Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung Vom 26. November 2020*)
- Ausfertigungsdatum:
- 26.11.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 826, 837
Negativnachweis
§ 1b Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. a) die Bescheinigung aufgrund einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test),b) die Bescheinigung aufgrund eines Antigen-Schnelltests,c) eine Bescheinigung über einen im Rahmen einer Beschäftigung durchgeführten Test mit einem zugelassenen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest),d) einen anlassbezogenen vor Ort durchgeführten Selbsttest oder2. den Nachweis des vollständigen Impfschutzes.Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren.(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b muss der Test, einschließlich Datum und Uhrzeit der Testung, durch eine private oder öffentliche Untersuchungsstelle für Infektionen mit SARS-CoV-2 erfolgt und bescheinigt sein; die Testung darf bei Beginn des Besuchs oder der Inanspruchnahme einer Einrichtung, eines Angebots oder einer Dienstleistung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen.(3) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c muss der Test unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person erfolgt und von dieser unter Verwendung des Musters der Anlage bescheinigt sein; die Testung darf bei Beginn des Besuchs oder der Inanspruchnahme einer Einrichtung, eines Angebots oder einer Dienstleistung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen.(4) Ein vollständiger Impfschutz im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mehr als 14 Tage vergangen sind.(5) Zur Nachweisführung sind Test- oder Impfbescheinigungen gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.(6) Ein Negativnachweis gilt nach § 77 Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes als negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz Buchst. b, Nr. 5, 6 und 8 des Infektionsschutzgesetzes.
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 1c Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,wenn sie nicht wegen des Kontakts zu einer Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften, infiziert ist. Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satz 5 Nr. 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des PCR-Testergebnisses, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt der PCR-Test die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(3) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
Inzidenzabhängige Öffnungen
§ 6b Inzidenzabhängige ÖffnungenUnterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100 an weiteren 14 aufeinanderfolgenden Tagen oder den Schwellenwert von 50 an weiteren fünf aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem nächsten Tag:1. über § 1 Abs. 1 Satz 1 hinaus ist auch der Aufenthalt in Gruppen von höchstens zehn Personen gestattet; geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sowie Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit; § 1 Abs. 7 findet keine Anwendung,2. § 1 Abs. 2b Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teilnehmerzahl 200 nicht übersteigt und ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird,3. § 1 Abs. 2b Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Angebote in geschlossenen Räumen ohne Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2b Satz 1 zulässig sind; § 2 Abs. 1a findet keine Anwendung,4. abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 4 dürfen Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen betrieben werden, wenna) Besuche nur nach vorheriger Terminvereinbarung stattfinden,b) maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von zehn Quadratmetern eingelassen wird,c) ein umfassendes Hygienekonzept vorliegt; ein Negativnachweis nach § 1b jeder Besucherin und jedes Besuchers wird empfohlen,5. abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind die Öffnung der Innenräume von Freizeitparks sowie Freizeitangebote in Innenräumen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 zulässig; ein Negativnachweis nach § 1b jeder Besucherin und jedes Besuchers wird empfohlen,6. abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 6 sind die Öffnung von Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie abweichend von § 2 Abs. 1b Satz 2 der Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen zulässig, wenna) Gäste nur mit einem Negativnachweis nach § 1b eingelassen und an Sitzplätzen bedient werden,b) insbesondere durch die Abstände der Spieltische und Spielautomaten der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Spieltisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,c) Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Gäste sind über diese Beschränkungen zu informieren, sie sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen,d) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowiee) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen, 7. § 2 Abs. 1c findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird,8. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 ist Mannschaftssport in allen gedeckten und ungedeckten Sportanlagen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 zulässig; ein Negativnachweis nach § 1b jeder Sportlerin und jedes Sportlers wird empfohlen,9. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 5 sind Zuschauer nach Maßgabe der Nr. 2 und 3 gestattet,10. § 2 Abs. 2a Nr. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird,11. § 2 Abs. 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der gastronomische Betrieb nach Nr. 13 und 14 zulässig ist,12. finden die Beschränkungen des Einzelhandels nach § 3a keine Anwendung; es wird empfohlen, Verkaufsstätten, die nicht nur der Grundversorgung dienen, nur mit Negativnachweis nach § 1b zu betreten,13. abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 ist Innengastronomie unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 zulässig,14. § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird,15. § 4 Abs. 3 Nr. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Auslastungsgrenze 75 Prozent beträgt,16. § 6 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird.Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gibt auf seiner Homepage den jeweiligen Tag bekannt, ab dem Satz 1 für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Anwendung findet. Bei der Ermittlung der weiteren 14 aufeinanderfolgenden Tage oder der weiteren fünf aufeinanderfolgenden Tage nach Satz 1 ist auch der Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Vorschrift zu berücksichtigen.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen während des Aufenthaltes1. in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in allen Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,3. in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels einschließlich der Bereiche vor den Geschäften sowie der Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696), der Wochen-, Spezial- und Flohmärkte sowie vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen, in und auf Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, in Geschäften des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen,4. in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Frisörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des Anhang A der Handwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen,5. in gastronomischen Einrichtungen bei der Abholung oder in Kantinen oder Mensen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,6. in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr,7. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren,8. auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden der in Nr. 7 genannten Verkehrsmittel,9. auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel, sofern dort eine durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann, insbesondere auf Parkplätzen sowie in Fußgängerzonen und an Verkehrsknotenpunkten,10. in Fahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug Personen befinden, die mehr als zwei Hausständen angehören,11. in den Verkehrsbereichen, Veranstaltungsräumen, Sitzungsräumen und Prüfungsräumen der Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien, und12. bei Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit in geschlossenen Räumen.Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher sowie bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden. Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, insbesondere medizinische Masken nach Abs. 2 Satz 2, dringend empfohlen, wenn die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Abs. 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 7 und 8 sowie während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a in geschlossenen Räumen sind medizinische Masken (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar) als Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 besteht nicht für1. Kinder unter 6 Jahren,2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. Lehrende in Lehrveranstaltungen an Hochschulen, Berufsakademien, Musikakademien sowie außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit das Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsieht,5. Beteiligte an der staatlichen Pflichtfachprüfung und an der zweiten juristischen Staatsprüfung,6. Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, sowie7. Kundinnen und Kunden in Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.
Hochschulen und Berufs- und Musikakademien
§ 5a Hochschulen und Berufs- und Musikakademien(1) In Hochschulen und Berufs- und Musikakademien findet § 1 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung in1. Praxisveranstaltungen, solange eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird, sowie2. Lehrveranstaltungen von dauerhaft fester Zusammensetzung mit bis zu 30 Studierenden, die nicht weiteren Gruppen mit anderer Zusammensetzung angehören.(2) Für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen im Studienbetrieb, insbesondere bei Lehr-, Prüfungs- und Zulassungsveranstaltungen, sowie die Nutzung von Übungs-, PC-, Lern- und Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen in Bibliotheken, die den Studierenden außerhalb von Lehrveranstaltungen für Zwecke des Studiums zur Verfügung stehen, gilt § 1 Abs. 2b Nr. 2 entsprechend; bei Veranstaltungsreihen erfolgt die Erfassung für jeden Termin. Die nach Satz 1 notwendige Identifikation kann auch in digitaler Form erfolgen. Das Abstands- und Hygienekonzept kann die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 1a Abs. 2 Satz 2 vorsehen.(3) Für wissenschaftliche Tagungen und Kongresse gilt § 1 Abs. 2b entsprechend.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen oder gemeinsames Feiern im öffentlichen Raum sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen ist verboten. Die von Satz 4 erfassten Plätze und Einrichtungen sind durch die zuständigen Behörden zu bestimmen.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden,6. die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide,7. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in Nr. 6 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich sonstiger behördlicher Erlaubnisse.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenn1. der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden und kein Gemeindegesang stattfindet,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,4. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.Sofern die Zusammenkunft eine Auslastung der räumlichen Kapazitäten erwarten lässt, soll die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen. Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen sind dem zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage vor der Zusammenkunft anzuzeigen; dies gilt nicht, wenn eine generelle Absprache mit den zuständigen Behörden bereits getroffen wurde.(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, und wenn1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,3. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Für private Zusammenkünfte wird eine Beschränkung auf den eigenen Hausstand sowie eine weitere nicht im Haushalt lebende Person dringend empfohlen; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) An Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.(7) Angebote der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind in Gruppen von bis zu fünf Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig. Abs. 2b Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend.(8) Für alle geeigneten Arbeitsabläufe und Dienstleistungen wird die Ermöglichung von Heimarbeit, insbesondere durch Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen und anderer Formen mobilen Arbeitens, dringend empfohlen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen während des Aufenthaltes1. in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in allen Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,3. in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels einschließlich der Bereiche vor den Geschäften sowie der Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696), der Wochen-, Spezial- und Flohmärkte sowie vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen, in und auf Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, in Geschäften des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen,4. in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Frisörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des Anhang A der Handwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen,5. in gastronomischen Einrichtungen bei der Abholung oder in Kantinen oder Mensen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,6. in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr,7. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren,8. auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden der in Nr. 7 genannten Verkehrsmittel,9. auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel, sofern dort eine durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann, insbesondere auf Parkplätzen sowie in Fußgängerzonen und an Verkehrsknotenpunkten,10. in Fahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug Personen befinden, die mehr als zwei Hausständen angehören,11. in den Verkehrsbereichen, Veranstaltungsräumen, Sitzungsräumen und Prüfungsräumen der Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien, und12. bei Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit in geschlossenen Räumen.Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher sowie bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden. Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, möglichst einer medizinischen Maske nach Abs. 2 Satz 2, dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Abs. 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 sowie während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a in geschlossenen Räumen sind medizinische Masken (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) als Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 besteht nicht für1. Kinder unter 6 Jahren,2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. Lehrende in Lehrveranstaltungen an Hochschulen, Berufsakademien, Musikakademien sowie außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit das Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsieht,5. Beteiligte an der staatlichen Pflichtfachprüfung und an der zweiten juristischen Staatsprüfung,6. Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, sowie7. Kundinnen und Kunden in Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzveranstaltungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann.(1a) Der Betrieb von Einrichtungen und Angeboten, welche schwerpunktmäßig der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen, ist für den Publikumsverkehr untersagt, insbesondere:1. Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen,2. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen,3. Tierparks und Zoos,4. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),5. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,6. Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen und7. Beförderungsanlagen für den Wintersport sowie Eishallen.Gleiches gilt für den Publikumsverkehr in Museen, Schlössern, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen, sowie für Messen.(1b) In Wettvermittlungsstellen ist nur die Ausgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Wetten gestattet. Ein darüberhinausgehender Aufenthalt, beispielsweise zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen, ist unzulässig. § 3 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Der Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Der Sportbetrieb ist ferner gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nicht gestattet.(3) Die Öffnung von Gedenkstätten hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig.
