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title: "ChemGZustV HE 2006 — Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Chemikaliengesetz und den zu seiner Ausführung ergangenen Rechtsverordnungen Vom 24. April 2006 *"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T17:24:12+00:00"
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# ChemGZustV HE 2006 — Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Chemikaliengesetz und den zu seiner Ausführung ergangenen Rechtsverordnungen Vom 24. April 2006 *

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 24.04.2006
*Fundstelle:* GVBl. I 2006, 138


### Eingangsformel ChemGZustV

Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), verordnet die Landesregierung:

### § 1

§ 1 Zuständige Behörde für 1. die Entgegennahme der Mitteilung nach § 19a Abs. 4 , 2. die Feststellung nach § 19a Abs. 5 Nr. 2 Buchst. b , 3. die Erteilung der Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2091), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), ist das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz.

### § 2

§ 2 Zuständige Behörde für die Überwachung nach § 21 des Chemikaliengesetzes ist, soweit die Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 8. Juli 2003 (GVBl. I S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), nichts anderes bestimmt, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Regierungspräsidium, im Übrigen das Regierungspräsidium Darmstadt.

### § 3

§ 3 Zuständige Behörde für 1. die Entgegennahme der Stoffliste nach § 16c Abs. 1 , 2. die Entgegennahme der Angaben nach § 16f Abs. 2 Satz 1 , 3. die Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen, der Mitteilungen über Anmeldungen und der Unterrichtung vom Bewertungsergebnis nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 , 4. die Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen, der Unterrichtung vom Bewertungsergebnis, des Inhalts der Bescheide und der Entscheidungen nach § 22 Abs. 1a Nr. 1 des Chemikaliengesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

### § 4

§ 4 (1) Zuständige Behörde für die Anordnung von Maßnahmen nach § 23 Abs. 1 oder 1a des Chemikaliengesetzes ist in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen das Regierungspräsidium, im Übrigen das Regierungspräsidium Darmstadt. (2) Zuständige Behörde für Anordnungen nach § 23 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes ist das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz.

### § 5

§ 5 Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes und nach § 7 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 868), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), ist in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen das Regierungspräsidium, im Übrigen das Regierungspräsidium Darmstadt.

### § 6

§ 6 (1) Zuständige Behörde für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 der Chemikalien-Verbotsverordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt. (2) Zuständige Behörde für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 2 Abs. 1 und die Entgegennahme der Anzeige nach § 2 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 der Chemikalien-Verbotsverordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt. (3) Zuständige Behörde für die Prüfung der Sachkunde nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Entgegennahme des Sachkundenachweises nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung ist das Regierungspräsidium.

### § 7

§ 7 (1) Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), ist das Regierungspräsidium Darmstadt. (2) Zuständige Behörde für die Zulassung der Geräte und Anlagen der Brandbekämpfung nach § 6 Abs. 2 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung ist in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Regierungspräsidium, im Übrigen das Regierungspräsidium Darmstadt. (3) Zuständige Behörde für das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 1 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung ist in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Regierungspräsidium, im Übrigen das Regierungspräsidium Darmstadt. (4) Zuständige Behörde für das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 4 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

### § 8

§ 8 Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Chemikaliengesetz und den zu seiner Ausführung ergangenen Rechtsverordnungen vom 12. Juni 1995 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802), wird aufgehoben.

### § 9

§ 9 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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— Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Chemikaliengesetz und den zu seiner Ausführung ergangenen Rechtsverordnungen Vom 24. April 2006 *
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-ChemGZustVHE2006rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
