HAG/BtR · Hessen

Hessisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (HAG/BtR)*) Vom 5. Februar 1992

Ausfertigungsdatum:
05.02.1992
Fundstelle:
GVBl. I 1992, 66
26 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Zuständige Behörden auf örtlicher Ebene nach § 1 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959),1. in Betreuungsangelegenheiten und2. in Unterbringungsangelegenheiten im Sinne des § 312 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959),sind die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 führen sie die Bezeichnung Betreuungsbehörde.(2) Überörtliche Betreuungsbehörde nach § 1 Abs. 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes ist das für Angelegenheiten der überörtlichen Betreuungsbehörde und der Betreuungsvereine zuständige Ministerium. Sie soll in Zusammenarbeit mit den Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen und Betreuungsgerichten darauf hinwirken, dass eine ausreichende Anzahl von Betreuerinnen und Betreuern zur Verfügung steht, und die Betreuungsbehörden bei der Aufgabenerfüllung nach § 6 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes unterstützen. Sie ist insbesondere zuständig für die1. Beratung und Unterstützung der Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine in Angelegenheiten, die nicht nur einen örtlichen Träger betreffen,2. überregionale Fortbildung von Betreuerinnen und Betreuern und3. Entwicklung von Arbeitskonzepten zur Beratung von ehrenamtlichen rechtlichen Vertretungspersonen und4. Anerkennung von Sachkundelehrgängen und weiteren betreuungsspezifischen Studien-, Ausbildungs- oder Weiterbildungsgängen nach der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154).

§ 6

Außerkrafttreten

§ 6 AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 6

Außerkrafttreten

§ 6 AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

§ 1

§ 1(1) Zuständige Behörden auf örtlicher Ebene nach § 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696),1. in Betreuungsangelegenheiten und2. in Unterbringungsangelegenheiten im Sinne des § 312 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577),sind die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 führen sie die Bezeichnung Betreuungsbehörde.(2) Überörtliche Betreuungsbehörde nach § 2 des Betreuungsbehördengesetzes ist das für Angelegenheiten des Betreuungsbehördengesetzes und der Betreuungsvereine zuständige Ministerium. Sie soll in Zusammenarbeit mit den Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen und Betreuungsgerichten darauf hinwirken, dass eine ausreichende Anzahl von Betreuerinnen und Betreuern zur Verfügung steht, und die Betreuungsbehörden bei der Aufgabenerfüllung nach § 5 des Betreuungsbehördengesetzes unterstützen. Sie ist zuständig für die1. Beratung und Unterstützung der Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine in Angelegenheiten, die nicht nur einen örtlichen Träger betreffen,2. überregionale Fortbildung von Betreuerinnen und Betreuern und3. Entwicklung von Arbeitskonzepten zur Beratung von Angehörigen der Betreuten.

§ 2

§ 2Die Vorschriften für die Aufsicht des Betreuungsgerichts in §§ 1802, 1803 Abs. 2, §§ 1811 und 1818 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 11 und 13 sowie in den §§ 1823, 1824 und in § 1854 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben gegenüber der Betreuungsbehörde außer Anwendung. Dasselbe gilt für § 1822 Nr. 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich um die Aufsicht in vermögensrechtlicher Hinsicht handelt.

§ 3

§ 3(1) Zuständig für die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins als Betreuungsverein im Sinne des § 1908 f des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das für den Sitz des Vereins zuständige Regierungspräsidium.(2) Im Anerkennungsverfahren sind Stellungnahmen der für den Sitz des Vereins zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde und des für den Sitz des Vereins zuständigen Vormundschaftsgerichts einzuholen.(3) Über die Anerkennung ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.(4) Die Fachaufsicht für das Anerkennungsverfahren obliegt dem für Angelegenheiten des Betreuungsbehördengesetzes und der Betreuungsvereine zuständigen Ministerium.

§ 5

§ 5Das Land Hessen unterstützt die Betreuungsvereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Zuweisung von Fördermitteln an die Landkreise und kreisfreien Städte nach Maßgabe des Haushalts. Diese werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen von Zuwendungsverträgen vergeben.

