Verordnung über Gebühren für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien Vom 16. Oktober 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 16.10.2015
- Fundstelle:
- GVBl. 2015, 391
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Aufgrund des § 18 Abs. 2 Satz 3 des Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 732), geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2009 (GVBl. I S. 256), verordnet der Minister der Finanzen:
Bearbeitungsgebühr, Gebühr für die Zusage
§ 1 Bearbeitungsgebühr, Gebühr für die ZusageFür die Bearbeitung von Anträgen auf Übernahme von Bürgschaften und Garantien des Landes wird eine Bearbeitungsgebühr von 0,5 Prozent der beantragten Bürgschaft oder Garantie erhoben. Für die Zusage der Bürgschaft oder Garantie wird eine weitere Gebühr von 0,5 Prozent der zugesagten Bürgschaft oder Garantie erhoben. Die Gebühren nach Satz 1 und 2 werden insgesamt auf 60 000 Euro begrenzt.
Verwaltungsgebühr
§ 2 Verwaltungsgebühr(1) Für eine übernommene Bürgschaft oder Garantie wird eine kalenderjährliche Verwaltungsgebühr von 1 Prozent des Bürgschafts- oder Garantiebetrages erhoben. Der Berechnung der Gebühr wird der Bürgschafts- oder Garantiebetrag am 1. Januar desjenigen Jahres zugrunde gelegt, für das sie erhoben wird. (2) Im ersten Kalenderjahr der Bürgschaft oder Garantie wird die Verwaltungsgebühr in Höhe von je einem Zwölftel der Gebühr nach Abs. 1 Satz 1 für jeden Kalendermonat ab Übersendung der Bürgschafts- oder Garantieurkunde erhoben. (3) Bei Beendigung der Bürgschaft oder Garantie vor Dezember des laufenden Jahres wird die Verwaltungsgebühr in Höhe von je einem Zwölftel der Gebühr nach Abs. 1 Satz 1 für jeden Kalendermonat des laufenden Jahres, letztmalig für den Kalendermonat erhoben, in dem die Bürgschafts- oder Garantieurkunde an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zurückgegeben wird. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs der Bürgschafts- oder Garantieurkunde bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 3 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über Gebühren für die Gewährung von Bürgschaften und Garantien vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 526)1) wird aufgehoben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.