergebnisses auf Grundlage eines PCR-Test, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt; bestätigt der PCR-Test die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht. Die Absonderung nach Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 3 erforderlich ist, ausgesetzt. In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), sind von Satz 1 nicht erfasst.(2) Für Personen, die mit einer von Abs. 1 Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Absonderung ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 gilt nicht für Personen, bei denen in den letzten drei Monaten mittels PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 bereits nachgewiesen wurde und der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist.(3) Von Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtszeitig in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,3. entgegen § 1 Abs. 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert,4. (aufgehoben)5. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,6. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 keine gruppenbezogenen betrieblichen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergreift,7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die Unterkunft verlässt,8. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 die Anzeige an das zuständige Gesundheitsamt unterlässt,9. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,10. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 1 persönliche Schutzausstattung nicht trägt,11. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 3 die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigt,12. entgegen § 3 Abs. 5 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,13. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,14. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Besuch empfängt oder15. entgegen § 3a Abs. 4 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,16. entgegen § 3b Satz 1, auch in Verbindung mit § 3a Abs. 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,17. entgegen § 3b Satz 2 keinen PCR-Test durchführen lässt.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft.

§ 3b

Absonderung aufgrund Selbsttestung

§ 3b Absonderung aufgrund SelbsttestungFür Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer Testung mit einem Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien, nachgewiesen ist, gilt § 3a Abs. 1 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt.

§ 3a

Absonderung aufgrund Test-Ergebnis

§ 3a Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für Personen, bei denen in den letzten drei Monaten mittels PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 bereits nachgewiesen wurde und der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist.(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro- Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des PCR-Testergebnisses, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt der PCR-Test die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(3) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtszeitig in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,3. entgegen § 1 Abs. 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert,4. (aufgehoben)5. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,6. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 keine gruppenbezogenen betrieblichen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergreift,7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die Unterkunft verlässt,8. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 die Anzeige an das zuständige Gesundheitsamt unterlässt,9. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,10. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 1 persönliche Schutzausstattung nicht trägt,11. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 3 die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigt,12. entgegen § 3 Abs. 5 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,13. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,14. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt oder15. entgegen § 3a Abs. 4 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,16. entgegen § 3a Abs. 2 Satz 2 keinen PCR-Test durchführen lässt.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft.

Anlage CoronaVV

Anlage

Eingangsformel CoronaVV

Aufgrund des1. § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397),2. § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318),verordnet die Landesregierung:

§ 1

Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Hessen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Abs. 5 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das für den Ort der eigenen Häuslichkeit oder der anderen eine Absonderung ermöglichenden Unterkunft zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist zu erfüllen1. durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de, indem die Daten nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) in der jeweils geltenden Fassung vollständig übermittelt und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich geführt und auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall des Abschnitt I Nr. 1 Satz 5 dieser Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde, vorgelegt wird oder2. soweit in Ausnahmefällen eine Meldung nach Nr. 1 nicht möglich war, durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Aussteigekarte) an den Beförderer, im Falle von Abschnitt I Nr. 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde, oder3. soweit in Ausnahmefällen eine Meldung nach den Nr. 1 und 2 nicht möglich war, durch die unverzügliche Übermittlung einer Ersatzanmeldung in Schrift- oder Textform (Aussteigekarte) an das zuständige Gesundheitsamt.(3) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.(4) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(5) Risikogebiet im Sinne des Abs. 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit, des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und wird mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete wirksam.

§ 2

Ausnahmen

§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das Land Hessen einreisen; diese haben das Gebiet Hessens auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.(2) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Land Hessen einreisen,2. Personen, die zum Besuch von Verwandten ersten Grades, von nicht zum gleichen Hausstand gehörenden Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern, Lebensgefährtinnen, Lebensgefährten oder verschwägerten Personen oder zur Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben oder für bis zu 72 Stunden nach Hessen einreisen,3. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 oder in Hessen und Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,b) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,c) hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen, oderd) Personen, die sich zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, 4. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die in Hessen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Hessen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. (3) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die nach Hessen einreisen oder zurückkehrena) aufgrund eines Besuches von Verwandten ersten oder zweiten Grades, von nicht zum gleichen Hausstand gehörenden Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern, Lebensgefährtinnen, Lebensgefährten oder verschwägerten Personen oder zur Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) aufgrund einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) aufgrund Erfüllung der Aufgaben eines Beistands oder aufgrund Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren oder ausländische Polizeivollzugsbeamte und Justizvollzugsbeamte, die zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben einreisen,4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben oder dafür in das Land Hessen einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 1 Abs. 5 zurückreisen, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der jeweiligen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseiten des Auswärtigen Amtes sowie des Robert KochInstituts),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertigesamt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat oder7. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, ohne unter Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b zu fallen.Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Der dem Testergebnis nach Satz 2 zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen und muss entweder frühestens 48 Stunden vor Einreise oder unverzüglich bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren. Satz 2 gilt nicht für Besatzungen von Binnenschiffen, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden.(4) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetz,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zur gemeinschaftlichen Arbeitsaufnahme von mehr als fünf Personen und für mehr als 72 Stunden einreisen, wenn durch den Arbeits- oder Auftraggeber in der Unterkunft und bei Ausübung der Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind; das Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit gestattet.Der Arbeitgeber oder Auftraggeber von Personen nach Satz 1 Nr. 3 ist zur Anzeige der Einreise verpflichtet. Die Anzeige hat unter Verwendung des in der Anlage wiedergegebenen Vordrucks vor Einreise bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Gesundheitsamt zu erfolgen.(5) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. Die in Abs. 2 bis 5 bezeichneten Personen haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem SARS CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, auftreten.(7) Personen nach den Abs. 2 und 3, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, müssen bis zum zehnten Tag nach ihrer Einreise während dieser Tätigkeit persönliche Schutzausstattung nach den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung des Weitertragens von Infektionen mit SARS-CoV-2 tragen. Die Schutzausstattung darf nur abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Einreise ist durch die Einrichtungsleitung dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

§ 3

Verkürzung der Absonderungsdauer

§ 3 Verkürzung der Absonderungsdauer(1) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt.(2) Die zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.(3) Die Person muss das Testergebnis für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.(4) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Abs. 1 erforderlich ist, ausgesetzt.(5) Personen mit verkürzter Absonderungsdauer nach Abs. 1 haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem SARS CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten.(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 fallen, entsprechend.

§ 3a

Absonderung aufgrund Test-Ergebnis

§ 3a Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test) oder Antigen-Test nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Im Fall eines Nachweises einer Infektion mit SARS-CoV-2 durch einen Antigen-Test endet die Absonderung nach Satz 1 mit Erhalt des Testergebnisses auf Grundlage eines PCR-Test, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt; bestätigt der PCR-Test die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(2) Für Personen, die mit einer von Abs. 1 Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Absonderung ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 gilt nicht für Personen, bei denen in den letzten drei Monaten mittels PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 bereits nachgewiesen wurde.(3) Von Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.

§ 4

Vollzug

§ 4 VollzugFür den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig dort absondert,2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,3. entgegen § 1 Abs. 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert,4. entgegen § 1 Abs. 3 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,5. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a oder d oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,6. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 keine gruppenbezogenen betrieblichen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergreift,7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die Unterkunft verlässt,8. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 die Anzeige an das zuständige Gesundheitsamt unterlässt,9. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,10. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 1 persönliche Schutzausstattung nicht trägt,11. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 3 die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigt,12. entgegen § 3 Abs. 5 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,13. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,14. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Besuch empfängt oder15. entgegen § 3a Abs. 4 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 20. Dezember 2020 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.