Anordnung über Zuständigkeiten nach der Bundes-Tierärzteordnung Vom 25. November 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 25.11.1998
- Fundstelle:
- GVBl. I 1998, 521
Aufgrund des § 13 Abs. 6 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666), wird bestimmt:
§ 1 Zuständige Behörde nach der Bundes-Tierärzteordnung ist 1. für die Rücknahme oder den Widerruf der Approbation nach §§ 6 und 7 , 2. für die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 , 3. für die Zulassung der Weiterführung der Praxis eines Tierarztes, dessen Approbation ruht, durch einen anderen Tierarzt nach § 8 Abs. 4 das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der tierärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Im Übrigen sind die Aufgaben dem Regierungspräsidium in Gießen zugewiesen.
§ 2 (Änderungsnorm)
§ 3 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.