Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) Vom 7. Mai 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 07.05.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 302
Negativnachweis
§ 1b Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. a) die Bescheinigung aufgrund einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test),b) die Bescheinigung aufgrund eines Antigen-Schnelltests,c) eine Bescheinigung über einen im Rahmen einer Beschäftigung durchgeführten Test mit einem zugelassenen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest),d) einen anlassbezogenen vor Ort durchgeführten Selbsttest oder2. den Nachweis des vollständigen Impfschutzes.Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren.(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b muss der Test, einschließlich Datum und Uhrzeit der Testung, durch eine private oder öffentliche Untersuchungsstelle für Infektionen mit SARS-CoV-2 erfolgt und bescheinigt sein; die Testung darf bei Beginn des Besuchs oder der Inanspruchnahme einer Einrichtung, eines Angebots oder einer Dienstleistung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen.(3) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c muss der Test unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person erfolgt und von dieser unter Verwendung des Musters der Anlage bescheinigt sein; die Testung darf bei Beginn des Besuchs oder der Inanspruchnahme einer Einrichtung, eines Angebots oder einer Dienstleistung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen.(4) Ein vollständiger Impfschutz im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mehr als 14 Tage vergangen sind.(5) Zur Nachweisführung sind Test- oder Impfbescheinigungen gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.(6) Ein Negativnachweis gilt nach § 77 Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes als negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz Buchst. b, Nr. 5, 6 und 8 des Infektionsschutzgesetzes.
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 1c Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,wenn sie nicht wegen des Kontakts zu einer Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften, infiziert ist. Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satz 5 Nr. 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des PCR-Testergebnisses, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt der PCR-Test die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(3) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
Inzidenzabhängige Öffnungen
§ 6b Inzidenzabhängige ÖffnungenUnterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100 an weiteren 14 aufeinanderfolgenden Tagen oder den Schwellenwert von 50 an weiteren fünf aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem nächsten Tag:1. über § 1 Abs. 1 Satz 1 hinaus ist auch der Aufenthalt in Gruppen von höchstens zehn Personen gestattet; geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sowie Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit; § 1 Abs. 7 findet keine Anwendung,2. § 1 Abs. 2b Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teilnehmerzahl 200 nicht übersteigt und ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird,3. § 1 Abs. 2b Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Angebote in geschlossenen Räumen ohne Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2b Satz 1 zulässig sind; § 2 Abs. 1a findet keine Anwendung,4. abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 4 dürfen Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen betrieben werden, wenna) Besuche nur nach vorheriger Terminvereinbarung stattfinden,b) maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von zehn Quadratmetern eingelassen wird,c) ein umfassendes Hygienekonzept vorliegt; ein Negativnachweis nach § 1b jeder Besucherin und jedes Besuchers wird empfohlen,5. abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind die Öffnung der Innenräume von Freizeitparks sowie Freizeitangebote in Innenräumen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 zulässig; ein Negativnachweis nach § 1b jeder Besucherin und jedes Besuchers wird empfohlen,6. abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 6 sind die Öffnung von Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie abweichend von § 2 Abs. 1b Satz 2 der Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen zulässig, wenna) Gäste nur mit einem Negativnachweis nach § 1b eingelassen und an Sitzplätzen bedient werden,b) insbesondere durch die Abstände der Spieltische und Spielautomaten der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Spieltisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,c) Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Gäste sind über diese Beschränkungen zu informieren, sie sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen,d) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowiee) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen, 7. § 2 Abs. 1c findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird,8. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 ist Mannschaftssport in allen gedeckten und ungedeckten Sportanlagen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 zulässig; ein Negativnachweis nach § 1b jeder Sportlerin und jedes Sportlers wird empfohlen,9. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 5 sind Zuschauer nach Maßgabe der Nr. 2 und 3 gestattet,10. § 2 Abs. 2a Nr. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird,11. § 2 Abs. 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der gastronomische Betrieb nach Nr. 13 und 14 zulässig ist,12. finden die Beschränkungen des Einzelhandels nach § 3a keine Anwendung; es wird empfohlen, Verkaufsstätten, die nicht nur der Grundversorgung dienen, nur mit Negativnachweis nach § 1b zu betreten,13. abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 ist Innengastronomie unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 zulässig,14. § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird,15. § 4 Abs. 3 Nr. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Auslastungsgrenze 75 Prozent beträgt,16. § 6 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird.Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gibt auf seiner Homepage den jeweiligen Tag bekannt, ab dem Satz 1 für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Anwendung findet. Bei der Ermittlung der weiteren 14 aufeinanderfolgenden Tage oder der weiteren fünf aufeinanderfolgenden Tage nach Satz 1 ist auch der Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Vorschrift zu berücksichtigen.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen während des Aufenthaltes1. in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in allen Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,3. in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels einschließlich der Bereiche vor den Geschäften sowie der Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696), der Wochen-, Spezial- und Flohmärkte sowie vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen, in und auf Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, in Geschäften des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen,4. in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Frisörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des Anhang A der Handwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen,5. in gastronomischen Einrichtungen bei der Abholung oder in Kantinen oder Mensen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,6. in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr,7. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren,8. auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden der in Nr. 7 genannten Verkehrsmittel,9. auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel, sofern dort eine durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann, insbesondere auf Parkplätzen sowie in Fußgängerzonen und an Verkehrsknotenpunkten,10. in Fahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug Personen befinden, die mehr als zwei Hausständen angehören,11. in den Verkehrsbereichen, Veranstaltungsräumen, Sitzungsräumen und Prüfungsräumen der Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien, und12. bei Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit in geschlossenen Räumen.Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher sowie bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden. Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, insbesondere medizinische Masken nach Abs. 2 Satz 2, dringend empfohlen, wenn die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Abs. 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 7 und 8 sowie während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a in geschlossenen Räumen sind medizinische Masken (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar) als Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 besteht nicht für1. Kinder unter 6 Jahren,2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. Lehrende in Lehrveranstaltungen an Hochschulen, Berufsakademien, Musikakademien sowie außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit das Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsieht,5. Beteiligte an der staatlichen Pflichtfachprüfung und an der zweiten juristischen Staatsprüfung,6. Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, sowie7. Kundinnen und Kunden in Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.
Hochschulen und Berufs- und Musikakademien
§ 5a Hochschulen und Berufs- und Musikakademien(1) In Hochschulen und Berufs- und Musikakademien findet § 1 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung in1. Praxisveranstaltungen, solange eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird, sowie2. Lehrveranstaltungen von dauerhaft fester Zusammensetzung mit bis zu 30 Studierenden, die nicht weiteren Gruppen mit anderer Zusammensetzung angehören.(2) Für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen im Studienbetrieb, insbesondere bei Lehr-, Prüfungs- und Zulassungsveranstaltungen, sowie die Nutzung von Übungs-, PC-, Lern- und Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen in Bibliotheken, die den Studierenden außerhalb von Lehrveranstaltungen für Zwecke des Studiums zur Verfügung stehen, gilt § 1 Abs. 2b Nr. 2 entsprechend; bei Veranstaltungsreihen erfolgt die Erfassung für jeden Termin. Die nach Satz 1 notwendige Identifikation kann auch in digitaler Form erfolgen. Das Abstands- und Hygienekonzept kann die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 1a Abs. 2 Satz 2 vorsehen.(3) Für wissenschaftliche Tagungen und Kongresse gilt § 1 Abs. 2b entsprechend.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen oder gemeinsames Feiern im öffentlichen Raum sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen ist verboten. Die von Satz 4 erfassten Plätze und Einrichtungen sind durch die zuständigen Behörden zu bestimmen.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden,6. die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide,7. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in Nr. 6 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich sonstiger behördlicher Erlaubnisse.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenn1. der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden und kein Gemeindegesang stattfindet,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,4. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.Sofern die Zusammenkunft eine Auslastung der räumlichen Kapazitäten erwarten lässt, soll die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen. Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen sind dem zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage vor der Zusammenkunft anzuzeigen; dies gilt nicht, wenn eine generelle Absprache mit den zuständigen Behörden bereits getroffen wurde.(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, und wenn1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,3. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Für private Zusammenkünfte wird eine Beschränkung auf den eigenen Hausstand sowie eine weitere nicht im Haushalt lebende Person dringend empfohlen; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) An Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.(7) Angebote der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind in Gruppen von bis zu fünf Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig. Abs. 2b Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend.(8) Für alle geeigneten Arbeitsabläufe und Dienstleistungen wird die Ermöglichung von Heimarbeit, insbesondere durch Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen und anderer Formen mobilen Arbeitens, dringend empfohlen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen während des Aufenthaltes1. in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in allen Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,3. in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels einschließlich der Bereiche vor den Geschäften sowie der Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696), der Wochen-, Spezial- und Flohmärkte sowie vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen, in und auf Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, in Geschäften des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen,4. in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Frisörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des Anhang A der Handwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen,5. in gastronomischen Einrichtungen bei der Abholung oder in Kantinen oder Mensen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,6. in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr,7. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren,8. auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden der in Nr. 7 genannten Verkehrsmittel,9. auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel, sofern dort eine durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann, insbesondere auf Parkplätzen sowie in Fußgängerzonen und an Verkehrsknotenpunkten,10. in Fahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug Personen befinden, die mehr als zwei Hausständen angehören,11. in den Verkehrsbereichen, Veranstaltungsräumen, Sitzungsräumen und Prüfungsräumen der Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien, und12. bei Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit in geschlossenen Räumen.Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher sowie bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden. Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, möglichst einer medizinischen Maske nach Abs. 2 Satz 2, dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Abs. 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 sowie während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a in geschlossenen Räumen sind medizinische Masken (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) als Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 besteht nicht für1. Kinder unter 6 Jahren,2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. Lehrende in Lehrveranstaltungen an Hochschulen, Berufsakademien, Musikakademien sowie außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit das Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsieht,5. Beteiligte an der staatlichen Pflichtfachprüfung und an der zweiten juristischen Staatsprüfung,6. Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, sowie7. Kundinnen und Kunden in Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzveranstaltungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann.(1a) Der Betrieb von Einrichtungen und Angeboten, welche schwerpunktmäßig der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen, ist für den Publikumsverkehr untersagt, insbesondere:1. Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen,2. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen,3. Tierparks und Zoos,4. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),5. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,6. Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen und7. Beförderungsanlagen für den Wintersport sowie Eishallen.Gleiches gilt für den Publikumsverkehr in Museen, Schlössern, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen, sowie für Messen.(1b) In Wettvermittlungsstellen ist nur die Ausgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Wetten gestattet. Ein darüberhinausgehender Aufenthalt, beispielsweise zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen, ist unzulässig. § 3 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Der Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Der Sportbetrieb ist ferner gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nicht gestattet.(3) Die Öffnung von Gedenkstätten hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig.
Bildungsangebote, Ausbildung
§ 5 Bildungsangebote, Ausbildung(1) Bei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen, soweit diese auf die Teilnahme an Nichtschülerprüfungen vorbereiten, sowie bei kulturpädagogischen Angeboten der Einrichtungen nach § 2 Abs. 1a Satz 2 für einzelne Gruppen oder Klassen der Kindertagesstätten, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich zu beachten.(2) Bei Ausbildungsangeboten, beispielsweise der Referendarausbildung, Lehrgängen der betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, gilt Abs. 1 entsprechend.
Dienstleistungen
§ 6 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes, sind einzuhalten.(2) Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, beispielsweise Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, sind geschlossen. Hiervon nicht erfasst sind Frisörbetriebe, medizinisch oder hygienisch notwendige Behandlungen, beispielsweise Physio-, Ergo- und Logotherapien und Podologie, Nagel- und Fußpflege.(3) Die Betreiber von Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 2 Satz 2 haben sicherzustellen, dass Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen und Kunden ausschließlich zur Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung von Infektionen erfasst werden; sie haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Kundinnen und Kunden sind über diese Beschränkung zu informieren. Die Betreiber von Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 2 Satz 2 dürfen Kundinnen und Kunden nur nach vorheriger Terminvereinbarung bedienen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum in einer Gruppe, die aus mehr Personen als den Angehörigen eines Hausstandes und einer nicht diesem Hausstand angehörenden Person besteht, aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 oder 2 trägt,6. § 2 Abs. 1 oder 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettvermittlungsstellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Sportbetrieb veranstaltet,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege öffnet,b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum in einer Gruppe, die aus mehr Personen als den Angehörigen eines Hausstandes und einer nicht diesem Hausstand angehörenden Person besteht, aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 oder 2 trägt,6. § 2 Abs. 1 oder 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettvermittlungsstellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Sportbetrieb veranstaltet,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege öffnet,b) § 6 Abs. 3 Satz 1 keine Daten erfasst,c) § 6 Abs. 3 Satz 2 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung bedient.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen gestattet; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen oder gemeinsames Feiern im öffentlichen Raum sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen ist verboten. Die von Satz 4 erfassten Plätze und Einrichtungen sind durch die zuständigen Behörden zu bestimmen.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden,6. die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide,7. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in Nr. 6 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich sonstiger behördlicher Erlaubnisse.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenn1. der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden und kein Gemeindegesang stattfindet,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,4. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.Sofern die Zusammenkunft eine Auslastung der räumlichen Kapazitäten erwarten lässt, soll die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen. Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen sind dem zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage vor der Zusammenkunft anzuzeigen; dies gilt nicht, wenn eine generelle Absprache mit den zuständigen Behörden bereits getroffen wurde. Bei Eheschließungen kann die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die Anwesenheit von Gästen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 zulassen.(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, und wenn1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,3. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Für private Zusammenkünfte wird eine Beschränkung auf den eigenen sowie einen weiteren Hausstand, jedoch auf höchstens fünf Personen, dringend empfohlen; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) An Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.(7) Angebote der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind in Gruppen von bis zu fünf Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig. Abs. 2b Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend.(8) Für alle geeigneten Arbeitsabläufe und Dienstleistungen wird die Ermöglichung von Heimarbeit, insbesondere durch Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen und anderer Formen mobilen Arbeitens, dringend empfohlen.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann,4. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen,5. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),6. Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen.(1a) Abs. 1 gilt entsprechend für den Publikumsverkehr in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen, sowie für Messen.(1b) In Wettvermittlungsstellen ist nur die Ausgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Wetten gestattet. Ein darüberhinausgehender Aufenthalt, beispielsweise zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen, ist unzulässig. § 3 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Der Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine oder in Gruppen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erlaubt ist, gestattet; Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist der Sport auf ungedeckten Sportanlagen in Gruppen unabhängig von der Personenzahl erlaubt. Die Öffnung von gedeckten und ungedeckten Sportanlagen ist nur zulässig, sofern Besucherinnen und Besucher nur alleine oder in nach Satz 1 zulässigen Gruppen eingelassen werden; einzelne Besucherinnen und Besucher oder mehrere Gruppen dürfen sich gleichzeitig nur in verschiedenen, mindestens 3 Meter voneinander entfernten Bereichen aufhalten. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Der Sportbetrieb ist ferner gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nicht gestattet.(2a) Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zulässig und sofern1. Besuche nur nach vorheriger Terminvereinbarung stattfinden,2. nur eine Person je angefangene 40 Quadratmeter Trainingsfläche eingelassen wird,3. ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und4. Name, Anschrift und Telefonnummer der Besucherinnen und Besucher ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betreiberin oder dem Betreiber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Besucherinnen und Besucher sind über diese Beschränkungen zu informieren.(3) Die Öffnung von Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie von Tierparks, Zoos und botanischen Gärten hat mit einem Abstands- und Hygienekonzept unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Besucherinnen und Besucher dürfen nur nach vorheriger Terminvereinbarung eingelassen werden. Es ist sicherzustellen, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig. Name, Anschrift und Telefonnummer der Besucherinnen und Besucher sind ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Verkaufs- oder Einlassstelle zu erfassen; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats nach dem Besuch geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Besucherinnen und Besucher sind über diese Beschränkungen zu informieren.
Schließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels
§ 3aSchließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels(1) Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Satz 1 gilt nicht für den Online-Handel sowie1. den Lebensmitteleinzelhandel, 2. den Futtermittelhandel,3. die Wochenmärkte,4. den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,5. die Reformhäuser,6. die Feinkostgeschäfte,7. die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,8. die Getränkemärkte,9. die Abhol- und Lieferdienste,10. die Babyfachmärkte,11. Apotheken,12. Drogerien,13. die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,14. die Poststellen,15. die Tankstellen, Tankstellenshops, Autohöfe und Autoraststätten,16. Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,17. die Tierbedarfsmärkte einschließlich der Verkaufsstellen des Jagd- und Angelbedarfs,18. Gartenmärkte, Baumschulen sowie Blumenläden,19. Ersatzteilverkaufsstätten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder,20. Buchhandlungen,21. Bau- und Heimwerkermärkte,22. die Beratung und den Verkauf nach vorheriger Terminvereinbarung, sofern höchstens eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 40 Quadratmetern eingelassen wird; Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen und Kunden sind ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Verkaufsstelle zu erfassen; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats nach dem Einzelkundentermin geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Kundinnen und Kunden sind über diese Beschränkungen zu informieren.Entscheidend ist der Schwerpunkt im Sortiment; über eine Grundversorgung hinausgehende Sortimentserweiterungen sind nicht gestattet.(2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie beispielsweise Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen.
Dienstleistungen
§ 6 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes, sind einzuhalten.(2) Die Betreiber von Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege dürfen Kundinnen und Kunden nur nach vorheriger Terminvereinbarung bedienen. Dienstleistungen, die nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung in Anspruch genommen werden können, sollen nur bei Vorliegen eines durch einen tagesaktuellen SARS-CoV-2-Schnelltest oder eines vor Ort durchgeführten Selbsttests der Kundinnen und Kunden nachgewiesenen negativen Testergebnisses erbracht werden und wenn ein Testkonzept für das Personal besteht.(3) Die Betreiber von Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 2 Satz 1 haben sicherzustellen, dass Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen und Kunden ausschließlich zur Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung von Infektionen erfasst werden; sie haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Kundinnen und Kunden sind über diese Beschränkung zu informieren.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum in einer Gruppe von Personen, die nicht nur dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, oder mit mehr als fünf Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 oder 2 trägt,6. § 2 Abs. 1 eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettvermittlungsstellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 oder 2a Sportbetrieb veranstaltet,7a. den Vorgaben des § 2 Abs. 3 Museen, Schlösser und Gedenkstätten sowie Tierparks, Zoos und botanischen Gärten öffnet,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Satz 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,8b. § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 22 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung oder mehr Kundinnen und Kunden als erlaubt einlässt, deren Daten nicht erfasst oder nicht für die angeordnete Dauer vorhält,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung bedient,b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen gestattet; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen oder gemeinsames Feiern im öffentlichen Raum sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen ist verboten. Die von Satz 4 erfassten Plätze und Einrichtungen sind durch die zuständigen Behörden zu bestimmen.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden,6. die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide,7. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in Nr. 6 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich sonstiger behördlicher Erlaubnisse.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenn1. der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden und kein Gemeindegesang stattfindet,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,4. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.Sofern die Zusammenkunft eine Auslastung der räumlichen Kapazitäten erwarten lässt, soll die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen. Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen sind dem zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage vor der Zusammenkunft anzuzeigen; dies gilt nicht, wenn eine generelle Absprache mit den zuständigen Behörden bereits getroffen wurde. Bei Eheschließungen kann die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die Anwesenheit von Gästen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 zulassen.(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, und wenn1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,3. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Für private Zusammenkünfte wird eine Beschränkung auf den eigenen sowie einen weiteren Hausstand, jedoch auf höchstens fünf Personen, dringend empfohlen; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) An Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.(7) Angebote der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind in Gruppen von bis zu fünf Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig. Abs. 2b Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend.(8) Für alle geeigneten Arbeitsabläufe und Dienstleistungen wird die Ermöglichung von Heimarbeit, insbesondere durch Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen und anderer Formen mobilen Arbeitens, dringend empfohlen.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann,4. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen,5. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),5a. die Innenbereiche der Tierparks, Zoos und botanischen Gärten,6. Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen.(1a) Abs. 1 gilt auch für den Publikumsverkehr in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen, für den Publikumsverkehr in den Innenbereichen der Museen und Schlösser sowie für Messen.(1b) In Wettvermittlungsstellen ist nur die Ausgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Wetten gestattet. Ein darüberhinausgehender Aufenthalt, beispielsweise zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen, ist unzulässig. § 3 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Der Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine oder in Gruppen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erlaubt ist, gestattet; Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist der Sport auf ungedeckten Sportanlagen in Gruppen unabhängig von der Personenzahl erlaubt. Die Öffnung von gedeckten und ungedeckten Sportanlagen ist nur zulässig, sofern Besucherinnen und Besucher nur alleine oder in nach Satz 1 zulässigen Gruppen eingelassen werden; einzelne Besucherinnen und Besucher oder mehrere Gruppen dürfen sich gleichzeitig nur in verschiedenen, mindestens 3 Meter voneinander entfernten Bereichen aufhalten. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Der Sportbetrieb ist ferner gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nicht gestattet.(2a) Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zulässig und sofern1. Besuche nur nach vorheriger Terminvereinbarung stattfinden,2. nur eine Person je angefangene 40 Quadratmeter Trainingsfläche eingelassen wird,3. ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und4. Name, Anschrift und Telefonnummer der Besucherinnen und Besucher ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betreiberin oder dem Betreiber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Besucherinnen und Besucher sind über diese Beschränkungen zu informieren.(3) Die Öffnung von Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie von Tierparks, Zoos und botanischen Gärten hat mit einem Abstands- und Hygienekonzept unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Besucherinnen und Besucher dürfen nur nach vorheriger Terminvereinbarung eingelassen werden. Es ist sicherzustellen, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig. Name, Anschrift und Telefonnummer der Besucherinnen und Besucher sind ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Verkaufs- oder Einlassstelle zu erfassen; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats nach dem Besuch geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Besucherinnen und Besucher sind über diese Beschränkungen zu informieren.
Schließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels
§ 3aSchließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels(1) Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Satz 1 gilt nicht für den Online-Handel sowie1. den Lebensmitteleinzelhandel, 2. den Futtermittelhandel,3. die Wochenmärkte,4. den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,5. die Reformhäuser,6. die Feinkostgeschäfte,7. die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,8. die Getränkemärkte,9. die Abhol- und Lieferdienste,10. die Babyfachmärkte,11. Apotheken,12. Drogerien,13. die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,14. die Poststellen,15. die Tankstellen, Tankstellenshops, Autohöfe und Autoraststätten,16. Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,17. die Tierbedarfsmärkte einschließlich der Verkaufsstellen des Jagd- und Angelbedarfs,18. Gartenmärkte, Baumschulen sowie Blumenläden,19. Ersatzteilverkaufsstätten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder,20. Buchhandlungen,21. Bau- und Heimwerkermärkte.Entscheidend ist der Schwerpunkt im Sortiment; über eine Grundversorgung hinausgehende Sortimentserweiterungen sind nicht gestattet.(2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie beispielsweise Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen.
Bildungsangebote, Ausbildung
§ 5 Bildungsangebote, Ausbildung(1) Bei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen, soweit diese auf die Teilnahme an Nichtschülerprüfungen vorbereiten, sowie bei kulturpädagogischen Angeboten der Museen, Theater und ähnlicher Einrichtungen für einzelne Gruppen oder Klassen der Kindertagesstätten, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich zu beachten.(2) Bei Ausbildungsangeboten, beispielsweise der Referendarausbildung, Lehrgängen der betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, gilt Abs. 1 entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum in einer Gruppe von Personen, die nicht nur dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, oder mit mehr als fünf Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 oder 2 trägt,6. § 2 Abs. 1 oder Abs. 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettvermittlungsstellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 oder 2a Sportbetrieb veranstaltet,7a. den Vorgaben des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5a und Abs. 1a Museen, Schlösser und Gedenkstätten sowie Tierparks, Zoos und botanischen Gärten öffnet,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Satz 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung bedient,b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst.
Kommunale Modellprojekte
§ 9a Kommunale ModellprojekteDie Hessische Landesregierung kann befristete Modellprojekte zur Untersuchung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und zur Gewinnung von Erkenntnissen, die zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie beitragen, beschließen. Landkreise, Städte oder Gemeinden können nach Maßgabe eines Beschlusses nach Satz 1 in ihrem Gebiet oder in Teilen davon Modellprojekte durchführen und dabei befristet Ausnahmen von den Regelungen der Corona-Quarantäneverordnung, der Corona-Einrichtungsschutzverordnung und dieser Verordnung zulassen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft.
Testungen an Sonn- und Feiertagen
§ 6a Testungen an Sonn- und FeiertagenAbweichend von § 6 Abs. 1 des Hessischen Feiertagsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1971 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), dürfen Teststellen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz. AT 9. März 2021 V1) Testungen auf eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 auch an Sonn- und Feiertagen durchführen.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen gestattet; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen oder gemeinsames Feiern im öffentlichen Raum sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenn1. der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,4. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.Sofern die Zusammenkunft eine Auslastung der räumlichen Kapazitäten erwarten lässt, soll die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen.(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, und wenn1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,3. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Für private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird eine Beschränkung auf den eigenen und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Fall auf höchstens fünf Personen, dringend empfohlen; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) An Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.(7) Angebote der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind in Gruppen von bis zu fünf Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig. Abs. 2b Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend.(8) Für alle geeigneten Arbeitsabläufe und Dienstleistungen wird die Ermöglichung von Heimarbeit, insbesondere durch Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen und anderer Formen mobilen Arbeitens, dringend empfohlen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzveranstaltungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann.(1a) Der Betrieb von Einrichtungen und Angeboten, welche schwerpunktmäßig der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen, ist für den Publikumsverkehr untersagt, insbesondere:1. Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen,2. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen,3. Tierparks und Zoos,4. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),5. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,6. Messen,7. Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen und8. Beförderungsanlagen für den Wintersport sowie Eishallen.Gleiches gilt für den Publikumsverkehr in Museen, Schlössern, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen.(2) Der Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Der Sportbetrieb ist ferner gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nicht gestattet.(3) Die Öffnung von Gedenkstätten hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig.
Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen
§ 3 Verkaufsstätten und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte und Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Im Publikumsbereich ist sicherzustellen, dass1. aufgrund geeigneter Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden und3. auf die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche höchstens eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 10 Quadratmetern und auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche höchstens eine Person je angefangener 20 Quadratmeter eingelassen wird; für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgebend.Der Verzehr von Speisen und Getränken in der unmittelbaren Umgebung der Verkaufsstätte ist untersagt.
Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche ...
§ 4 Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe, dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn1. sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist,2. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.(2) (aufgehoben)(3) Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.(4) Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt, sind zu schließen.
Dienstleistungen
§ 6 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes, sind einzuhalten.(2) Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisörbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sind geschlossen. Hiervon nicht erfasst sind medizinisch notwendige Behandlungen wie Physio-, Ergo- und Logotherapien, Podologie und medizinische Fußpflege.(3) Die Betreiber von Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 2 Satz 2 haben sicherzustellen, dass Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen und Kunden ausschließlich zur Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung von Infektionen erfasst werden; sie haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Kundinnen und Kunden sind über diese Beschränkung zu informieren.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1, sich in der Öffentlichkeit zusammen mit Personen, die nicht nur dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, oder mit mehr als fünf Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. § 2 Abs. 1 oder 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Sportbetrieb veranstaltet,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege öffnet,b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen oder gemeinsames Feiern im öffentlichen Raum sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen ist verboten. Die von Satz 4 erfassten Plätze und Einrichtungen sind durch die zuständigen Behörden zu bestimmen.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden,6. die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide,7. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in Nr. 6 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich sonstiger behördlicher Erlaubnisse.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenn1. der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden und kein Gemeindegesang stattfindet,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,4. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.Sofern die Zusammenkunft eine Auslastung der räumlichen Kapazitäten erwarten lässt, soll die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen. Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen sind dem zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage vor der Zusammenkunft anzuzeigen; dies gilt nicht, wenn eine generelle Absprache mit den zuständigen Behörden bereits getroffen wurde. Bei Eheschließungen kann die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die Anwesenheit von Gästen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 zulassen.(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, und wenn1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,3. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Für private Zusammenkünfte wird eine Beschränkung auf den eigenen sowie einen weiteren Hausstand dringend empfohlen. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) An Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.(7) Angebote der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind in Gruppen von bis zu fünf Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig. Abs. 2b Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend.(8) Für alle geeigneten Arbeitsabläufe und Dienstleistungen wird die Ermöglichung von Heimarbeit, insbesondere durch Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen und anderer Formen mobilen Arbeitens, dringend empfohlen.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen während des Aufenthaltes1. in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in allen Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,3. in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels einschließlich der Bereiche vor den Geschäften sowie der Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696), der Wochen-, Spezial- und Flohmärkte sowie vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen, in und auf Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, in Geschäften des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen,4. in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Frisörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des Anhang A der Handwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen,5. in gastronomischen Einrichtungen bei der Abholung oder in Kantinen oder Mensen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,6. in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr,7. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren,8. auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden der in Nr. 7 genannten Verkehrsmittel,9. auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel, sofern dort eine durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann, insbesondere auf Parkplätzen sowie in Fußgängerzonen und an Verkehrsknotenpunkten,10. in Fahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug Personen befinden, die mehr als zwei Hausständen angehören,11. in Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, sowie bei ihren Präsenzveranstaltungen außerhalb der eigenen Gebäude,12. bei Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit in geschlossenen Räumen.Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher sowie bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden. Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, möglichst einer medizinischen Maske nach Abs. 2 Satz 2, dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Abs. 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 7, 8 und 11 sowie während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a in geschlossenen Räumen sind medizinische Masken (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) als Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 besteht nicht für1. Kinder unter 6 Jahren,2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit das Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsieht,5. Beteiligte an der staatlichen Pflichtfachprüfung und an der zweiten juristischen Staatsprüfung, wenn diese einen Nachweis über eine Testung vorlegen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt; das Justizprüfungsamt kann in einem Hygienekonzept die näheren Anforderungen an die Testungen, den zu führenden Nachweis sowie weitere Anforderungen an das Entfallen der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestimmen,6. Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, sowie7. Kundinnen und Kunden in Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.
Schließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels
§ 3aSchließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels(1) Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Satz 1 gilt nicht für den Online-Handel sowie1. den Lebensmitteleinzelhandel, 2. den Futtermittelhandel,3. die Wochenmärkte,4. den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,5. die Reformhäuser,6. die Feinkostgeschäfte,7. die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,8. die Getränkemärkte,9. die Abhol- und Lieferdienste,10. die Babyfachmärkte,11. Apotheken,12. Drogerien,13. die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,14. die Poststellen,15. die Tankstellen, Tankstellenshops, Autohöfe und Autoraststätten,16. Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,17. die Tierbedarfsmärkte einschließlich der Verkaufsstellen des Jagd- und Angelbedarfs,18. Gartenmärkte, Baumschulen sowie Blumenläden,19. Ersatzteilverkaufsstätten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder,20. Buchhandlungen,21. Bau- und Heimwerkermärkte,22. die Beratung und den Verkauf nach vorheriger Terminvereinbarung für einen fest begrenzten Zeitraum, sofern nur Personen mit einem Negativnachweis nach § 1b und höchstens eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 40 Quadratmetern eingelassen werden; Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen und Kunden sowie der Zeitraum des Aufenthalts sind ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Verkaufsstelle zu erfassen; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats nach dem Einzelkundentermin geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Kundinnen und Kunden sind über diese Beschränkungen zu informieren.Entscheidend ist der Schwerpunkt im Sortiment; über eine Grundversorgung hinausgehende Sortimentserweiterungen sind nicht gestattet.(2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie beispielsweise Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen.
Hochschulen und Berufs- und Musikakademien
§ 5a Hochschulen und Berufs- und Musikakademien(1) In Hochschulen und Berufs- und Musikakademien findet § 1 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung in1. Praxisveranstaltungen, solange eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird, sowie2. Lehrveranstaltungen von dauerhaft fester Zusammensetzung mit bis zu 30 Studierenden, die nicht weiteren Gruppen mit anderer Zusammensetzung angehören.(2) Für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen im Studienbetrieb, insbesondere bei Lehr-, Prüfungs- und Zulassungsveranstaltungen, sowie die Nutzung von Übungs-, PC-, Lern- und Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen in Bibliotheken, die den Studierenden außerhalb von Lehrveranstaltungen für Zwecke des Studiums zur Verfügung stehen, gilt § 1 Abs. 2b Nr. 2 entsprechend; bei Veranstaltungsreihen erfolgt die Erfassung für jeden Termin. Die nach Satz 1 notwendige Identifikation kann auch in digitaler Form erfolgen. Die Leitungen der Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien sowie die Anbieter fachspezifischer Studieneignungstests nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 290) können zur Sicherstellung des Infektionsschutzes in Lehrveranstaltungen, Prüfungen inklusive fachspezifischer Studieneignungstests ergänzend folgende Maßnahmen treffen:1. zum Tragen einer bestimmten medizinischen Maske nach § 1a Abs. 2 Satz 2 verpflichten,2. den Zutritt zu einzelnen Veranstaltungen oder einzelnen Räumen auf Personen mit Negativnachweis nach § 1b beschränken,3. vom Tragen einer medizinischen Maske absehen, soweit die Tätigkeit dies notwendig macht, beispielsweise beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, und gleichwertige alternative Schutzmaßnahmen bestehen,4. die Vorgaben zum einzuhaltenden Mindestabstand verändern; eine Verringerung ist nur für kurze Zeiträume zulässig, soweit die Tätigkeit dies notwendig macht und gleichwertige alternative Schutzmaßnahmen bestehen.(3) Für wissenschaftliche Tagungen und Kongresse gilt § 1 Abs. 2b entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum in einer Gruppe von Personen aufhält, die nicht nur dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 oder 2 trägt,6. § 2 Abs. 1 oder Abs. 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettvermittlungsstellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 oder 2a Sportbetrieb veranstaltet,7a. den Vorgaben des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5a und Abs. 1a Museen, Schlösser und Gedenkstätten sowie Tierparks, Zoos und botanischen Gärten öffnet,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Satz 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung bedient,b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum in einer Gruppe von Personen aufhält, die nicht nur dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 oder 2 trägt,6. § 2 Abs. 1 oder Abs. 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettvermittlungsstellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 oder 2a Sportbetrieb veranstaltet,7a. den Vorgaben des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5a und Abs. 1a Museen, Schlösser und Gedenkstätten sowie Tierparks, Zoos und botanischen Gärten öffnet,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Satz 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,8b. § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 22 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung, oder Negativnachweis nach § 1b oder mehr Kundinnen und Kunden als erlaubt einlässt, deren Daten nicht erfasst oder nicht für die angeordnete Dauer vorhält,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung bedient,b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst.
Befugnisse der örtlichen Behörden, bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen
§ 9 Befugnisse der örtlichen Behörden, bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen(1) Die örtlich zuständigen Behörden bleiben befugt unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2), auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen. Das Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 ist auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.(2) Die bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen bei besonderem Infektionsgeschehen nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt. Zuständige Behörde für die Bekanntmachung der Tage, ab dem Vorschriften nach Satz 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt Anwendung finden und keine Anwendung mehr finden ist das Hessische Ministerium für Soziales und Integration; die Bekanntmachung erfolgt auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.
Anlage
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Mai 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen während des Aufenthaltes1. in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in allen Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,3. in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels einschließlich der Bereiche vor den Geschäften sowie der Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696), der Wochen-, Spezial- und Flohmärkte sowie vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen, in und auf Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, in Geschäften des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen,4. in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Frisörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des Anhang A der Handwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen,5. in gastronomischen Einrichtungen bei der Abholung oder in Kantinen oder Mensen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,6. in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr,7. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren,8. auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden der in Nr. 7 genannten Verkehrsmittel,9. auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel, sofern dort eine durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann, insbesondere auf Parkplätzen sowie in Fußgängerzonen und an Verkehrsknotenpunkten,10. in Fahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug Personen befinden, die mehr als zwei Hausständen angehören,11. in Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, sowie bei ihren Präsenzveranstaltungen außerhalb der eigenen Gebäude,12. bei Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit in geschlossenen Räumen,13. in Gebäuden und geschlossenen Räumen während der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung.Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher sowie bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden. Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, möglichst einer medizinischen Maske nach Abs. 2 Satz 2, dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Abs. 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 7, 8, 11 und 13 sowie während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a in geschlossenen Räumen sind medizinische Masken (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) als Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 besteht nicht für1. Kinder unter 6 Jahren,2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit das Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsieht,5. Beteiligte an der staatlichen Pflichtfachprüfung und an der zweiten juristischen Staatsprüfung, wenn diese einen Nachweis über eine Testung vorlegen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt; das Justizprüfungsamt kann in einem Hygienekonzept die näheren Anforderungen an die Testungen, den zu führenden Nachweis sowie weitere Anforderungen an das Entfallen der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestimmen,6. Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, sowie7. Kundinnen und Kunden in Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.
Dienstleistungen
§ 6 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes, sind einzuhalten.(2) Die Betreiber von Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege dürfen Kundinnen und Kunden nur nach vorheriger Terminvereinbarung bedienen. Dienstleistungen, die nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung in Anspruch genommen werden können, sollen nur bei Vorliegen eines Negativnachweises nach § 1b der Kundin oder des Kunden erbracht werden und wenn ein Testkonzept für das Personal besteht.(3) Die Betreiber von Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 2 Satz 1 haben sicherzustellen, dass Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen und Kunden ausschließlich zur Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung von Infektionen erfasst werden; sie haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Kundinnen und Kunden sind über diese Beschränkung zu informieren.
Anlage zu § 1b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Kategorie Inhalt Beschreibung Format Personenbezogene Daten Name Vor- und Zuname der getesteten Person ID (optional) Identifikationsnummer der getesteten Person (falls vorliegt, z.B. Bürger-ID, Krankenversicherten-Nummer) Geburtsdatum Geburtsdatum der getesteten Person Datum nach ISO4 8601. Informationen zum Test Art des Tests Beschreibung der Art des Tests, z.B. RT-PCR oder Antigen-Schnelltest Im Fall von Antigen-Schnelltest müssen Herstellerangaben und Name des Tests angegeben werden. Untersuchter Erreger/Krankheit Untersuchter Erreger: SARS-CoV-2 Probenart (optional) Art der Probe und Probennahme (z.B. Nasopharynx-Abstrich, Oropharynx-Abstrich, Abstrich der vorderen Nasenhöhle, Speichel) Datum und Uhrzeit Datum und Uhrzeit der Durchführung des Tests Im Fall von Tests basierend auf Nukleinsäureamplifikationstechniken (NAT), z.B. RT-PCR sollte Datum der Ausgabe des Testergebnisses zusätzlich aufgeführt werden. Datum nach ISO1 8601 Testergebnis Negativ / Positiv Testort / Testzentrum Name des Testzentrums, der durchführenden Stelle bzw. veranlassende Behörde Optional: Adresse des Testorts Testende Person (optional) Name oder Identifikations-Nummer der Person, die Test durchführt Staat Staat, in dem Test durchgeführt wurde z.B. Deutschland ISO 3166 5Kodierung Zertifikat Metadaten Aussteller des Testzertifikats Aussteller des Zertifikats (ermöglicht eine Prüfung des Zertifikats) Zertifikat ID (optional) Referenz - ID des Testzertifikats (eindeutige Nummer)
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet; diese Beschränkung gilt nicht für Aufenthalte, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung teilnehmen, im Übrigen zählen diese Personen bei Aufenthalten nicht mit. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen oder gemeinsames Feiern im öffentlichen Raum sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen ist verboten. Die von Satz 4 erfassten Plätze und Einrichtungen sind durch die zuständigen Behörden zu bestimmen.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden,6. die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide,7. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in Nr. 6 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich sonstiger behördlicher Erlaubnisse.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenn1. der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden und kein Gemeindegesang stattfindet,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,4. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.Sofern die Zusammenkunft eine Auslastung der räumlichen Kapazitäten erwarten lässt, soll die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen. Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, sind dem zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage vor der Zusammenkunft anzuzeigen; dies gilt nicht, wenn eine generelle Absprache mit den zuständigen Behörden bereits getroffen wurde. Bei Eheschließungen kann die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die Anwesenheit von Gästen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 zulassen.(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, mit Genehmigung der zuständigen Behörde, und wenn1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,3. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.Private Zusammenkünfte außerhalb von privaten Wohnräumen sind im Kreis der Personen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach Abs. 1 Satz 1 gestattet ist, zulässig.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Für private Zusammenkünfte wird eine Beschränkung auf den eigenen sowie einen weiteren Hausstand dringend empfohlen, die empfohlene Beschränkung gilt nicht für Treffen, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung teilnehmen, im Übrigen zählen diese Personen bei Treffen nicht mit. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) An Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.(7) Angebote der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind in Gruppen von bis zu fünf Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 2b Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend.(8) Für alle geeigneten Arbeitsabläufe und Dienstleistungen wird die Ermöglichung von Heimarbeit, insbesondere durch Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen und anderer Formen mobilen Arbeitens, dringend empfohlen.
Negativnachweis
§ 1b Negativnachweis(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage ersichtlichen Daten enthält.Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren.(2) Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1 sich gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 oder 2 trägt,6. § 2 Abs. 1 oder Abs. 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettvermittlungsstellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 oder 2a Sportbetrieb veranstaltet,7a. den Vorgaben des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5a und Abs. 1a Museen, Schlösser und Gedenkstätten sowie Tierparks, Zoos und botanischen Gärten öffnet,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Satz 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,8b. § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 22 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung, oder Negativnachweis nach § 1b oder mehr Kundinnen und Kunden als erlaubt einlässt, deren Daten nicht erfasst oder nicht für die angeordnete Dauer vorhält,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung bedient,b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst.
Schließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels
§ 3aSchließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels(1) Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Satz 1 gilt nicht für den Online-Handel sowie1. den Lebensmitteleinzelhandel, 2. den Futtermittelhandel,3. die Wochenmärkte,4. den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,5. die Reformhäuser,6. die Feinkostgeschäfte,7. die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,8. die Getränkemärkte,9. die Abhol- und Lieferdienste,10. die Babyfachmärkte,11. Apotheken,12. Drogerien,13. die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,14. die Poststellen,15. die Tankstellen, Tankstellenshops, Autohöfe und Autoraststätten,16. Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,17. die Tierbedarfsmärkte,18. Friedhofsgärtnereien,19. Ersatzteilverkaufsstätten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder,20. den Weihnachtsbaumverkauf.Entscheidend ist der Schwerpunkt im Sortiment; über eine Grundversorgung hinausgehende Sortimentserweiterungen sind nicht gestattet. Abweichend von Satz 1 können Baumärkte ausschließlich für gewerblich tätige Handwerkerinnen und Handwerker öffnen.(2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie beispielsweise Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1 sich gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 oder 2 trägt,5a. § 1c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,5b. § 1c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,5c. § 1c Abs. 2 Satz 2 keinen PCR-Test durchführen lässt,5d. § 1c Abs. 4 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert.6. § 2 Abs. 1 oder Abs. 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettvermittlungsstellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 oder 2a Sportbetrieb veranstaltet,7a. den Vorgaben des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5a und Abs. 1a Museen, Schlösser und Gedenkstätten sowie Tierparks, Zoos und botanischen Gärten öffnet,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Satz 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,8b. § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 22 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung, oder Negativnachweis nach § 1b oder mehr Kundinnen und Kunden als erlaubt einlässt, deren Daten nicht erfasst oder nicht für die angeordnete Dauer vorhält,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung bedient,b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet; diese Beschränkung gilt nicht für Aufenthalte, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung teilnehmen, im Übrigen zählen diese Personen bei Aufenthalten nicht mit. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen oder gemeinsames Feiern im öffentlichen Raum sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen ist verboten. Die von Satz 4 erfassten Plätze und Einrichtungen sind durch die zuständigen Behörden zu bestimmen.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; Online-Lehre soll im Rahmen des Hybridsemesterkonzepts vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden,6. die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide,7. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in Nr. 6 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich sonstiger behördlicher Erlaubnisse.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenn1. der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden und kein Gemeindegesang stattfindet,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren; die Besucherinnen und Besucher sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen,4. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.Sofern die Zusammenkunft eine Auslastung der räumlichen Kapazitäten erwarten lässt, soll die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen. Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, sind dem zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage vor der Zusammenkunft anzuzeigen; dies gilt nicht, wenn eine generelle Absprache mit den zuständigen Behörden bereits getroffen wurde. Bei Eheschließungen kann die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die Anwesenheit von Gästen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 zulassen.(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches, sind im Freien zulässig, wenn1. die Teilnehmerzahl 100 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet,2. nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Negativnachweis nach § 1b eingelassen werden,3. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,4. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren; sie sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen der Veranstalterin oder des Veranstalters oder des Personals ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen,5. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und6. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.In geschlossenen Räumen sind Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Angebote nach Satz 1 nur bei besonderem öffentlichen Interesse und, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, mit Genehmigung der zuständigen Behörde und wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 erfüllt sind, zulässig. Private Zusammenkünfte außerhalb von privaten Wohnräumen sind im Kreis der Personen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach Abs. 1 Satz 1 gestattet ist, zulässig; Satz 1 und 2 finden keine Anwendung.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Für private Zusammenkünfte wird eine Beschränkung auf den eigenen sowie einen weiteren Hausstand dringend empfohlen, die empfohlene Beschränkung gilt nicht für Treffen, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung teilnehmen, im Übrigen zählen diese Personen bei Treffen nicht mit. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) An Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.(7) Angebote der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind in Gruppen von bis zu fünf Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 2b Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen während des Aufenthaltes1. in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in allen Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,3. in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels einschließlich der Bereiche vor den Geschäften sowie der Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696), der Wochen-, Spezial- und Flohmärkte sowie vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen, in und auf Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, in Geschäften des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen,4. in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Frisörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des Anhang A der Handwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen,5. in gastronomischen Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 bei der Bedienung von Gästen, bei der Abholung von Speisen und Getränken oder als Gast bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,5a. in Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen bei der Bedienung von Gästen sowie als Gast bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,6. in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr,7. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren,8. auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden der in Nr. 7 genannten Verkehrsmittel,9. auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel, sofern dort eine durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann, insbesondere auf Parkplätzen sowie in Fußgängerzonen und an Verkehrsknotenpunkten,10. in Fahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug Personen befinden, die mehr als zwei Hausständen angehören,11. in Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, sowie bei ihren Präsenzveranstaltungen außerhalb der eigenen Gebäude,12. bei Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit in geschlossenen Räumen,13. in Gebäuden und geschlossenen Räumen während der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung.Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher sowie bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden. Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, möglichst einer medizinischen Maske nach Abs. 2 Satz 2, dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Abs. 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5a, 7, 8, 11 und 13 sowie während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und 2b in geschlossenen Räumen sind medizinische Masken (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) als Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 besteht nicht für1. Kinder unter 6 Jahren,2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit das Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsieht,5. Beteiligte an der staatlichen Pflichtfachprüfung und an der zweiten juristischen Staatsprüfung, wenn diese einen Nachweis über eine Testung vorlegen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt; das Justizprüfungsamt kann in einem Hygienekonzept die näheren Anforderungen an die Testungen, den zu führenden Nachweis sowie weitere Anforderungen an das Entfallen der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestimmen,6. Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, sowie7. Kundinnen und Kunden in Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann,4. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen,5. die Innenbereiche der Freizeitparks sowie Freizeitangebote in Innenräumen,6. Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen.(1a) Abs. 1 gilt auch für den Publikumsverkehr in den Innenbereichen von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen.(1b) In Wettvermittlungsstellen ist nur die Ausgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Wetten gestattet. Ein darüberhinausgehender Aufenthalt, beispielsweise zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen, ist unzulässig. § 3 Satz 2 gilt entsprechend.(1c) Der touristische Bus- und Bahnverkehr sowie die Ausflugsschifffahrt sind zulässig, sofern nur Fahrgäste mit Negativnachweis nach § 1b eingelassen werden.(2) Der Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine oder in Gruppen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erlaubt ist, gestattet; Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist der Sport auf ungedeckten Sportanlagen in Gruppen unabhängig von der Personenzahl erlaubt. Die Öffnung von gedeckten und ungedeckten Sportanlagen ist nur zulässig, sofern Besucherinnen und Besucher nur alleine oder in nach Satz 1 zulässigen Gruppen eingelassen werden; einzelne Besucherinnen und Besucher oder mehrere Gruppen dürfen sich gleichzeitig nur in verschiedenen, mindestens 3 Meter voneinander entfernten Bereichen aufhalten. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Der Sportbetrieb ist ferner gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nur im Freien und unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2b Satz 1 gestattet.(2a) Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zulässig und sofern1. Besuche nur nach vorheriger Terminvereinbarung von Personen mit Negativnachweis nach § 1b stattfinden,2. nur eine Person je angefangene 40 Quadratmeter Trainingsfläche eingelassen wird,3. ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und4. Name, Anschrift und Telefonnummer der Besucherinnen und Besucher ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betreiberin oder dem Betreiber möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Besucherinnen und Besucher sind über diese Beschränkungen zu informieren; sie sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen der Betreiberin oder des Betreibers oder des Personals ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen.(3) Die Öffnung der Außenbereiche der Freizeitparks und ähnlicher Einrichtungen hat mit einem Abstands- und Hygienekonzept unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Besucherinnen und Besucher dürfen nur nach vorheriger Terminvereinbarung eingelassen werden. Es ist sicherzustellen, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig.(4) Für die Öffnung der Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten sowie der Tierparks, Zoos und botanischen Gärten gilt Abs. 3 entsprechend. Für den Besuch der Innenräume wird zusätzlich ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen.(5) Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 können Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen zu den in § 4 Abs. 1 genannten Zwecken unter Einhaltung der dort geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, betrieben werden. Es sind räumliche Vorkehrungen zu treffen, die das Durchführen von Tanzveranstaltungen verhindern. Dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 1 ist ein Abstands- und Hygienekonzept beizufügen.
Schließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels
§ 3aSchließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels(1) Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Satz 1 gilt nicht für den Online-Handel sowie1. den Lebensmitteleinzelhandel, 2. den Futtermittelhandel,3. die Wochenmärkte,4. den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,5. die Reformhäuser,6. die Feinkostgeschäfte,7. die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,8. die Getränkemärkte,9. die Abhol- und Lieferdienste,10. die Babyfachmärkte,11. Apotheken,12. Drogerien,13. die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,14. die Poststellen,15. die Tankstellen, Tankstellenshops, Autohöfe und Autoraststätten,16. Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,17. die Tierbedarfsmärkte einschließlich der Verkaufsstellen des Jagd- und Angelbedarfs,18. Gartenmärkte, Baumschulen sowie Blumenläden,19. Ersatzteilverkaufsstätten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder,20. Buchhandlungen,21. Bau- und Heimwerkermärkte,22. die Beratung und den Verkauf nach vorheriger Terminvereinbarung für einen fest begrenzten Zeitraum; ein Negativnachweis nach § 1b wird empfohlen.Entscheidend ist der Schwerpunkt im Sortiment; über eine Grundversorgung hinausgehende Sortimentserweiterungen sind nicht gestattet.(2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie beispielsweise Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen.
Gaststätten, Übernachtungsbetriebe
§ 4 Gaststätten, Übernachtungsbetriebe(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung, zur Lieferung oder in der Außengastronomie anbieten. Eine Abholung darf nur erfolgen, wenn1. sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern eingehalten werden kann,2. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.Das Angebot in der Außengastronomie darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass1. Gäste nur mit einem Negativnachweis nach § 1b eingelassen und an Sitzplätzen bedient werden,2. insbesondere durch die Abstände der Tische der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Tisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Gäste sind über diese Beschränkungen zu informieren; sie sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen der Kellnerinnen, Kellner oder Servicekräfte ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen,4. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.(2) In Kantinen findet für Betriebsangehörige Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird. Abweichend von Abs. 1 Satz 1 können Kantinen in Einrichtungen und Betrieben, in denen es zur Sicherstellung der organisatorischen Abläufe notwendig ist, insbesondere in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes, Speisen und Getränke auch in Innenräumen zum Verzehr vor Ort anbieten.(3) Übernachtungsangebote sind zulässig, wenn1. in Betrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen (wie Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze) die Übernachtungskapazitäten nur zu 60 Prozent ausgelastet werden; eine Überschreitung der Auslastungsgrenze ist in Betrieben zulässig, in denen ausschließlich Übernachtungen zu notwendigen Zwecken stattfinden,2. bei Aufenthalten zu touristischen Zwecken ein Negativnachweis nach § 1b bei der Anreise sowie bei Aufenthalten von mehr als sieben Tagen zweimal wöchentlich vorgelegt wird; dies gilt nicht, wenn keine Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden sind,3. ein umfassendes Hygienekonzept, auch im Hinblick auf die Bewirtung der Übernachtungsgäste, insbesondere in Innenräumen, vorliegt.
Dienstleistungen
§ 6 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes, sind einzuhalten.(2) Die Betreiber von Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege dürfen nur Kundinnen und Kunden mit einem Negativnachweis nach § 1b nach vorheriger Terminvereinbarung sowie bei Bestehen eines Testkonzeptes für das Personal bedienen.(3) Die Betreiber von Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 2 Satz 1 haben sicherzustellen, dass Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen und Kunden ausschließlich zur Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung von Infektionen möglichst elektronisch erfasst werden; sie haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Kundinnen und Kunden sind über diese Beschränkung zu informieren; sie sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen der Betreiberin oder des Betreibers des Dienstleistungsbetriebs oder dessen Personals ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1 sich gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. den Vorgaben des § 1 Abs. 2b Satz 1 oder 2 Zusammenkünfte, Veranstaltungen oder Angebote veranstaltet oder an diesen teilnimmt,4a. § 1 Abs. 2b Satz 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2a Nr. 4, § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 6 Abs. 3 oder § 6b Nr. 6 unwahre oder unvollständige Angaben macht,5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 oder 2 trägt,5a. § 1c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,5b. § 1c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,5c. § 1c Abs. 2 Satz 2 keinen PCR-Test durchführen lässt,5d. § 1c Abs. 4 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert.6. § 2 Abs. 1 oder 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettvermittlungsstellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,6b. § 2 Abs. 1c Fahrgäste ohne Negativnachweis in das Beförderungsmittel einlässt,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 oder 2a Sportbetrieb veranstaltet oder Zuschauer einlässt,7a. den Vorgaben des § 2 Abs. 3 Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen öffnet,7b. den Vorgaben des § 2 Abs. 4 ein Museum, ein Schloss, eine Galerie, eine Gedenkstätte einen Tierpark, einen Zoo oder einen botanischen Garten öffnet,7c. den Vorgaben des § 2 Abs. 5 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen betreibt,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Satz 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,8b. § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 22 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung, einlässt,9. den Vorgaben des § 4 4 Abs. 1 Speisen oder Getränke anbietet,10. den Vorgaben des § 4 Abs. 3 Übernachtungen anbietet,11. § 6 Abs. 2 Satz 1 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung oder ohne Negativnachweis nach § 1b bedient,12. § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst;jeweils unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 6b. Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorgaben des § 6b1. Nr. 4 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen betreibt,2. Nr. 6 Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet; diese Beschränkung gilt nicht für Aufenthalte, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung teilnehmen, im Übrigen zählen diese Personen bei Aufenthalten nicht mit. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen oder gemeinsames Feiern im öffentlichen Raum sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen ist verboten. Die von Satz 4 erfassten Plätze und Einrichtungen sind durch die zuständigen Behörden zu bestimmen.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; Online-Lehre soll im Rahmen des Hybridsemesterkonzepts vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden,6. die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide,7. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in Nr. 6 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich sonstiger behördlicher Erlaubnisse.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenn1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden und in Innenräumen kein Gemeindegesang stattfindet,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren; die Besucherinnen und Besucher sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen,4. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.Bei Eheschließungen kann die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die Anwesenheit von Gästen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 zulassen.(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches, sind im Freien zulässig, wenn1. die Teilnehmerzahl 100 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet,2. nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Negativnachweis nach § 1b eingelassen werden,3. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,4. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren; sie sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen der Veranstalterin oder des Veranstalters oder des Personals ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen,5. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und6. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.In geschlossenen Räumen sind Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Angebote nach Satz 1 nur bei besonderem öffentlichen Interesse und, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, mit Genehmigung der zuständigen Behörde und wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 erfüllt sind, zulässig. Private Zusammenkünfte außerhalb privater Wohnungen sind im Kreis der Personen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach Abs. 1 Satz 1 gestattet ist, zulässig; Satz 1 und 2 finden keine Anwendung.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen wird eine Beschränkung auf den in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Personenkreis und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) An Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.(7) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 20 Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 2b Satz 1 Nr. 4 bis 6 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 gilt für Sportangebote § 2 Abs. 2 Satz 1. Bei Übernachtungen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 27. Juni 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen während des Aufenthaltes1. in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in allen Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,3. in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels einschließlich der Bereiche vor den Geschäften sowie der Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696), der Wochen-, Spezial- und Flohmärkte sowie vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen, in und auf Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, in Geschäften des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen,4. in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Frisörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des Anhang A der Handwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen,5. in gastronomischen Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 bei der Bedienung von Gästen, bei der Abholung von Speisen und Getränken oder als Gast bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,5a. in Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen bei der Bedienung von Gästen sowie als Gast bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,6. in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr,7. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren,8. auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden der in Nr. 7 genannten Verkehrsmittel,9. auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel, sofern dort eine durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann, insbesondere auf Parkplätzen sowie in Fußgängerzonen und an Verkehrsknotenpunkten,10. in Fahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug Personen befinden, die mehr als zwei Hausständen angehören,11. in Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, sowie bei ihren Präsenzveranstaltungen außerhalb der eigenen Gebäude,12. bei Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit in geschlossenen Räumen,13. in Gebäuden und geschlossenen Räumen während der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung.Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher sowie bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden. Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, möglichst einer medizinischen Maske nach Abs. 2 Satz 2, dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Abs. 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5a, 7, 8, 11 bis 13 sowie während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und 2b in geschlossenen Räumen sind medizinische Masken (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) als Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 besteht nicht für1. Kinder unter 6 Jahren,2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit das Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsieht,5. Beteiligte an der staatlichen Pflichtfachprüfung und an der zweiten juristischen Staatsprüfung, wenn diese einen Nachweis über eine Testung vorlegen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt; das Justizprüfungsamt kann in einem Hygienekonzept die näheren Anforderungen an die Testungen, den zu führenden Nachweis sowie weitere Anforderungen an das Entfallen der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestimmen,6. Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, sowie7. Kundinnen und Kunden in Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.
Absonderung aufgrund Test-Ergebnis
§ 1c Absonderung aufgrund Test-Ergebnis(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und2. Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten mittels PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, wenn der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist,wenn sie nicht wegen des Kontakts zu einer Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften, infiziert ist. Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satz 5 Nr. 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des PCR-Testergebnisses, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt der PCR-Test die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.(3) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen
§ 3 Verkaufsstätten und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte, Spezialmärkte und vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen sowie Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Im Publikumsbereich ist sicherzustellen, dass1. aufgrund geeigneter Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden und3. auf die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche höchstens eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 10 Quadratmetern und auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche höchstens eine Person je angefangener 20 Quadratmeter eingelassen wird; für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgebend.
Schließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels
§ 3aSchließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels(1) Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Satz 1 gilt nicht für den Online-Handel sowie1. den Lebensmitteleinzelhandel, 2. den Futtermittelhandel,3. die Wochenmärkte, Spezialmärkte und vergleichbare Verkaufsveranstaltungen,4. den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,5. die Reformhäuser,6. die Feinkostgeschäfte,7. die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,8. die Getränkemärkte,9. die Abhol- und Lieferdienste,10. die Babyfachmärkte,11. Apotheken,12. Drogerien,13. die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,14. die Poststellen,15. die Tankstellen, Tankstellenshops, Autohöfe und Autoraststätten,16. Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,17. die Tierbedarfsmärkte einschließlich der Verkaufsstellen des Jagd- und Angelbedarfs,18. Gartenmärkte, Baumschulen sowie Blumenläden,19. Ersatzteilverkaufsstätten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder,20. Buchhandlungen,21. Bau- und Heimwerkermärkte,22. die Beratung und den Verkauf nach vorheriger Terminvereinbarung für einen fest begrenzten Zeitraum; ein Negativnachweis nach § 1b wird empfohlen.Entscheidend ist der Schwerpunkt im Sortiment; über eine Grundversorgung hinausgehende Sortimentserweiterungen sind nicht gestattet.(2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie beispielsweise Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen.
Hochschulen und Berufs- und Musikakademien
§ 5a Hochschulen und Berufs- und Musikakademien(1) In Hochschulen und Berufs- und Musikakademien findet § 1 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung in1. Praxisveranstaltungen, solange eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird, sowie2. Lehrveranstaltungen von dauerhaft fester Zusammensetzung mit bis zu 30 Studierenden, die nicht weiteren Gruppen mit anderer Zusammensetzung angehören.(2) Für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen im Studienbetrieb, insbesondere bei Lehr-, Prüfungs- und Zulassungsveranstaltungen, sowie die Nutzung von Übungs-, PC-, Lern- und Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen in Bibliotheken, die den Studierenden außerhalb von Lehrveranstaltungen für Zwecke des Studiums zur Verfügung stehen, gilt § 1 Abs. 2b Satz 1 Nr. 4 entsprechend; bei Veranstaltungsreihen erfolgt die Erfassung für jeden Termin. Die nach Satz 1 notwendige Identifikation kann auch in digitaler Form erfolgen. Die Leitungen der Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien sowie die Anbieter fachspezifischer Studieneignungstests nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 290) können zur Sicherstellung des Infektionsschutzes in Lehrveranstaltungen, Prüfungen inklusive fachspezifischer Studieneignungstests ergänzend folgende Maßnahmen treffen:1. zum Tragen einer bestimmten medizinischen Maske nach § 1a Abs. 2 Satz 2 verpflichten,2. den Zutritt zu einzelnen Veranstaltungen oder einzelnen Räumen auf Personen mit Negativnachweis nach § 1b beschränken,3. vom Tragen einer medizinischen Maske absehen, soweit die Tätigkeit dies notwendig macht, beispielsweise beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, und gleichwertige alternative Schutzmaßnahmen bestehen,4. die Vorgaben zum einzuhaltenden Mindestabstand verändern; eine Verringerung ist nur für kurze Zeiträume zulässig, soweit die Tätigkeit dies notwendig macht und gleichwertige alternative Schutzmaßnahmen bestehen.(3) Für wissenschaftliche Tagungen und Kongresse gilt § 1 Abs. 2b entsprechend.
Inzidenzabhängige Öffnungen
§ 6b Inzidenzabhängige ÖffnungenUnterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100 an weiteren 14 aufeinanderfolgenden Tagen oder den Schwellenwert von 50 an weiteren fünf aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem nächsten Tag:1. über § 1 Abs. 1 Satz 1 hinaus ist auch der Aufenthalt in Gruppen von höchstens zehn Personen gestattet; geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sowie Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit,2. § 1 Abs. 2b Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teilnehmerzahl 200 nicht übersteigt und ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird,3. § 1 Abs. 2b Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Angebote in geschlossenen Räumen ohne Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2b Satz 1 zulässig sind; § 2 Abs. 1a findet keine Anwendung,3a. abweichend von § 1 Abs. 7 Satz 1 beträgt die zulässige Gruppengröße 50 Personen,4. abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 4 dürfen Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen betrieben werden, wenna) Besuche nur nach vorheriger Terminvereinbarung stattfinden,b) maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von zehn Quadratmetern eingelassen wird,c) ein umfassendes Hygienekonzept vorliegt; ein Negativnachweis nach § 1b jeder Besucherin und jedes Besuchers wird empfohlen,5. abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind die Öffnung der Innenräume von Freizeitparks sowie Freizeitangebote in Innenräumen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 zulässig; ein Negativnachweis nach § 1b jeder Besucherin und jedes Besuchers wird empfohlen,6. abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 6 sind die Öffnung von Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie abweichend von § 2 Abs. 1b Satz 2 der Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen zulässig, wenna) Gäste nur mit einem Negativnachweis nach § 1b eingelassen und an Sitzplätzen bedient werden,b) insbesondere durch die Abstände der Spieltische und Spielautomaten der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Spieltisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,c) Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Gäste sind über diese Beschränkungen zu informieren, sie sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen,d) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowiee) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen, 7. § 2 Abs. 1c findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird,8. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 ist Mannschaftssport in allen gedeckten und ungedeckten Sportanlagen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 zulässig; ein Negativnachweis nach § 1b jeder Sportlerin und jedes Sportlers wird empfohlen,9. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 5 sind Zuschauer nach Maßgabe der Nr. 2 und 3 gestattet,10. § 2 Abs. 2a Nr. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird,11. § 2 Abs. 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der gastronomische Betrieb nach Nr. 13 und 14 zulässig ist,12. finden die Beschränkungen des Einzelhandels nach § 3a keine Anwendung; es wird empfohlen, Verkaufsstätten, die nicht nur der Grundversorgung dienen, nur mit Negativnachweis nach § 1b zu betreten,13. abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 ist Innengastronomie unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 zulässig,14. § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird,15. § 4 Abs. 3 Nr. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Auslastungsgrenze 75 Prozent beträgt,16. § 6 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird.Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gibt auf seiner Homepage den jeweiligen Tag bekannt, ab dem Satz 1 für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Anwendung findet. Bei der Ermittlung der weiteren 14 aufeinanderfolgenden Tage oder der weiteren fünf aufeinanderfolgenden Tage nach Satz 1 ist auch der Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Vorschrift zu berücksichtigen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1 sich gemeinsam mit Personen im öffentlichen Raum aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. den Vorgaben des § 1 Abs. 2b Satz 1 oder 2 Zusammenkünfte, Veranstaltungen oder Angebote veranstaltet oder an diesen teilnimmt,4a. § 1 Abs. 2b Satz 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2a Nr. 4, § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 6 Abs. 3 oder § 6b Satz 1 Nr. 6 Buchst. c unwahre oder unvollständige Angaben macht,5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 oder 2 trägt,5a. § 1c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,5b. § 1c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,5c. § 1c Abs. 2 Satz 2 keinen PCR-Test durchführen lässt,5d. § 1c Abs. 4 Satz 1 oder 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert.6. § 2 Abs. 1 oder 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettvermittlungsstellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,6b. § 2 Abs. 1c Fahrgäste ohne Negativnachweis in das Beförderungsmittel einlässt,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 oder 2a Sportbetrieb veranstaltet oder Zuschauer einlässt,7a. den Vorgaben des § 2 Abs. 3 Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen öffnet,7b. den Vorgaben des § 2 Abs. 4 ein Museum, ein Schloss, eine Galerie, eine Gedenkstätte einen Tierpark, einen Zoo oder einen botanischen Garten öffnet,7c. den Vorgaben des § 2 Abs. 5 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen betreibt,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Satz 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,8b. § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 22 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung, einlässt,9. den Vorgaben des § 4 4 Abs. 1 Speisen oder Getränke anbietet,10. den Vorgaben des § 4 Abs. 3 Übernachtungen anbietet,11. § 6 Abs. 2 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung oder ohne Negativnachweis nach § 1b bedient,12. § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst;jeweils unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 6b Satz 1. Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorgaben des § 6b1. Nr. 4 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen betreibt,2. Nr. 6 Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt.
