Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Benzinbleigesetzes Vom 4. Juli 1972
- Ausfertigungsdatum:
- 04.07.1972
- Fundstelle:
- GVBl. I 1972, 211
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 157), wird verordnet:
§ 1 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.