SchfAAV · Hessen

Verordnung über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren für die Tätigkeit der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (Schornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung - SchfAAV) Vom 18. Dezember 2014

Ausfertigungsdatum:
18.12.2014
Fundstelle:
GVBl. 2015, 31
25 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

§ 2

Ausschreibungsverfahren

§ 2 Ausschreibungsverfahren(1) Die nach § 1 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Zuständigkeitsgesetzes vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 134) zuständige Behörde hat die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk in dem Internetportal „Amtliche Ausschreibungen der Bezirke für bevollmächtigte Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger in Hessen“ (www.ABSH.de) für mindestens drei Wochen öffentlich auszuschreiben.(2) Die Ausschreibung muss enthalten:1. das Datum der Ausschreibung,2. eine Beschreibung des Bezirkes und dessen Lage,3. den Zeitpunkt der Aufnahme der ausgeschriebenen Tätigkeit (Vergabedatum),4. ein Hinweis zur Befristung der Bestellung auf sieben Jahre und auf die Altersgrenze von 67 Jahren nach § 10 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,5. die Einsendefrist für die Bewerbung zur Teilnahme am Auswahlverfahren (Ausschlussfrist),6. einen Hinweis, dass die Ausschreibung, Auswahl und Vergabe nach den Vorgaben dieser Verordnung zu erfolgen haben,7. die Bezeichnung der von der Bewerberin oder dem Bewerber nach § 3 Abs. 1 bis 4 vorzulegenden Unterlagen,8. einen Hinweis, dass nach § 9a Abs. 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorgenommen wird,9. einen Hinweis auf die Gebühren für die Bewerbung und Bestellung,10. Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der Behörde, an welche die Bewerbung zu richten ist und die weitere Auskünfte erteilt.

§ 3

Bewerbungsunterlagen

§ 3 Bewerbungsunterlagen(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat neben den in § 9a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Unterlagen folgende weitere Unterlagen und Erklärungen schriftlich vorzulegen: 1. Erklärung zu den aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Sachverhalten,2. eine Bescheinigung in Steuersachen,3. einen Nachweis über die Beantragung des Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732),4. einen Nachweis über die Beantragung der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562),5. Nachweise über Fort- und Weiterbildungen für die Funktion der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder für den Beruf der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers aus dem Jahr der Ausschreibung des Bezirks und den sieben vorherigen Jahren,6. Nachweise über Dozententätigkeit zu Fort- und Weiterbildungen für die Funktion der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder für den Beruf der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers aus dem Jahr der Ausschreibung des Bezirks und den sieben vorherigen Jahren,7. Nachweise über berufsbezogene Zusatzqualifizierungen mit Abschluss oder berufsbezogene Hochschulstudien,8. Arbeitszeugnisse und sonstige Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten sowie über sonstige selbstständige Tätigkeiten jeweils für die letzten 15 Jahre vor Ausschreibungsdatum. (2) Die Bewerbungsunterlagen sind in deutscher Sprache oder bei fremdsprachigen Unterlagen zusätzlich mit deutscher Übersetzung einzureichen. (3) Die Bewerbungsunterlagen können als Fotokopien übersandt werden. Die zuständige Behörde kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien nachfordern. (4) Eine Bewerbung kann sich gleichzeitig auf mehrere für dasselbe Vergabedatum und von derselben Behörde ausgeschriebene Bezirke beziehen. Es ist dann eine Priorisierung der beworbenen Bezirke anzugeben. (5) Fehlende Bewerbungsunterlagen können zum Ausschluss vom Auswahlverfahren führen. Die zuständige Behörde kann die Bewerberin oder den Bewerber auffordern, fehlende Nachweise innerhalb einer vorgegebenen Frist vorzulegen. Sie weist darauf hin, wenn der erfolglose Ablauf dieser Frist dazu führt, dass die Bewerberin oder der Bewerber von dem Auswahlverfahren ausgeschlossen wird. (6) Vorsätzliche Falschangaben und Täuschungen führen zum Ausschluss vom Auswahlverfahren. (7) Die Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgesandt.

