---
title: "BVormVGAG HE 2001 — Hessisches Ausführungsgesetz zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz Vom 31. Oktober 2001"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/bvormvgaghe2001"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BVormVGAGHE2001rahmen"
updated: "2026-05-13T17:02:19+00:00"
---

# BVormVGAG HE 2001 — Hessisches Ausführungsgesetz zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz Vom 31. Oktober 2001

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 31.10.2001
*Fundstelle:* GVBl. I 2001, 441


### § 1 — Anerkennung von Prüfungsleistungen

§ 1 Anerkennung von Prüfungsleistungen(1) Zur Ausführung des § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) wird Folgendes bestimmt: 1. einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder2. einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes steht es gleich, wenn der Vormund oder die Betreuerin oder der Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen hat. (2) Als Prüfung im Sinne von Abs. 1 werden alle in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes mit Erfolg abgelegten Prüfungen anerkannt. Aus dem Zeugnis über die Prüfung muss hervorgehen, welchen Kenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprechen.

### § 1 — Anerkennung von Prüfungsleistungen

§ 1 Anerkennung von Prüfungsleistungen(1) Zur Ausführung des § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird Folgendes bestimmt: 1. einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder2. einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes steht es gleich, wenn der Vormund oder die Betreuerin oder der Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen hat. (2) Als Prüfung im Sinne von Abs. 1 werden alle in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes mit Erfolg abgelegten Prüfungen anerkannt. Aus dem Zeugnis über die Prüfung muss hervorgehen, welchen Kenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprechen.

### § 2 — In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 2 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

### § 1 — Anerkennung von Prüfungsleistungen

§ 1 Anerkennung von Prüfungsleistungen(1) Zur Ausführung des § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird Folgendes bestimmt: 1. einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder2. einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes steht es gleich, wenn der Vormund oder die Betreuerin oder der Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen hat. (2) Als Prüfung im Sinne von Abs. 1 werden alle in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes mit Erfolg abgelegten Prüfungen anerkannt. Aus dem Zeugnis über die Prüfung muss hervorgehen, welchen Kenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprechen.

### § 2 — In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 2 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

### § 2 — In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 2 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

### § 1 — Anerkennung von Prüfungsleistungen

§ 1 Anerkennung von Prüfungsleistungen(1) Zur Ausführung des § 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586), geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 908), wird Folgendes bestimmt: 1. Einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder2. einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes steht es gleich, wenn der Vormund besondere Kenntnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen hat. (2) Als Prüfung im Sinne von Abs. 1 werden alle in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu § 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes mit Erfolg abgelegten Prüfungen anerkannt. Aus dem Zeugnis über die Prüfung muss hervorgehen, welchen Kenntnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprechen.

### § 2 — In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 2 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

---

— Hessisches Ausführungsgesetz zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz Vom 31. Oktober 2001
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BVormVGAGHE2001rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
