Verordnung über Gebühren für die Gewährung von Bürgschaften und Garantien Vom 29. November 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 29.11.2010
- Fundstelle:
- GVBl. I 2010, 526
Aufgrund des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 732), geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2009 (GVBl. I S. 256), wird verordnet:
Bearbeitungsgebühr
§ 1 BearbeitungsgebührFür die Bearbeitung von Anträgen auf die Gewährung von Bürgschaften und Garantien des Landes ist eine Bearbeitungsgebühr von 0,5 vom Hundert der beantragten Bürgschaft oder Garantie zu zahlen. Bei Zusage werden weitere 0,5 vom Hundert der zugesagten Bürgschaft oder Garantie erhoben. Insgesamt wird die Bearbeitungsgebühr auf 60 000 Euro begrenzt.
Verwaltungsgebühr
§ 2 Verwaltungsgebühr(1) Für übernommene Bürgschaften oder Garantien wird eine jährliche Verwaltungsgebühr von 1,0 vom Hundert des Bürgschafts- oder Garantiebetrages erhoben. Der Berechnung der Gebühr wird der Bürgschaftsstand am 1. Januar desjenigen Jahres zugrunde gelegt, für das sie erhoben wird. (2) Im Jahr der Gewährung der Bürgschaft oder der Garantie wird die Verwaltungsgebühr in Höhe von je einem Zwölftel der jährlichen Verwaltungsgebühr nach Abs. 1 Satz 1 für den Monat der Entstehung und die folgenden Monate bis zum Ende des Kalenderjahres erhoben. (3) Die Verwaltungsgebühr wird letztmalig für den Kalendermonat erhoben, in dem die Bürgschafts- oder Garantieurkunde an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zurückgegeben wird. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs der Bürgschafts- oder Garantieurkunde bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 3 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Gewährung von Bürgschaften und Garantien vom 21. Februar 2006 (GVBl. I S. 57)1) wird aufgehoben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.