Fürstliches Privilegium, welches der Leyh- und Commercien-Compagnie zu Etablierung eines Lombards in der Residentz-Stadt Cassel ertheilet worden Vom 19. April 1721
- Ausfertigungsdatum:
- 19.04.1721
- Fundstelle:
- Sammlung Fürstlich Hessischer Landes-Ordnungen und Ausschreiben Dritter Teil 1721, 853
(Art. 1 bis 8) (Statuten) (Abschn. 1 Nr. 1 bis 5) Abschn. II (Nr. 1 bis 4) ... 5. Die Ausleihungen der Gelder geschehen auf gute Pfande an Pretiosis und allerhand anderen Mobilien, so weit dieselben zur Versicherung der verlangten Summen hinlänglich sind, ohne daß der Entleiher nötig hat, seinen Namen anzugeben, sondern man schießt das Geld auf Pfande vor, ohne zu wissen oder zu fragen, wem solche zugehören; auf liegende Unterpfande aber oder auch auf Wechselbriefe, Obligationes und dergleichen blose Verschreibung wird nichts gegeben. (Nr. 6 bis 8) ... 9. Wer sein Pfand in der ersten Woche des Versatzes wieder einlöst, bezahlt kein Interesse, sondern genießt den Vorschuß frei, nach Verfließung solcher ersten Woche aber wird das Interesse, nachdem die Aufnahme wochen- oder monatweise geschehen, von derjenigen ganzen Woche oder Monat mit bezahlt, welche bei der Ablage angetreten ist. 10. Ein jeder ist gehalten, sein Pfand nach Ablauf der bestimmten Zeit zu lösen, oder wenigstens das betagte Interesse von dem empfangenen Vorschuß abzustatten und den Leihzettel erneuern zu lassen, widrigenfalls wird das eingesetzte Pfand an den Meistbietenden öffentlich verkauft, wovon die Bank ihr ausgeliehenes Hauptgeld cum Kapitals und von jedem Thaler Kapitals 1 Albus für Auktions-Kosten einzieht, das übrige aber wird dem debitori gegen Einlieferung des Leihzettels zurück gegeben. 11. Auf Kleider und andere verwesliche Mobilien geschieht der Vorschuß nicht länger als auf sechs Monate, und falls nach deren Verfließung die Reluition nicht erfolgt, so verfährt man ohne Nachsicht, wie nächst vorhero gemeldet ist. 12. Derjenige, wer den von der Bank empfangenen Aktions- oder Leihzettel verliert oder dem dergleichen entwendet wird, muß die Bank ohnverzüglich davon avertieren, damit, wenn der Finder oder sonstige unrechtmäßige Inhaber solcher Zettel sich um die Ablage der Aktion oder Regulierung des Pfands meldet, mit der Zahlung oder Extradition des Pfands könne an sich gehalten und der zum Vorschein gekommene verlorene Zettel seinem rechten Herren wieder zugewendet werden. 13. Sollte auch jemand etwas an Juwelen, Silber oder andern Effekten entwendet werden, derselbe wird die Mühe nehmen, der Bank fordersamste Nachricht davon zu erteilen, damit wenn die gestohlne Sachen zum Versatz dahin gebracht werden, man sich darnach achten und anstatt etwas darauf auszulehnen, dem Eigentümer zu dem Seinigen verhelfen könne. (14) ...
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.