BStFöSchKGV HE · Hessen

Verordnung über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz Vom 22. Dezember 2006

Ausfertigungsdatum:
22.12.2006
Fundstelle:
GVBl. I 2006, 779
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BStFöSchKGV

Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 664) wird verordnet:

§ 1

Förderung freier Träger

§ 1 Förderung freier Träger(1) Bei freien Trägern von Beratungsstellen wird je Beratungspersonalstelle auf der Basis der zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres gültigen Landespersonalkostentabelle ein Pauschalsatz ermittelt, der 80 vom Hundert der Summe der Vergütung aus 1. 80 vom Hundert einer Personalstelle der Vergütungsgruppe BAT IV b ohne Arbeitsplatzkosten, 2. 20 vom Hundert einer Personalstelle der Vergütungsgruppe BAT I b ohne Arbeitsplatzkosten und 3. 25 vom Hundert einer Personalstelle der Vergütungsgruppe BAT V b ohne Arbeitsplatzkosten zuzüglich 20 vom Hundert aus der Summe vorstehender Personalkosten für Sachkosten beträgt. (2) Die Förderung nach Abs. 1 darf die tatsächlichen Kosten des Trägers nicht überschreiten.

§ 2

Erstattung für die Beratung durch kommunale Träger

§ 2 Erstattung für die Beratung durch kommunale TrägerBei kommunalen Trägern von Beratungsstellen beträgt die Pauschale für Beratungen nach § 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), je Beratungsfall 59 Euro.

§ 3

Erstattung für die Beratung durch ärztliche Beratungsstellen

§ 3 Erstattung für die Beratung durch ärztliche Beratungsstellen(1) Bei ärztlichen Beratungsstellen beträgt die Pauschale für Beratungen nach § 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes je Beratungsfall 59 Euro.(2) Mit dem Betrag nach Abs. 1 sind alle Kosten für die Beratungstätigkeiten sowie für Dokumentation und Fortbildung abgegolten. (3) In den ärztlichen Beratungsstellen ist durch Aushang auf die Kostenfreiheit der Beratung nach § 6 Abs. 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes hinzuweisen.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.