§ 4

Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern

§ 4 Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern(1) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen1. die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen,2. über die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen,3. die zur Ausübung der Tätigkeit notwendigen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen,4. über die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen und5. die persönliche und fachliche Zuverlässigkeit gewährleisten, um die Aufgaben und Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit zu erfüllen.(2) Die zuständige Behörde bewertet die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberinnen und Bewerber anhand der in Anlage 2 dargestellten Kriterien.(3) Für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit nimmt die Behörde sowohl in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b Abs. 1 der Zivilprozessordnung als auch in die zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693), Einsicht.(4) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Auswahl unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sachkundige Dritte zu Rate ziehen. Diese können von den handwerklichen Fachverbänden vorgeschlagen werden und dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Ausschreibung beteiligt sein.(5) Soweit es die zuständige Behörde für erforderlich hält, kann sie zusätzlich Auswahlgespräche durchführen und hierbei die in Abs. 4 genannten Personen hinzuziehen.(6) Die Auswahlentscheidung wird zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers mit der besten Bewertung getroffen. Das Auswahlverfahren ist in geeigneter Form zu dokumentieren.

Anlage 1

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Anlage 2

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§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

§ 3

Bewerbungsunterlagen

§ 3 Bewerbungsunterlagen(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat neben den in § 9a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Unterlagen folgende weitere Unterlagen und Erklärungen schriftlich vorzulegen:1. eine Erklärung zu den aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Sachverhalten,2. eine Bescheinigung in Steuersachen,3. einen Nachweis über die Beantragung des Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846),4. einen Nachweis über die Beantragung der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846),5. Nachweise über Fort- und Weiterbildungen für die Funktion der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder für den Beruf der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers aus dem Jahr der Ausschreibung des Bezirks und den sieben vorherigen Jahren,6. Nachweise über Dozententätigkeit zu Fort- und Weiterbildungen für die Funktion der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder für den Beruf der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers aus dem Jahr der Ausschreibung des Bezirks und den sieben vorherigen Jahren,7. Nachweise über berufsbezogene Zusatzqualifizierungen mit Abschluss oder berufsbezogene Hochschulstudien,8. Arbeitszeugnisse und sonstige Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten sowie über sonstige selbstständige Tätigkeiten jeweils für die letzten 15 Jahre vor Ausschreibungsdatum,9. Nachweise über in Anspruch genommene Elternzeit, Zeiten eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften, Zeiten der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, nach der Gesellenprüfung für die letzten 15 Jahre vor Ausschreibungsdatum.(2) Die Bewerbungsunterlagen sind in deutscher Sprache oder bei fremdsprachigen Unterlagen zusätzlich mit deutscher Übersetzung einzureichen.(3) Die Bewerbungsunterlagen sind als Fotokopie oder eingescannt per E-Mail zu übersenden. Die zuständige Behörde kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien nachfordern.(4) Eine Bewerbung kann sich auf mehrere von einer Behörde unter demselben Datum ausgeschriebene Bezirke beziehen. Es ist dann eine Priorisierung der beworbenen Bezirke anzugeben.(5) Fehlende Bewerbungsunterlagen können zum Ausschluss vom Auswahlverfahren führen. Die zuständige Behörde kann die Bewerberin oder den Bewerber auffordern, fehlende Nachweise innerhalb einer vorgegebenen Frist vorzulegen. Sie weist darauf hin, wenn der erfolglose Ablauf dieser Frist dazu führt, dass die Bewerberin oder der Bewerber von dem Auswahlverfahren ausgeschlossen wird.(6) Vorsätzliche Falschangaben und Täuschungen führen zum Ausschluss vom Auswahlverfahren.(7) Die Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgesandt.