§ 1

§ 1(1) Zuständige Behörden auf örtlicher Ebene nach § 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426),1. in Betreuungsangelegenheiten und2. in Unterbringungsangelegenheiten im Sinne des § 312 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780),sind die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 führen sie die Bezeichnung Betreuungsbehörde.(2) Überörtliche Betreuungsbehörde nach § 2 des Betreuungsbehördengesetzes ist das für Angelegenheiten des Betreuungsbehördengesetzes und der Betreuungsvereine zuständige Ministerium. Sie soll in Zusammenarbeit mit den Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen und Betreuungsgerichten darauf hinwirken, dass eine ausreichende Anzahl von Betreuerinnen und Betreuern zur Verfügung steht, und die Betreuungsbehörden bei der Aufgabenerfüllung nach § 5 des Betreuungsbehördengesetzes unterstützen. Sie ist zuständig für die1. Beratung und Unterstützung der Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine in Angelegenheiten, die nicht nur einen örtlichen Träger betreffen,2. überregionale Fortbildung von Betreuerinnen und Betreuern und3. Entwicklung von Arbeitskonzepten zur Beratung von Angehörigen der Betreuten.

§ 2

§ 2Die Vorschriften für die Aufsicht des Betreuungsgerichts in §§ 1802, 1803 Abs. 2, §§ 1811 und 1818 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 bis 11 und 13 sowie in den §§ 1823, 1824 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben gegenüber der Betreuungsbehörde außer Anwendung. Dasselbe gilt für § 1822 Nr. 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich um die Aufsicht in vermögensrechtlicher Hinsicht handelt.

§ 3

§ 3(1) Über § 1908f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches hinaus setzt die Anerkennung als Betreuungsverein voraus, dass der Verein1. seinen Sitz und seinen überwiegenden Tätigkeitsbereich in Hessen hat und2. gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts ist.(2) Für das Anerkennungsverfahren ist das Regierungspräsidium zuständig.(3) Im Anerkennungsverfahren sind Stellungnahmen der für den Sitz des Vereins zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde und des für den Sitz des Vereins zuständigen Betreuungsgerichts einzuholen.(4) Über die Anerkennung ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.(5) Die Fachaufsicht für das Anerkennungsverfahren obliegt dem für Angelegenheiten des Betreuungsbehördengesetzes und der Betreuungsvereine zuständigen Ministerium.

§ 4

§ 4Die Anerkennung ist auf Antrag des Betreuungsvereins durch die nach § 3 Abs. 2 zuständige Behörde aufzuheben.

§ 6

Außerkrafttreten

§ 6 AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

§ 3

§ 3Die Vorschriften für die Aufsicht des Betreuungsgerichts in §§ 1835 und 1844 sowie in den §§ 1848 bis 1854 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben gegenüber der Betreuungsbehörde außer Anwendung.

§ 4

§ 4(1) Über § 14 des Betreuungsorganisationsgesetzes hinaus setzt die Anerkennung als Betreuungsverein voraus, dass der Verein1. seinen Sitz und seinen überwiegenden Tätigkeitsbereich in Hessen hat,2. gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts ist und3. einen Bedarf für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes am Sitz des Betreuungsvereins oder einer Außenstelle des Betreuungsvereins nachweist.(2) Für das Anerkennungsverfahren ist das Regierungspräsidium zuständig.(3) Im Anerkennungsverfahren sind Stellungnahmen der für den Sitz des Vereins zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde und des für den Sitz des Vereins zuständigen Betreuungsgerichts einzuholen. Die örtlich zuständige Betreuungsbehörde hat insbesondere zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 3 Stellung zu nehmen.(4) Über die Anerkennung ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.(5) Die Fachaufsicht für das Anerkennungsverfahren obliegt dem für Angelegenheiten der überörtlichen Betreuungsbehörde und der Betreuungsvereine zuständigen Ministerium.

§ 5

§ 5Die Anerkennung ist auf Antrag des Betreuungsvereins durch die nach § 4 Abs. 2 zuständige Behörde aufzuheben.

