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Verordnung über die Zuständigkeit zur Bildung der Wahlorgane für die Wahl des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments Vom 19. Dezember 1983

Ausfertigungsdatum:
19.12.1983
Fundstelle:
GVBl. I 1983, 153
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BT/EuWOrgZustV

Auf Grund des § 8 Abs. 3, des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1613), der §§ 4 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Europawahlgesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBl. I S. 709), des § 7 Nr. 2 Satz 2 der Bundeswahlordnung vom 8. November 1979 (BGBl. I S. 1805) und des Art. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 7. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1413) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses werden Wahlvorsteher und Wahlvorstände für jede Gemeinde eingesetzt. (2) Die Entscheidung, wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, trifft der Gemeindevorstand.

§ 2

§ 2Der Minister des Innern ernennt den Landeswahlleiter, die Kreis- und Stadtwahlleiter und ihre Stellvertreter.

§ 3

§ 3Der Gemeindevorstand ernennt die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter, die Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertreter, die Beisitzer der Wahlvorstände für die Wahlbezirke sowie die Beisitzer der Briefwahlvorstände.

§ 4

§ 4(Aufhebungsanweisung)

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.