§ 5

Verfahren nach der Auswahlentscheidung

§ 5 Verfahren nach der Auswahlentscheidung(1) Die zuständige Behörde benachrichtigt die erfolgreiche Bewerberin oder den erfolgreichen Bewerber schriftlich oder elektronisch und setzt dabei eine Frist von sieben Tagen ab Zugang der Nachricht zur schriftlichen oder elektronischen Erklärung über die Annahme der Bestellung. Im Ausnahmefall hat die zuständige Behörde die Möglichkeit die Frist nach Satz 1 zu verlängern oder zu verkürzen.(2) Nach erfolglosem Ablaufen der Frist für die Annahme der Bestellung oder falls die Bewerberin oder der Bewerber die vorgesehene Bestellung ablehnt, benachrichtigt die zuständige Behörde die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der am nächsten qualifiziert ist. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.(3) Nach Eingang der Erklärung über die Annahme der Bestellung benachrichtigt die zuständige Behörde die erfolglosen Bewerberinnen und Bewerber.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/391b37d8-08be-4fbb-a31e-7b0130c8df00-HE2025+Nr88+Anlage1.pdf

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/8f2a9730-73af-4a0d-8ec6-11e893f28e49-HE2025+Nr.88+Anlage1-bearb.pdf

§ 2

Ausschreibungsverfahren

§ 2 Ausschreibungsverfahren(1) Die nach § 1 Abs. 1 der Schornsteinfeger-Zuständigkeitsverordnung vom 4. März 2021 (GVBl. S. 157) zuständige Behörde hat die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk in dem Internetportal „Amtliche Ausschreibungen der Bezirke für bevollmächtigte Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger in Hessen“ (www.ABSH.de) für mindestens drei Wochen öffentlich auszuschreiben.(2) Die Ausschreibung muss enthalten:1. das Datum der Ausschreibung,2. eine Beschreibung des Bezirkes und dessen Lage,3. den Zeitpunkt der Aufnahme der ausgeschriebenen Tätigkeit (Vergabedatum),4. ein Hinweis zur Befristung der Bestellung auf sieben Jahre,5. die Einsendefrist für die Bewerbung zur Teilnahme am Auswahlverfahren (Ausschlussfrist),6. einen Hinweis, dass die Ausschreibung, Auswahl und Vergabe nach den Vorgaben dieser Verordnung zu erfolgen haben,7. die Bezeichnung der von der Bewerberin oder dem Bewerber nach § 3 Abs. 1 bis 4 vorzulegenden Unterlagen,8. einen Hinweis, dass nach § 9a Abs. 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorgenommen wird,9. einen Hinweis auf die Gebühren für die Bewerbung und Bestellung,10. Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der Behörde, an welche die Bewerbung zu richten ist und die weitere Auskünfte erteilt.