§ 6

§ 6(1) Das Land Hessen unterstützt die Betreuungsvereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 15 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes durch die Zuweisung von Fördermitteln an die Landkreise und kreisfreien Städte. Diese werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen von Zuwendungsverträgen auf der Grundlage von individuellen Zielvereinbarungen an anerkannte Betreuungsvereine vergeben.(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten Zuweisungen des Landes in pauschalierter Form.(3) In den Jahren 2023 und 2024 bestimmt sich der Zuweisungsbetrag für die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils nach der Anlage. Die Höhe der Zuweisung beträgt pro volljährigem Einwohner1. ab dem Jahr 2025 80 Cent,2. ab dem Jahr 2026 82 Cent,3. ab dem Jahr 2027 85 Cent,4. ab dem Jahr 2028 88 Cent und5. ab dem Jahr 2029 90 Cent.Maßgeblich für die Zuweisung nach Satz 2 ist die zum 31. Dezember des vorletzten Jahres durch das Hessische Statistische Landesamt ermittelte Anzahl der volljährigen Einwohner.(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte berichten dem Land jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Verwendung der Zuweisung, über die Höhe der eingesetzten Eigenmittel sowie über Art und Inhalt der Zielvereinbarungen.

§ 8

Außerkrafttreten

§ 8 AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

§ 2

§ 2(1) Die erweiterte Unterstützung im gerichtlichen Verfahren nach § 11 Abs. 3 und 4, jeweils in Verbindung mit § 8 Abs. 2, des Betreuungsorganisationsgesetzes, wird bis zum 31. Dezember 2026 durch die Betreuungsbehörden des Landkreises Bergstraße, des Landkreises Gießen, des Landkreises Groß-Gerau und des Landkreises Limburg-Weilburg im Rahmen von Modellprojekten nach § 11 Abs. 5 des Betreuungsorganisationsgesetzes erprobt.(2) Das für die Angelegenheiten der überörtlichen Betreuungsbehörde und der Betreuungsvereine zuständige Ministerium fördert die Durchführung der Modellprojekte nach Abs. 1 durch Personal- und Sachkostenzuschüsse im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

§ 7

§ 7Eine nach § 3 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erteilte Anerkennung gilt bis zum 31. Dezember 2024 fort.

Anlage HAG/BtR

Anlage (zu § 6 Abs. 3 Satz 1) Gebietskörperschaft Zuweisungsbetrag nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Jahr 2023 Jahr 2024 Bergstraße, Landkreis 101 734 € 133 385 € Darmstadt, Stadt 68 715 € 78 926 € Darmstadt-Dieburg, Landkreis 110 334 € 144 660 € Frankfurt am Main, Stadt 283 257 € 371 382 € Fulda, Landkreis 83 492 € 109 467 € Gießen, Landkreis 102 965 € 134 999 € Groß-Gerau, Landkreis 101 690 € 133 326 € Hersfeld-Rotenburg, Landkreis 45 223 € 59 293 € Hochtaunuskreis 87 260 € 114 407 € Kassel, Landkreis 89 703 € 117 610 € Kassel, Stadt 98 185 € 98 847 € Lahn-Dill-Kreis 94 842 € 124 348 € Limburg-Weilburg, Landkreis 64 792 € 84 949 € Main-Kinzig-Kreis 157 977 € 207 125 € Main-Taunus-Kreis 87 899 € 115 245 € Marburg-Biedenkopf, Landkreis 92 982 € 121 909 € Odenwaldkreis 36 659 € 48 064 € Offenbach am Main, Stadt 48 058 € 63 010 € Offenbach, Landkreis 132 232 € 173 370 € Rheingau-Taunus-Kreis 70 453 € 92 372 € Schwalm-Eder-Kreis 68 137 € 89 335 € Vogelsbergkreis 40 277 € 52 807 € Waldeck-Frankenberg, Landkreis 196 645 € 196 645 € Werra-Meißner-Kreis 38 116 € 49 975 € Wetteraukreis 116 211 € 152 366 € Wiesbaden, Stadt 102 947 € 134 974 €