Bildungsangebote, Ausbildung
§ 5 Bildungsangebote, Ausbildung(1) Bei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen, soweit diese auf die Teilnahme an Nichtschülerprüfungen vorbereiten, sowie bei kulturpädagogischen Angeboten der Einrichtungen nach § 2 Abs. 1a Satz 2 für einzelne Gruppen oder Klassen der Kindertagesstätten, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich zu beachten.(2) Bei Ausbildungsangeboten, beispielsweise der Referendarausbildung, Lehrgängen der betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, gilt Abs. 1 entsprechend.
Dienstleistungen
§ 6 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes, sind einzuhalten.(2) Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, beispielsweise Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, sind geschlossen. Hiervon nicht erfasst sind Frisörbetriebe, medizinisch oder hygienisch notwendige Behandlungen, beispielsweise Physio-, Ergo- und Logotherapien und Podologie, Nagel- und Fußpflege.(3) Die Betreiber von Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 2 Satz 2 haben sicherzustellen, dass Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen und Kunden ausschließlich zur Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung von Infektionen erfasst werden; sie haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Kundinnen und Kunden sind über diese Beschränkung zu informieren. Die Betreiber von Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 2 Satz 2 dürfen Kundinnen und Kunden nur nach vorheriger Terminvereinbarung bedienen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum in einer Gruppe, die aus mehr Personen als den Angehörigen eines Hausstandes und einer nicht diesem Hausstand angehörenden Person besteht, aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 oder 2 trägt,6. § 2 Abs. 1 oder 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettvermittlungsstellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Sportbetrieb veranstaltet,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege öffnet,b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum in einer Gruppe, die aus mehr Personen als den Angehörigen eines Hausstandes und einer nicht diesem Hausstand angehörenden Person besteht, aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 oder 2 trägt,6. § 2 Abs. 1 oder 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettvermittlungsstellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Sportbetrieb veranstaltet,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege öffnet,b) § 6 Abs. 3 Satz 1 keine Daten erfasst,c) § 6 Abs. 3 Satz 2 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung bedient.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen gestattet; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen oder gemeinsames Feiern im öffentlichen Raum sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen ist verboten. Die von Satz 4 erfassten Plätze und Einrichtungen sind durch die zuständigen Behörden zu bestimmen.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden,6. die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide,7. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in Nr. 6 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich sonstiger behördlicher Erlaubnisse.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenn1. der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden und kein Gemeindegesang stattfindet,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,4. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.Sofern die Zusammenkunft eine Auslastung der räumlichen Kapazitäten erwarten lässt, soll die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen. Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen sind dem zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage vor der Zusammenkunft anzuzeigen; dies gilt nicht, wenn eine generelle Absprache mit den zuständigen Behörden bereits getroffen wurde. Bei Eheschließungen kann die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die Anwesenheit von Gästen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 zulassen.(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, und wenn1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,3. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Für private Zusammenkünfte wird eine Beschränkung auf den eigenen sowie einen weiteren Hausstand, jedoch auf höchstens fünf Personen, dringend empfohlen; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) An Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.(7) Angebote der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind in Gruppen von bis zu fünf Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig. Abs. 2b Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend.(8) Für alle geeigneten Arbeitsabläufe und Dienstleistungen wird die Ermöglichung von Heimarbeit, insbesondere durch Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen und anderer Formen mobilen Arbeitens, dringend empfohlen.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann,4. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen,5. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),6. Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen.(1a) Abs. 1 gilt entsprechend für den Publikumsverkehr in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen, sowie für Messen.(1b) In Wettvermittlungsstellen ist nur die Ausgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Wetten gestattet. Ein darüberhinausgehender Aufenthalt, beispielsweise zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen, ist unzulässig. § 3 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Der Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine oder in Gruppen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erlaubt ist, gestattet; Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist der Sport auf ungedeckten Sportanlagen in Gruppen unabhängig von der Personenzahl erlaubt. Die Öffnung von gedeckten und ungedeckten Sportanlagen ist nur zulässig, sofern Besucherinnen und Besucher nur alleine oder in nach Satz 1 zulässigen Gruppen eingelassen werden; einzelne Besucherinnen und Besucher oder mehrere Gruppen dürfen sich gleichzeitig nur in verschiedenen, mindestens 3 Meter voneinander entfernten Bereichen aufhalten. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Der Sportbetrieb ist ferner gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nicht gestattet.(2a) Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zulässig und sofern1. Besuche nur nach vorheriger Terminvereinbarung stattfinden,2. nur eine Person je angefangene 40 Quadratmeter Trainingsfläche eingelassen wird,3. ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und4. Name, Anschrift und Telefonnummer der Besucherinnen und Besucher ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betreiberin oder dem Betreiber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Besucherinnen und Besucher sind über diese Beschränkungen zu informieren.(3) Die Öffnung von Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie von Tierparks, Zoos und botanischen Gärten hat mit einem Abstands- und Hygienekonzept unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Besucherinnen und Besucher dürfen nur nach vorheriger Terminvereinbarung eingelassen werden. Es ist sicherzustellen, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig. Name, Anschrift und Telefonnummer der Besucherinnen und Besucher sind ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Verkaufs- oder Einlassstelle zu erfassen; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats nach dem Besuch geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Besucherinnen und Besucher sind über diese Beschränkungen zu informieren.
Schließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels
§ 3aSchließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels(1) Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Satz 1 gilt nicht für den Online-Handel sowie1. den Lebensmitteleinzelhandel, 2. den Futtermittelhandel,3. die Wochenmärkte,4. den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,5. die Reformhäuser,6. die Feinkostgeschäfte,7. die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,8. die Getränkemärkte,9. die Abhol- und Lieferdienste,10. die Babyfachmärkte,11. Apotheken,12. Drogerien,13. die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,14. die Poststellen,15. die Tankstellen, Tankstellenshops, Autohöfe und Autoraststätten,16. Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,17. die Tierbedarfsmärkte einschließlich der Verkaufsstellen des Jagd- und Angelbedarfs,18. Gartenmärkte, Baumschulen sowie Blumenläden,19. Ersatzteilverkaufsstätten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder,20. Buchhandlungen,21. Bau- und Heimwerkermärkte,22. die Beratung und den Verkauf nach vorheriger Terminvereinbarung, sofern höchstens eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 40 Quadratmetern eingelassen wird; Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen und Kunden sind ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Verkaufsstelle zu erfassen; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats nach dem Einzelkundentermin geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Kundinnen und Kunden sind über diese Beschränkungen zu informieren.Entscheidend ist der Schwerpunkt im Sortiment; über eine Grundversorgung hinausgehende Sortimentserweiterungen sind nicht gestattet.(2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie beispielsweise Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen.
Dienstleistungen
§ 6 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes, sind einzuhalten.(2) Die Betreiber von Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege dürfen Kundinnen und Kunden nur nach vorheriger Terminvereinbarung bedienen. Dienstleistungen, die nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung in Anspruch genommen werden können, sollen nur bei Vorliegen eines durch einen tagesaktuellen SARS-CoV-2-Schnelltest oder eines vor Ort durchgeführten Selbsttests der Kundinnen und Kunden nachgewiesenen negativen Testergebnisses erbracht werden und wenn ein Testkonzept für das Personal besteht.(3) Die Betreiber von Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 2 Satz 1 haben sicherzustellen, dass Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen und Kunden ausschließlich zur Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung von Infektionen erfasst werden; sie haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Kundinnen und Kunden sind über diese Beschränkung zu informieren.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum in einer Gruppe von Personen, die nicht nur dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, oder mit mehr als fünf Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 oder 2 trägt,6. § 2 Abs. 1 eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettvermittlungsstellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 oder 2a Sportbetrieb veranstaltet,7a. den Vorgaben des § 2 Abs. 3 Museen, Schlösser und Gedenkstätten sowie Tierparks, Zoos und botanischen Gärten öffnet,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Satz 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,8b. § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 22 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung oder mehr Kundinnen und Kunden als erlaubt einlässt, deren Daten nicht erfasst oder nicht für die angeordnete Dauer vorhält,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung bedient,b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen gestattet; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen oder gemeinsames Feiern im öffentlichen Raum sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen ist verboten. Die von Satz 4 erfassten Plätze und Einrichtungen sind durch die zuständigen Behörden zu bestimmen.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden,6. die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide,7. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in Nr. 6 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich sonstiger behördlicher Erlaubnisse.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenn1. der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden und kein Gemeindegesang stattfindet,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,4. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.Sofern die Zusammenkunft eine Auslastung der räumlichen Kapazitäten erwarten lässt, soll die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen. Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen sind dem zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage vor der Zusammenkunft anzuzeigen; dies gilt nicht, wenn eine generelle Absprache mit den zuständigen Behörden bereits getroffen wurde. Bei Eheschließungen kann die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die Anwesenheit von Gästen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 zulassen.(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, und wenn1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,3. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Für private Zusammenkünfte wird eine Beschränkung auf den eigenen sowie einen weiteren Hausstand, jedoch auf höchstens fünf Personen, dringend empfohlen; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) An Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.(7) Angebote der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind in Gruppen von bis zu fünf Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig. Abs. 2b Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend.(8) Für alle geeigneten Arbeitsabläufe und Dienstleistungen wird die Ermöglichung von Heimarbeit, insbesondere durch Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen und anderer Formen mobilen Arbeitens, dringend empfohlen.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann,4. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen,5. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),5a. die Innenbereiche der Tierparks, Zoos und botanischen Gärten,6. Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen.(1a) Abs. 1 gilt auch für den Publikumsverkehr in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen, für den Publikumsverkehr in den Innenbereichen der Museen und Schlösser sowie für Messen.(1b) In Wettvermittlungsstellen ist nur die Ausgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Wetten gestattet. Ein darüberhinausgehender Aufenthalt, beispielsweise zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen, ist unzulässig. § 3 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Der Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine oder in Gruppen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erlaubt ist, gestattet; Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist der Sport auf ungedeckten Sportanlagen in Gruppen unabhängig von der Personenzahl erlaubt. Die Öffnung von gedeckten und ungedeckten Sportanlagen ist nur zulässig, sofern Besucherinnen und Besucher nur alleine oder in nach Satz 1 zulässigen Gruppen eingelassen werden; einzelne Besucherinnen und Besucher oder mehrere Gruppen dürfen sich gleichzeitig nur in verschiedenen, mindestens 3 Meter voneinander entfernten Bereichen aufhalten. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Der Sportbetrieb ist ferner gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nicht gestattet.(2a) Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zulässig und sofern1. Besuche nur nach vorheriger Terminvereinbarung stattfinden,2. nur eine Person je angefangene 40 Quadratmeter Trainingsfläche eingelassen wird,3. ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und4. Name, Anschrift und Telefonnummer der Besucherinnen und Besucher ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betreiberin oder dem Betreiber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Besucherinnen und Besucher sind über diese Beschränkungen zu informieren.(3) Die Öffnung von Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie von Tierparks, Zoos und botanischen Gärten hat mit einem Abstands- und Hygienekonzept unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Besucherinnen und Besucher dürfen nur nach vorheriger Terminvereinbarung eingelassen werden. Es ist sicherzustellen, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig. Name, Anschrift und Telefonnummer der Besucherinnen und Besucher sind ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Verkaufs- oder Einlassstelle zu erfassen; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats nach dem Besuch geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Besucherinnen und Besucher sind über diese Beschränkungen zu informieren.
Schließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels
§ 3aSchließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels(1) Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Satz 1 gilt nicht für den Online-Handel sowie1. den Lebensmitteleinzelhandel, 2. den Futtermittelhandel,3. die Wochenmärkte,4. den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,5. die Reformhäuser,6. die Feinkostgeschäfte,7. die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,8. die Getränkemärkte,9. die Abhol- und Lieferdienste,10. die Babyfachmärkte,11. Apotheken,12. Drogerien,13. die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,14. die Poststellen,15. die Tankstellen, Tankstellenshops, Autohöfe und Autoraststätten,16. Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,17. die Tierbedarfsmärkte einschließlich der Verkaufsstellen des Jagd- und Angelbedarfs,18. Gartenmärkte, Baumschulen sowie Blumenläden,19. Ersatzteilverkaufsstätten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder,20. Buchhandlungen,21. Bau- und Heimwerkermärkte.Entscheidend ist der Schwerpunkt im Sortiment; über eine Grundversorgung hinausgehende Sortimentserweiterungen sind nicht gestattet.(2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie beispielsweise Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen.
Bildungsangebote, Ausbildung
§ 5 Bildungsangebote, Ausbildung(1) Bei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen, soweit diese auf die Teilnahme an Nichtschülerprüfungen vorbereiten, sowie bei kulturpädagogischen Angeboten der Museen, Theater und ähnlicher Einrichtungen für einzelne Gruppen oder Klassen der Kindertagesstätten, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich zu beachten.(2) Bei Ausbildungsangeboten, beispielsweise der Referendarausbildung, Lehrgängen der betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, gilt Abs. 1 entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum in einer Gruppe von Personen, die nicht nur dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, oder mit mehr als fünf Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 oder 2 trägt,6. § 2 Abs. 1 oder Abs. 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettvermittlungsstellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 oder 2a Sportbetrieb veranstaltet,7a. den Vorgaben des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5a und Abs. 1a Museen, Schlösser und Gedenkstätten sowie Tierparks, Zoos und botanischen Gärten öffnet,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Satz 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung bedient,b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst.
Kommunale Modellprojekte
§ 9a Kommunale ModellprojekteDie Hessische Landesregierung kann befristete Modellprojekte zur Untersuchung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und zur Gewinnung von Erkenntnissen, die zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie beitragen, beschließen. Landkreise, Städte oder Gemeinden können nach Maßgabe eines Beschlusses nach Satz 1 in ihrem Gebiet oder in Teilen davon Modellprojekte durchführen und dabei befristet Ausnahmen von den Regelungen der Corona-Quarantäneverordnung, der Corona-Einrichtungsschutzverordnung und dieser Verordnung zulassen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft.
Testungen an Sonn- und Feiertagen
§ 6a Testungen an Sonn- und FeiertagenAbweichend von § 6 Abs. 1 des Hessischen Feiertagsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1971 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), dürfen Teststellen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz. AT 9. März 2021 V1) Testungen auf eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 auch an Sonn- und Feiertagen durchführen.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen gestattet; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen oder gemeinsames Feiern im öffentlichen Raum sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenn1. der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,4. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.Sofern die Zusammenkunft eine Auslastung der räumlichen Kapazitäten erwarten lässt, soll die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen.(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, und wenn1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,3. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Für private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird eine Beschränkung auf den eigenen und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Fall auf höchstens fünf Personen, dringend empfohlen; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) An Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.(7) Angebote der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind in Gruppen von bis zu fünf Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig. Abs. 2b Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend.(8) Für alle geeigneten Arbeitsabläufe und Dienstleistungen wird die Ermöglichung von Heimarbeit, insbesondere durch Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen und anderer Formen mobilen Arbeitens, dringend empfohlen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzveranstaltungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann.(1a) Der Betrieb von Einrichtungen und Angeboten, welche schwerpunktmäßig der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen, ist für den Publikumsverkehr untersagt, insbesondere:1. Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen,2. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen,3. Tierparks und Zoos,4. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),5. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,6. Messen,7. Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen und8. Beförderungsanlagen für den Wintersport sowie Eishallen.Gleiches gilt für den Publikumsverkehr in Museen, Schlössern, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen.(2) Der Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Der Sportbetrieb ist ferner gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nicht gestattet.(3) Die Öffnung von Gedenkstätten hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig.
Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen
§ 3 Verkaufsstätten und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte und Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Im Publikumsbereich ist sicherzustellen, dass1. aufgrund geeigneter Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden und3. auf die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche höchstens eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 10 Quadratmetern und auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche höchstens eine Person je angefangener 20 Quadratmeter eingelassen wird; für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgebend.Der Verzehr von Speisen und Getränken in der unmittelbaren Umgebung der Verkaufsstätte ist untersagt.
Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche ...
§ 4 Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe, dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn1. sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist,2. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.(2) (aufgehoben)(3) Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.(4) Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt, sind zu schließen.
Dienstleistungen
§ 6 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes, sind einzuhalten.(2) Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisörbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sind geschlossen. Hiervon nicht erfasst sind medizinisch notwendige Behandlungen wie Physio-, Ergo- und Logotherapien, Podologie und medizinische Fußpflege.(3) Die Betreiber von Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 2 Satz 2 haben sicherzustellen, dass Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen und Kunden ausschließlich zur Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung von Infektionen erfasst werden; sie haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Kundinnen und Kunden sind über diese Beschränkung zu informieren.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1, sich in der Öffentlichkeit zusammen mit Personen, die nicht nur dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, oder mit mehr als fünf Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. § 2 Abs. 1 oder 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Sportbetrieb veranstaltet,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege öffnet,b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen oder gemeinsames Feiern im öffentlichen Raum sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen ist verboten. Die von Satz 4 erfassten Plätze und Einrichtungen sind durch die zuständigen Behörden zu bestimmen.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden,6. die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide,7. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in Nr. 6 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich sonstiger behördlicher Erlaubnisse.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenn1. der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden und kein Gemeindegesang stattfindet,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,4. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.Sofern die Zusammenkunft eine Auslastung der räumlichen Kapazitäten erwarten lässt, soll die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen. Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen sind dem zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage vor der Zusammenkunft anzuzeigen; dies gilt nicht, wenn eine generelle Absprache mit den zuständigen Behörden bereits getroffen wurde. Bei Eheschließungen kann die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die Anwesenheit von Gästen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 zulassen.(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, und wenn1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,3. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Für private Zusammenkünfte wird eine Beschränkung auf den eigenen sowie einen weiteren Hausstand dringend empfohlen. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) An Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.(7) Angebote der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind in Gruppen von bis zu fünf Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig. Abs. 2b Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend.(8) Für alle geeigneten Arbeitsabläufe und Dienstleistungen wird die Ermöglichung von Heimarbeit, insbesondere durch Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen und anderer Formen mobilen Arbeitens, dringend empfohlen.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen während des Aufenthaltes1. in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in allen Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,3. in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels einschließlich der Bereiche vor den Geschäften sowie der Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696), der Wochen-, Spezial- und Flohmärkte sowie vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen, in und auf Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, in Geschäften des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen,4. in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Frisörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des Anhang A der Handwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen,5. in gastronomischen Einrichtungen bei der Abholung oder in Kantinen oder Mensen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,6. in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr,7. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren,8. auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden der in Nr. 7 genannten Verkehrsmittel,9. auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel, sofern dort eine durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann, insbesondere auf Parkplätzen sowie in Fußgängerzonen und an Verkehrsknotenpunkten,10. in Fahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug Personen befinden, die mehr als zwei Hausständen angehören,11. in Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, sowie bei ihren Präsenzveranstaltungen außerhalb der eigenen Gebäude,12. bei Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit in geschlossenen Räumen.Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher sowie bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden. Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, möglichst einer medizinischen Maske nach Abs. 2 Satz 2, dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Abs. 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 7, 8 und 11 sowie während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a in geschlossenen Räumen sind medizinische Masken (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) als Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 besteht nicht für1. Kinder unter 6 Jahren,2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit das Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsieht,5. Beteiligte an der staatlichen Pflichtfachprüfung und an der zweiten juristischen Staatsprüfung, wenn diese einen Nachweis über eine Testung vorlegen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt; das Justizprüfungsamt kann in einem Hygienekonzept die näheren Anforderungen an die Testungen, den zu führenden Nachweis sowie weitere Anforderungen an das Entfallen der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestimmen,6. Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, sowie7. Kundinnen und Kunden in Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.
Schließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels
§ 3aSchließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels(1) Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Satz 1 gilt nicht für den Online-Handel sowie1. den Lebensmitteleinzelhandel, 2. den Futtermittelhandel,3. die Wochenmärkte,4. den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,5. die Reformhäuser,6. die Feinkostgeschäfte,7. die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,8. die Getränkemärkte,9. die Abhol- und Lieferdienste,10. die Babyfachmärkte,11. Apotheken,12. Drogerien,13. die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,14. die Poststellen,15. die Tankstellen, Tankstellenshops, Autohöfe und Autoraststätten,16. Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,17. die Tierbedarfsmärkte einschließlich der Verkaufsstellen des Jagd- und Angelbedarfs,18. Gartenmärkte, Baumschulen sowie Blumenläden,19. Ersatzteilverkaufsstätten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder,20. Buchhandlungen,21. Bau- und Heimwerkermärkte,22. die Beratung und den Verkauf nach vorheriger Terminvereinbarung für einen fest begrenzten Zeitraum, sofern nur Personen mit einem Negativnachweis nach § 1b und höchstens eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 40 Quadratmetern eingelassen werden; Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen und Kunden sowie der Zeitraum des Aufenthalts sind ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Verkaufsstelle zu erfassen; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats nach dem Einzelkundentermin geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Kundinnen und Kunden sind über diese Beschränkungen zu informieren.Entscheidend ist der Schwerpunkt im Sortiment; über eine Grundversorgung hinausgehende Sortimentserweiterungen sind nicht gestattet.(2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie beispielsweise Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen.
