BzBlGzustBehAnO HE · Hessen

Anordnung über die zuständige Behörde nach dem Benzinbleigesetz Vom 4. Juli 1972

Ausfertigungsdatum:
04.07.1972
Fundstelle:
GVBl. I 1972, 211
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Eingangsformel BzBlGzustBehAnO

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258) wird zur Ausführung des § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1234) bestimmt:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.