§ 1

§ 1(1) Zuständige Behörden auf örtlicher Ebene nach § 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426),1. in Betreuungsangelegenheiten und2. in Unterbringungsangelegenheiten im Sinne des § 312 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780),sind die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 führen sie die Bezeichnung Betreuungsbehörde.(2) Überörtliche Betreuungsbehörde nach § 2 des Betreuungsbehördengesetzes ist das für Angelegenheiten des Betreuungsbehördengesetzes und der Betreuungsvereine zuständige Ministerium. Sie soll in Zusammenarbeit mit den Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen und Betreuungsgerichten darauf hinwirken, dass eine ausreichende Anzahl von Betreuerinnen und Betreuern zur Verfügung steht, und die Betreuungsbehörden bei der Aufgabenerfüllung nach § 5 des Betreuungsbehördengesetzes unterstützen. Sie ist insbesondere zuständig für die1. Beratung und Unterstützung der Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine in Angelegenheiten, die nicht nur einen örtlichen Träger betreffen,2. überregionale Fortbildung von Betreuerinnen und Betreuern und3. Entwicklung von Arbeitskonzepten zur Beratung von ehrenamtlichen rechtlichen Vertretungspersonen und4. Anerkennung von Sachkundelehrgängen und weiteren betreuungsspezifischen Studien-, Ausbildungs- oder Weiterbildungsgängen nach der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154).

§ 1

§ 1(1) Zuständige Behörden auf örtlicher Ebene nach § 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025)1. in Betreuungsangelegenheiten und2. in Unterbringungsangelegenheiten im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeitsind die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise.Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 führen sie die Bezeichnung Betreuungsstelle.(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für die Durchführung überörtlicher Aufgaben nach § 2 des Betreuungsbehördengesetzes überörtliche Betreuungsbehörden einrichten oder den Landeswohlfahrtsverband Hessen oder eine andere Stelle mit der Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde betrauen. Die überörtliche Betreuungsbehörde wirkt in Zusammenarbeit mit den Betreuungsbehörden, den Betreuungsvereinen und den Vormundschaftsgerichten darauf hin, daß ein ausreichendes Angebot an Betreuerinnen und Betreuern zur Verfügung steht, und unterstützt die Betreuungsbehörden bei der Aufgabenerfüllung nach § 5 des Betreuungsbehördengesetzes. Sie hat in Angelegenheiten, die nicht nur einen örtlichen Träger betreffen, Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine zu beraten und ihnen beim Aufbau zu helfen. Sie wirkt an Richtlinien und Empfehlungen des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung mit und ist für die gebietsübergreifende Fortbildung von Betreuerinnen und Betreuern zuständig. Sie entwickelt auch Arbeitskonzepte zur Beratung von Angehörigen der Betreuten.

§ 2

§ 2Die Vorschriften für die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts in §§ 1802, 1803 Abs. 2, §§ 1811 und 1818 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 11 und 13 sowie in den §§ 1823, 1824 und in § 1854 Abs. 2 BGB bleiben gegenüber der Betreuungsbehörde außer Anwendung. Dasselbe gilt für § 1822 Nr. 12 BGB, soweit es sich um die Aufsicht in vermögensrechtlicher Hinsicht handelt.

§ 3

§ 3(1) Zuständig für die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins als Betreuungsverein im Sinne des § 1908 f BGB ist das für den Sitz des Vereins zuständige Regierungspräsidium.(2) Im Anerkennungsverfahren sind Stellungnahmen der für den Sitz des Vereins zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde und des für den Sitz des Vereins zuständigen Vormundschaftsgerichts einzuholen.(3) Über die Anerkennung ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.(4) Die Fachaufsicht für das Anerkennungsverfahren obliegt dem Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung.

§ 4

§ 4(1) Die Anerkennung ist auf Antrag des Betreuungsvereins durch die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde aufzuheben.(2) Örtliche Betreuungsbehörden können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Widerruf der Anerkennung beantragen.

§ 5

§ 5(1) Das Land Hessen unterstützt die Betreuungsvereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Betreuungsvereine erhalten finanzielle Förderung des Landes nach Maßgabe des Haushalts. (2) Das Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung erläßt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz, dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit Richtlinien zur Förderung von Betreuungsvereinen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.