- Ausfertigungsdatum:
- 09.08.2016
- Fundstelle:
- ABl. 2016, 427
Verordnung über Lehrpläne für Religion (evangelisch und katholisch) an beruflichen Schulen vom 9. ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2021 (ABl. S. 1030) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 4a Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), verordnet der Kultusminister nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 und des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 dieses Gesetzes:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Lehrpläne für berufliche Schulen
Die Lehrpläne für
- 1.
Religion (evangelisch) und
- 2.
Religion (katholisch)
an beruflichen Schulen sind verbindliche Grundlage für den allgemeinbildenden Lernbereich.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Information über die Lehrpläne
Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über die in § 1 genannten Lehrpläne und deren wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Veröffentlichung der Lehrpläne
Die Lehrpläne können auf den Internetseiten des Kultusministeriums (www.kultusministerium.hessen.de ) gelesen und heruntergeladen werden. Die Lehrpläne können darüber hinaus an jeder beruflichen Schule eingesehen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Aufhebung der Verordnung
Es werden aufgehoben:
- 1.
die Einhundertundneunundvierzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 7. April 1987 (ABl. S. 438) und
- 2.
die Einhundertundeinundneunzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 30. Juli 1992 (ABl. S. 670).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.