Gesetz zur Aufhebung von Bußgeldvorschriften und anderer Rechtsvorschriften Vom 4. November 1987
- Ausfertigungsdatum:
- 04.11.1987
- Fundstelle:
- GVBl. I 1987, 193
Artikel 1 bis 25(Aufhebungs- und Änderungsvorschriften)*)
Artikel 26 Noch nicht vollstreckte GeldbußenRechtskräftig verhängte Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr mit Geldbußen bedroht sind, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Der Erlaß erstreckt sich auch auf Nebenfolgen mit Ausnahme der Einziehung und Unbrauchbarmachung sowie auf Kosten, auch wenn die Geldbuße bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollstreckt war. Satz 1 gilt entsprechend für Verwarnungsgelder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht gezahlt sind.
Artikel 27 Kostenfreiheit für Löschungen im GrundbuchFür die Löschung gegenstandsloser im Grundbuch eingetragener Verfügungsbeschränkungen oder Vorkaufsrechte im Sinne des Gesetzes über die Beherbergung Fremder zu Bad Nauheim werden Kosten nicht erhoben.
Artikel 28 ZuständigkeitsvorbehaltSoweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen unberührt, diese Rechtsverordnungen zu ändern oder aufzuheben.
Artikel 29 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.