BVFG§9Abs2AnO HE · Hessen

Anordnung über die zuständige Behörde für die Gewährung von Leistungen nach § 9 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes Vom 27. Januar 1994

Ausfertigungsdatum:
27.01.1994
Fundstelle:
GVBl. I 1994, 58
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BVFG§9Abs2AnO

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), wird bestimmt:

§ 1

§ 1Zuständig für die Gewährung der Leistungen nach § 9 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 830) sind die Regierungspräsidien.

§ 2

§ 2Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.