CoronaPHSchulV HE · Hessen

Verordnung zur Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie im Hochschulbereich Vom 1. Juli 2020

Ausfertigungsdatum:
01.07.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 499
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Individuelle Regelstudienzeiten

§ 2 Individuelle RegelstudienzeitenAbweichend von den in Prüfungsordnungen oder anderen Regelungen der Hochschulen festgelegten Regelstudienzeiten wird für die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 in einem Hochschulstudiengang oder in einem Studiengang, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird, immatrikulierten Studierenden eine um jeweils ein Semester erhöhte individuelle Regelstudienzeit festgesetzt. Das Präsidium kann regeln, dass Satz 1 auch für in den genannten Semestern beurlaubte Studierende gilt. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 13 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), zu übermittelnden Angaben bleiben von Satz 1 und 2 unberührt. In künstlerischen Studiengängen entscheidet das Präsidium auf Antrag im Einzelfall über das Fortbestehen des Anspruchs auf Einzelunterricht für die Dauer der Erhöhung der Regelstudienzeit.

§ 2

Individuelle Regelstudienzeiten

§ 2 Individuelle RegelstudienzeitenAbweichend von den in Prüfungsordnungen oder anderen Regelungen der Hochschulen festgelegten Regelstudienzeiten wird für die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Hochschulstudiengang oder in einem Studiengang, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird, immatrikulierten Studierenden eine um jeweils ein Semester erhöhte individuelle Regelstudienzeit festgesetzt. Das Präsidium kann regeln, dass Satz 1 auch für in den genannten Semestern beurlaubte Studierende gilt. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 13 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), zu übermittelnden Angaben bleiben von Satz 1 und 2 unberührt. In künstlerischen Studiengängen entscheidet das Präsidium auf Antrag im Einzelfall über das Fortbestehen des Anspruchs auf Einzelunterricht für die Dauer der Erhöhung der Regelstudienzeit.

§ 3

Prüfungen

§ 3 Prüfungen(1) Im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 abgelegte und nicht bestandene oder aufgrund Versäumnisses nicht bestandene Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, gelten als nicht unternommen, sofern nicht ein Täuschungsversuch oder ein anderer schwerwiegender Verstoß gegen Prüfungsvorschriften der Grund für das Nichtbestehen der Prüfungsleistung war oder innerhalb eines Moduls mehrere Prüfungsleistungen endgültig nicht bestanden wurden. Anstelle der Regelung nach Satz 1 können die Hochschulen durch Satzung für die Studierenden günstigere Regelungen treffen.(2) Abs. 1 gilt auf Antrag auch für Prüfungsleistungen, die im Sommersemester 2020 abgelegt wurden oder hätten abgelegt werden müssen. Der Antrag ist bis zum 31. März 2021 bei der Hochschule zu stellen.(3) Die Ablegung von Prüfungen, deren Abnahme in das Folgesemester der zugehörigen Lehrveranstaltung fällt, ist auch ohne Immatrikulation im Prüfungssemester möglich, wenn das Studium nicht an der Hochschule fortgesetzt werden soll. Bis zum Abschluss der Prüfung werden die betreffenden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten für Zwecke der Prüfungsverwaltung und hinsichtlich der Nutzung der Einrichtungen der Hochschule immatrikulierten Studierenden gleichgestellt.

Eingangsformel CoronaPHSchulV

Aufgrund des § 96 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 435), verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für die staatlichen und die staatlich anerkannten Hochschulen nach § 2 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes.

§ 2

Individuelle Regelstudienzeiten

§ 2 Individuelle RegelstudienzeitenAbweichend von den in Prüfungsordnungen oder anderen Regelungen der Hochschulen festgelegten Regelstudienzeiten wird für die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 in einem Hochschulstudiengang oder in einem Studiengang, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird, immatrikulierten Studierenden eine um jeweils ein Semester erhöhte individuelle Regelstudienzeit festgesetzt. Das Präsidium kann regeln, dass Satz 1 auch für im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 beurlaubte Studierende gilt. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 13 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), zu übermittelnden Angaben bleiben von Satz 1 und 2 unberührt. In künstlerischen Studiengängen entscheidet das Präsidium auf Antrag im Einzelfall über das Fortbestehen des Anspruchs auf Einzelunterricht für die Dauer der Erhöhung der Regelstudienzeit.