Hochschulen und Berufs- und Musikakademien
§ 5a Hochschulen und Berufs- und Musikakademien(1) In Hochschulen und Berufs- und Musikakademien findet § 1 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung in1. Praxisveranstaltungen, solange eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird, sowie2. Lehrveranstaltungen von dauerhaft fester Zusammensetzung mit bis zu 30 Studierenden, die nicht weiteren Gruppen mit anderer Zusammensetzung angehören.(2) Für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen im Studienbetrieb, insbesondere bei Lehr-, Prüfungs- und Zulassungsveranstaltungen, sowie die Nutzung von Übungs-, PC-, Lern- und Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen in Bibliotheken, die den Studierenden außerhalb von Lehrveranstaltungen für Zwecke des Studiums zur Verfügung stehen, gilt § 1 Abs. 2b Nr. 2 entsprechend; bei Veranstaltungsreihen erfolgt die Erfassung für jeden Termin. Die nach Satz 1 notwendige Identifikation kann auch in digitaler Form erfolgen. Die Leitungen der Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien sowie die Anbieter fachspezifischer Studieneignungstests nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 290) können zur Sicherstellung des Infektionsschutzes in Lehrveranstaltungen, Prüfungen inklusive fachspezifischer Studieneignungstests ergänzend folgende Maßnahmen treffen:1. zum Tragen einer bestimmten medizinischen Maske nach § 1a Abs. 2 Satz 2 verpflichten,2. den Zutritt zu einzelnen Veranstaltungen oder einzelnen Räumen auf Personen mit Negativnachweis nach § 1b beschränken,3. vom Tragen einer medizinischen Maske absehen, soweit die Tätigkeit dies notwendig macht, beispielsweise beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, und gleichwertige alternative Schutzmaßnahmen bestehen,4. die Vorgaben zum einzuhaltenden Mindestabstand verändern; eine Verringerung ist nur für kurze Zeiträume zulässig, soweit die Tätigkeit dies notwendig macht und gleichwertige alternative Schutzmaßnahmen bestehen.(3) Für wissenschaftliche Tagungen und Kongresse gilt § 1 Abs. 2b entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum in einer Gruppe von Personen aufhält, die nicht nur dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 oder 2 trägt,6. § 2 Abs. 1 oder Abs. 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettvermittlungsstellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 oder 2a Sportbetrieb veranstaltet,7a. den Vorgaben des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5a und Abs. 1a Museen, Schlösser und Gedenkstätten sowie Tierparks, Zoos und botanischen Gärten öffnet,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Satz 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung bedient,b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum in einer Gruppe von Personen aufhält, die nicht nur dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 oder 2 trägt,6. § 2 Abs. 1 oder Abs. 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettvermittlungsstellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 oder 2a Sportbetrieb veranstaltet,7a. den Vorgaben des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5a und Abs. 1a Museen, Schlösser und Gedenkstätten sowie Tierparks, Zoos und botanischen Gärten öffnet,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Satz 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,8b. § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 22 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung, oder Negativnachweis nach § 1b oder mehr Kundinnen und Kunden als erlaubt einlässt, deren Daten nicht erfasst oder nicht für die angeordnete Dauer vorhält,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung bedient,b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst.
Befugnisse der örtlichen Behörden, bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen
§ 9 Befugnisse der örtlichen Behörden, bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen(1) Die örtlich zuständigen Behörden bleiben befugt unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2), auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen. Das Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 ist auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.(2) Die bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen bei besonderem Infektionsgeschehen nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt. Zuständige Behörde für die Bekanntmachung der Tage, ab dem Vorschriften nach Satz 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt Anwendung finden und keine Anwendung mehr finden ist das Hessische Ministerium für Soziales und Integration; die Bekanntmachung erfolgt auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.
Anlage
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Mai 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen während des Aufenthaltes1. in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in allen Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,3. in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels einschließlich der Bereiche vor den Geschäften sowie der Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696), der Wochen-, Spezial- und Flohmärkte sowie vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen, in und auf Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, in Geschäften des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen,4. in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Frisörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des Anhang A der Handwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen,5. in gastronomischen Einrichtungen bei der Abholung oder in Kantinen oder Mensen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,6. in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr,7. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren,8. auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden der in Nr. 7 genannten Verkehrsmittel,9. auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel, sofern dort eine durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann, insbesondere auf Parkplätzen sowie in Fußgängerzonen und an Verkehrsknotenpunkten,10. in Fahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug Personen befinden, die mehr als zwei Hausständen angehören,11. in Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, sowie bei ihren Präsenzveranstaltungen außerhalb der eigenen Gebäude,12. bei Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit in geschlossenen Räumen,13. in Gebäuden und geschlossenen Räumen während der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung.Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher sowie bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden. Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, möglichst einer medizinischen Maske nach Abs. 2 Satz 2, dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Abs. 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 7, 8, 11 und 13 sowie während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a in geschlossenen Räumen sind medizinische Masken (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) als Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 besteht nicht für1. Kinder unter 6 Jahren,2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit das Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsieht,5. Beteiligte an der staatlichen Pflichtfachprüfung und an der zweiten juristischen Staatsprüfung, wenn diese einen Nachweis über eine Testung vorlegen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt; das Justizprüfungsamt kann in einem Hygienekonzept die näheren Anforderungen an die Testungen, den zu führenden Nachweis sowie weitere Anforderungen an das Entfallen der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestimmen,6. Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, sowie7. Kundinnen und Kunden in Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.
Dienstleistungen
§ 6 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes, sind einzuhalten.(2) Die Betreiber von Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege dürfen Kundinnen und Kunden nur nach vorheriger Terminvereinbarung bedienen. Dienstleistungen, die nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung in Anspruch genommen werden können, sollen nur bei Vorliegen eines Negativnachweises nach § 1b der Kundin oder des Kunden erbracht werden und wenn ein Testkonzept für das Personal besteht.(3) Die Betreiber von Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 2 Satz 1 haben sicherzustellen, dass Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen und Kunden ausschließlich zur Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung von Infektionen erfasst werden; sie haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Kundinnen und Kunden sind über diese Beschränkung zu informieren.
Anlage zu § 1b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Kategorie Inhalt Beschreibung Format Personenbezogene Daten Name Vor- und Zuname der getesteten Person ID (optional) Identifikationsnummer der getesteten Person (falls vorliegt, z.B. Bürger-ID, Krankenversicherten-Nummer) Geburtsdatum Geburtsdatum der getesteten Person Datum nach ISO4 8601. Informationen zum Test Art des Tests Beschreibung der Art des Tests, z.B. RT-PCR oder Antigen-Schnelltest Im Fall von Antigen-Schnelltest müssen Herstellerangaben und Name des Tests angegeben werden. Untersuchter Erreger/Krankheit Untersuchter Erreger: SARS-CoV-2 Probenart (optional) Art der Probe und Probennahme (z.B. Nasopharynx-Abstrich, Oropharynx-Abstrich, Abstrich der vorderen Nasenhöhle, Speichel) Datum und Uhrzeit Datum und Uhrzeit der Durchführung des Tests Im Fall von Tests basierend auf Nukleinsäureamplifikationstechniken (NAT), z.B. RT-PCR sollte Datum der Ausgabe des Testergebnisses zusätzlich aufgeführt werden. Datum nach ISO1 8601 Testergebnis Negativ / Positiv Testort / Testzentrum Name des Testzentrums, der durchführenden Stelle bzw. veranlassende Behörde Optional: Adresse des Testorts Testende Person (optional) Name oder Identifikations-Nummer der Person, die Test durchführt Staat Staat, in dem Test durchgeführt wurde z.B. Deutschland ISO 3166 5Kodierung Zertifikat Metadaten Aussteller des Testzertifikats Aussteller des Zertifikats (ermöglicht eine Prüfung des Zertifikats) Zertifikat ID (optional) Referenz - ID des Testzertifikats (eindeutige Nummer)
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet; diese Beschränkung gilt nicht für Aufenthalte, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung teilnehmen, im Übrigen zählen diese Personen bei Aufenthalten nicht mit. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen oder gemeinsames Feiern im öffentlichen Raum sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen ist verboten. Die von Satz 4 erfassten Plätze und Einrichtungen sind durch die zuständigen Behörden zu bestimmen.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden,6. die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide,7. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in Nr. 6 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich sonstiger behördlicher Erlaubnisse.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenn1. der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden und kein Gemeindegesang stattfindet,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,4. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.Sofern die Zusammenkunft eine Auslastung der räumlichen Kapazitäten erwarten lässt, soll die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen. Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, sind dem zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage vor der Zusammenkunft anzuzeigen; dies gilt nicht, wenn eine generelle Absprache mit den zuständigen Behörden bereits getroffen wurde. Bei Eheschließungen kann die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die Anwesenheit von Gästen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 zulassen.(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, mit Genehmigung der zuständigen Behörde, und wenn1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,3. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.Private Zusammenkünfte außerhalb von privaten Wohnräumen sind im Kreis der Personen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach Abs. 1 Satz 1 gestattet ist, zulässig.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Für private Zusammenkünfte wird eine Beschränkung auf den eigenen sowie einen weiteren Hausstand dringend empfohlen, die empfohlene Beschränkung gilt nicht für Treffen, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung teilnehmen, im Übrigen zählen diese Personen bei Treffen nicht mit. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) An Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.(7) Angebote der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind in Gruppen von bis zu fünf Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 2b Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend.(8) Für alle geeigneten Arbeitsabläufe und Dienstleistungen wird die Ermöglichung von Heimarbeit, insbesondere durch Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen und anderer Formen mobilen Arbeitens, dringend empfohlen.
Negativnachweis
§ 1b Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage ersichtlichen Daten enthält.Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren.(2) Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1 sich gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 oder 2 trägt,6. § 2 Abs. 1 oder Abs. 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettvermittlungsstellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 oder 2a Sportbetrieb veranstaltet,7a. den Vorgaben des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5a und Abs. 1a Museen, Schlösser und Gedenkstätten sowie Tierparks, Zoos und botanischen Gärten öffnet,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Satz 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,8b. § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 22 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung, oder Negativnachweis nach § 1b oder mehr Kundinnen und Kunden als erlaubt einlässt, deren Daten nicht erfasst oder nicht für die angeordnete Dauer vorhält,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung bedient,b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst.
Schließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels
§ 3aSchließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels(1) Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Satz 1 gilt nicht für den Online-Handel sowie1. den Lebensmitteleinzelhandel, 2. den Futtermittelhandel,3. die Wochenmärkte,4. den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,5. die Reformhäuser,6. die Feinkostgeschäfte,7. die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,8. die Getränkemärkte,9. die Abhol- und Lieferdienste,10. die Babyfachmärkte,11. Apotheken,12. Drogerien,13. die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,14. die Poststellen,15. die Tankstellen, Tankstellenshops, Autohöfe und Autoraststätten,16. Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,17. die Tierbedarfsmärkte,18. Friedhofsgärtnereien,19. Ersatzteilverkaufsstätten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder,20. den Weihnachtsbaumverkauf.Entscheidend ist der Schwerpunkt im Sortiment; über eine Grundversorgung hinausgehende Sortimentserweiterungen sind nicht gestattet. Abweichend von Satz 1 können Baumärkte ausschließlich für gewerblich tätige Handwerkerinnen und Handwerker öffnen.(2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie beispielsweise Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1 sich gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 oder 2 trägt,5a. § 1c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,5b. § 1c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,5c. § 1c Abs. 2 Satz 2 keinen PCR-Test durchführen lässt,5d. § 1c Abs. 4 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert.6. § 2 Abs. 1 oder Abs. 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettvermittlungsstellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 oder 2a Sportbetrieb veranstaltet,7a. den Vorgaben des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5a und Abs. 1a Museen, Schlösser und Gedenkstätten sowie Tierparks, Zoos und botanischen Gärten öffnet,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Satz 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,8b. § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 22 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung, oder Negativnachweis nach § 1b oder mehr Kundinnen und Kunden als erlaubt einlässt, deren Daten nicht erfasst oder nicht für die angeordnete Dauer vorhält,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung bedient,b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet; diese Beschränkung gilt nicht für Aufenthalte, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung teilnehmen, im Übrigen zählen diese Personen bei Aufenthalten nicht mit. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen oder gemeinsames Feiern im öffentlichen Raum sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen ist verboten. Die von Satz 4 erfassten Plätze und Einrichtungen sind durch die zuständigen Behörden zu bestimmen.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; Online-Lehre soll im Rahmen des Hybridsemesterkonzepts vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden,6. die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide,7. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in Nr. 6 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich sonstiger behördlicher Erlaubnisse.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenn1. der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden und kein Gemeindegesang stattfindet,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren; die Besucherinnen und Besucher sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen,4. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.Sofern die Zusammenkunft eine Auslastung der räumlichen Kapazitäten erwarten lässt, soll die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen. Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, sind dem zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage vor der Zusammenkunft anzuzeigen; dies gilt nicht, wenn eine generelle Absprache mit den zuständigen Behörden bereits getroffen wurde. Bei Eheschließungen kann die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die Anwesenheit von Gästen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 zulassen.(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches, sind im Freien zulässig, wenn1. die Teilnehmerzahl 100 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet,2. nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Negativnachweis nach § 1b eingelassen werden,3. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,4. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren; sie sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen der Veranstalterin oder des Veranstalters oder des Personals ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen,5. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und6. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.In geschlossenen Räumen sind Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Angebote nach Satz 1 nur bei besonderem öffentlichen Interesse und, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, mit Genehmigung der zuständigen Behörde und wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 erfüllt sind, zulässig. Private Zusammenkünfte außerhalb von privaten Wohnräumen sind im Kreis der Personen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach Abs. 1 Satz 1 gestattet ist, zulässig; Satz 1 und 2 finden keine Anwendung.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Für private Zusammenkünfte wird eine Beschränkung auf den eigenen sowie einen weiteren Hausstand dringend empfohlen, die empfohlene Beschränkung gilt nicht für Treffen, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung teilnehmen, im Übrigen zählen diese Personen bei Treffen nicht mit. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) An Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.(7) Angebote der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind in Gruppen von bis zu fünf Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 2b Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen während des Aufenthaltes1. in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in allen Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,3. in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels einschließlich der Bereiche vor den Geschäften sowie der Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696), der Wochen-, Spezial- und Flohmärkte sowie vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen, in und auf Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, in Geschäften des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen,4. in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Frisörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des Anhang A der Handwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen,5. in gastronomischen Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 bei der Bedienung von Gästen, bei der Abholung von Speisen und Getränken oder als Gast bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,5a. in Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen bei der Bedienung von Gästen sowie als Gast bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,6. in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr,7. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren,8. auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden der in Nr. 7 genannten Verkehrsmittel,9. auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel, sofern dort eine durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann, insbesondere auf Parkplätzen sowie in Fußgängerzonen und an Verkehrsknotenpunkten,10. in Fahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug Personen befinden, die mehr als zwei Hausständen angehören,11. in Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, sowie bei ihren Präsenzveranstaltungen außerhalb der eigenen Gebäude,12. bei Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit in geschlossenen Räumen,13. in Gebäuden und geschlossenen Räumen während der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung.Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher sowie bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden. Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, möglichst einer medizinischen Maske nach Abs. 2 Satz 2, dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Abs. 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5a, 7, 8, 11 und 13 sowie während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und 2b in geschlossenen Räumen sind medizinische Masken (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) als Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 besteht nicht für1. Kinder unter 6 Jahren,2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit das Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsieht,5. Beteiligte an der staatlichen Pflichtfachprüfung und an der zweiten juristischen Staatsprüfung, wenn diese einen Nachweis über eine Testung vorlegen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt; das Justizprüfungsamt kann in einem Hygienekonzept die näheren Anforderungen an die Testungen, den zu führenden Nachweis sowie weitere Anforderungen an das Entfallen der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestimmen,6. Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, sowie7. Kundinnen und Kunden in Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann,4. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen,5. die Innenbereiche der Freizeitparks sowie Freizeitangebote in Innenräumen,6. Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen.(1a) Abs. 1 gilt auch für den Publikumsverkehr in den Innenbereichen von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen.(1b) In Wettvermittlungsstellen ist nur die Ausgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Wetten gestattet. Ein darüberhinausgehender Aufenthalt, beispielsweise zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen, ist unzulässig. § 3 Satz 2 gilt entsprechend.(1c) Der touristische Bus- und Bahnverkehr sowie die Ausflugsschifffahrt sind zulässig, sofern nur Fahrgäste mit Negativnachweis nach § 1b eingelassen werden.(2) Der Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine oder in Gruppen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erlaubt ist, gestattet; Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist der Sport auf ungedeckten Sportanlagen in Gruppen unabhängig von der Personenzahl erlaubt. Die Öffnung von gedeckten und ungedeckten Sportanlagen ist nur zulässig, sofern Besucherinnen und Besucher nur alleine oder in nach Satz 1 zulässigen Gruppen eingelassen werden; einzelne Besucherinnen und Besucher oder mehrere Gruppen dürfen sich gleichzeitig nur in verschiedenen, mindestens 3 Meter voneinander entfernten Bereichen aufhalten. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Der Sportbetrieb ist ferner gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nur im Freien und unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2b Satz 1 gestattet.(2a) Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zulässig und sofern1. Besuche nur nach vorheriger Terminvereinbarung von Personen mit Negativnachweis nach § 1b stattfinden,2. nur eine Person je angefangene 40 Quadratmeter Trainingsfläche eingelassen wird,3. ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und4. Name, Anschrift und Telefonnummer der Besucherinnen und Besucher ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betreiberin oder dem Betreiber möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Besucherinnen und Besucher sind über diese Beschränkungen zu informieren; sie sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen der Betreiberin oder des Betreibers oder des Personals ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen.(3) Die Öffnung der Außenbereiche der Freizeitparks und ähnlicher Einrichtungen hat mit einem Abstands- und Hygienekonzept unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Besucherinnen und Besucher dürfen nur nach vorheriger Terminvereinbarung eingelassen werden. Es ist sicherzustellen, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig.(4) Für die Öffnung der Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten sowie der Tierparks, Zoos und botanischen Gärten gilt Abs. 3 entsprechend. Für den Besuch der Innenräume wird zusätzlich ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen.(5) Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 können Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen zu den in § 4 Abs. 1 genannten Zwecken unter Einhaltung der dort geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, betrieben werden. Es sind räumliche Vorkehrungen zu treffen, die das Durchführen von Tanzveranstaltungen verhindern. Dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 1 ist ein Abstands- und Hygienekonzept beizufügen.
Schließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels
§ 3aSchließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels(1) Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Satz 1 gilt nicht für den Online-Handel sowie1. den Lebensmitteleinzelhandel, 2. den Futtermittelhandel,3. die Wochenmärkte,4. den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,5. die Reformhäuser,6. die Feinkostgeschäfte,7. die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,8. die Getränkemärkte,9. die Abhol- und Lieferdienste,10. die Babyfachmärkte,11. Apotheken,12. Drogerien,13. die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,14. die Poststellen,15. die Tankstellen, Tankstellenshops, Autohöfe und Autoraststätten,16. Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,17. die Tierbedarfsmärkte einschließlich der Verkaufsstellen des Jagd- und Angelbedarfs,18. Gartenmärkte, Baumschulen sowie Blumenläden,19. Ersatzteilverkaufsstätten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder,20. Buchhandlungen,21. Bau- und Heimwerkermärkte,22. die Beratung und den Verkauf nach vorheriger Terminvereinbarung für einen fest begrenzten Zeitraum; ein Negativnachweis nach § 1b wird empfohlen.Entscheidend ist der Schwerpunkt im Sortiment; über eine Grundversorgung hinausgehende Sortimentserweiterungen sind nicht gestattet.(2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie beispielsweise Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen.
Gaststätten, Übernachtungsbetriebe
§ 4 Gaststätten, Übernachtungsbetriebe(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung, zur Lieferung oder in der Außengastronomie anbieten. Eine Abholung darf nur erfolgen, wenn1. sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern eingehalten werden kann,2. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.Das Angebot in der Außengastronomie darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass1. Gäste nur mit einem Negativnachweis nach § 1b eingelassen und an Sitzplätzen bedient werden,2. insbesondere durch die Abstände der Tische der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Tisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Gäste sind über diese Beschränkungen zu informieren; sie sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen der Kellnerinnen, Kellner oder Servicekräfte ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen,4. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.(2) In Kantinen findet für Betriebsangehörige Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird. Abweichend von Abs. 1 Satz 1 können Kantinen in Einrichtungen und Betrieben, in denen es zur Sicherstellung der organisatorischen Abläufe notwendig ist, insbesondere in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes, Speisen und Getränke auch in Innenräumen zum Verzehr vor Ort anbieten.(3) Übernachtungsangebote sind zulässig, wenn1. in Betrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen (wie Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze) die Übernachtungskapazitäten nur zu 60 Prozent ausgelastet werden; eine Überschreitung der Auslastungsgrenze ist in Betrieben zulässig, in denen ausschließlich Übernachtungen zu notwendigen Zwecken stattfinden,2. bei Aufenthalten zu touristischen Zwecken ein Negativnachweis nach § 1b bei der Anreise sowie bei Aufenthalten von mehr als sieben Tagen zweimal wöchentlich vorgelegt wird; dies gilt nicht, wenn keine Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden sind,3. ein umfassendes Hygienekonzept, auch im Hinblick auf die Bewirtung der Übernachtungsgäste, insbesondere in Innenräumen, vorliegt.
