Hessisches Ausführungsgesetz zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz Vom 31. Oktober 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 31.10.2001
- Fundstelle:
- GVBl. I 2001, 441
Anerkennung von Prüfungsleistungen
§ 1 Anerkennung von Prüfungsleistungen(1) Zur Ausführung des § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) wird Folgendes bestimmt: 1. einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder2. einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes steht es gleich, wenn der Vormund oder die Betreuerin oder der Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen hat. (2) Als Prüfung im Sinne von Abs. 1 werden alle in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes mit Erfolg abgelegten Prüfungen anerkannt. Aus dem Zeugnis über die Prüfung muss hervorgehen, welchen Kenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprechen.
Anerkennung von Prüfungsleistungen
§ 1 Anerkennung von Prüfungsleistungen(1) Zur Ausführung des § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird Folgendes bestimmt: 1. einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder2. einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes steht es gleich, wenn der Vormund oder die Betreuerin oder der Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen hat. (2) Als Prüfung im Sinne von Abs. 1 werden alle in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes mit Erfolg abgelegten Prüfungen anerkannt. Aus dem Zeugnis über die Prüfung muss hervorgehen, welchen Kenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprechen.
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
§ 2 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Anerkennung von Prüfungsleistungen
§ 1 Anerkennung von Prüfungsleistungen(1) Zur Ausführung des § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird Folgendes bestimmt: 1. einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder2. einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes steht es gleich, wenn der Vormund oder die Betreuerin oder der Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen hat. (2) Als Prüfung im Sinne von Abs. 1 werden alle in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes mit Erfolg abgelegten Prüfungen anerkannt. Aus dem Zeugnis über die Prüfung muss hervorgehen, welchen Kenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprechen.
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
§ 2 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
§ 2 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Anerkennung von Prüfungsleistungen
§ 1 Anerkennung von Prüfungsleistungen(1) Zur Ausführung des § 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586), geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 908), wird Folgendes bestimmt: 1. Einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder2. einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes steht es gleich, wenn der Vormund besondere Kenntnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen hat. (2) Als Prüfung im Sinne von Abs. 1 werden alle in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu § 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes mit Erfolg abgelegten Prüfungen anerkannt. Aus dem Zeugnis über die Prüfung muss hervorgehen, welchen Kenntnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprechen.
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
§ 2 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.