BußgeldzustAGV HE 1996 · Hessen

Verordnung zur Bestimmung der örtlich zuständigen Amtsgerichte in Bußgeldverfahren Vom 11. September 1996

Ausfertigungsdatum:
11.09.1996
Fundstelle:
GVBl. I 1996, 388
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) In gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes ist örtlich zuständig das Amtsgericht 1. des Wohnorts des jeweils Betroffenen in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 69 a Abs. 2 Nr. 14 oder Abs. 5 Nr. 5 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung , im übrigen 2. des Begehungsorts, soweit das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrnimmt. (2) Das Amtsgericht des Begehungsorts ist örtlich auch zuständig in gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes , 2. § 62 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und 3. § 10 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter in der jeweils geltenden Fassung, soweit das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrnimmt. (3) Mit Ausnahme der Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten die Abs. 1 und 2 nicht in gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes , bei denen im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der Wohnort, und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und des Abs. 2 Nr. 1 der Begehungsort im Bezirk des Landgerichts Kassel liegt.

§ 3

§ 3 (1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen gerichtlichen Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und nach § 62 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben die bisherigen Zuständigkeiten unberührt. (2) Für gerichtliche Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 1 Abs. 3 , die vor dem 1. Oktober 2009 bei Gericht anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 5

§ 5 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

§ 1

§ 1 (1) In gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), ist örtlich zuständig das Amtsgericht 1. des Wohnorts des jeweils Betroffenen in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 69a Abs. 2 Nr. 14 oder Abs. 5 Nr. 5a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086), im übrigen 2. des Begehungsorts, soweit das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrnimmt. (2) Das Amtsgericht des Begehungsorts ist örtlich auch zuständig in gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und 2. § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), soweit das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrnimmt. (3) Mit Ausnahme der Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten die Abs. 1 und 2 nicht in gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes , bei denen im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der Wohnort, und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und des Abs. 2 Nr. 1 der Begehungsort im Bezirk des Landgerichts Kassel liegt.

§ 2

§ 2 In gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 23 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), 2. § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und 3. § 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 357), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2013 durch Staatsvertrag vom 21. Dezember 2010 (GVBl. 2011 I S. 382), ist, soweit das Regierungspräsidium Kassel die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrnimmt, örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft.

Eingangsformel BußgeldzustAGV

Auf Grund des § 68 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung des § 68 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 28. Oktober 1968 (GVBl. I S. 273) wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) In gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes ist örtlich zuständig das Amtsgericht 1. des Wohnorts des jeweils Betroffenen in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 69 a Abs. 2 Nr. 14 oder Abs. 5 Nr. 5 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung , im übrigen 2. des Begehungsorts, soweit das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrnimmt. (2) Das Amtsgericht des Begehungsorts ist örtlich auch zuständig in gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes , 2. § 62 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und 3. § 10 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter in der jeweils geltenden Fassung, soweit das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

§ 2

§ 2 In gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 23 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Januar 1996 (BGBl. I S. 34), 2. § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und 3. § 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31. August 1991 (GVBl. I S. 367, 392) ist, soweit das Regierungspräsidium Kassel die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrnimmt, örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist.

§ 3

§ 3 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen gerichtlichen Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und nach § 62 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben die bisherigen Zuständigkeiten unberührt.

§ 4

§ 4 (Aufhebungsanweisung)

§ 5

§ 5 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.