BundBesRErsG HE · Hessen

Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung Vom 6. Juni 2007 *)

Ausfertigungsdatum:
06.06.2007
Fundstelle:
GVBl. I 2007, 302
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

§ 2 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes§ 46 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betroffenen die Zulage nach sechs Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung erhalten.

§ 3

Übergangsregelung

§ 3 ÜbergangsregelungAuf Vertretungsfälle, in denen die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vor dem 1. Januar 2011 übertragen worden sind, ist § 46 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulage spätestens ab dem 1. Juli 2011 gewährt wird, soweit bis dahin die ununterbrochene Wahrnehmung noch nicht vollständig abgeleistet worden ist.

§ 4

Erschwerniszulagen

§ 4 ErschwerniszulagenDie Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass 1. die Zulage nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes in einem Mobilen Einsatzkommando oder einem Spezialeinsatzkommando 300 Euro beträgt,2. die Zulage nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 für Beamtinnen und Beamte des Landes als Verdeckte Ermittlerinnen und Verdeckte Ermittler 260 Euro beträgt,3. auf die Beamtinnen und Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, die Aufgaben der Observation wahrnehmen,a) § 5 Abs. 1 Nr. 5 keine Anwendung findet undb) § 4 Abs. 2 und § 4a entsprechend anzuwenden sind,4. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eine Zulage in Höhe von 7,65 Euro erhaltena) für jede dienstlich veranlasste Teilnahme an einer Leichenschau oder Leichenöffnung nach § 87 der Strafprozessordnung oderb) bei erfolgten Verrichtungen an einer Leiche oder an Leichenteilen zur Identifizierung der Person des Toten oder zur Feststellung der Todesursache oderc) bei der Entnahme von beweiserheblichen Vergleichsmaterialien von einer Leiche oder von Leichenteilen. Nr. 4 Buchst. a gilt auch für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Protokollführerinnen und Protokollführer. Erfolgt in den Fällen der Nr. 4 Buchst. b und c die Bearbeitung von mehreren Leichensachen in unmittelbarem zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang, insbesondere am selben Tatort, besteht nur einmaliger Anspruch auf die Zulage. Die Zulage ist monatlich nachträglich zu beantragen.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 2. Juli 2007 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 2. Juli 2007 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

§ 4

Erschwerniszulagen

§ 4 ErschwerniszulagenDie Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass 1. die Zulage nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes in einem Mobilen Einsatzkommando oder einem Spezialeinsatzkommando 300 Euro beträgt,2. die Zulage nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 für Beamtinnen und Beamte des Landes als Verdeckte Ermittlerinnen und Verdeckte Ermittler 260 Euro beträgt,3. auf die Beamtinnen und Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, die Aufgaben der Observation wahrnehmen,a) § 5 Abs. 1 Nr. 5 keine Anwendung findet undb) § 4 Abs. 2 und § 4a entsprechend anzuwenden sind,4. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eine Zulage in Höhe von 11 Euro erhaltena) für jede dienstlich veranlasste Teilnahme an einer Leichenschau oder Leichenöffnung nach § 87 der Strafprozessordnung oderb) bei erfolgten Verrichtungen an einer Leiche oder an Leichenteilen zur Identifizierung der Person des Toten oder zur Feststellung der Todesursache oderc) bei der Entnahme von beweiserheblichen Vergleichsmaterialien von einer Leiche oder von Leichenteilen. Nr. 4 Buchst. a gilt auch für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Protokollführerinnen und Protokollführer. Erfolgt in den Fällen der Nr. 4 Buchst. b und c die Bearbeitung von mehreren Leichensachen in unmittelbarem zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang, insbesondere am selben Tatort, besteht nur einmaliger Anspruch auf die Zulage. Die Zulage ist monatlich nachträglich zu beantragen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

§ 1

(aufgehoben)

§ 1 (aufgehoben)

§ 2

(aufgehoben)

§ 2(aufgehoben)

§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 5

(aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

§ 4

Erschwerniszulagen

§ 4 Erschwerniszulagen*Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), gilt mit der Maßgabe, dass 1. die Zulage nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes in einem Mobilen Einsatzkommando oder einem Spezialeinsatzkommando 300 Euro beträgt,2. die Zulage nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 für Beamtinnen und Beamte des Landes als Verdeckte Ermittlerinnen und Verdeckte Ermittler 260 Euro beträgt,3. a) auf die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen § 5 Abs. 1 Nr. 5 keine Anwendung findet,b) auf die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, die Aufgaben der Observation wahrnehmen, § 4 Abs. 2 und § 4a entsprechend anzuwenden sind,4. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eine Zulage in Höhe von 11 Euro erhaltena) für jede dienstlich veranlasste Teilnahme an einer Leichenschau oder Leichenöffnung nach § 87 der Strafprozessordnung oderb) bei erfolgten Verrichtungen an einer Leiche oder an Leichenteilen zur Identifizierung der Person des Toten oder zur Feststellung der Todesursache oderc) bei der Entnahme von beweiserheblichen Vergleichsmaterialien von einer Leiche oder von Leichenteilen. Nr. 4 Buchst. a gilt auch für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Protokollführerinnen und Protokollführer. Erfolgt in den Fällen der Nr. 4 Buchst. b und c die Bearbeitung von mehreren Leichensachen in unmittelbarem zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang, insbesondere am selben Tatort, besteht nur einmaliger Anspruch auf die Zulage. Die Zulage ist monatlich nachträglich zu beantragen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

§ 1

Weitergeltung von Obergrenzen für Beförderungsämter

§ 1 Weitergeltung von Obergrenzen für BeförderungsämterDie in Art. 10 Abs. 2 des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) genannten Rechtsvorschriften sind bis zum Inkrafttreten von Verordnungen, die aufgrund des § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung erlassen werden, weiter anzuwenden.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 2. Juli 2007 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.