Sonderregelungen für Weihnachten
§ 6aSonderregelungen für Weihnachten(1) Für die Zeit vom 24. Dezember 2020 bis einschließlich 26. Dezember 2020 gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein gemeinsamer Aufenthalt im öffentlichen Raum auch mit den Angehörigen des eigenen und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis aus anderen Hausständen zulässig ist; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.(2) Für die Zeit vom 24. Dezember 2020 bis einschließlich 26. Dezember 2020 sind in der eigenen Häuslichkeit auch private Zusammenkünfte mit dem eigenen Hausstand und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis aus anderen Hausständen von der dringenden Empfehlung des § 1 Abs. 4 Satz 1 umfasst; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.
Sonderregelungen für den Jahreswechsel
§ 6bSonderregelungen für den JahreswechselDas Abbrennen von Feuerwerkskörpern an publikumsträchtigen öffentlichen Orten ist untersagt. Die von Satz 1 erfassten Orte werden von den örtlich zuständigen Behörden bestimmt.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzveranstaltungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann.(1a) Der Betrieb von Einrichtungen und Angeboten, welche schwerpunktmäßig der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen, ist für den Publikumsverkehr untersagt, insbesondere:1. Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen,2. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen,3. Tierparks und Zoos,4. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),5. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,6. Messen,7. Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen und8. Beförderungsanlagen für den Wintersport sowie Eishallen.Gleiches gilt für den Publikumsverkehr in Museen, Schlössern, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen.(1b) In Wettannahmestellen ist nur die Ausgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Wetten gestattet. Ein darüberhinausgehender Aufenthalt, beispielsweise zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen, ist unzulässig. § 3 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Der Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Der Sportbetrieb ist ferner gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nicht gestattet.(3) Die Öffnung von Gedenkstätten hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig.
Schließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels
§ 3aSchließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels(1) Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Satz 1 gilt nicht für den Online-Handel sowie1. den Lebensmitteleinzelhandel, 2. den Futtermittelhandel,3. die Wochenmärkte,4. den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,5. die Reformhäuser,6. die Feinkostgeschäfte,7. die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,8. die Getränkemärkte,9. die Abhol- und Lieferdienste,10. die Babyfachmärkte,11. Apotheken,12. Drogerien,13. die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,14. die Poststellen,15. die Tankstellen, Tankstellenshops, Autohöfe und Autoraststätten,16. Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,17. die Tierbedarfsmärkte,18. Verkaufsstellen für Schnitt- und Topfblumen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck,19. Ersatzteilverkaufsstätten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder,20. den Weihnachtsbaumverkauf.Entscheidend ist der Schwerpunkt im Sortiment; über eine Grundversorgung hinausgehende Sortimentserweiterungen sind nicht gestattet. Abweichend von Satz 1 können Baumärkte ausschließlich für gewerblich tätige Handwerkerinnen und Handwerker öffnen.(2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie beispielsweise Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen.
Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche ...
§ 4 Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe, dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn1. sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist,2. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 können Kantinen in Einrichtungen und Betrieben, in denen es zur Sicherstellung der organisatorischen Abläufe notwendig ist, insbesondere in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes, Speisen und Getränke auch zum Verzehr vor Ort anbieten. Es ist sicherzustellen, dass insbesondere durch die Abstände der Tische der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Tisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist.(3) Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.(4) Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt, sind zu schließen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1, sich in der Öffentlichkeit zusammen mit Personen, die nicht nur dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, oder mit mehr als fünf Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. § 2 Abs. 1 oder 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettannahmestellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Sportbetrieb veranstaltet,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege öffnet,b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst,13. § 6b Satz 1 Feuerwerkskörper an publikumsträchtigen öffentlichen Orten abbrennt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen oder gemeinsames Feiern im öffentlichen Raum sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenn1. der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,4. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.Sofern die Zusammenkunft eine Auslastung der räumlichen Kapazitäten erwarten lässt, soll die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen.(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, und wenn1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,3. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Für private Zusammenkünfte wird eine Beschränkung auf den eigenen Hausstand sowie eine weitere nicht im Haushalt lebende Person dringend empfohlen. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) An Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.(7) Angebote der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind in Gruppen von bis zu fünf Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig. Abs. 2b Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend.(8) Für alle geeigneten Arbeitsabläufe und Dienstleistungen wird die Ermöglichung von Heimarbeit, insbesondere durch Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen und anderer Formen mobilen Arbeitens, dringend empfohlen.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen während des Aufenthaltes1. in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in allen Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,3. in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels einschließlich der Bereiche vor den Geschäften sowie der Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696), der Wochen-, Spezial- und Flohmärkte sowie vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen, in und auf Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, in Geschäften des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen,4. in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Frisörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des Anhang A der Handwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen,5. in gastronomischen Einrichtungen bei der Abholung oder in Kantinen oder Mensen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,6. in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr,7. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren,8. auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden der in Nr. 7 genannten Verkehrsmittel,9. auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel, sofern dort eine durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann, insbesondere auf Parkplätzen sowie in Fußgängerzonen und an Verkehrsknotenpunkten,10. in Fahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug Personen befinden, die mehr als zwei Hausständen angehören,11. in den Verkehrsbereichen, Veranstaltungsräumen, Sitzungsräumen und Prüfungsräumen der Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien, und12. bei Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit in geschlossenen Räumen.Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher sowie bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden. Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen, wenn die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Abs. 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern.(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 besteht nicht für1. Kinder unter 6 Jahren,2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. Lehrende an Hochschulen, Berufsakademien, Musikakademien sowie außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, wenn ein Hygienekonzept besteht, das zumindest die einzuhaltenden Abstände und den regelmäßigen Luftaustausch sicherstellt,5. Beteiligte an der staatlichen Pflichtfachprüfung und an der zweiten juristischen Staatsprüfung,6. Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, sowie7. Kundinnen und Kunden in Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum in einer Gruppe, die aus mehr Personen als den Angehörigen eines Hausstandes und einer nicht diesem Hausstand angehörenden Person besteht, aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. § 2 Abs. 1 oder 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettannahmestellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Sportbetrieb veranstaltet,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege öffnet,b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen oder gemeinsames Feiern im öffentlichen Raum sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen ist verboten. Die von Satz 4 erfassten Plätze und Einrichtungen sind durch die zuständigen Behörden zu bestimmen.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenn1. der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden und kein Gemeindegesang stattfindet,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,4. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.Sofern die Zusammenkunft eine Auslastung der räumlichen Kapazitäten erwarten lässt, soll die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen. Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen sind dem zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage vor der Zusammenkunft anzuzeigen; dies gilt nicht, wenn eine generelle Absprache mit den zuständigen Behörden bereits getroffen wurde.(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, und wenn1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,3. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Für private Zusammenkünfte wird eine Beschränkung auf den eigenen Hausstand sowie eine weitere nicht im Haushalt lebende Person dringend empfohlen. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) An Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.(7) Angebote der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind in Gruppen von bis zu fünf Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig. Abs. 2b Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend.(8) Für alle geeigneten Arbeitsabläufe und Dienstleistungen wird die Ermöglichung von Heimarbeit, insbesondere durch Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen und anderer Formen mobilen Arbeitens, dringend empfohlen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen während des Aufenthaltes1. in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in allen Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,3. in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels einschließlich der Bereiche vor den Geschäften sowie der Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696), der Wochen-, Spezial- und Flohmärkte sowie vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen, in und auf Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, in Geschäften des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen,4. in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Frisörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des Anhang A der Handwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen,5. in gastronomischen Einrichtungen bei der Abholung oder in Kantinen oder Mensen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,6. in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr,7. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren,8. auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden der in Nr. 7 genannten Verkehrsmittel,9. auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel, sofern dort eine durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann, insbesondere auf Parkplätzen sowie in Fußgängerzonen und an Verkehrsknotenpunkten,10. in Fahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug Personen befinden, die mehr als zwei Hausständen angehören,11. in den Verkehrsbereichen, Veranstaltungsräumen, Sitzungsräumen und Prüfungsräumen der Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien, und12. bei Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit in geschlossenen Räumen.Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher sowie bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden. Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, insbesondere medizinische Masken nach Abs. 2 Satz 2, dringend empfohlen, wenn die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Abs. 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 7 und 8 sowie während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a in geschlossenen Räumen sind medizinische Masken (OP-Masken oder virenfilternde Masken der Standards FFP2, KN95 oder N95) als Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 besteht nicht für1. Kinder unter 6 Jahren,2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. Lehrende in Lehrveranstaltungen an Hochschulen, Berufsakademien, Musikakademien sowie außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit das Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsieht,5. Beteiligte an der staatlichen Pflichtfachprüfung und an der zweiten juristischen Staatsprüfung,6. Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, sowie7. Kundinnen und Kunden in Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.
Schließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels
§ 3aSchließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels(1) Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Satz 1 gilt nicht für den Online-Handel sowie1. den Lebensmitteleinzelhandel, 2. den Futtermittelhandel,3. die Wochenmärkte,4. den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,5. die Reformhäuser,6. die Feinkostgeschäfte,7. die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,8. die Getränkemärkte,9. die Abhol- und Lieferdienste,10. die Babyfachmärkte,11. Apotheken,12. Drogerien,13. die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,14. die Poststellen,15. die Tankstellen, Tankstellenshops, Autohöfe und Autoraststätten,16. Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,17. die Tierbedarfsmärkte einschließlich der Verkaufsstellen des Jagd- und Angelbedarfs,18. Verkaufsstellen für Schnitt- und Topfblumen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck,19. Ersatzteilverkaufsstätten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder.Entscheidend ist der Schwerpunkt im Sortiment; über eine Grundversorgung hinausgehende Sortimentserweiterungen sind nicht gestattet. Abweichend von Satz 1 können Baumärkte ausschließlich für gewerblich tätige Handwerkerinnen und Handwerker öffnen.(2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie beispielsweise Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum in einer Gruppe, die aus mehr Personen als den Angehörigen eines Hausstandes und einer nicht diesem Hausstand angehörenden Person besteht, aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 oder 2 trägt,6. § 2 Abs. 1 oder 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettannahmestellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Sportbetrieb veranstaltet,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,8a. § 3a Abs. 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege öffnet,b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst.
Aufgrund des1. § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397),2. § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318),verordnet die Landesregierung:
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen gestattet; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen oder gemeinsames Feiern im öffentlichen Raum sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist in der Zeit von 23 bis 6 Uhr untersagt.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenn1. der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,4. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, und wenn1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,3. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Für private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird eine Beschränkung auf den eigenen und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Fall auf höchstens fünf Personen, dringend empfohlen; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) An Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.(7) Angebote der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind in Gruppen von bis zu fünf Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig. Abs. 2b Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend.(8) Für alle geeigneten Arbeitsabläufe und Dienstleistungen wird die Ermöglichung von Heimarbeit, insbesondere durch Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen und anderer Formen mobilen Arbeitens, dringend empfohlen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 20. Dezember 2020 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen während des Aufenthaltes1. in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in allen Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,3. in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels einschließlich der Bereiche vor den Geschäften sowie der Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696), der Wochen-, Spezial-, Floh- und Weihnachtsmärkte sowie vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen, in und auf Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, in Geschäften des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen,4. in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Frisörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des Anhang A der Handwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen,5. in gastronomischen Einrichtungen bei der Abholung oder in Kantinen oder Mensen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,6. in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr,7. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren,8. auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden der in Nr. 7 genannten Verkehrsmittel,9. auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel, sofern dort eine durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann, insbesondere auf Parkplätzen sowie in Fußgängerzonen und an Verkehrsknotenpunkten,10. in Fahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug Personen befinden, die mehr als zwei Hausständen angehören,11. in den Verkehrsbereichen, Veranstaltungsräumen, Sitzungsräumen und Prüfungsräumen der Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien, und12. bei Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit in geschlossenen Räumen.Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher sowie bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden. Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen, wenn die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Abs. 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern.(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 besteht nicht für1. Kinder unter 6 Jahren,2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,4. Lehrende an Hochschulen, Berufsakademien, Musikakademien sowie außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, wenn ein Hygienekonzept besteht, das zumindest die einzuhaltenden Abstände und den regelmäßigen Luftaustausch sicherstellt,5. Beteiligte an der staatlichen Pflichtfachprüfung und an der zweiten juristischen Staatsprüfung,6. Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, sowie7. Kundinnen und Kunden in Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzveranstaltungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann.(1a) Der Betrieb von Einrichtungen und Angeboten, welche schwerpunktmäßig der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen, ist für den Publikumsverkehr untersagt, insbesondere:1. Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen,2. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen,3. Tierparks und Zoos,4. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),5. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,6. Messen und7. Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen.Gleiches gilt für den Publikumsverkehr in Museen, Schlössern, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen.(2) Der Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Der Sportbetrieb ist ferner gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nicht gestattet.(3) Die Öffnung von Gedenkstätten hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig.
Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen
§ 3 Verkaufsstätten und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte und Spezialmärkte, beispielsweise Floh- und Weihnachtsmärkte, sowie vergleichbare Verkaufsveranstaltungen und Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Im Publikumsbereich ist sicherzustellen, dass1. aufgrund geeigneter Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden und3. auf die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche höchstens eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 10 Quadratmetern und auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche höchstens eine Person je angefangener 20 Quadratmeter eingelassen wird; für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgebend.Der Verzehr von Speisen und Getränken auf einem Wochen- oder Spezialmarkt oder einer ähnlichen Verkaufsveranstaltung darf nur am Rand des Marktes außerhalb üblicher Verkehrswege oder in einem dafür ausgewiesenen und abgegrenzten Verzehrbereich des Marktes erfolgen; § 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gilt für den Zeitraum des Verzehrs nicht. In den Verzehrbereichen der Märkte mit erheblichem gastronomischen Angebot, insbesondere der Weihnachtsmärkte, gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche ...
§ 4 Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe, dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn1. sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist,2. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 können Kantinen für Betriebsangehörige und Mensen Speisen und Getränke auch zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dass insbesondere durch die Abstände der Tische der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Tisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist.(3) Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.(4) Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt, sind zu schließen.
Bildungsangebote, Ausbildung
§ 5 Bildungsangebote, Ausbildung(1) Bei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen sowie bei kulturpädagogischen Angeboten der Einrichtungen nach § 2 Abs. 1a Satz 2 für einzelne Gruppen oder Klassen der Kindertagesstätten, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich zu beachten. § 1 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.(2) Bei Ausbildungsangeboten, beispielsweise der Referendarausbildung, Lehrgängen der betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, gilt Abs. 1 entsprechend.
Hochschulen und Berufs- und Musikakademien
§ 5a Hochschulen und Berufs- und Musikakademien(1) In Hochschulen und Berufs- und Musikakademien findet § 1 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung in1. Praxisveranstaltungen, solange eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird, sowie2. Lehrveranstaltungen von dauerhaft fester Zusammensetzung mit bis zu 30 Studierenden, die nicht weiteren Gruppen mit anderer Zusammensetzung angehören.(2) Für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen im Studienbetrieb, insbesondere bei Lehr-, Prüfungs- und Zulassungsveranstaltungen, sowie die Nutzung von Übungs-, PC-, Lern- und Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen in Bibliotheken, die den Studierenden außerhalb von Lehrveranstaltungen für Zwecke des Studiums zur Verfügung stehen, gilt § 1 Abs. 2b Nr. 2 entsprechend; bei Veranstaltungsreihen erfolgt die Erfassung für jeden Termin. Die nach Satz 1 notwendige Identifikation kann auch in digitaler Form erfolgen.(3) Für wissenschaftliche Tagungen und Kongresse gilt § 1 Abs. 2b entsprechend.
Dienstleistungen
§ 6 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes, sind einzuhalten.(2) Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sind geschlossen. Hiervon nicht erfasst sind Frisörbetriebe und medizinisch notwendige Behandlungen wie Physio-, Ergo- und Logotherapien, Podologie und medizinische Fußpflege.(3) Die Betreiber von Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 2 Satz 2 haben sicherzustellen, dass Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen und Kunden ausschließlich zur Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung von Infektionen erfasst werden; sie haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Kundinnen und Kunden sind über diese Beschränkung zu informieren.
Vollzug
§ 7 VollzugFür den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1, sich in der Öffentlichkeit zusammen mit Personen, die nicht nur dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, oder mit mehr als fünf Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 Alkohol im öffentlichen Raum in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. § 2 Abs. 1 oder 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Sportbetrieb veranstaltet,8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege öffnet,b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst.
Befugnisse der örtlichen Behörden
§ 9 Befugnisse der örtlichen BehördenDie örtlich zuständigen Behörden bleiben befugt unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2), auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen. Das Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 ist auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 9. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzlokale, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann, insbesondere Volksfeste, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen.(2) Der Sportbetrieb ist in folgendem Umfang gestattet:1. Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt,2. Trainingsbetrieb und Wettkampfbetrieb, wenna)(aufgehoben)b)nur die persönliche Sportbekleidung und -ausrüstung einschließlich Badeschuhen, Handtüchern und ähnlichem verwendet wird,c) Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, durchgeführt werden,d) Umkleideräume, Wechselspinde, Schließfächer und sanitäre Anlagen nur unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts genutzt werden und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 1 dort eingehalten werden kann,e) der Zutritt zur Sportstätte unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt undf) Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert Koch-Institutes keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden, 3. Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist sowie der Schulsport.Für Zuschauer gilt § 1 Abs. 2b Satz 1 entsprechend. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind zu beachten.(2a) Schwimmbäder, Badeanstalten an Gewässern und ähnliche Einrichtungen dürfen nur betrieben werden, wenn1. die Vorgaben des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 eingehalten werden,2. die Betreiberin oder der Betreiber ein anlagenbezogenes Hygiene- und Zugangskonzept erstellt und einhält, welches auch eine Reinigung der sanitären Anlagen und Umkleideräumlichkeiten in kurzen Intervallen vorsieht, und wenn die Einhaltung der Vorgaben des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 überwacht wird,3. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen und der sich gleichzeitig in den Becken aufhaltenden Personen, sichergestellt wird, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; jeder Person sollen drei Quadratmeter zur Verfügung stehen.(2b) Saunen und Saunabereiche dürfen nur betrieben werden, wenn1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.2. die Betreiberin oder der Betreiber ein anlagenbezogenes Hygienekonzept erstellt und einhält, welches auch eine Reinigung der sanitären Anlagen und Umkleideräumlichkeiten in kurzen Intervallen vorsieht,3. Umkleideräume, Wechselspinde, Schließfächer und sanitäre Anlagen nur unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts genutzt werden und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 1 dort eingehalten werden kann.(3) Sofern dem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, können Freizeitaktivitäten, beispielsweise Bowling- und Kegelbahnen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 5 angeboten werden. Für Fitnessstudios gilt Satz 1 entsprechend.(4) Der Betrieb von Spielbanken und Spielhallen ist zulässig, wenn1. insbesondere durch die Abstände der Spieltische und Spielautomaten sichergestellt ist, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Spieltisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,2. Besucherinnen und Besucher sowie das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Gäste sind über diese Beschränkungen zu informieren,4. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.(5) Die Öffnung von Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie von Tierparks und Zoos hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b Satz 1 zulässig. In geschlossenen Räumen gilt § 1 Abs. 6 entsprechend; es ist sicherzustellen, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.(6) Der Betrieb von Freizeitparks ist unter den Voraussetzungen des Abs. 5 zulässig, sofern ein umfassendes Hygienekonzept vorliegt.
Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen
§ 3 Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen(1) Der Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte, Flohmärkte und Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Im Publikumsbereich ist sicherzustellen, dass1. aufgrund geeigneter Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; jeder Person sollen drei Quadratmeter zur Verfügung stehen,2. Spielbereiche für Kinder gesperrt werden und3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden.(2) Das Betreten des Publikumsbereichs von Einrichtungen nach Abs. 1 ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 getragen wird. Satz 1 gilt auch in Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696). § 1 Abs. 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Gaststätten und Übernachtungsbetriebe
§ 4 Gaststätten und Übernachtungsbetriebe(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenna) sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern eingehalten werden kann,b) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowiec) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen, 2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dassa) insbesondere durch die Abstände der Tische der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Tisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,b) Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Gäste sind über diese Beschränkungen zu informieren,c) Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,d) keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung bereitgestellt werden,e) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowief) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.Satz 1 Nr. 2 Buchst. b gilt nicht für Kantinen. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für Bereiche, zu denen ausschließlich das Personal Zutritt hat und anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.(2) Übernachtungsangebote sind zulässig, wenn1. geeignete Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und überwacht werden sowie2. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen und3. zum Übernachtungsbetrieb gehörende Sauna-, Schwimm- und Wellnessbereiche ausschließlich von Übernachtungsgästen genutzt werden.(3) Übernachtungsbetriebe dürfen keine Personen aufnehmen, die aus einem Gebiet außerhalb Hessens anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, in dem in den letzten sieben Tagen vor der geplanten Anreise die Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach den Feststellungen des Robert Koch-Instituts höher als 50 je 100 000 Einwohnern liegt. Sofern es sich um ein lokal eingrenzbares Infektionsgeschehen handelt und die zuständigen Behörden lediglich regional begrenzte Maßnahmen angeordnet haben, werden von Satz 1 ausschließlich Personen erfasst, die aus diesen regionalen Bereichen anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben. Von Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorhanden sind, und dieses dem für den Ort des Aufenthaltes zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen,2. deren Aufenthalt zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst ist oder3. die einen sonstigen triftigen Grund haben, beispielsweise den Besuch engerer Familienangehöriger, eines Lebenspartners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder die Wahrnehmung der Aufgaben eines Beistandes oder die Pflege schutzbedürftiger Personen.Das ärztliche Zeugnis nach Satz 3 Nr. 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, den das Robert Koch-Institut in eine Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenommen hat, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird jede Erweiterung oder Änderung von Gebieten nach Satz 1 und 2 in Ergänzung zur Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration oder anderweitig öffentlich bekanntmachen. In begründeten Fällen können durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.
Bildungsangebote, Ausbildung
§ 5 Bildungsangebote, Ausbildung(1) Bei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen, Musik- und Kunstschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene einzuhalten. § 1 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.(2) Bei Ausbildungsangeboten, beispielsweise der Referendarausbildung, Lehrgängen der betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, gilt Abs. 1 entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1, sich in der Öffentlichkeit in Gruppen von mehr als zehn Personen oder zusammen mit Personen, die nicht nur dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, aufzuhalten, zuwiderhandelt,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 2b Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2b Satz 2 oder § 1 Abs. 4 Satz 2 oder § 2 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 1 und 2 oder Abs. 6 oder § 3 Abs. 1 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt,4. § 1 Abs. 2b Satz 1 Buchst. d, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2b Satz 2 oder § 1 Abs. 4 Satz 2, § 2 Abs. 4 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b keine Daten erfasst,5. § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 4 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c oder § 6 Abs. 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. der Verpflichtung des § 2 Abs. 1 eine der dort aufgeführten Einrichtungen und Angebote nicht schließt oder einstellt,7. § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative Sportbetrieb mit Zuschauern veranstaltet,8. den Abstands- und Hygieneregeln des § 2 Abs. 4 eine Spielbank oder Spielhalle betreibt,9. den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Speisen oder Getränke zur Lieferung oder Abholung anbietet,10. den Abstands- und Hygienevorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort anbietet,11. (aufgehoben)12. den Hygienevorschriften des § 4 Abs. 2 Übernachtungen anbietet oder12a. § 4 Abs. 3 Personen beherbergt,13. den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 2 bei Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht beachtet.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzlokale, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann, insbesondere Volksfeste, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen.(2) Der Sportbetrieb ist in folgendem Umfang gestattet:1. Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt,2. Trainingsbetrieb und Wettkampfbetrieb, wenna)(aufgehoben)b)nur die persönliche Sportbekleidung und -ausrüstung einschließlich Badeschuhen, Handtüchern und ähnlichem verwendet wird,c) Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, durchgeführt werden,d) Umkleideräume, Wechselspinde, Schließfächer und sanitäre Anlagen nur unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts genutzt werden und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 1 dort eingehalten werden kann,e) der Zutritt zur Sportstätte unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt undf) Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert Koch-Institutes keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden, 3. Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist sowie der Schulsport.Für Zuschauer gilt § 1 Abs. 2b Satz 1 entsprechend. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind zu beachten.(2a) Schwimmbäder, Badeanstalten an Gewässern und ähnliche Einrichtungen dürfen nur betrieben werden, wenn1. die Vorgaben des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 eingehalten werden,2. die Betreiberin oder der Betreiber ein anlagenbezogenes Hygiene- und Zugangskonzept erstellt und einhält, welches auch eine Reinigung der sanitären Anlagen und Umkleideräumlichkeiten in kurzen Intervallen vorsieht, und wenn die Einhaltung der Vorgaben des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 überwacht wird,3. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen und der sich gleichzeitig in den Becken aufhaltenden Personen, sichergestellt wird, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; jeder Person sollen drei Quadratmeter zur Verfügung stehen.(2b) Saunen und Saunabereiche dürfen nur betrieben werden, wenn1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.2. die Betreiberin oder der Betreiber ein anlagenbezogenes Hygienekonzept erstellt und einhält, welches auch eine Reinigung der sanitären Anlagen und Umkleideräumlichkeiten in kurzen Intervallen vorsieht,3. Umkleideräume, Wechselspinde, Schließfächer und sanitäre Anlagen nur unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts genutzt werden und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 1 dort eingehalten werden kann.(3) Sofern dem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, können Freizeitaktivitäten, beispielsweise Bowling- und Kegelbahnen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 5 angeboten werden. Für Fitnessstudios gilt Satz 1 entsprechend.(4) Der Betrieb von Spielbanken und Spielhallen ist zulässig, wenn1. insbesondere durch die Abstände der Spieltische und Spielautomaten sichergestellt ist, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Spieltisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,2. das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 trägt,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Gäste sind über diese Beschränkungen zu informieren,4. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.(5) Die Öffnung von Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie von Tierparks und Zoos hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b Satz 1 zulässig. In geschlossenen Räumen gilt § 1 Abs. 6 entsprechend; es ist sicherzustellen, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.(6) Der Betrieb von Freizeitparks ist unter den Voraussetzungen des Abs. 5 zulässig, sofern ein umfassendes Hygienekonzept vorliegt.
Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen
§ 3 Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen(1) Der Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte und Spezialmärkte, beispielsweise Floh- und Weihnachtsmärkte, sowie vergleichbare Verkaufsveranstaltungen und Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Im Publikumsbereich ist sicherzustellen, dass1. aufgrund geeigneter Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; jeder Person sollen drei Quadratmeter zur Verfügung stehen,2. Spielbereiche für Kinder gesperrt werden und3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden.Der Verzehr von Speisen und Getränken auf einem Wochen- oder Spezialmarkt oder einer ähnlichen Verkaufsveranstaltung darf nur am Rand des Marktes außerhalb üblicher Verkehrswege oder in einem dafür ausgewiesenen und abgegrenzten Verzehrbereich des Marktes erfolgen; Abs. 2 Satz 1 gilt für den Zeitraum des Verzehrs nicht.(2) Das Betreten des Publikumsbereichs von Einrichtungen nach Abs. 1 ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 getragen wird. Satz 1 gilt auch in Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696). § 1 Abs. 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Gaststätten und Übernachtungsbetriebe
§ 4 Gaststätten und Übernachtungsbetriebe(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenna) sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern eingehalten werden kann,b) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowiec) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen, 2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dassa) insbesondere durch die Abstände der Tische der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Tisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,b) Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Gäste sind über diese Beschränkungen zu informieren,c) Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,d) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowiee) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.Satz 1 Nr. 2 Buchst. b gilt nicht für Kantinen. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für Bereiche, zu denen ausschließlich das Personal Zutritt hat und anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.(2) Übernachtungsangebote sind zulässig, wenn1. geeignete Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und überwacht werden sowie2. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen und3. zum Übernachtungsbetrieb gehörende Sauna-, Schwimm- und Wellnessbereiche ausschließlich von Übernachtungsgästen genutzt werden.(3) Übernachtungsbetriebe dürfen keine Personen aufnehmen, die aus einem Gebiet außerhalb Hessens anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, in dem in den letzten sieben Tagen vor der geplanten Anreise die Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach den Feststellungen des Robert Koch-Instituts höher als 50 je 100 000 Einwohnern liegt. Sofern es sich um ein lokal eingrenzbares Infektionsgeschehen handelt und die zuständigen Behörden lediglich regional begrenzte Maßnahmen angeordnet haben, werden von Satz 1 ausschließlich Personen erfasst, die aus diesen regionalen Bereichen anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben. Von Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorhanden sind, und dieses dem für den Ort des Aufenthaltes zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen,2. deren Aufenthalt zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst ist oder3. die einen sonstigen triftigen Grund haben, beispielsweise den Besuch engerer Familienangehöriger, eines Lebenspartners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder die Wahrnehmung der Aufgaben eines Beistandes oder die Pflege schutzbedürftiger Personen.Das ärztliche Zeugnis nach Satz 3 Nr. 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, den das Robert Koch-Institut in eine Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenommen hat, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird jede Erweiterung oder Änderung von Gebieten nach Satz 1 und 2 in Ergänzung zur Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration oder anderweitig öffentlich bekanntmachen. In begründeten Fällen können durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.
Bildungsangebote, Ausbildung
§ 5 Bildungsangebote, Ausbildung(1) Bei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen, Musik- und Kunstschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich zu beachten. § 1 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.(2) Bei Ausbildungsangeboten, beispielsweise der Referendarausbildung, Lehrgängen der betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, gilt Abs. 1 entsprechend.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, in Gruppen von höchstens zehn Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenna) der nach Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,b) keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,c) Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogenerDaten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,d) geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden unde) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(2b) Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches sind zulässig, wenna) durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; jeder Person sollen drei Quadratmeter zur Verfügung stehen,b) die Teilnehmerzahl 250 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen gestattet,c) in geschlossenen Räumen Zuschauerplätze eingenommen werden, eine personalisierte Sitzplatzvergabe erfolgt, wobei aneinander liegende Sitzplätze nur von Personen eingenommen werden dürfen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 gestattet ist; zu anderen Personen oder Gruppen ist der Abstand nach § 1 Abs. 1 Satz 2 zu wahren,d) Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,e) geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden undf) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.Organisierte Zusammenkünfte von Seniorinnen und Senioren, insbesondere in Seniorenbegegnungsstätten, sind unter den Voraussetzungen des Satz 1 und mit der Maßgabe zulässig, dass die Teilnehmerzahl 100 nicht übersteigt, kein gemeinsamer Gesang stattfindet, keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung von mehr als zehn Personen bereitgestellt und gemeinsam genutzte Gegenstände umgehend desinfiziert werden.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des § 1 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Bei Zusammenkünften außerhalb des öffentlichen Raums wird die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände empfohlen. Größere Zusammenkünfte, bei denen aufgrund der Zahl der teilnehmenden Personen sowie der räumlichen Gegebenheiten davon auszugehen ist, dass die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln und eine Nachverfolgung nur durch die Erfassung der Daten der Gäste und ein Hygienekonzept sichergestellt werden kann, unterliegen als private Veranstaltungen den Voraussetzungen des Abs. 2b Satz 1.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In Situationen, in denen Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwer eingehalten werden können, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen.(6) In den Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie des freigestellten Schülerverkehrs und in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren sowie in den zum Personenverkehr gehörenden Gebäuden, insbesondere Bahnhofs- und Flughafengebäuden, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; an Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahr- und Flugzeuge muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden. Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede Bedeckung vor Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Verkehrsbetriebe und -unternehmen entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände während der Inanspruchnahme eines Verkehrsmittels, das nicht zum öffentlichen Personennahverkehr gehört, gewährleistet ist, kann auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden.
Hochschulen und Berufs- und Musikakademien
§ 5a Hochschulen und Berufs- und Musikakademien(1) In den Verkehrsbereichen der Gebäude sowie bis zur Einnahme eines festen Platzes in Veranstaltungsräumen der Hochschulen nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 435), und der Berufs- und Musikakademien nach § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien vom 15. September 2016 (GVBl. S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 482), ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 zu tragen; § 1 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung in Praxisveranstaltungen, solange eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird, sowie in Lehrveranstaltungen von dauerhaft fester Zusammensetzung mit bis zu 30 Studierenden, die nicht weiteren Gruppen mit anderer Zusammensetzung angehören. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten. Satz 1 gilt entsprechend für die Verkehrsbereiche der Verpflegungseinrichtungen sowie ähnlicher Einrichtungen der Studierendenwerke mit Besucherverkehr.(2) Für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen im Studienbetrieb, insbesondere bei Lehr-, Prüfungs- und Zulassungsveranstaltungen, sowie die Nutzung von Übungs-, PC-, Lern- und Arbeitsräumen, Arbeitsplätze in Bibliotheken, die den Studierenden außerhalb von Lehrveranstaltungen für Zwecke des Studiums zur Verfügung stehen gilt § 1 Abs. 2b Satz 1 Buchst. d entsprechend; bei Veranstaltungsreihen erfolgt die Erfassung für jeden Termin. Die nach Satz 1 notwendige Identifikation kann auch in digitaler Form erfolgen.(3) Für wissenschaftliche Tagungen und Kongresse gilt § 1 Abs. 2b Satz 1 entsprechend.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, in Gruppen von höchstens zehn Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenna) der nach Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,b) keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,c) Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogenerDaten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,d) geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden unde) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(2b) Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches sind zulässig, wenna) durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,b) die Teilnehmerzahl 250 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet,c) in geschlossenen Räumen Zuschauerplätze eingenommen werden, eine personalisierte Sitzplatzvergabe erfolgt, wobei aneinander liegende Sitzplätze nur von Personen eingenommen werden dürfen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 gestattet ist; zu anderen Personen oder Gruppen ist der Abstand nach § 1 Abs. 1 Satz 2 zu wahren,d) Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,e) geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden undf) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des § 1 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Bei Zusammenkünften außerhalb des öffentlichen Raums wird die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände empfohlen. Größere Zusammenkünfte, bei denen aufgrund der Zahl der teilnehmenden Personen sowie der räumlichen Gegebenheiten davon auszugehen ist, dass die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln und eine Nachverfolgung nur durch die Erfassung der Daten der Gäste und ein Hygienekonzept sichergestellt werden kann, unterliegen als private Veranstaltungen den Voraussetzungen des Abs. 2b. Private Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter (Feiern) mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 50 Personen sind untersagt. Für Feiern in privaten Räumen, insbesondere in Wohnungen, wird eine Höchstteilnehmerzahl von 25 Personen dringend empfohlen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In Situationen, in denen Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwer eingehalten werden können, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) In den Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie des freigestellten Schülerverkehrs und in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren sowie in den zum Personenverkehr gehörenden Gebäuden, insbesondere Bahnhofs- und Flughafengebäuden sowie während des Aufenthalts auf Bahnsteigen und an Haltestellen, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; an Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahr- und Flugzeuge muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden. Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede Bedeckung vor Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Verkehrsbetriebe und -unternehmen entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände während der Inanspruchnahme eines Verkehrsmittels, das nicht zum öffentlichen Personennahverkehr gehört, gewährleistet ist, kann auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden.(7) In Wahlräumen im Sinne wahlrechtlicher Vorschriften und deren Zuwegung ist eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Abs. 6 Satz 2 zu tragen; Abs. 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 9. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzveranstaltungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann.(2) Der Sportbetrieb ist in folgendem Umfang gestattet:1. Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt,2. Trainingsbetrieb und Wettkampfbetrieb, wenna)(aufgehoben)b)nur die persönliche Sportbekleidung und -ausrüstung verwendet wird,c) Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, durchgeführt werden,d) Umkleideräume, Wechselspinde, Schließfächer und sanitäre Anlagen nur unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts genutzt werden und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 1 dort eingehalten werden kann,e) der Zutritt zur Sportstätte unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt undf) Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert Koch-Institutes keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden, 3. Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist sowie der Schulsport.Für Zuschauer gilt § 1 Abs. 2b entsprechend. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind zu beachten.(2a) Schwimmbäder, Badeanstalten an Gewässern und ähnliche Einrichtungen dürfen nur betrieben werden, wenn1. die Vorgaben des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 eingehalten werden,2. die Betreiberin oder der Betreiber ein anlagenbezogenes Hygiene- und Zugangskonzept erstellt und einhält, welches auch eine Reinigung der sanitären Anlagen und Umkleideräumlichkeiten in kurzen Intervallen vorsieht, und wenn die Einhaltung der Vorgaben des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 überwacht wird,3. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen und der sich gleichzeitig in den Becken aufhaltenden Personen, sichergestellt wird, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.(2b) Saunen und Saunabereiche dürfen nur betrieben werden, wenn1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.2. die Betreiberin oder der Betreiber ein anlagenbezogenes Hygienekonzept erstellt und einhält, welches auch eine Reinigung der sanitären Anlagen und Umkleideräumlichkeiten in kurzen Intervallen vorsieht,3. Umkleideräume, Wechselspinde, Schließfächer und sanitäre Anlagen nur unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts genutzt werden und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 1 dort eingehalten werden kann.(3) Sofern dem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, können Freizeitaktivitäten, beispielsweise Bowling- und Kegelbahnen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 5 angeboten werden. Für Fitnessstudios gilt Satz 1 entsprechend.(4) Der Betrieb von Spielbanken und Spielhallen ist zulässig, wenn1. insbesondere durch die Abstände der Spieltische und Spielautomaten sichergestellt ist, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Spieltisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,2. das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 trägt,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Gäste sind über diese Beschränkungen zu informieren,4. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.(4a) Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 können Tanzlokale und Diskotheken zu den in § 1 Abs. 2b oder § 4 Abs. 1 genannten Zwecken unter Einhaltung der dort geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamts betrieben werden. Es sind räumliche Vorkehrungen zu treffen, die das Durchführen von Tanzveranstaltungen verhindern. Dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 1 ist ein Abstands- und Hygienekonzept beizufügen.(5) Die Öffnung von Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie von Tierparks und Zoos hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig. In geschlossenen Räumen gilt § 1 Abs. 6 entsprechend; es ist sicherzustellen, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.(6) Der Betrieb von Freizeitparks ist unter den Voraussetzungen des Abs. 5 zulässig, sofern ein umfassendes Hygienekonzept vorliegt.
Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen
§ 3 Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen(1) Der Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte und Spezialmärkte, beispielsweise Floh- und Weihnachtsmärkte, sowie vergleichbare Verkaufsveranstaltungen und Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Im Publikumsbereich ist sicherzustellen, dass1. aufgrund geeigneter Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind und2. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden.Der Verzehr von Speisen und Getränken auf einem Wochen- oder Spezialmarkt oder einer ähnlichen Verkaufsveranstaltung darf nur am Rand des Marktes außerhalb üblicher Verkehrswege oder in einem dafür ausgewiesenen und abgegrenzten Verzehrbereich des Marktes erfolgen; Abs. 2 Satz 1 gilt für den Zeitraum des Verzehrs nicht. In den Verzehrbereichen der Märkte mit erheblichem gastronomischen Angebot, insbesondere der Weihnachtsmärkte, gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 und 4 entsprechend.(2) Das Betreten des Publikumsbereichs von Einrichtungen nach Abs. 1 ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 getragen wird. Satz 1 gilt auch in Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696). § 1 Abs. 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Gaststätten und Übernachtungsbetriebe
§ 4 Gaststätten und Übernachtungsbetriebe(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenna) sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern eingehalten werden kann,b) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowiec) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen, 2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dassa) insbesondere durch die Abstände der Tische der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Tisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,b) Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Gäste sind über diese Beschränkungen zu informieren,c) Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,d) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowiee) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.Satz 1 Nr. 2 Buchst. b gilt nicht für Kantinen. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für Bereiche, zu denen ausschließlich das Personal Zutritt hat und anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Die Gäste sind verpflichtet, die nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen der Kellnerinnen, Kellner oder Servicekräfte ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen.(2) Übernachtungsangebote sind zulässig, wenn1. geeignete Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und überwacht werden sowie2. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen und3. zum Übernachtungsbetrieb gehörende Sauna-, Schwimm- und Wellnessbereiche ausschließlich von Übernachtungsgästen genutzt werden.(3) Übernachtungsbetriebe dürfen keine Personen aufnehmen, die aus einem Gebiet außerhalb Hessens anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, in dem in den letzten sieben Tagen vor der geplanten Anreise die Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach den Feststellungen des Robert Koch-Instituts höher als 50 je 100 000 Einwohnern liegt. Sofern es sich um ein lokal eingrenzbares Infektionsgeschehen handelt und die zuständigen Behörden lediglich regional begrenzte Maßnahmen angeordnet haben, werden von Satz 1 ausschließlich Personen erfasst, die aus diesen regionalen Bereichen anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben. Von Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorhanden sind, und dieses dem für den Ort des Aufenthaltes zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen,2. deren Aufenthalt zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst ist oder3. die einen sonstigen triftigen Grund haben, beispielsweise den Besuch engerer Familienangehöriger, eines Lebenspartners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder die Wahrnehmung der Aufgaben eines Beistandes oder die Pflege schutzbedürftiger Personen.Das ärztliche Zeugnis nach Satz 3 Nr. 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, den das Robert Koch-Institut in eine Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenommen hat, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird jede Erweiterung oder Änderung von Gebieten nach Satz 1 und 2 in Ergänzung zur Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration oder anderweitig öffentlich bekanntmachen. In begründeten Fällen können durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.
Hochschulen und Berufs- und Musikakademien
§ 5a Hochschulen und Berufs- und Musikakademien(1) In den Verkehrsbereichen der Gebäude sowie bis zur Einnahme eines festen Platzes in Veranstaltungsräumen der Hochschulen nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 435), und der Berufs- und Musikakademien nach § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien vom 15. September 2016 (GVBl. S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 482), ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 zu tragen; § 1 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung in Praxisveranstaltungen, solange eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird, sowie in Lehrveranstaltungen von dauerhaft fester Zusammensetzung mit bis zu 30 Studierenden, die nicht weiteren Gruppen mit anderer Zusammensetzung angehören. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten. Satz 1 gilt entsprechend für die Verkehrsbereiche der Verpflegungseinrichtungen sowie ähnlicher Einrichtungen der Studierendenwerke mit Besucherverkehr.(2) Für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen im Studienbetrieb, insbesondere bei Lehr-, Prüfungs- und Zulassungsveranstaltungen, sowie die Nutzung von Übungs-, PC-, Lern- und Arbeitsräumen, Arbeitsplätze in Bibliotheken, die den Studierenden außerhalb von Lehrveranstaltungen für Zwecke des Studiums zur Verfügung stehen gilt § 1 Abs. 2b Buchst. d entsprechend; bei Veranstaltungsreihen erfolgt die Erfassung für jeden Termin. Die nach Satz 1 notwendige Identifikation kann auch in digitaler Form erfolgen.(3) Für wissenschaftliche Tagungen und Kongresse gilt § 1 Abs. 2b entsprechend.
Dienstleistungen
§ 6 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes, sind einzuhalten.(2) Personen, die in Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Frisörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des Anhang A der Handwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind, müssen für die gesamte Dauer eines Kundenkontaktes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen. Das Betreten des Publikumsbereichs von Betrieben und Einrichtungen nach Satz 1 durch Kundinnen und Kunden ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 getragen wird. Den Kundinnen und Kunden ist die Abnahme der Mund-Nasen-Bedeckung gestattet, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann. § 1 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.(3) Die Betreiber von Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 2 Satz 1 haben sicherzustellen, dass Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen und Kunden ausschließlich zur Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung von Infektionen erfasst werden; sie haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Kundinnen und Kunden sind über diese Beschränkung zu informieren.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1, sich in der Öffentlichkeit in Gruppen von mehr als zehn Personen oder zusammen mit Personen, die nicht nur dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, aufzuhalten, zuwiderhandelt,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 2b Buchst. d oder § 1 Abs. 4 Satz 2 oder § 2 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 1 und 2 oder Abs. 6 oder § 3 Abs. 1 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt,4. § 1 Abs. 2b oder § 1 Abs. 4 Satz 2, § 2 Abs. 4 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b keine Daten erfasst,4a. § 1 Abs. 4 Satz 3 Feiern mit mehr als 50 Personen durchführt oder an einer solchen Feier teilnimmt,5. § 1 Abs. 6 oder 7, § 2 Abs. 4 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c oder § 6 Abs. 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. der Verpflichtung des § 2 Abs. 1 eine der dort aufgeführten Einrichtungen betreibt oder Angebote erbringt,7. § 2 Abs. 2 Satz 2 Sportbetrieb mit Zuschauern veranstaltet,8. den Abstands- und Hygieneregeln des § 2 Abs. 4 eine Spielbank oder Spielhalle betreibt,9. den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Speisen oder Getränke zur Lieferung oder Abholung anbietet,10. den Abstands- und Hygienevorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort anbietet,11. § 4 Abs. 1 Satz 4 unwahre oder unvollständige Angaben macht,12. den Hygienevorschriften des § 4 Abs. 2 Übernachtungen anbietet,12a. § 4 Abs. 3 Personen beherbergt oder13. den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 2 bei Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht beachtet.
Befugnisse der örtlichen Behörden
§ 9 Befugnisse der örtlichen BehördenDie örtlich zuständigen Behörden bleiben befugt, unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2) auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen.
Gaststätten und Übernachtungsbetriebe
§ 4 Gaststätten und Übernachtungsbetriebe(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenna) sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern eingehalten werden kann,b) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowiec) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen, 2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dassa) insbesondere durch die Abstände der Tische der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Tisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,b) Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Gäste sind über diese Beschränkungen zu informieren,c) Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,d) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowiee) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.Satz 1 Nr. 2 Buchst. b gilt nicht für Kantinen. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für Bereiche, zu denen ausschließlich das Personal Zutritt hat und anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Die Gäste sind verpflichtet, die nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen der Kellnerinnen, Kellner oder Servicekräfte ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen.(2) Übernachtungsangebote sind zulässig, wenn1. geeignete Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und überwacht werden sowie2. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen und3. zum Übernachtungsbetrieb gehörende Sauna-, Schwimm- und Wellnessbereiche ausschließlich von Übernachtungsgästen genutzt werden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1, sich in der Öffentlichkeit in Gruppen von mehr als zehn Personen oder zusammen mit Personen, die nicht nur dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, aufzuhalten, zuwiderhandelt,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 2b Buchst. d oder § 1 Abs. 4 Satz 2 oder § 2 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 1 und 2 oder Abs. 6 oder § 3 Abs. 1 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt,4. § 1 Abs. 2b oder § 1 Abs. 4 Satz 2, § 2 Abs. 4 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b keine Daten erfasst,4a. § 1 Abs. 4 Satz 3 Feiern mit mehr als 50 Personen durchführt oder an einer solchen Feier teilnimmt,5. § 1 Abs. 6 oder 7, § 2 Abs. 4 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c oder § 6 Abs. 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. der Verpflichtung des § 2 Abs. 1 eine der dort aufgeführten Einrichtungen betreibt oder Angebote erbringt,7. § 2 Abs. 2 Satz 2 Sportbetrieb mit Zuschauern veranstaltet,8. den Abstands- und Hygieneregeln des § 2 Abs. 4 eine Spielbank oder Spielhalle betreibt,9. den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Speisen oder Getränke zur Lieferung oder Abholung anbietet,10. den Abstands- und Hygienevorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort anbietet,11. § 4 Abs. 1 Satz 4 unwahre oder unvollständige Angaben macht,12. den Hygienevorschriften des § 4 Abs. 2 Übernachtungen anbietet oder13. den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 2 bei Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht beachtet.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens zehn Personen gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist in der Zeit von 23 bis 6 Uhr untersagt.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenna) der nach Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,b) keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,c) Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogenerDaten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,d) geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden unde) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(2b) Zusammenkünfte und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse (beispielsweise Parteiveranstaltungen, die zur Durchführung und Vorbereitung von allgemeinen Wahlen erforderlich sind, Gedenkveranstaltungen oder Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und -prävention) und mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, und wenna) durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,b) (aufgehoben)c) (aufgehoben)d) Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,e) geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden undf) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des § 1 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Zusammenkünfte nur in einem engen privaten Kreis gestattet.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) An Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeuge des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.(7) Für alle geeigneten Arbeitsabläufe und Dienstleistungen wird die Ermöglichung von Heimarbeit, insbesondere durch Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen und anderer Formen mobilen Arbeitens, dringend empfohlen.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzveranstaltungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann.(1a) Bis zum Ablauf des 30. November 2020 sind der Betrieb von Einrichtungen und Angebote, welche schwerpunktmäßig der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen, für den Publikumsverkehr untersagt, insbesondere:1. Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen,2. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen,3. Tierparks und Zoos,4. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),5. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,6. Messen,7. Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,8. Museen und Schlösser,9. Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen und10. Musik- und Kunstschulen.(2) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist mit Ausnahme der Sportausübung allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand untersagt. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Der Sportbetrieb ist gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nicht gestattet.(3) (aufgehoben)(4) (aufgehoben)(5) Die Öffnung von Gedenkstätten hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig.
Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen
§ 3 Verkaufsstätten und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte und Spezialmärkte, beispielsweise Floh- und Weihnachtsmärkte, sowie vergleichbare Verkaufsveranstaltungen und Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Im Publikumsbereich ist sicherzustellen, dass1. aufgrund geeigneter Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden und3. maximal eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 10 Quadratmetern eingelassen wird.Der Verzehr von Speisen und Getränken auf einem Wochen- oder Spezialmarkt oder einer ähnlichen Verkaufsveranstaltung darf nur am Rand des Marktes außerhalb üblicher Verkehrswege oder in einem dafür ausgewiesenen und abgegrenzten Verzehrbereich des Marktes erfolgen; § 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt für den Zeitraum des Verzehrs nicht. In den Verzehrbereichen der Märkte mit erheblichem gastronomischen Angebot, insbesondere der Weihnachtsmärkte, gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 und 4 entsprechend.
Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche ...
§ 4 Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe, dürfen Speisen und Getränke bis zum Ablauf des 30. November 2020 nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn1. sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist, 2. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.Satz 1 Nr. 2 Buchst. b gilt nicht für Kantinen. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für Bereiche, zu denen ausschließlich das Personal Zutritt hat und anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Die Gäste sind verpflichtet, die nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen der Kellnerinnen, Kellner oder Servicekräfte ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen.(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 können Kantinen für Betriebsangehörige und Mensen Speisen und Getränke auch zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dass insbesondere durch die Abstände der Tische der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Tisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist.(3) Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.(4) Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt, sind bis einschließlich 30. November 2020 zu schließen.
Bildungsangebote, Ausbildung
§ 5 Bildungsangebote, Ausbildung(1) Bei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich zu beachten. § 1 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.(2) Bei Ausbildungsangeboten, beispielsweise der Referendarausbildung, Lehrgängen der betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, gilt Abs. 1 entsprechend.
Hochschulen und Berufs- und Musikakademien
§ 5a Hochschulen und Berufs- und Musikakademien(1) In Hochschulen und Berufs- und Musikakademien findet § 1 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung in1. Praxisveranstaltungen, solange eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird, sowie 2. Lehrveranstaltungen von dauerhaft fester Zusammensetzung mit bis zu 30 Studierenden, die nicht weiteren Gruppen mit anderer Zusammensetzung angehören.(2) Für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen im Studienbetrieb, insbesondere bei Lehr-, Prüfungs- und Zulassungsveranstaltungen, sowie die Nutzung von Übungs-, PC-, Lern- und Arbeitsräumen, Arbeitsplätze in Bibliotheken, die den Studierenden außerhalb von Lehrveranstaltungen für Zwecke des Studiums zur Verfügung stehen gilt § 1 Abs. 2b Buchst. d entsprechend; bei Veranstaltungsreihen erfolgt die Erfassung für jeden Termin. Die nach Satz 1 notwendige Identifikation kann auch in digitaler Form erfolgen.(3) Für wissenschaftliche Tagungen und Kongresse gilt § 1 Abs. 2b entsprechend.
Dienstleistungen
§ 6 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes, sind einzuhalten.(2) Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sind bis zum Ablauf des 30. November 2020 geschlossen. Hiervon nicht erfasst sind Frisörbetriebe und medizinisch notwendige Behandlungen. wie Physio-, Ergo- und Logotherapien, Podologie und medizinische Fußpflege.(3) Die Betreiber von Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 2 Satz 2 haben sicherzustellen, dass Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen und Kunden ausschließlich zur Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung von Infektionen erfasst werden; sie haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Kundinnen und Kunden sind über diese Beschränkung zu informieren.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 1 Abs. 1 Satz 1, sich in der Öffentlichkeit zusammen mit Personen, die nicht nur dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, oder mit mehr als 10 Personen aufhält,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 1 Satz 4 Alkohol im öffentlichen Raum in der Zeit von 23 bis 6 Uhr konsumiert,4. § 1 Abs. 2ba) Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt, b) die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oderc) keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst,5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. § 2 Abs. 1 oder Abs. 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt,7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Sportbetrieb veranstaltet,8. den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 1 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet,12.a) § 6 Abs. 2 Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege öffnet, b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 1aMund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen während des Aufenthaltes1. in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,2. in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels einschließlich der Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696), der Wochen-, Spezial-, Floh- und Weihnachtsmärkte sowie vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen, in und auf Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, in Geschäften des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen,3. in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Frisörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des Anhang A der Handwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen,4. in gastronomischen Einrichtungen bei dr Abholung oder in Kantinen oder ensen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,5. in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr,6. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren,7. auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden der in Nr. 6 genannten Verkehrsmittel,8. auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel, sofern dort eine durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann, insbesondere in Fußgängerzonen und an Verkehrsknotenpunkten und9. in Fahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug Personen befinden, die mehr als zwei Hausständen angehören.Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b sowie bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden. Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen, wenn die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Abs. 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern.(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 besteht nicht für1. Kinder unter 6 Jahren,2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden und4. Kundinnen und Kunden in Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens zehn Personen gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist in der Zeit von 23 bis 6 Uhr untersagt.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Betrieb an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenna) der nach Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,b) keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,c) Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogenerDaten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,d) geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden unde) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, und wenna) durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,b) (aufgehoben)c) (aufgehoben)d) Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,e) geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden undf) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des § 1 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) In der eigenen Häuslichkeit sind Zusammenkünfte nur in einem engen privaten Kreis gestattet. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.(6) An Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeuge des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.(7) Für alle geeigneten Arbeitsabläufe und Dienstleistungen wird die Ermöglichung von Heimarbeit, insbesondere durch Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen und anderer Formen mobilen Arbeitens, dringend empfohlen.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzveranstaltungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann.(1a) Bis zum Ablauf des 30. November 2020 sind der Betrieb von Einrichtungen und Angebote, welche schwerpunktmäßig der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen, für den Publikumsverkehr untersagt, insbesondere:1. Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen,2. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen,3. Tierparks und Zoos,4. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),5. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,6. Messen,7. Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,8. Museen und Schlösser,9. Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen und10. Musik- und Kunstschulen.(2) Bis zum Ablauf des 30. November 2020 ist der Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen für den Freizeit- und Amateursportbetrieb untersagt. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Der Sportbetrieb ist ferner gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nicht gestattet.(3) (aufgehoben)(4) (aufgehoben)(5) Die Öffnung von Gedenkstätten hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig.
Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen
§ 3 Verkaufsstätten und ähnliche EinrichtungenDer Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte und Spezialmärkte, beispielsweise Floh- und Weihnachtsmärkte, sowie vergleichbare Verkaufsveranstaltungen und Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Im Publikumsbereich ist sicherzustellen, dass1. aufgrund geeigneter Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden und3. maximal eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 10 Quadratmetern eingelassen wird.Der Verzehr von Speisen und Getränken auf einem Wochen- oder Spezialmarkt oder einer ähnlichen Verkaufsveranstaltung darf nur am Rand des Marktes außerhalb üblicher Verkehrswege oder in einem dafür ausgewiesenen und abgegrenzten Verzehrbereich des Marktes erfolgen; § 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt für den Zeitraum des Verzehrs nicht. In den Verzehrbereichen der Märkte mit erheblichem gastronomischen Angebot, insbesondere der Weihnachtsmärkte, gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzveranstaltungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann.(1a) Bis zum Ablauf des 30. November 2020 sind der Betrieb von Einrichtungen und Angebote, welche schwerpunktmäßig der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen, für den Publikumsverkehr untersagt, insbesondere:1. Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen,2. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen,3. Tierparks und Zoos,4. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),5. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,6. Messen,7. Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,8. Museen und Schlösser und9. Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen.(2) Bis zum Ablauf des 30. November 2020 ist der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Der Sportbetrieb ist ferner gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nicht gestattet.(3) (aufgehoben)(4) (aufgehoben)(5) Die Öffnung von Gedenkstätten hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, gemeinsam mit einer weiteren Person oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa gemeinsames Grillen oder Picknicken, sowie Tanzveranstaltungen sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Forschungs- und Lehrbetrieb an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden,3. Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen, wenna) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes, eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,b) keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,c) geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden undd) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind, 4. Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches, wenna) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,b) die Teilnehmerzahl 100 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen gestattet,c) maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern, sofern Sitzplätze eingenommen werden, im Übrigen von 10 Quadratmetern, in die betreffende Räumlichkeit eingelassen wird undd) Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung,e) geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden undf) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind, 5. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,6. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,7. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden,8. den öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie den Gelegenheitsverkehr nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.März 2020 (BGBl. I S. 433), sowie freigestellte Schülerverkehre und Bürgerbusse und vergleichbare Betriebe und Einrichtungen, in denen ein bestimmungsgemäßes Zusammentreffen für kurze Zeit unvermeidbar ist.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des § 1 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Zusammenkünfte nur einem engen privaten Kreis oder als Veranstaltungen unter den besonderen Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 4 gestattet.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In Situationen, in denen Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwer eingehalten werden können, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen.(6) In den Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, sowie des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie des freigestellten Schülerverkehrs und in Bürgerbussen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede Bedeckung vor Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betriebe des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, sowie des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs und der Bürgerbusse entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzlokale, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann, insbesondere Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen,4. Seniorenbegegnungsstätten,5. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen,6. Freizeitparks bis zum Ablauf des 14. Mai 2020,7. Spielhallen und Spielbanken bis zum Ablauf des 14. Mai 2020,8. Fitnessstudios bis zum Ablauf des 14. Mai 2020.(2) Der Sportbetrieb ist in folgendem Umfang gestattet:1. Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt,2. Trainingsbetrieb, wenna) er kontaktfrei ausgeübt wird,b) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist,c) Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, durchgeführt werden,d) Umkleidekabinen, Dusch- und Waschräume sowie die Gemeinschaftsräumlichkeiten, ausgenommen Toiletten, geschlossen bleiben,e) der Zutritt zur Sportstätte unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt undf) Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert Koch-Institutes keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden, 3. Vorbereitung auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen, Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist.Zuschauer sind nicht gestattet. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind zu beachten.(3) Sofern dem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt, können Freizeitaktivitäten, beispielsweise Bowling- und Kegelbahnen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 6 angeboten werden; für die Öffnung von Fitnessstudios ab dem 15. Mai 2020 gilt Satz 1 entsprechend.(4) Ab dem 15. Mai 2020 ist der Betrieb von Spielbanken und Spielhallen zulässig, wenn1. maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern eingelassen wird,2. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,3. Besucherinnen und Besucher sowie das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,4. Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung,5. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie6. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.(5) Die Öffnung von Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie von Tierparks und Zoos hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Nr. 4 zulässig. In geschlossenen Räumen gilt § 1 Abs. 6 entsprechend.(6) Ab dem 15. Mai 2020 ist der Betrieb von Freizeitparks unter den Voraussetzungen des Abs. 5 zulässig, sofern ein umfassendes Hygienekonzept vorliegt.
Gaststätten und Übernachtungsbetriebe
§ 4 Gaststätten und Übernachtungsbetriebe(1) Bis zum Ablauf des 14. Mai 2020 dürfen Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn1. sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist,2. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.(2) Ab dem 15. Mai 2020 dürfen die in Abs. 1 genannten Betriebe Speisen und Getränke auch zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dass1. maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern eingelassen wird,2. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung,4. Küchenpersonal, Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,5. keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung, beispielsweise Salz- und Zuckerstreuer, Pfeffermühlen, bereitgestellt werden,6. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie7. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.(3) Abweichend von Abs. 1 können Kantinen für Betriebsangehörige Speisen und Getränke bereits vor dem 15. Mai 2020 zum Verzehr vor Ort anbieten. Abs. 2 Nr. 2 sowie 4 bis 7 gilt entsprechend.(4) Bis zum Ablauf des 14. Mai 2020 sind Übernachtungsangebote nur zu notwendigen nichttouristischen Zwecken erlaubt. Ab dem 15. Mai 2020 sind Übernachtungsangebote generell zulässig, wenn1. zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmte Sauna-, Schwimm- und Wellnessbereiche geschlossen bleiben,2. geeignete Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und überwacht werden sowie3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1, sich in der Öffentlichkeit zusammen mit Personen, die nicht dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, aufzuhalten, zuwiderhandelt,2. nach § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 1 Abs. 4 2. Alternative, § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 und 2 oder Abs. 6, § 3 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder Abs. 2 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt,4. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4 2. Alternative, § 2 Abs. 4 Nr. 4 oder § 4 Abs. 2 Nr. 3 keine Daten erfasst,5. § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 4 Nr. 3 oder Abs. 5 Satz 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 4 oder Abs. 3 Satz 2 oder § 6 Abs. 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. der Verpflichtung des § 2 Abs. 1 eine der aufgeführten Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote nicht schließt oder einstellt,7. § 2 Abs. 2 Satz 2 Sportbetrieb mit Zuschauern veranstaltet,8. den Abstands- und Hygieneregeln des § 2 Abs. 4 eine Spielbank oder Spielhalle betreibt,9. den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Speisen und Getränke vor dem 15. Mai 2020 nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung unter Beachtung der Abstands- und Hygienevorgaben anbietet,10. den Abstands- und Hygienevorschriften des § 4 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 Speisen oder Getränke anbietet,11. dem Verbot des § 4 Abs. 4 Satz 1 Übernachtungen vor dem 15. Mai 2020 zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,12. den Hygienevorschriften des § 4 Abs. 4 Satz 2 Übernachtungen anbietet oder13. den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 2 bei Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht beachtet.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 9. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 5. Juli 2020 außer Kraft.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzlokale, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann, insbesondere Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen,4. Seniorenbegegnungsstätten,5. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen.(2) Der Sportbetrieb ist in folgendem Umfang gestattet:1. Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt,2. Trainingsbetrieb, wenna) er kontaktfrei ausgeübt wird,b) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist,c) Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, durchgeführt werden,d) Umkleidekabinen, Dusch- und Waschräume sowie die Gemeinschaftsräumlichkeiten, ausgenommen Toiletten, geschlossen bleiben,e) der Zutritt zur Sportstätte unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt undf) Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert Koch-Institutes keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden, 3. Vorbereitung auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen, Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist.Zuschauer sind nicht gestattet. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind zu beachten.(3) Sofern dem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt, können Freizeitaktivitäten, beispielsweise Bowling- und Kegelbahnen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 6 angeboten werden; für Fitnessstudios gilt Satz 1 entsprechend.(4) Der Betrieb von Spielbanken und Spielhallen ist zulässig, wenn1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Besucherinnen und Besucher sowie das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung,4. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.(5) Die Öffnung von Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie von Tierparks und Zoos hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Nr. 4 zulässig. In geschlossenen Räumen gilt § 1 Abs. 6 entsprechend.(6) Der Betrieb von Freizeitparks ist unter den Voraussetzungen des Abs. 5 zulässig, sofern ein umfassendes Hygienekonzept vorliegt.
Gaststätten und Übernachtungsbetriebe
§ 4 Gaststätten und Übernachtungsbetriebe(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenna) sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist,b) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowiec) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen, 2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dassa) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,b) Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung,c) Küchenpersonal, Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,d) keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung bereitgestellt werden,e) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowief) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.Satz 1 Nr. 2 Buchst. b gilt nicht für Kantinen.(2) Übernachtungsangebote sind zulässig, wenn1. geeignete Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und überwacht werden sowie2. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen und3. zum Übernachtungsbetrieb gehörende Sauna-, Schwimm- und Wellnessbereiche ausschließlich von Übernachtungsgästen genutzt werden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1, sich in der Öffentlichkeit zusammen mit Personen, die nicht dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, aufzuhalten, zuwiderhandelt,2. nach § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 1 Abs. 4 2. Alternative, § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 1 und 2 oder Abs. 6, § 3 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder Abs. 2 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt,4. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4 2. Alternative, § 2 Abs. 4 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b keine Daten erfasst,5. § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 4 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c oder § 6 Abs. 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. der Verpflichtung des § 2 Abs. 1 eine der aufgeführten Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote nicht schließt oder einstellt,7. § 2 Abs. 2 Satz 2 Sportbetrieb mit Zuschauern veranstaltet,8. den Abstands- und Hygieneregeln des § 2 Abs. 4 eine Spielbank oder Spielhalle betreibt,9. den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Speisen oder Getränke zur Lieferung oder Abholung anbietet,10. den Abstands- und Hygienevorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort anbietet,11. (aufgehoben)12. den Hygienevorschriften des § 4 Abs. 2 Übernachtungen anbietet oder13. den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 2 bei Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht beachtet.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzlokale, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann, insbesondere Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen,4. Seniorenbegegnungsstätten,5. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen.(2) Der Sportbetrieb ist in folgendem Umfang gestattet:1. Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt,2. Trainingsbetrieb, wenna) er kontaktfrei ausgeübt wird,b) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist,c) Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, durchgeführt werden,d) Umkleidekabinen, Dusch- und Waschräume sowie die Gemeinschaftsräumlichkeiten, ausgenommen Toiletten, geschlossen bleiben,e) der Zutritt zur Sportstätte unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt undf) Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert Koch-Institutes keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden, 3. Vorbereitung auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen, Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist.Zuschauer sind nicht gestattet. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind zu beachten.(2a) Abweichend von Abs. 1 Nr. 5 ist die Öffnung von Schwimmbädern und Badeanstalten an Gewässern für den Trainingsbetrieb von Sportvereinen und die Durchführung von Schwimmkursen zulässig, wenn1. die Vorgaben des Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c, e und f eingehalten werden,2. der Betreiber des Schwimmbades oder der Badeanstalt ein anlagenbezogenes Hygiene- und Zugangskonzept erstellt und einhält, welches eine Reinigung von Sanitär-, Gemeinschafts- und Umkleideräumen in kurzen Intervallen vorsieht, und3. nur von den Benutzern selbst mitgebrachte Badeschuhe und Handtücher verwendet werden.Sammelumkleiden sind nur zulässig, wenn1. in die Umkleiden maximal eine Person je angefangener Grundfläche von 5 Quadratmetern eingelassen wird2. oder in den Umkleiden eine ausreichende Trennung durch feste Schutzeinrichtungen vorgenommen wird.(3) Sofern dem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt, können Freizeitaktivitäten, beispielsweise Bowling- und Kegelbahnen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 6 angeboten werden; für Fitnessstudios gilt Satz 1 entsprechend.(4) Der Betrieb von Spielbanken und Spielhallen ist zulässig, wenn1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,2. Besucherinnen und Besucher sowie das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung,4. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.(5) Die Öffnung von Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie von Tierparks und Zoos hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Nr. 4 zulässig. In geschlossenen Räumen gilt § 1 Abs. 6 entsprechend.(6) Der Betrieb von Freizeitparks ist unter den Voraussetzungen des Abs. 5 zulässig, sofern ein umfassendes Hygienekonzept vorliegt.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, in Gruppen von höchstens zehn Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa gemeinsames Grillen oder Picknicken, sowie Tanzveranstaltungen sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Forschungs- und Lehrbetrieb an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenna) der nach Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,b) keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,c) Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogenerDaten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung,d) geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden unde) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(2b) Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches sind zulässig, wenna) der nach Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,b) die Teilnehmerzahl 100 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen gestattet,c) maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern, sofern Sitzplätze eingenommen werden, im Übrigen von 10 Quadratmetern, in die betreffende Räumlichkeit eingelassen wird undd) Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung,e) geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden undf) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des § 1 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Bei Zusammenkünften außerhalb des öffentlichen Raums wird die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände empfohlen. Größere Zusammenkünfte, bei denen aufgrund der Zahl der teilnehmenden Personen sowie der räumlichen Gegebenheiten davon auszugehen ist, dass die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln und eine Nachverfolgung nur durch die Erfassung der Daten der Gäste und ein Hygienekonzept sichergestellt werden kann, unterliegen als private Veranstaltungen den Voraussetzungen des Abs. 2b.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In Situationen, in denen Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwer eingehalten werden können, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen.(6) In den Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie des freigestellten Schülerverkehrs und in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren sowie in den zum Personenverkehr gehörenden Gebäuden, insbesondere Bahnhofs- und Flughafengebäuden, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; an Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahr- und Flugzeuge muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden. Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede Bedeckung vor Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Verkehrsbetriebe und -unternehmen entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände während der Inanspruchnahme eines Verkehrsmittels, das nicht zum öffentlichen Personennahverkehr gehört, gewährleistet ist, kann auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 9. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 16. August 2020 außer Kraft.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzlokale, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann, insbesondere Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen,4. Seniorenbegegnungsstätten,5. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen.(2) Der Sportbetrieb ist in folgendem Umfang gestattet:1. Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt,2. Trainingsbetrieb und Wettkampfbetrieb, wenna) eraa) kontaktfrei,bb) nur gemeinsam mit Personen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist odercc) unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personenausgeübt wird,b)nur die persönliche Sportbekleidung und -ausrüstung einschließlich Badeschuhen, Handtüchern und ähnlichem verwendet wird,c) Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, durchgeführt werden,d) Vereins- und Versammlungsräume und ähnliches geschlossen bleiben und Einzelumkleiden, Wechselspinde und Schließfächer sowie sanitäre Anlagen (Dusch- und Waschräume, Toiletten) nur unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Hygiene genutzt werden; Sammelumkleiden von höchstens einer Person je angefangener 5 Quadratmeter Grundfläche genutzt werden, soweit keine feste Trennvorrichtungen angebracht sind,e) der Zutritt zur Sportstätte unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt undf) Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert Koch-Institutes keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden, 3. Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist sowie der Schulsport.Zuschauer sind nicht gestattet. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind zu beachten.(2a) Abweichend von Abs. 1 Nr. 5 ist die Öffnung von Schwimmbädern und Badeanstalten an Gewässern für den Trainingsbetrieb von Sportvereinen und die Durchführung von Schwimmkursen zulässig, wenn1. die Vorgaben des Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c, e und f eingehalten werden,2. der Betreiber des Schwimmbades oder der Badeanstalt ein anlagenbezogenes Hygiene- und Zugangskonzept erstellt und einhält, welches eine Reinigung von Sanitär-, Gemeinschafts- und Umkleideräumen in kurzen Intervallen vorsieht, und3. nur von den Benutzern selbst mitgebrachte Badeschuhe und Handtücher verwendet werden.Sammelumkleiden sind nur zulässig, wenn1. in die Umkleiden maximal eine Person je angefangener Grundfläche von 5 Quadratmetern eingelassen wird2. oder in den Umkleiden eine ausreichende Trennung durch feste Schutzeinrichtungen vorgenommen wird.(3) Sofern dem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt, können Freizeitaktivitäten, beispielsweise Bowling- und Kegelbahnen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 5 angeboten werden. Für Fitnessstudios gilt Satz 1 entsprechend.(4) Der Betrieb von Spielbanken und Spielhallen ist zulässig, wenn1. insbesondere durch die Abstände der Spieltische und Spielautomaten sichergestellt ist, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Spieltisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,2. Besucherinnen und Besucher sowie das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung,4. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.(5) Die Öffnung von Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie von Tierparks und Zoos hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Nr. 4 zulässig. In geschlossenen Räumen gilt § 1 Abs. 6 entsprechend; es ist sicherzustellen, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.(6) Der Betrieb von Freizeitparks ist unter den Voraussetzungen des Abs. 5 zulässig, sofern ein umfassendes Hygienekonzept vorliegt.
Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen
§ 3 Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen(1) Der Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte und Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Im Publikumsbereich ist sicherzustellen, dass1. maximal eine Person je angefangener zugänglicher Grundfläche von 20 Quadratmetern eingelassen wird,2. dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,3. Spielbereiche für Kinder gesperrt werden und4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden.(2) Das Betreten des Publikumsbereichs von Einrichtungen nach Abs. 1 ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 getragen wird. Satz 1 gilt auch in Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696). § 1 Abs. 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes können die in Abs. 1 genannten Verkaufsstellen auch an Sonntagen zwischen 13 und 18 Uhr geöffnet werden.
Gaststätten und Übernachtungsbetriebe
§ 4 Gaststätten und Übernachtungsbetriebe(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenna) sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern eingehalten werden kann,b) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowiec) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen, 2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dassa) insbesondere durch die Abstände der Tische der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Tisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,b) Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung,c) Küchenpersonal, Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,d) keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung bereitgestellt werden,e) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowief) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.Satz 1 Nr. 2 Buchst. b gilt nicht für Kantinen. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für Bereiche, zu denen ausschließlich das Personal Zutritt hat und anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.(2) Übernachtungsangebote sind zulässig, wenn1. geeignete Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und überwacht werden sowie2. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen und3. zum Übernachtungsbetrieb gehörende Sauna-, Schwimm- und Wellnessbereiche ausschließlich von Übernachtungsgästen genutzt werden.
Bildungsangebote, Ausbildung
§ 5 Bildungsangebote, Ausbildung(1) Bei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen, Musik- und Kunstschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen, hat der Unterricht so zu erfolgen, sodass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind einzuhalten. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die krankheitsbedingt, aufgrund ihres Alters oder des Stands ihrer geistigen, körperlichen und motorischen oder emotionalen und sozialen Entwicklung nicht in der Lage sind, den Mindestabstand einzuhalten, können nur einzeln unterrichtet werden.(2) Bei Ausbildungsangeboten, beispielsweise der Referendarausbildung, Lehrgängen der betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, gilt Abs. 1 entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1, sich in der Öffentlichkeit in Gruppen von mehr als zehn Personen oder zusammen mit Personen, die nicht nur dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, aufzuhalten, zuwiderhandelt,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 2b, § 1 Abs. 4 Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 1 und 2 oder Abs. 6, § 3 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder Abs. 2 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt,4. § 1 Abs. 2b Buchst. d, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4 2. Alternative, § 2 Abs. 4 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b keine Daten erfasst,5. § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 4 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c oder § 6 Abs. 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. der Verpflichtung des § 2 Abs. 1 eine der dort aufgeführten Einrichtungen und Angebote nicht schließt oder einstellt,7. § 2 Abs. 2 Satz 2 Sportbetrieb mit Zuschauern veranstaltet,8. den Abstands- und Hygieneregeln des § 2 Abs. 4 eine Spielbank oder Spielhalle betreibt,9. den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Speisen oder Getränke zur Lieferung oder Abholung anbietet,10. den Abstands- und Hygienevorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort anbietet,11. (aufgehoben)12. den Hygienevorschriften des § 4 Abs. 2 Übernachtungen anbietet oder13. den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 2 bei Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht beachtet.
Befugnisse der örtlichen Behörden
§ 9 Befugnisse der örtlichen BehördenDie örtlich zuständigen Behörden bleiben befugt, auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzlokale, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann, insbesondere Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen,4. Seniorenbegegnungsstätten.(2) Der Sportbetrieb ist in folgendem Umfang gestattet:1. Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt,2. Trainingsbetrieb und Wettkampfbetrieb, wenna) eraa) kontaktfrei,bb) nur gemeinsam mit Personen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist odercc) unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personenausgeübt wird,b)nur die persönliche Sportbekleidung und -ausrüstung einschließlich Badeschuhen, Handtüchern und ähnlichem verwendet wird,c) Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, durchgeführt werden,d) Vereins- und Versammlungsräume und ähnliches geschlossen bleiben und Einzelumkleiden, Wechselspinde und Schließfächer sowie sanitäre Anlagen (Dusch- und Waschräume, Toiletten) nur unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Hygiene genutzt werden; Sammelumkleiden von höchstens einer Person je angefangener 5 Quadratmeter Grundfläche genutzt werden, soweit keine feste Trennvorrichtungen angebracht sind,e) der Zutritt zur Sportstätte unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt undf) Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert Koch-Institutes keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden, 3. Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist sowie der Schulsport.Zuschauer sind nicht gestattet. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind zu beachten.(2a) Schwimmbäder, Badeanstalten an Gewässern und ähnliche Einrichtungen dürfen nur betrieben werden, wenn1. die Vorgaben des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 eingehalten werden,2. die Betreiberin oder der Betreiber ein anlagenbezogenes Hygiene- und Zugangskonzept erstellt und einhält, welches auch eine Reinigung der sanitären Anlagen und Umkleideräumlichkeiten in kurzen Intervallen vorsieht, und wenn die Einhaltung der Vorgaben des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 überwacht wird,3. maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von fünf Quadratmetern eingelassen wird,4. sich in den Becken maximal eine Person je angefangener Wasserfläche von fünf Quadratmetern aufhält.(2b) Saunen und Saunabereiche dürfen nur betrieben werden, wenn1. maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von fünf Quadratmetern eingelassen wird,2. die Betreiberin oder der Betreiber ein anlagenbezogenes Hygienekonzept erstellt und einhält, welches auch eine Reinigung der sanitären Anlagen und Umkleideräumlichkeiten in kurzen Intervallen vorsieht,3. Einzelumkleiden, Wechselspinde und Schließfächer sowie sanitäre Anlagen (Dusch- und Waschräume, Toiletten) nur unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Hygiene genutzt werden und4. Sammelumkleiden von höchstens einer Person je angefangener fünf Quadratmeter Grundfläche genutzt werden, soweit keine feste Trennvorrichtungen angebracht sind.(3) Sofern dem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt, können Freizeitaktivitäten, beispielsweise Bowling- und Kegelbahnen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 5 angeboten werden. Für Fitnessstudios gilt Satz 1 entsprechend.(4) Der Betrieb von Spielbanken und Spielhallen ist zulässig, wenn1. insbesondere durch die Abstände der Spieltische und Spielautomaten sichergestellt ist, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Spieltisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,2. Besucherinnen und Besucher sowie das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung,4. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.(5) Die Öffnung von Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie von Tierparks und Zoos hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Nr. 4 zulässig. In geschlossenen Räumen gilt § 1 Abs. 6 entsprechend; es ist sicherzustellen, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.(6) Der Betrieb von Freizeitparks ist unter den Voraussetzungen des Abs. 5 zulässig, sofern ein umfassendes Hygienekonzept vorliegt.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1, sich in der Öffentlichkeit in Gruppen von mehr als zehn Personen oder zusammen mit Personen, die nicht nur dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, aufzuhalten, zuwiderhandelt,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 2b, § 1 Abs. 4 Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 1 und 2 oder Abs. 6, § 3 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder Abs. 2 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt,4. § 1 Abs. 2b Buchst. d, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4 2. Alternative, § 2 Abs. 4 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b keine Daten erfasst,5. § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 4 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c oder § 6 Abs. 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. der Verpflichtung des § 2 Abs. 1 eine der dort aufgeführten Einrichtungen und Angebote nicht schließt oder einstellt,7. § 2 Abs. 2 Satz 2 Sportbetrieb mit Zuschauern veranstaltet,8. den Abstands- und Hygieneregeln des § 2 Abs. 4 eine Spielbank oder Spielhalle betreibt,9. den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Speisen oder Getränke zur Lieferung oder Abholung anbietet,10. den Abstands- und Hygienevorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort anbietet,11. (aufgehoben)12. den Hygienevorschriften des § 4 Abs. 2 Übernachtungen anbietet oder13. den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 2 bei Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht beachtet.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, in Gruppen von höchstens zehn Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa gemeinsames Grillen oder Picknicken, sowie Tanzveranstaltungen sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Forschungs- und Lehrbetrieb an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenna) der nach Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,b) keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,c) Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogenerDaten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung,d) geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden unde) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(2b) Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches sind zulässig, wenna) der nach Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,b) die Teilnehmerzahl 250 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen gestattet,c) maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern, sofern Sitzplätze eingenommen werden, im Übrigen von 10 Quadratmetern, in die betreffende Räumlichkeit eingelassen wird undd) Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung,e) geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden undf) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.Organisierte Zusammenkünfte von Seniorinnen und Senioren, insbesondere in Seniorenbegegnungsstätten, sind unter den Voraussetzungen des Satz 1 und mit der Maßgabe zulässig, dass die Teilnehmerzahl 100 nicht übersteigt, kein gemeinsamer Gesang stattfindet, keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung von mehr als zehn Personen bereitgestellt und gemeinsam genutzte Gegenstände umgehend desinfiziert werden.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des § 1 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Bei Zusammenkünften außerhalb des öffentlichen Raums wird die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände empfohlen. Größere Zusammenkünfte, bei denen aufgrund der Zahl der teilnehmenden Personen sowie der räumlichen Gegebenheiten davon auszugehen ist, dass die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln und eine Nachverfolgung nur durch die Erfassung der Daten der Gäste und ein Hygienekonzept sichergestellt werden kann, unterliegen als private Veranstaltungen den Voraussetzungen des Abs. 2b Satz 1.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In Situationen, in denen Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwer eingehalten werden können, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen.(6) In den Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie des freigestellten Schülerverkehrs und in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren sowie in den zum Personenverkehr gehörenden Gebäuden, insbesondere Bahnhofs- und Flughafengebäuden, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; an Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahr- und Flugzeuge muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden. Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede Bedeckung vor Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Verkehrsbetriebe und -unternehmen entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände während der Inanspruchnahme eines Verkehrsmittels, das nicht zum öffentlichen Personennahverkehr gehört, gewährleistet ist, kann auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzlokale, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann, insbesondere Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen.(2) Der Sportbetrieb ist in folgendem Umfang gestattet:1. Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt,2. Trainingsbetrieb und Wettkampfbetrieb, wenna) er entweder nur gemeinsam mit Personen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist, oder kontaktfrei beziehungsweise unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen ausgeübt wird,b)nur die persönliche Sportbekleidung und -ausrüstung einschließlich Badeschuhen, Handtüchern und ähnlichem verwendet wird,c) Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, durchgeführt werden,d) Vereins- und Versammlungsräume und ähnliches geschlossen bleiben und Einzelumkleiden, Wechselspinde und Schließfächer sowie sanitäre Anlagen (Dusch- und Waschräume, Toiletten) nur unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Hygiene genutzt werden; Sammelumkleiden von höchstens einer Person je angefangener 5 Quadratmeter Grundfläche genutzt werden, soweit keine feste Trennvorrichtungen angebracht sind,e) der Zutritt zur Sportstätte unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt undf) Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert Koch-Institutes keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden, 3. Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist sowie der Schulsport.Zuschauer sind nicht gestattet. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind zu beachten.(2a) Schwimmbäder, Badeanstalten an Gewässern und ähnliche Einrichtungen dürfen nur betrieben werden, wenn1. die Vorgaben des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 eingehalten werden,2. die Betreiberin oder der Betreiber ein anlagenbezogenes Hygiene- und Zugangskonzept erstellt und einhält, welches auch eine Reinigung der sanitären Anlagen und Umkleideräumlichkeiten in kurzen Intervallen vorsieht, und wenn die Einhaltung der Vorgaben des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 überwacht wird,3. maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von fünf Quadratmetern eingelassen wird,4. sich in den Becken maximal eine Person je angefangener Wasserfläche von fünf Quadratmetern aufhält.(2b) Saunen und Saunabereiche dürfen nur betrieben werden, wenn1. maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von fünf Quadratmetern eingelassen wird,2. die Betreiberin oder der Betreiber ein anlagenbezogenes Hygienekonzept erstellt und einhält, welches auch eine Reinigung der sanitären Anlagen und Umkleideräumlichkeiten in kurzen Intervallen vorsieht,3. Einzelumkleiden, Wechselspinde und Schließfächer sowie sanitäre Anlagen (Dusch- und Waschräume, Toiletten) nur unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Hygiene genutzt werden und4. Sammelumkleiden von höchstens einer Person je angefangener fünf Quadratmeter Grundfläche genutzt werden, soweit keine feste Trennvorrichtungen angebracht sind.(3) Sofern dem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt, können Freizeitaktivitäten, beispielsweise Bowling- und Kegelbahnen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 5 angeboten werden. Für Fitnessstudios gilt Satz 1 entsprechend.(4) Der Betrieb von Spielbanken und Spielhallen ist zulässig, wenn1. insbesondere durch die Abstände der Spieltische und Spielautomaten sichergestellt ist, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Spieltisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,2. Besucherinnen und Besucher sowie das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung,4. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.(5) Die Öffnung von Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie von Tierparks und Zoos hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b Satz 1 zulässig. In geschlossenen Räumen gilt § 1 Abs. 6 entsprechend; es ist sicherzustellen, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.(6) Der Betrieb von Freizeitparks ist unter den Voraussetzungen des Abs. 5 zulässig, sofern ein umfassendes Hygienekonzept vorliegt.
Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen
§ 3 Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen(1) Der Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte und Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Im Publikumsbereich ist sicherzustellen, dass1. maximal eine Person je angefangener zugänglicher Grundfläche von 10 Quadratmetern eingelassen wird,2. dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,3. Spielbereiche für Kinder gesperrt werden und4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden.(2) Das Betreten des Publikumsbereichs von Einrichtungen nach Abs. 1 ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 getragen wird. Satz 1 gilt auch in Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696). § 1 Abs. 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Gaststätten und Übernachtungsbetriebe
§ 4 Gaststätten und Übernachtungsbetriebe(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenna) sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern eingehalten werden kann,b) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowiec) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen, 2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dassa) insbesondere durch die Abstände der Tische der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Tisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,b) Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung,c) Küchenpersonal, Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,d) keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung bereitgestellt werden,e) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowief) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.Satz 1 Nr. 2 Buchst. b gilt nicht für Kantinen. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für Bereiche, zu denen ausschließlich das Personal Zutritt hat und anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.(2) Übernachtungsangebote sind zulässig, wenn1. geeignete Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und überwacht werden sowie2. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen und3. zum Übernachtungsbetrieb gehörende Sauna-, Schwimm- und Wellnessbereiche ausschließlich von Übernachtungsgästen genutzt werden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1, sich in der Öffentlichkeit in Gruppen von mehr als zehn Personen oder zusammen mit Personen, die nicht nur dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, aufzuhalten, zuwiderhandelt,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 2b Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2b Satz 2 oder § 1 Abs. 4 Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 1 und 2 oder Abs. 6, § 3 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder Abs. 2 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt,4. § 1 Abs. 2b Satz 1 Buchst. d, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2b Satz 2 oder § 1 Abs. 4 Satz 2, § 2 Abs. 4 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b keine Daten erfasst,5. § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 4 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c oder § 6 Abs. 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. der Verpflichtung des § 2 Abs. 1 eine der dort aufgeführten Einrichtungen und Angebote nicht schließt oder einstellt,7. § 2 Abs. 2 Satz 2 Sportbetrieb mit Zuschauern veranstaltet,8. den Abstands- und Hygieneregeln des § 2 Abs. 4 eine Spielbank oder Spielhalle betreibt,9. den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Speisen oder Getränke zur Lieferung oder Abholung anbietet,10. den Abstands- und Hygienevorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort anbietet,11. (aufgehoben)12. den Hygienevorschriften des § 4 Abs. 2 Übernachtungen anbietet oder13. den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 2 bei Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht beachtet.
Gaststätten und Übernachtungsbetriebe
§ 4 Gaststätten und Übernachtungsbetriebe(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenna) sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern eingehalten werden kann,b) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowiec) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen, 2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dassa) insbesondere durch die Abstände der Tische der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Tisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,b) Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung,c) Küchenpersonal, Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,d) keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung bereitgestellt werden,e) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowief) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.Satz 1 Nr. 2 Buchst. b gilt nicht für Kantinen. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für Bereiche, zu denen ausschließlich das Personal Zutritt hat und anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.(2) Übernachtungsangebote sind zulässig, wenn1. geeignete Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und überwacht werden sowie2. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen und3. zum Übernachtungsbetrieb gehörende Sauna-, Schwimm- und Wellnessbereiche ausschließlich von Übernachtungsgästen genutzt werden.(3) Übernachtungsbetriebe dürfen keine Personen aufnehmen, die aus einem Gebiet außerhalb Hessens anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, in dem in den letzten sieben Tagen vor der geplanten Anreise die Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach den Feststellungen des Robert Koch-Instituts höher als 50 je 100 000 Einwohnern liegt. Sofern es sich um ein lokal eingrenzbares Infektionsgeschehen handelt und die zuständigen Behörden lediglich regional begrenzte Maßnahmen angeordnet haben, werden von Satz 1 ausschließlich Personen erfasst, die aus diesen regionalen Bereichen anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben. Von Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorhanden sind, und dieses dem für den Ort des Aufenthaltes zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen,2. deren Aufenthalt zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst ist oder3. die einen sonstigen triftigen Grund haben, beispielsweise den Besuch engerer Familienangehöriger, eines Lebenspartners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder die Wahrnehmung der Aufgaben eines Beistandes oder die Pflege schutzbedürftiger Personen.Das ärztliche Zeugnis nach Satz 3 Nr. 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, den das Robert Koch-Institut in eine Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenommen hat, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird jede Erweiterung oder Änderung von Gebieten nach Satz 1 und 2 in Ergänzung zur Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration oder anderweitig öffentlich bekanntmachen. In begründeten Fällen können durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1, sich in der Öffentlichkeit in Gruppen von mehr als zehn Personen oder zusammen mit Personen, die nicht nur dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, aufzuhalten, zuwiderhandelt,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 2b Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2b Satz 2 oder § 1 Abs. 4 Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 1 und 2 oder Abs. 6, § 3 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder Abs. 2 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt,4. § 1 Abs. 2b Satz 1 Buchst. d, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2b Satz 2 oder § 1 Abs. 4 Satz 2, § 2 Abs. 4 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b keine Daten erfasst,5. § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 4 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c oder § 6 Abs. 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. der Verpflichtung des § 2 Abs. 1 eine der dort aufgeführten Einrichtungen und Angebote nicht schließt oder einstellt,7. § 2 Abs. 2 Satz 2 Sportbetrieb mit Zuschauern veranstaltet,8. den Abstands- und Hygieneregeln des § 2 Abs. 4 eine Spielbank oder Spielhalle betreibt,9. den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Speisen oder Getränke zur Lieferung oder Abholung anbietet,10. den Abstands- und Hygienevorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort anbietet,11. (aufgehoben)12. den Hygienevorschriften des § 4 Abs. 2 Übernachtungen anbietet oder12a. § 4 Abs. 3 Personen beherbergt,13. den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 2 bei Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht beachtet.
Gaststätten und Übernachtungsbetriebe
§ 4 Gaststätten und Übernachtungsbetriebe(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenna) sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern eingehalten werden kann,b) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowiec) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen, 2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dassa) insbesondere durch die Abstände der Tische der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Tisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,b) Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung,c) Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,d) keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung bereitgestellt werden,e) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowief) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.Satz 1 Nr. 2 Buchst. b gilt nicht für Kantinen. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für Bereiche, zu denen ausschließlich das Personal Zutritt hat und anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.(2) Übernachtungsangebote sind zulässig, wenn1. geeignete Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und überwacht werden sowie2. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen und3. zum Übernachtungsbetrieb gehörende Sauna-, Schwimm- und Wellnessbereiche ausschließlich von Übernachtungsgästen genutzt werden.(3) Übernachtungsbetriebe dürfen keine Personen aufnehmen, die aus einem Gebiet außerhalb Hessens anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, in dem in den letzten sieben Tagen vor der geplanten Anreise die Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach den Feststellungen des Robert Koch-Instituts höher als 50 je 100 000 Einwohnern liegt. Sofern es sich um ein lokal eingrenzbares Infektionsgeschehen handelt und die zuständigen Behörden lediglich regional begrenzte Maßnahmen angeordnet haben, werden von Satz 1 ausschließlich Personen erfasst, die aus diesen regionalen Bereichen anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben. Von Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorhanden sind, und dieses dem für den Ort des Aufenthaltes zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen,2. deren Aufenthalt zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst ist oder3. die einen sonstigen triftigen Grund haben, beispielsweise den Besuch engerer Familienangehöriger, eines Lebenspartners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder die Wahrnehmung der Aufgaben eines Beistandes oder die Pflege schutzbedürftiger Personen.Das ärztliche Zeugnis nach Satz 3 Nr. 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, den das Robert Koch-Institut in eine Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenommen hat, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird jede Erweiterung oder Änderung von Gebieten nach Satz 1 und 2 in Ergänzung zur Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration oder anderweitig öffentlich bekanntmachen. In begründeten Fällen können durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1, sich in der Öffentlichkeit in Gruppen von mehr als zehn Personen oder zusammen mit Personen, die nicht nur dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, aufzuhalten, zuwiderhandelt,2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 2b Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2b Satz 2 oder § 1 Abs. 4 Satz 2 oder § 2 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative, § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 1 und 2 oder Abs. 6, § 3 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder Abs. 2 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt,4. § 1 Abs. 2b Satz 1 Buchst. d, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2b Satz 2 oder § 1 Abs. 4 Satz 2, § 2 Abs. 4 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b keine Daten erfasst,5. § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 4 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c oder § 6 Abs. 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,6. der Verpflichtung des § 2 Abs. 1 eine der dort aufgeführten Einrichtungen und Angebote nicht schließt oder einstellt,7. § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative Sportbetrieb mit Zuschauern veranstaltet,8. den Abstands- und Hygieneregeln des § 2 Abs. 4 eine Spielbank oder Spielhalle betreibt,9. den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Speisen oder Getränke zur Lieferung oder Abholung anbietet,10. den Abstands- und Hygienevorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort anbietet,11. (aufgehoben)12. den Hygienevorschriften des § 4 Abs. 2 Übernachtungen anbietet oder12a. § 4 Abs. 3 Personen beherbergt,13. den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 2 bei Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht beachtet.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, in Gruppen von höchstens zehn Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Forschungs- und Lehrbetrieb an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden,3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenna) der nach Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,b) keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,c) Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogenerDaten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,d) geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden unde) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.(2b) Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches sind zulässig, wenna) durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; jeder Person sollen drei Quadratmeter zur Verfügung stehen,b) die Teilnehmerzahl 250 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen gestattet,c) in geschlossenen Räumen Zuschauerplätze eingenommen werden, eine personalisierte Sitzplatzvergabe erfolgt, wobei aneinander liegende Sitzplätze nur von Personen eingenommen werden dürfen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 gestattet ist; zu anderen Personen oder Gruppen ist der Abstand nach § 1 Abs. 1 Satz 2 zu wahren,d) Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren,e) geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden undf) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.Organisierte Zusammenkünfte von Seniorinnen und Senioren, insbesondere in Seniorenbegegnungsstätten, sind unter den Voraussetzungen des Satz 1 und mit der Maßgabe zulässig, dass die Teilnehmerzahl 100 nicht übersteigt, kein gemeinsamer Gesang stattfindet, keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung von mehr als zehn Personen bereitgestellt und gemeinsam genutzte Gegenstände umgehend desinfiziert werden.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des § 1 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Bei Zusammenkünften außerhalb des öffentlichen Raums wird die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände empfohlen. Größere Zusammenkünfte, bei denen aufgrund der Zahl der teilnehmenden Personen sowie der räumlichen Gegebenheiten davon auszugehen ist, dass die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln und eine Nachverfolgung nur durch die Erfassung der Daten der Gäste und ein Hygienekonzept sichergestellt werden kann, unterliegen als private Veranstaltungen den Voraussetzungen des Abs. 2b Satz 1.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In Situationen, in denen Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwer eingehalten werden können, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen.(6) In den Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie des freigestellten Schülerverkehrs und in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren sowie in den zum Personenverkehr gehörenden Gebäuden, insbesondere Bahnhofs- und Flughafengebäuden, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; an Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahr- und Flugzeuge muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden. Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede Bedeckung vor Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Verkehrsbetriebe und -unternehmen entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände während der Inanspruchnahme eines Verkehrsmittels, das nicht zum öffentlichen Personennahverkehr gehört, gewährleistet ist, kann auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzlokale, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann, insbesondere Volksfeste, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen.(2) Der Sportbetrieb ist in folgendem Umfang gestattet:1. Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt,2. Trainingsbetrieb und Wettkampfbetrieb, wenna) er entweder nur gemeinsam mit Personen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist, oder kontaktfrei beziehungsweise unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen ausgeübt wird,b)nur die persönliche Sportbekleidung und -ausrüstung einschließlich Badeschuhen, Handtüchern und ähnlichem verwendet wird,c) Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, durchgeführt werden,d) Umkleideräume, Wechselspinde, Schließfächer und sanitäre Anlagen nur unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts genutzt werden und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 1 dort eingehalten werden kann,e) der Zutritt zur Sportstätte unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt undf) Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert Koch-Institutes keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden, 3. Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist sowie der Schulsport.Für Zuschauer gilt § 1 Abs. 2b Satz 1 entsprechend. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind zu beachten.(2a) Schwimmbäder, Badeanstalten an Gewässern und ähnliche Einrichtungen dürfen nur betrieben werden, wenn1. die Vorgaben des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 eingehalten werden,2. die Betreiberin oder der Betreiber ein anlagenbezogenes Hygiene- und Zugangskonzept erstellt und einhält, welches auch eine Reinigung der sanitären Anlagen und Umkleideräumlichkeiten in kurzen Intervallen vorsieht, und wenn die Einhaltung der Vorgaben des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 überwacht wird,3. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen und der sich gleichzeitig in den Becken aufhaltenden Personen, sichergestellt wird, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; jeder Person sollen drei Quadratmeter zur Verfügung stehen.(2b) Saunen und Saunabereiche dürfen nur betrieben werden, wenn1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.2. die Betreiberin oder der Betreiber ein anlagenbezogenes Hygienekonzept erstellt und einhält, welches auch eine Reinigung der sanitären Anlagen und Umkleideräumlichkeiten in kurzen Intervallen vorsieht,3. Umkleideräume, Wechselspinde, Schließfächer und sanitäre Anlagen nur unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts genutzt werden und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 1 dort eingehalten werden kann.(3) Sofern dem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt, können Freizeitaktivitäten, beispielsweise Bowling- und Kegelbahnen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 5 angeboten werden. Für Fitnessstudios gilt Satz 1 entsprechend.(4) Der Betrieb von Spielbanken und Spielhallen ist zulässig, wenn1. insbesondere durch die Abstände der Spieltische und Spielautomaten sichergestellt ist, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Spieltisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,2. Besucherinnen und Besucher sowie das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Gäste sind über diese Beschränkungen zu informieren,4. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.(5) Die Öffnung von Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie von Tierparks und Zoos hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b Satz 1 zulässig. In geschlossenen Räumen gilt § 1 Abs. 6 entsprechend; es ist sicherzustellen, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.(6) Der Betrieb von Freizeitparks ist unter den Voraussetzungen des Abs. 5 zulässig, sofern ein umfassendes Hygienekonzept vorliegt.
Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen
§ 3 Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen(1) Der Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte und Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Im Publikumsbereich ist sicherzustellen, dass1. aufgrund geeigneter Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; jeder Person sollen drei Quadratmeter zur Verfügung stehen,2. Spielbereiche für Kinder gesperrt werden und3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden.(2) Das Betreten des Publikumsbereichs von Einrichtungen nach Abs. 1 ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 getragen wird. Satz 1 gilt auch in Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696). § 1 Abs. 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Aufgrund des1. § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587),2. § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. S. 434),3. § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374),verordnet die Landesregierung:
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren Person oder gemeinsam mit einer weiteren Person oder gemeinsam mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa gemeinsames Grillen oder Picknicken, sowie Tanzveranstaltungen sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,2. den Forschungs- und Lehrbetrieb an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden,3. Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen, wenna) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes, eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,b) keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,c) geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden undd) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind, 4. Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches, wenna) die Voraussetzungen nach Nr. 3 Buchst. a bis d erfüllt sind und zu jeder Zeit eingehalten werden können sowieb) die Teilnehmerzahl 100 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen gestattet,c) maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern, sofern Sitzplätze eingenommen werden, im Übrigen von 10 Quadratmetern, in die betreffende Räumlichkeit eingelassen wird undd) eine Teilnehmerliste, die Name, Anschrift und Telefonnummer enthält, zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen geführt wird, 5. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,6. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,7. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden,8. den öffentlichen Personennahverkehr und vergleichbare Betriebe und Einrichtungen, in denen ein bestimmungsgemäßes Zusammentreffen für kurze Zeit unvermeidbar ist.(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des § 1 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.(4) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Zusammenkünfte nur in einem engen privaten Kreis sowie private Veranstaltungen unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 4 gestattet.(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In Situationen, in denen Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwer eingehalten werden können, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen.(6) In den Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs sowie des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 433), ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede Bedeckung vor Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Personennahverkehrs entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 9. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.
Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:1. Tanzlokale, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann, insbesondere Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen,4. Mehrgenerationenhäuser, soweit diese nicht dem Wohnen dienen, Seniorenbegegnungsstätten,5. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen,6. Freizeitparks bis zum Ablauf des 14. Mai 2020,7. Spielhallen und Spielbanken bis zum Ablauf des 14. Mai 2020,8. Fitnessstudios bis zum Ablauf des 14. Mai 2020.(2) Der Sportbetrieb ist in folgendem Umfang gestattet:1. Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt,2. Trainingsbetrieb, wenna) er kontaktfrei ausgeübt wird,b) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist,c) Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, durchgeführt werden,d) Umkleidekabinen, Dusch- und Waschräume sowie die Gemeinschaftsräumlichkeiten, ausgenommen Toiletten, geschlossen bleiben,e) der Zutritt zur Sportstätte unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt undf) Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert Koch-Instituts keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden, 3. Vorbereitung auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen, Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist.Zuschauer sind nicht gestattet. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind zu beachten.(3) Sofern dem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt, können Freizeitaktivitäten, beispielsweise Bowling- und Kegelbahnen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 5 angeboten werden; für die Öffnung von Freizeitparks und Fitnessstudios ab dem 15. Mai 2020 gilt Satz 1 entsprechend.(4) Ab dem 15. Mai 2020 ist der Betrieb von Spielbanken und Spielhallen zulässig, wenn1. maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern eingelassen wird,2. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes, eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,3. Besucherinnen und Besucher sowie das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,4. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.(5) Die Öffnung von Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie von Tierparks und Zoos hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Nr. 4 zulässig. In geschlossenen Räumen gilt § 1 Abs. 6 entsprechend.
Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen
§ 3 Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen(1) Der Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte und Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Im Publikumsbereich ist sicherzustellen, dass1. maximal eine Person je angefangener zugänglicher Grundfläche von 20 Quadratmetern eingelassen wird,2. ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,3. Spielbereiche für Kinder gesperrt werden und4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden.(2) Das Betreten des Publikumsbereichs von Einrichtungen nach Abs. 1 ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 getragen wird. Satz 1 gilt auch in Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696). § 1 Abs. 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes können die in Abs. 1 genannten Verkaufsstellen auch an Sonntagen zwischen 13 und 18 Uhr geöffnet werden. Satz 1 gilt nicht für den Pfingstsonntag.
Gaststätten und Übernachtungsbetriebe
§ 4 Gaststätten und Übernachtungsbetriebe(1) Bis zum Ablauf des 14. Mai 2020 dürfen Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn1. sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist,2. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.(2) Ab dem 15. Mai 2020 dürfen die in Abs. 1 genannten Betriebe Speisen und Getränke auch zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dass1. maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern eingelassen wird,2. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes, eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,3. bei Bewirtung in geschlossenen Räumen Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden,4. Küchenpersonal, Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,5. keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung, beispielsweise Salz- und Zuckerstreuer, Pfeffermühlen, bereitgestellt werden,6. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie7. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.(3) Abweichend von Abs. 1 können Kantinen für Betriebsangehörige Speisen und Getränke bereits vor dem 15. Mai 2020 zum Verzehr vor Ort anbieten. Abs. 2 Nr. 2 sowie 4 bis 7 gilt entsprechend.(4) Bis zum Ablauf des 14. Mai 2020 sind Übernachtungsangebote nur zu notwendigen nichttouristischen Zwecken erlaubt. Ab dem 15. Mai 2020 sind Übernachtungsangebote generell zulässig, wenn1. zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmte Sauna-, Schwimm- und Wellnessbereiche geschlossen bleiben,2. geeignete Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und überwacht werden sowie3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.
Bildungsangebote, Ausbildung
§ 5 Bildungsangebote, Ausbildung(1) Bei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen, Musik- und Kunstschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen, hat der Unterricht in zahlenmäßig reduzierten Gruppen zu erfolgen, sodass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind einzuhalten. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die krankheitsbedingt, aufgrund ihres Alters oder des Stands ihrer geistigen, körperlichen und motorischen oder emotionalen und sozialen Entwicklung nicht in der Lage sind, den Mindestabstand einzuhalten, können nur einzeln unterrichtet werden.(2) Bei Ausbildungsangeboten, beispielsweise der Referendarausbildung, Lehrgängen der betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, gilt Abs. 1 entsprechend.
Dienstleistungen
§ 6 Dienstleistungen(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes, sind einzuhalten.(2) Personen, die in Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Frisörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des Anhang A der Handwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind, müssen für die gesamte Dauer eines Kundenkontaktes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen. Das Betreten des Publikumsbereichs von Betrieben und Einrichtungen nach Satz 1 durch Kundinnen und Kunden ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 getragen wird. Den Kundinnen und Kunden ist die Abnahme der Mund-Nasen-Bedeckung gestattet, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann. § 1 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.
Vollzug
§ 7 VollzugFür den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. dem Verbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1, sich in der Öffentlichkeit zusammen mit Personen, die nicht dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, aufzuhalten, zuwiderhandelt,2. nach § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,3. § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 und 2 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder Abs. 2 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt,4. § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 4 Nr. 3 oder Abs. 5 Satz 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 4 oder Abs. 3 Satz 2 oder § 6 Abs. 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,5. der Verpflichtung des § 2 Abs. 1 eine der aufgeführten Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote nicht schließt oder einstellt,6. § 2 Abs. 2 Satz 2 Sportbetrieb mit Zuschauern veranstaltet,7. den Abstands- und Hygieneregeln des § 2 Abs. 4 eine Spielbank oder Spielhalle betreibt,8. entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Speisen und Getränke vor dem 15. Mai 2020 nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung unter Beachtung der Abstands- und Hygienevorgaben anbietet,9. den Abstands- und Hygienevorschriften des § 4 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 Speisen oder Getränke anbietet,10. entgegen dem Verbot des § 4 Abs. 4 Satz 1 Übernachtungen vor dem 15. Mai 2020 zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet,11. den Hygienevorschriften des § 4 Abs. 4 Satz 2 Übernachtungen anbietet oder12. den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 2 bei Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht beachtet.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 9 Aufhebung bisherigen RechtsAufgehoben werden:1. die Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. März 2020 (GVBl. S. 161)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2020 (GVBl. S. 282), und2. die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 (GVBl. S. 167)2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Mai 2020 (GVBl. S. 290).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.