§ 3

Prüfungen

§ 3 Prüfungen(1) Im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 abgelegte und nicht bestandene oder aufgrund Versäumnisses nicht bestandene Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, gelten als nicht unternommen, sofern nicht ein Täuschungsversuch oder ein anderer schwerwiegender Verstoß gegen Prüfungsvorschriften der Grund für das Nichtbestehen der Prüfungsleistung war oder innerhalb eines Moduls mehrere Prüfungsleistungen endgültig nicht bestanden wurden. Anstelle der Regelung nach Satz 1 können die Hochschulen durch Satzung für die Studierenden günstigere Regelungen treffen.(2) Abs. 1 gilt auf Antrag auch für Prüfungsleistungen, die im Sommersemester 2020 abgelegt wurden oder hätten abgelegt werden müssen. Der Antrag ist bis zum 31. März 2021 bei der Hochschule zu stellen.(3) Die Ablegung von Prüfungen, deren Abnahme in das Folgesemester der zugehörigen Lehrveranstaltung fällt, ist auch ohne Immatrikulation im Prüfungssemester möglich, wenn das Studium nicht an der Hochschule fortgesetzt werden soll. Bis zum Abschluss der Prüfung werden die betreffenden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten für Zwecke der Prüfungsverwaltung und hinsichtlich der Nutzung der Einrichtungen der Hochschule immatrikulierten Studierenden gleichgestellt.

§ 4

Verlängerung der Höchstdauer befristeter Beschäftigungsverhältnisse sowie der Bewährungsphase ...

§ 4 Verlängerung der Höchstdauer befristeter Beschäftigungsverhältnisse sowie der Bewährungsphase im Rahmen von Entwicklungszusagen(1) Die insgesamt zulässige Dauer der Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach § 64 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes sowie der Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 65 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes, die zu Qualifikationszwecken beschäftigt sind, verlängert sich um jeweils sechs Monate, wenn ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein befristetes Arbeitsverhältnis nach diesen Vorschriften zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 oder zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 besteht.(2) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach § 101 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes kann das bestehende, nach § 64 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes in der am 9. Dezember 2015 geltenden Fassung verlängerte Beschäftigungsverhältnis mit ihrer Zustimmung um bis zu zwölf weitere Monate verlängert werden. Entsprechendes gilt für die Dauer der Beschäftigungsphase nach § 64 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes.

§ 5

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 5 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung zur Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie im Hochschulbereich vom 1. Juli 2020 (GVBl. S. 499)1) wird aufgehoben.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2028 außer Kraft.

Eingangsformel CoronaPHSchulV

Aufgrund des § 96 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 435), verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für die staatlichen und die staatlich anerkannten Hochschulen nach § 2 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes.

§ 2

Individuelle Regelstudienzeiten

§ 2 Individuelle RegelstudienzeitenAbweichend von den in den Prüfungsordnungen festgelegten Regelstudienzeiten nach § 19 des Hessischen Hochschulgesetzes wird für die im Sommersemester 2020 in einem Hochschulstudiengang oder in einem Studiengang, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird, immatrikulierten Studierenden eine um ein Semester erhöhte individuelle Regelstudienzeit festgesetzt. Das Präsidium kann regeln, dass Satz 1 auch für im Sommersemester 2020 beurlaubte Studierende gilt. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 13 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), zu übermittelnden Angaben bleiben von Satz 1 und 2 unberührt.

§ 3

Verlängerung der Höchstdauer befristeter Beschäftigungsverhältnisse

§ 3 Verlängerung der Höchstdauer befristeter BeschäftigungsverhältnisseDie insgesamt zulässige Dauer der Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach § 64 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes sowie der Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit von Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 65 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes, die zu Qualifikationszwecken beschäftigt sind, verlängert sich um sechs Monate, wenn ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein befristetes Arbeitsverhältnis nach diesen Vorschriften zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach § 101 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes kann die bestehende Verlängerung ihres Beschäftigungsverhältnisses nach § 64 Abs. 4 Satz 2 in der am 9. Dezember 2015 geltenden Fassung des Hessischen Hochschulgesetzes mit ihrer Zustimmung um weitere sechs Monate verlängert werden.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.