BürgBetG HE · Hessen

Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung und kommunalen Selbstverwaltung Vom 23. Dezember 1999

Ausfertigungsdatum:
23.12.1999
Fundstelle:
GVBl. I 2000, 2
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Änderungsvorschrift

Artikel

Artikel 10 Ermächtigung zur Neubekanntmachung Die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport wird ermächtigt, das Kommunalwahlgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung in neuer Paragraphenfolge und mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu bereinigen.

Artikel

Artikel 11 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Artikel

Artikel 2 Änderungsvorschrift

Artikel

Artikel 3 Änderungsvorschrift

Artikel

Artikel 4 Änderungsvorschrift

Artikel

Artikel 5 Änderungsvorschrift

Artikel

Artikel 6 Änderungsvorschrift

Artikel

Artikel 7 Änderungsvorschrift

Artikel

Artikel 8 Änderungsvorschrift

Artikel

Artikel 9 Übergangsvorschriften (1) Für Direktwahlen und Bürgerentscheide, deren Wahl- oder Abstimmungstag zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gelten das Hessische Kommunalwahlgesetz, die Hessische Gemeindeordnung und die Hessische Landkreisordnung in der bis dahin geltenden Fassung fort. (2) Die Wahlzeitverlängerung auf fünf Jahre nach Art. 1 Nr. 4 und 13 Buchst. a, Art. 2 Nr. 4 und Art. 3 Nr. 2 gilt nicht für die Wahlzeiten der Vertretungskörperschaften, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Amt sind. Endet die Wahlzeit eines gemeindlichen Ausländerbeirats im oder nach dem November des Jahres 2001, läuft seine darauf folgende Wahlzeit nur bis zum 30. November des Jahres 2005. (3) Die Möglichkeit, durch Änderung der Hauptsatzung die Zahl der Gemeindevertreter und der Kreistagsabgeordneten zu verringern, gilt für die Kommunalwahlen im Jahre 2001 mit der Maßgabe, dass die Veröffentlichung der jeweiligen Änderungssatzung spätestens innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erfolgen hat. (4) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eingeleitete Kontrollverfahren nach den §§ 63 , 74 der Hessischen Gemeindeordnung und §§ 34 , 47 der Hessischen Landkreisordnung in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung werden nach diesen Vorschriften zu Ende geführt. (5) Die Rechtsstellung von hauptamtlichen Beigeordneten, die von der Gemeindevertretung oder dem Kreistag für spezielle Arbeitsgebiete bis zum 1. Oktober 1999 besonders gewählt wurden, bleibt jeweils bis zum Ende ihrer Amtszeit unberührt. Eine Wiederwahl dieser Beigeordneten nach § 40 der Hessischen Gemeindeordnung , § 37 a Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung ist ausgeschlossen. (6) Der Beschluss nach Art. 5 Nr. 4 ( § 3 a Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes ) kann für die Kommunalwahlen im Jahre 2001 innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gefasst werden. (7) Für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes das sechzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, gelten die §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , 86 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung und § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Landkreisordnung in der bis dahin geltenden Fassung fort.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.