- Ausfertigungsdatum:
- 25.07.1979
- Fundstelle:
- ABl. 1979, 449
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erlaß vom 25. Juli 1979 - III B 5.1 - 202/2 -
Nachstehend wird der Beschluß der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 30. 4. 1979 veröffentlicht und für Hessen für verbindlich erklärt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I.
Ziel, Dauer und Art der Bildungsgänge
Nach der Verordnung zur Durchführung der §§ 4,5 und 5a) des Soldatenversorgungsgesetzes vom 26.10.1965 (BGBl. I S. 1746), zuletzt geändert am 22.10.1970 (BGBl. I S. 1448), die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen hat, werden an Bundeswehrfachschulen Lehrgänge mit der Dauer von zwei Halbjahren zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachschulreife entspricht, durchgeführt. Es bestehen Lehrgänge in den Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Sozialpädagogik.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
II.
Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Zulassungsvoraussetzung für die Bildungsgänge ist:
- a)
das Abschlußzeugnis der Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis und
- b)
eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung.
- 2.
Dem Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung oder dem Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung entsprechen:
- a)
in den Fachrichtungen Technik und Wirtschaft
der Nachweis einer einschlägigen fachpraktischen Tätigkeit als längerdienender Angehöriger der Bundeswehr mindestens auf der ATN-Stufe 71), die durch eine interne Prüfung in der Bundeswehr abgeschlossen wird;- b)
in der Fachrichtung Sozialpädagogik
der Nachweis einer mindestens vierjährigen Tätigkeit in der Bundeswehr mit Verwendung als Offizier oder Unteroffizier.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
III.
Lehrer
Der Unterricht wird in der Regel von Lehrern erteilt, die die Prüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, an Gymnasien oder an Realschulen abgelegt haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
IV.
Abschlußprüfung
Die Abschlußprüfung wird nach der von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates am 7.4.1967 (BGBl. I S. 473), zuletzt geändert am 21.12.1976 (BGBl. I S. 3765), erlassenen Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen durchgeführt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
V.
Zeugnisse
- 1.
Nach Bestehen der Abschlußprüfung erhält der Absolvent das Abschlußzeugnis des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachschulreife entspricht.
- 2.
Das Abschlußzeugnis wird von der zuständigen Schulbehörde ausgefertigt und gesiegelt.
- 3.
Die aufgrund dieser Vereinbarung erworbenen Abschlußzeugnisse werden als Zeugnisse der Fachschulreife von den Ländern gegenseitig anerkannt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
VI.
Schlußbestimmung
Mit dieser Vereinbarung werden folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz aufgehoben:
- 1.
"Regelung der Zuerkennung der Fachschulreife bei Absolventen der Abschlußprüfung des Aufbaulehrgangs - Fachrichtung Technik - der Bundeswehrfachschulen" (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 16./17.1.1964).
- 2.
"Regelung der Zuerkennung der Fachschulreife bei Absolventen der Abschlußprüfung des Aufbaulehrgangs - Fachrichtung Wirtschaft - der Bundeswehrfachschulen" (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 16./17.1.1964).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.