Dienstleistungen
§ 6 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes, sind einzuhalten.(2) Die Betreiber von Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege dürfen nur Kundinnen und Kunden mit einem Negativnachweis nach § 1b nach vorheriger Terminvereinbarung sowie bei Bestehen eines Testkonzeptes für das Personal bedienen.(3) Die Betreiber von Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 2 Satz 1 haben sicherzustellen, dass Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen und Kunden ausschließlich zur Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung von Infektionen möglichst elektronisch erfasst werden; sie haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Kundinnen und Kunden sind über diese Beschränkung zu informieren; sie sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen der Betreiberin oder des Betreibers des Dienstleistungsbetriebs oder dessen Personals ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1 sich gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. den Vorgaben des § 1 Abs. 2b Satz 1 oder 2 Zusammenkünfte, Veranstaltungen oder Angebote veranstaltet oder an diesen teilnimmt,4a. § 1 Abs. 2b Satz 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2a Nr. 4, § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 6 Abs. 3 oder § 6b Nr. 6 unwahre oder unvollständige Angaben macht,5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 oder 2 trägt,5a. § 1c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,5b. § 1c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,5c. § 1c Abs. 2 Satz 2 keinen PCR-Test durchführen lässt,5d. § 1c Abs. 4 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert.6. § 2 Abs. 1 oder 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettvermittlungsstellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,6b. § 2 Abs. 1c Fahrgäste ohne Negativnachweis in das Beförderungsmittel einlässt,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 oder 2a Sportbetrieb veranstaltet oder Zuschauer einlässt,7a. den Vorgaben des § 2 Abs. 3 Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen öffnet,7b. den Vorgaben des § 2 Abs. 4 ein Museum, ein Schloss, eine Galerie, eine Gedenkstätte einen Tierpark, einen Zoo oder einen botanischen Garten öffnet,7c. den Vorgaben des § 2 Abs. 5 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen betreibt,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Satz 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,8b. § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 22 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung, einlässt,9. den Vorgaben des § 4 4 Abs. 1 Speisen oder Getränke anbietet,10. den Vorgaben des § 4 Abs. 3 Übernachtungen anbietet,11. § 6 Abs. 2 Satz 1 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung oder ohne Negativnachweis nach § 1b bedient,12. § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst;jeweils unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 6b. Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorgaben des § 6b1. Nr. 4 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen betreibt,2. Nr. 6 Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet; diese Beschränkung gilt nicht für Aufenthalte, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung teilnehmen, im Übrigen zählen diese Personen bei Aufenthalten nicht mit. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen oder gemeinsames Feiern im öffentlichen Raum sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen ist verboten. Die von Satz 4 erfassten Plätze und Einrichtungen sind durch die zuständigen Behörden zu bestimmen.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; Online-Lehre soll im Rahmen des Hybridsemesterkonzepts vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden,6. die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide,7. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in Nr. 6 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich sonstiger behördlicher Erlaubnisse.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenn1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden und in Innenräumen kein Gemeindegesang stattfindet,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren; die Besucherinnen und Besucher sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen,4. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.Bei Eheschließungen kann die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die Anwesenheit von Gästen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 zulassen.(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches, sind im Freien zulässig, wenn1. die Teilnehmerzahl 100 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet,2. nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Negativnachweis nach § 1b eingelassen werden,3. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,4. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren; sie sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen der Veranstalterin oder des Veranstalters oder des Personals ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen,5. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und6. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.In geschlossenen Räumen sind Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Angebote nach Satz 1 nur bei besonderem öffentlichen Interesse und, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, mit Genehmigung der zuständigen Behörde und wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 erfüllt sind, zulässig. Private Zusammenkünfte außerhalb privater Wohnungen sind im Kreis der Personen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach Abs. 1 Satz 1 gestattet ist, zulässig; Satz 1 und 2 finden keine Anwendung.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen wird eine Beschränkung auf den in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Personenkreis und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) An Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.(7) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 20 Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 2b Satz 1 Nr. 4 bis 6 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 gilt für Sportangebote § 2 Abs. 2 Satz 1. Bei Übernachtungen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 27. Juni 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen während des Aufenthaltes1. in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in allen Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,3. in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels einschließlich der Bereiche vor den Geschäften sowie der Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696), der Wochen-, Spezial- und Flohmärkte sowie vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen, in und auf Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, in Geschäften des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen,4. in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Frisörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des Anhang A der Handwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen,5. in gastronomischen Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 bei der Bedienung von Gästen, bei der Abholung von Speisen und Getränken oder als Gast bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,5a. in Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen bei der Bedienung von Gästen sowie als Gast bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,6. in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr,7. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren,8. auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden der in Nr. 7 genannten Verkehrsmittel,9. auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel, sofern dort eine durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann, insbesondere auf Parkplätzen sowie in Fußgängerzonen und an Verkehrsknotenpunkten,10. in Fahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug Personen befinden, die mehr als zwei Hausständen angehören,11. in Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, sowie bei ihren Präsenzveranstaltungen außerhalb der eigenen Gebäude,12. bei Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit in geschlossenen Räumen,13. in Gebäuden und geschlossenen Räumen während der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung.Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher sowie bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden. Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, möglichst einer medizinischen Maske nach Abs. 2 Satz 2, dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Abs. 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5a, 7, 8, 11 bis 13 sowie während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und 2b in geschlossenen Räumen sind medizinische Masken (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) als Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 besteht nicht für1. Kinder unter 6 Jahren,2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit das Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsieht,5. Beteiligte an der staatlichen Pflichtfachprüfung und an der zweiten juristischen Staatsprüfung, wenn diese einen Nachweis über eine Testung vorlegen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt; das Justizprüfungsamt kann in einem Hygienekonzept die näheren Anforderungen an die Testungen, den zu führenden Nachweis sowie weitere Anforderungen an das Entfallen der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestimmen,6. Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, sowie7. Kundinnen und Kunden in Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 1c Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und2. Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten mittels PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, wenn der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist,wenn sie nicht wegen des Kontakts zu einer Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften, infiziert ist. Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satz 5 Nr. 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des PCR-Testergebnisses, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt der PCR-Test die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(3) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen
§ 3 Verkaufsstätten und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte, Spezialmärkte und vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen sowie Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Im Publikumsbereich ist sicherzustellen, dass1. aufgrund geeigneter Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden und3. auf die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche höchstens eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 10 Quadratmetern und auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche höchstens eine Person je angefangener 20 Quadratmeter eingelassen wird; für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgebend.
Schließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels
§ 3aSchließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels(1) Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Satz 1 gilt nicht für den Online-Handel sowie1. den Lebensmitteleinzelhandel, 2. den Futtermittelhandel,3. die Wochenmärkte, Spezialmärkte und vergleichbare Verkaufsveranstaltungen,4. den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,5. die Reformhäuser,6. die Feinkostgeschäfte,7. die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,8. die Getränkemärkte,9. die Abhol- und Lieferdienste,10. die Babyfachmärkte,11. Apotheken,12. Drogerien,13. die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,14. die Poststellen,15. die Tankstellen, Tankstellenshops, Autohöfe und Autoraststätten,16. Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,17. die Tierbedarfsmärkte einschließlich der Verkaufsstellen des Jagd- und Angelbedarfs,18. Gartenmärkte, Baumschulen sowie Blumenläden,19. Ersatzteilverkaufsstätten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder,20. Buchhandlungen,21. Bau- und Heimwerkermärkte,22. die Beratung und den Verkauf nach vorheriger Terminvereinbarung für einen fest begrenzten Zeitraum; ein Negativnachweis nach § 1b wird empfohlen.Entscheidend ist der Schwerpunkt im Sortiment; über eine Grundversorgung hinausgehende Sortimentserweiterungen sind nicht gestattet.(2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie beispielsweise Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen.
Hochschulen und Berufs- und Musikakademien
§ 5a Hochschulen und Berufs- und Musikakademien(1) In Hochschulen und Berufs- und Musikakademien findet § 1 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung in1. Praxisveranstaltungen, solange eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird, sowie2. Lehrveranstaltungen von dauerhaft fester Zusammensetzung mit bis zu 30 Studierenden, die nicht weiteren Gruppen mit anderer Zusammensetzung angehören.(2) Für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen im Studienbetrieb, insbesondere bei Lehr-, Prüfungs- und Zulassungsveranstaltungen, sowie die Nutzung von Übungs-, PC-, Lern- und Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen in Bibliotheken, die den Studierenden außerhalb von Lehrveranstaltungen für Zwecke des Studiums zur Verfügung stehen, gilt § 1 Abs. 2b Satz 1 Nr. 4 entsprechend; bei Veranstaltungsreihen erfolgt die Erfassung für jeden Termin. Die nach Satz 1 notwendige Identifikation kann auch in digitaler Form erfolgen. Die Leitungen der Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien sowie die Anbieter fachspezifischer Studieneignungstests nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 290) können zur Sicherstellung des Infektionsschutzes in Lehrveranstaltungen, Prüfungen inklusive fachspezifischer Studieneignungstests ergänzend folgende Maßnahmen treffen:1. zum Tragen einer bestimmten medizinischen Maske nach § 1a Abs. 2 Satz 2 verpflichten,2. den Zutritt zu einzelnen Veranstaltungen oder einzelnen Räumen auf Personen mit Negativnachweis nach § 1b beschränken,3. vom Tragen einer medizinischen Maske absehen, soweit die Tätigkeit dies notwendig macht, beispielsweise beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, und gleichwertige alternative Schutzmaßnahmen bestehen,4. die Vorgaben zum einzuhaltenden Mindestabstand verändern; eine Verringerung ist nur für kurze Zeiträume zulässig, soweit die Tätigkeit dies notwendig macht und gleichwertige alternative Schutzmaßnahmen bestehen.(3) Für wissenschaftliche Tagungen und Kongresse gilt § 1 Abs. 2b entsprechend.