§ 3

Bewerbungsunterlagen

§ 3 Bewerbungsunterlagen(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat neben den in § 9a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Unterlagen folgende weitere Unterlagen und Erklärungen vorzulegen:1. eine Erklärung zu den aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Sachverhalten,2. eine Bescheinigung in Steuersachen,3. einen Nachweis über die Beantragung des Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245),4. einen Nachweis über die Beantragung der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438),5. Nachweise über Fort- und Weiterbildungen für die Funktion der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder für den Beruf der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers aus dem Jahr der Ausschreibung des Bezirks bis zum Tag vor dem Ausschreibungsdatum und den sieben vorherigen Jahren,6. Nachweise über Dozententätigkeit zu Fort- und Weiterbildungen für die Funktion der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder für den Beruf der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers aus dem Jahr der Ausschreibung des Bezirks bis zum Tag vor dem Ausschreibungsdatum und den sieben vorherigen Jahren,7. Nachweise über berufsbezogene Zusatzqualifizierungen mit Abschluss oder berufsbezogene Hochschulstudien die bis zum Tag vor dem Ausschreibungsdatum abgeschlossen wurden,8. Nachweis über erfolgreiche Ausbildertätigkeiten bei der Ausbildung zur Schornsteinfegergesellin oder zum Schornsteinfegergesellen in den letzten zehn Jahren vor dem Ausschreibungsdatum, wobei die Ausbildung mindestens 75 Prozent der Ausbildungszeit begleitet worden sein muss,9. Nachweis über die Bestellung zur betriebsangehörigen Vertretung nach § 11b des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und deren Zeitdauer in den letzten 15 Jahren vor dem Ausschreibungsdatum,10. Arbeitszeugnisse und sonstige Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten sowie über sonstige selbstständige Tätigkeiten jeweils für die letzten 15 Jahre vor Ausschreibungsdatum,11. Nachweise über in Anspruch genommene Elternzeit, Zeiten eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften, Zeiten der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, nach der Gesellenprüfung für die letzten 15 Jahre vor Ausschreibungsdatum.Ausbildertätigkeiten nach Satz 1 Nr. 8 können anerkannt werden für die Bezirksinhaberin oder den Bezirksinhaber und für die Beschäftigen des Betriebes mit einer abgeschlossenen Ausbildereignungsprüfung.(2) Die Bewerbungsunterlagen sind in deutscher Sprache oder bei fremdsprachigen Unterlagen zusätzlich mit deutscher Übersetzung einzureichen.(3) Die Bewerbungsunterlagen sind als Fotokopie oder eingescannt per E-Mail oder als Upload über das Internetportal „Amtliche Ausschreibungen der Bezirke für bevollmächtigte Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger in Hessen“ (www.ABSH.de) zu übersenden. Die zuständige Behörde kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien nachfordern.(4) Eine Bewerbung kann sich auf mehrere von einer Behörde unter demselben Datum ausgeschriebene Bezirke beziehen. Es ist dann eine Priorisierung der beworbenen Bezirke anzugeben.(5) Fehlende Bewerbungsunterlagen können zum Ausschluss vom Auswahlverfahren führen. Die zuständige Behörde kann die Bewerberin oder den Bewerber auffordern, fehlende Nachweise innerhalb einer vorgegebenen Frist vorzulegen. Sie weist darauf hin, wenn der erfolglose Ablauf dieser Frist dazu führt, dass die Bewerberin oder der Bewerber von dem Auswahlverfahren ausgeschlossen wird.(6) Vorsätzliche Falschangaben und Täuschungen führen zum Ausschluss vom Auswahlverfahren.(7) Die Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgesandt.

§ 4

Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern

§ 4 Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern(1) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen1. die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen,2. über die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen,3. die zur Ausübung der Tätigkeit notwendigen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen,4. über die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen und5. die persönliche und fachliche Zuverlässigkeit gewährleisten, um die Aufgaben und Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit zu erfüllen.(2) Die zuständige Behörde bewertet die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberinnen und Bewerber anhand der in Anlage 2 dargestellten Kriterien.(3) Für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit nimmt die Behörde sowohl in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b Abs. 1 der Zivilprozessordnung als auch in die zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236), Einsicht.(4) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Auswahl unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sachkundige Dritte zu Rate ziehen. Diese können von den handwerklichen Fachverbänden vorgeschlagen werden und dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Ausschreibung beteiligt sein.(5) Soweit es die zuständige Behörde für erforderlich hält, kann sie zusätzlich Auswahlgespräche durchführen und hierbei die in Abs. 4 genannten Personen hinzuziehen.(6) Die Auswahlentscheidung wird zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers mit der besten Bewertung getroffen. Das Auswahlverfahren ist in geeigneter Form zu dokumentieren.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2) Eignung Ja Nein Nachweis über Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle Vorliegen der Erklärungen und Nachweise, die zur Beurteilung der Eignung vorzulegen sind • Nachweis über Beantragung des Führungszeugnisses • Nachweis über Beantragung des Gewerbezentralregisterauszuges • Bescheinigung in Steuersachen • