HCorSZG · Hessen

Hessisches Gesetz über die Gewährung einer Corona-Sonderzahlung im Jahr 2022 aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Hessisches Corona-Sonderzahlungsgesetz - HCorSZG) Vom 8. Dezember 2021*

Ausfertigungsdatum:
08.12.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 871, 873
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung einer Sonderzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie (Corona-Sonderzahlung).(2) Die Corona-Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten:1. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie2. Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen.(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.

§ 2

Höhe und Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs

§ 2 Höhe und Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 erhalten eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 500 Euro, wenna) am 15. Oktober 2021 ein Dienstverhältnis undb) mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Oktober 2021 ein Anspruch auf laufende Bezüge aus diesem Dienstverhältnisbestand.(2) Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 erhalten eine weitere Corona-Sonderzahlung in Höhe von 500 Euro, wenna) am 15. Januar 2022 ein Dienstverhältnis undb) an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 15. Januar 2022 ein Anspruch auf laufende Bezüge aus diesem Dienstverhältnisbestand.(3) Für Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 beträgt die Corona-Sonderzahlung in den Fällen des Abs. 1 und 2 jeweils 250 Euro.

§ 3

Teilzeit- und Konkurrenzregelungen

§ 3 Teilzeit- und Konkurrenzregelungen(1) Teilzeitbeschäftige erhalten die Corona-Sonderzahlung entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend. In den Fällen des § 2 Abs. 1 sind die Verhältnisse am 15. Oktober 2021 und in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Verhältnisse am 15. Januar 2022 maßgebend.(2) Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Bezüge zu dem Stichtag zu zahlen hat.(3) Die Corona-Sonderzahlung bleibt bei der Berechnung sonstiger Besoldungsleistungen unberücksichtigt.

§ 4

Zahlungszeitpunkt

§ 4 ZahlungszeitpunktDie Corona-Sonderzahlungen nach § 2 werden mit den Bezügen für den Monat Februar 2022 ausgezahlt.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.