Inzidenzabhängige Öffnungen
§ 6b Inzidenzabhängige ÖffnungenUnterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100 an weiteren 14 aufeinanderfolgenden Tagen oder den Schwellenwert von 50 an weiteren fünf aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem nächsten Tag:1. über § 1 Abs. 1 Satz 1 hinaus ist auch der Aufenthalt in Gruppen von höchstens zehn Personen gestattet; geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sowie Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit,2. § 1 Abs. 2b Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teilnehmerzahl 200 nicht übersteigt und ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird,3. § 1 Abs. 2b Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Angebote in geschlossenen Räumen ohne Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2b Satz 1 zulässig sind; § 2 Abs. 1a findet keine Anwendung,3a. abweichend von § 1 Abs. 7 Satz 1 beträgt die zulässige Gruppengröße 50 Personen,4. abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 4 dürfen Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen betrieben werden, wenna) Besuche nur nach vorheriger Terminvereinbarung stattfinden,b) maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von zehn Quadratmetern eingelassen wird,c) ein umfassendes Hygienekonzept vorliegt; ein Negativnachweis nach § 1b jeder Besucherin und jedes Besuchers wird empfohlen,5. abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind die Öffnung der Innenräume von Freizeitparks sowie Freizeitangebote in Innenräumen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 zulässig; ein Negativnachweis nach § 1b jeder Besucherin und jedes Besuchers wird empfohlen,6. abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 6 sind die Öffnung von Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie abweichend von § 2 Abs. 1b Satz 2 der Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen zulässig, wenna) Gäste nur mit einem Negativnachweis nach § 1b eingelassen und an Sitzplätzen bedient werden,b) insbesondere durch die Abstände der Spieltische und Spielautomaten der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Spieltisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,c) Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Gäste sind über diese Beschränkungen zu informieren, sie sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen,d) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowiee) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen, 7. § 2 Abs. 1c findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird,8. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 ist Mannschaftssport in allen gedeckten und ungedeckten Sportanlagen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 zulässig; ein Negativnachweis nach § 1b jeder Sportlerin und jedes Sportlers wird empfohlen,9. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 5 sind Zuschauer nach Maßgabe der Nr. 2 und 3 gestattet,10. § 2 Abs. 2a Nr. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird,11. § 2 Abs. 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der gastronomische Betrieb nach Nr. 13 und 14 zulässig ist,12. finden die Beschränkungen des Einzelhandels nach § 3a keine Anwendung; es wird empfohlen, Verkaufsstätten, die nicht nur der Grundversorgung dienen, nur mit Negativnachweis nach § 1b zu betreten,13. abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 ist Innengastronomie unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 zulässig,14. § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird,15. § 4 Abs. 3 Nr. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Auslastungsgrenze 75 Prozent beträgt,16. § 6 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird.Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gibt auf seiner Homepage den jeweiligen Tag bekannt, ab dem Satz 1 für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Anwendung findet. Bei der Ermittlung der weiteren 14 aufeinanderfolgenden Tage oder der weiteren fünf aufeinanderfolgenden Tage nach Satz 1 ist auch der Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Vorschrift zu berücksichtigen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1 sich gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. den Vorgaben des § 1 Abs. 2b Satz 1 oder 2 Zusammenkünfte, Veranstaltungen oder Angebote veranstaltet oder an diesen teilnimmt,4a. § 1 Abs. 2b Satz 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2a Nr. 4, § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 6 Abs. 3 oder § 6b Satz 1 Nr. 6 Buchst. c unwahre oder unvollständige Angaben macht,5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 oder 2 trägt,5a. § 1c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,5b. § 1c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,5c. § 1c Abs. 2 Satz 2 keinen PCR-Test durchführen lässt,5d. § 1c Abs. 4 Satz 1 oder 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert.6. § 2 Abs. 1 oder 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettvermittlungsstellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,6b. § 2 Abs. 1c Fahrgäste ohne Negativnachweis in das Beförderungsmittel einlässt,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 oder 2a Sportbetrieb veranstaltet oder Zuschauer einlässt,7a. den Vorgaben des § 2 Abs. 3 Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen öffnet,7b. den Vorgaben des § 2 Abs. 4 ein Museum, ein Schloss, eine Galerie, eine Gedenkstätte einen Tierpark, einen Zoo oder einen botanischen Garten öffnet,7c. den Vorgaben des § 2 Abs. 5 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen betreibt,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Satz 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,8b. § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 22 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung, einlässt,9. den Vorgaben des § 4 4 Abs. 1 Speisen oder Getränke anbietet,10. den Vorgaben des § 4 Abs. 3 Übernachtungen anbietet,11. § 6 Abs. 2 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung oder ohne Negativnachweis nach § 1b bedient,12. § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst;jeweils unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 6b Satz 1. Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorgaben des § 6b1. Nr. 4 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen betreibt,2. Nr. 6 Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt.
Sonderregelungen für Weihnachten
§ 6aSonderregelungen für Weihnachten(1) Für die Zeit vom 24. Dezember 2020 bis einschließlich 26. Dezember 2020 gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein gemeinsamer Aufenthalt im öffentlichen Raum auch mit den Angehörigen des eigenen und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis aus anderen Hausständen zulässig ist; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.(2) Für die Zeit vom 24. Dezember 2020 bis einschließlich 26. Dezember 2020 sind in der eigenen Häuslichkeit auch private Zusammenkünfte mit dem eigenen Hausstand und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis aus anderen Hausständen von der dringenden Empfehlung des § 1 Abs. 4 Satz 1 umfasst; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.
Sonderregelungen für den Jahreswechsel
§ 6bSonderregelungen für den JahreswechselDas Abbrennen von Feuerwerkskörpern an publikumsträchtigen öffentlichen Orten ist untersagt. Die von Satz 1 erfassten Orte werden von den örtlich zuständigen Behörden bestimmt.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzveranstaltungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann.(1a) Der Betrieb von Einrichtungen und Angeboten, welche schwerpunktmäßig der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen, ist für den Publikumsverkehr untersagt, insbesondere:1. Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen,2. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen,3. Tierparks und Zoos,4. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),5. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,6. Messen,7. Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen und8. Beförderungsanlagen für den Wintersport sowie Eishallen.Gleiches gilt für den Publikumsverkehr in Museen, Schlössern, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen.(1b) In Wettannahmestellen ist nur die Ausgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Wetten gestattet. Ein darüberhinausgehender Aufenthalt, beispielsweise zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen, ist unzulässig. § 3 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Der Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Der Sportbetrieb ist ferner gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nicht gestattet.(3) Die Öffnung von Gedenkstätten hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig.
Schließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels
§ 3aSchließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels(1) Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Satz 1 gilt nicht für den Online-Handel sowie1. den Lebensmitteleinzelhandel, 2. den Futtermittelhandel,3. die Wochenmärkte,4. den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,5. die Reformhäuser,6. die Feinkostgeschäfte,7. die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,8. die Getränkemärkte,9. die Abhol- und Lieferdienste,10. die Babyfachmärkte,11. Apotheken,12. Drogerien,13. die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,14. die Poststellen,15. die Tankstellen, Tankstellenshops, Autohöfe und Autoraststätten,16. Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,17. die Tierbedarfsmärkte,18. Verkaufsstellen für Schnitt- und Topfblumen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck,19. Ersatzteilverkaufsstätten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder,20. den Weihnachtsbaumverkauf.Entscheidend ist der Schwerpunkt im Sortiment; über eine Grundversorgung hinausgehende Sortimentserweiterungen sind nicht gestattet. Abweichend von Satz 1 können Baumärkte ausschließlich für gewerblich tätige Handwerkerinnen und Handwerker öffnen.(2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie beispielsweise Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen.
Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche ...
§ 4 Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe, dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn1. sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist,2. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 können Kantinen in Einrichtungen und Betrieben, in denen es zur Sicherstellung der organisatorischen Abläufe notwendig ist, insbesondere in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes, Speisen und Getränke auch zum Verzehr vor Ort anbieten. Es ist sicherzustellen, dass insbesondere durch die Abstände der Tische der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Tisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist.(3) Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.(4) Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt, sind zu schließen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1, sich in der Öffentlichkeit zusammen mit Personen, die nicht nur dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, oder mit mehr als fünf Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. § 2 Abs. 1 oder 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettannahmestellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Sportbetrieb veranstaltet,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege öffnet,b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst,13. § 6b Satz 1 Feuerwerkskörper an publikumsträchtigen öffentlichen Orten abbrennt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen oder gemeinsames Feiern im öffentlichen Raum sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenn1. der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,4. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.Sofern die Zusammenkunft eine Auslastung der räumlichen Kapazitäten erwarten lässt, soll die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen.(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, und wenn1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,3. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Für private Zusammenkünfte wird eine Beschränkung auf den eigenen Hausstand sowie eine weitere nicht im Haushalt lebende Person dringend empfohlen. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) An Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.(7) Angebote der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind in Gruppen von bis zu fünf Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig. Abs. 2b Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend.(8) Für alle geeigneten Arbeitsabläufe und Dienstleistungen wird die Ermöglichung von Heimarbeit, insbesondere durch Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen und anderer Formen mobilen Arbeitens, dringend empfohlen.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen während des Aufenthaltes1. in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in allen Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,3. in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels einschließlich der Bereiche vor den Geschäften sowie der Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696), der Wochen-, Spezial- und Flohmärkte sowie vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen, in und auf Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, in Geschäften des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen,4. in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Frisörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des Anhang A der Handwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen,5. in gastronomischen Einrichtungen bei der Abholung oder in Kantinen oder Mensen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,6. in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr,7. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren,8. auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden der in Nr. 7 genannten Verkehrsmittel,9. auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel, sofern dort eine durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann, insbesondere auf Parkplätzen sowie in Fußgängerzonen und an Verkehrsknotenpunkten,10. in Fahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug Personen befinden, die mehr als zwei Hausständen angehören,11. in den Verkehrsbereichen, Veranstaltungsräumen, Sitzungsräumen und Prüfungsräumen der Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien, und12. bei Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit in geschlossenen Räumen.Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher sowie bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden. Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen, wenn die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Abs. 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern.(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 besteht nicht für1. Kinder unter 6 Jahren,2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. Lehrende an Hochschulen, Berufsakademien, Musikakademien sowie außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, wenn ein Hygienekonzept besteht, das zumindest die einzuhaltenden Abstände und den regelmäßigen Luftaustausch sicherstellt,5. Beteiligte an der staatlichen Pflichtfachprüfung und an der zweiten juristischen Staatsprüfung,6. Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, sowie7. Kundinnen und Kunden in Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum in einer Gruppe, die aus mehr Personen als den Angehörigen eines Hausstandes und einer nicht diesem Hausstand angehörenden Person besteht, aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. § 2 Abs. 1 oder 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettannahmestellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Sportbetrieb veranstaltet,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege öffnet,b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen oder gemeinsames Feiern im öffentlichen Raum sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen ist verboten. Die von Satz 4 erfassten Plätze und Einrichtungen sind durch die zuständigen Behörden zu bestimmen.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenn1. der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden und kein Gemeindegesang stattfindet,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,4. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.Sofern die Zusammenkunft eine Auslastung der räumlichen Kapazitäten erwarten lässt, soll die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen. Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen sind dem zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage vor der Zusammenkunft anzuzeigen; dies gilt nicht, wenn eine generelle Absprache mit den zuständigen Behörden bereits getroffen wurde.(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, und wenn1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,3. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Für private Zusammenkünfte wird eine Beschränkung auf den eigenen Hausstand sowie eine weitere nicht im Haushalt lebende Person dringend empfohlen. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) An Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.(7) Angebote der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind in Gruppen von bis zu fünf Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig. Abs. 2b Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend.(8) Für alle geeigneten Arbeitsabläufe und Dienstleistungen wird die Ermöglichung von Heimarbeit, insbesondere durch Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen und anderer Formen mobilen Arbeitens, dringend empfohlen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen während des Aufenthaltes1. in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in allen Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,3. in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels einschließlich der Bereiche vor den Geschäften sowie der Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696), der Wochen-, Spezial- und Flohmärkte sowie vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen, in und auf Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, in Geschäften des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen,4. in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Frisörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des Anhang A der Handwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen,5. in gastronomischen Einrichtungen bei der Abholung oder in Kantinen oder Mensen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,6. in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr,7. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren,8. auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden der in Nr. 7 genannten Verkehrsmittel,9. auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel, sofern dort eine durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann, insbesondere auf Parkplätzen sowie in Fußgängerzonen und an Verkehrsknotenpunkten,10. in Fahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug Personen befinden, die mehr als zwei Hausständen angehören,11. in den Verkehrsbereichen, Veranstaltungsräumen, Sitzungsräumen und Prüfungsräumen der Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien, und12. bei Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit in geschlossenen Räumen.Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher sowie bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden. Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, insbesondere medizinische Masken nach Abs. 2 Satz 2, dringend empfohlen, wenn die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Abs. 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 7 und 8 sowie während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a in geschlossenen Räumen sind medizinische Masken (OP-Masken oder virenfilternde Masken der Standards FFP2, KN95 oder N95) als Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 besteht nicht für1. Kinder unter 6 Jahren,2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. Lehrende in Lehrveranstaltungen an Hochschulen, Berufsakademien, Musikakademien sowie außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit das Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsieht,5. Beteiligte an der staatlichen Pflichtfachprüfung und an der zweiten juristischen Staatsprüfung,6. Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, sowie7. Kundinnen und Kunden in Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.
Schließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels
§ 3aSchließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels(1) Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Satz 1 gilt nicht für den Online-Handel sowie1. den Lebensmitteleinzelhandel, 2. den Futtermittelhandel,3. die Wochenmärkte,4. den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,5. die Reformhäuser,6. die Feinkostgeschäfte,7. die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,8. die Getränkemärkte,9. die Abhol- und Lieferdienste,10. die Babyfachmärkte,11. Apotheken,12. Drogerien,13. die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,14. die Poststellen,15. die Tankstellen, Tankstellenshops, Autohöfe und Autoraststätten,16. Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,17. die Tierbedarfsmärkte einschließlich der Verkaufsstellen des Jagd- und Angelbedarfs,18. Verkaufsstellen für Schnitt- und Topfblumen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck,19. Ersatzteilverkaufsstätten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder.Entscheidend ist der Schwerpunkt im Sortiment; über eine Grundversorgung hinausgehende Sortimentserweiterungen sind nicht gestattet. Abweichend von Satz 1 können Baumärkte ausschließlich für gewerblich tätige Handwerkerinnen und Handwerker öffnen.(2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie beispielsweise Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum in einer Gruppe, die aus mehr Personen als den Angehörigen eines Hausstandes und einer nicht diesem Hausstand angehörenden Person besteht, aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 oder 2 trägt,6. § 2 Abs. 1 oder 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettannahmestellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Sportbetrieb veranstaltet,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege öffnet,b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst.
Aufgrund des1. § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397),2. § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318),verordnet die Landesregierung:
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen gestattet; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen oder gemeinsames Feiern im öffentlichen Raum sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist in der Zeit von 23 bis 6 Uhr untersagt.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenn1. der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,4. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, und wenn1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,3. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Für private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird eine Beschränkung auf den eigenen und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Fall auf höchstens fünf Personen, dringend empfohlen; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) An Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.(7) Angebote der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind in Gruppen von bis zu fünf Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig. Abs. 2b Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend.(8) Für alle geeigneten Arbeitsabläufe und Dienstleistungen wird die Ermöglichung von Heimarbeit, insbesondere durch Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen und anderer Formen mobilen Arbeitens, dringend empfohlen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 20. Dezember 2020 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen während des Aufenthaltes1. in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in allen Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,3. in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels einschließlich der Bereiche vor den Geschäften sowie der Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696), der Wochen-, Spezial-, Floh- und Weihnachtsmärkte sowie vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen, in und auf Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, in Geschäften des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen,4. in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Frisörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des Anhang A der Handwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen,5. in gastronomischen Einrichtungen bei der Abholung oder in Kantinen oder Mensen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,6. in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr,7. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren,8. auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden der in Nr. 7 genannten Verkehrsmittel,9. auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel, sofern dort eine durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann, insbesondere auf Parkplätzen sowie in Fußgängerzonen und an Verkehrsknotenpunkten,10. in Fahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug Personen befinden, die mehr als zwei Hausständen angehören,11. in den Verkehrsbereichen, Veranstaltungsräumen, Sitzungsräumen und Prüfungsräumen der Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien, und12. bei Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit in geschlossenen Räumen.Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher sowie bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden. Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen, wenn die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Abs. 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern.(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 besteht nicht für1. Kinder unter 6 Jahren,2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. Lehrende an Hochschulen, Berufsakademien, Musikakademien sowie außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, wenn ein Hygienekonzept besteht, das zumindest die einzuhaltenden Abstände und den regelmäßigen Luftaustausch sicherstellt,5. Beteiligte an der staatlichen Pflichtfachprüfung und an der zweiten juristischen Staatsprüfung,6. Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, sowie7. Kundinnen und Kunden in Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzveranstaltungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann.(1a) Der Betrieb von Einrichtungen und Angeboten, welche schwerpunktmäßig der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen, ist für den Publikumsverkehr untersagt, insbesondere:1. Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen,2. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen,3. Tierparks und Zoos,4. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),5. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,6. Messen und7. Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen.Gleiches gilt für den Publikumsverkehr in Museen, Schlössern, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen.(2) Der Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Der Sportbetrieb ist ferner gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nicht gestattet.(3) Die Öffnung von Gedenkstätten hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig.
Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen
§ 3 Verkaufsstätten und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte und Spezialmärkte, beispielsweise Floh- und Weihnachtsmärkte, sowie vergleichbare Verkaufsveranstaltungen und Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Im Publikumsbereich ist sicherzustellen, dass1. aufgrund geeigneter Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden und3. auf die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche höchstens eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 10 Quadratmetern und auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche höchstens eine Person je angefangener 20 Quadratmeter eingelassen wird; für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgebend.Der Verzehr von Speisen und Getränken auf einem Wochen- oder Spezialmarkt oder einer ähnlichen Verkaufsveranstaltung darf nur am Rand des Marktes außerhalb üblicher Verkehrswege oder in einem dafür ausgewiesenen und abgegrenzten Verzehrbereich des Marktes erfolgen; § 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gilt für den Zeitraum des Verzehrs nicht. In den Verzehrbereichen der Märkte mit erheblichem gastronomischen Angebot, insbesondere der Weihnachtsmärkte, gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche ...
§ 4 Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe, dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn1. sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist,2. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 können Kantinen für Betriebsangehörige und Mensen Speisen und Getränke auch zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dass insbesondere durch die Abstände der Tische der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Tisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist.(3) Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.(4) Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt, sind zu schließen.
Bildungsangebote, Ausbildung
§ 5 Bildungsangebote, Ausbildung(1) Bei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen sowie bei kulturpädagogischen Angeboten der Einrichtungen nach § 2 Abs. 1a Satz 2 für einzelne Gruppen oder Klassen der Kindertagesstätten, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich zu beachten. § 1 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.(2) Bei Ausbildungsangeboten, beispielsweise der Referendarausbildung, Lehrgängen der betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, gilt Abs. 1 entsprechend.
Hochschulen und Berufs- und Musikakademien
§ 5a Hochschulen und Berufs- und Musikakademien(1) In Hochschulen und Berufs- und Musikakademien findet § 1 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung in1. Praxisveranstaltungen, solange eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird, sowie2. Lehrveranstaltungen von dauerhaft fester Zusammensetzung mit bis zu 30 Studierenden, die nicht weiteren Gruppen mit anderer Zusammensetzung angehören.(2) Für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen im Studienbetrieb, insbesondere bei Lehr-, Prüfungs- und Zulassungsveranstaltungen, sowie die Nutzung von Übungs-, PC-, Lern- und Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen in Bibliotheken, die den Studierenden außerhalb von Lehrveranstaltungen für Zwecke des Studiums zur Verfügung stehen, gilt § 1 Abs. 2b Nr. 2 entsprechend; bei Veranstaltungsreihen erfolgt die Erfassung für jeden Termin. Die nach Satz 1 notwendige Identifikation kann auch in digitaler Form erfolgen.(3) Für wissenschaftliche Tagungen und Kongresse gilt § 1 Abs. 2b entsprechend.
Dienstleistungen
§ 6 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes, sind einzuhalten.(2) Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sind geschlossen. Hiervon nicht erfasst sind Frisörbetriebe und medizinisch notwendige Behandlungen wie Physio-, Ergo- und Logotherapien, Podologie und medizinische Fußpflege.(3) Die Betreiber von Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 2 Satz 2 haben sicherzustellen, dass Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen und Kunden ausschließlich zur Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung von Infektionen erfasst werden; sie haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Kundinnen und Kunden sind über diese Beschränkung zu informieren.
Vollzug
§ 7 VollzugFür den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1, sich in der Öffentlichkeit zusammen mit Personen, die nicht nur dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, oder mit mehr als fünf Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 Alkohol im öffentlichen Raum in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. § 2 Abs. 1 oder 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Sportbetrieb veranstaltet,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege öffnet,b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst.
Befugnisse der örtlichen Behörden
§ 9 Befugnisse der örtlichen BehördenDie örtlich zuständigen Behörden bleiben befugt unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2), auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen. Das Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 ist auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.