BSESchutzVzustBehAnO HE · Hessen

Anordnung über die zuständige Behörde nach der Zweiten BSE-Schutzverordnung Vom 3. April 1997

Ausfertigungsdatum:
03.04.1997
Fundstelle:
GVBl. I 1997, 82
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BSESchutzVzustBehAnO

Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengeset z in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Zweiten BSE-Schutzverordnung vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 565) ist in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung - Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen -.

§ 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. ...

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.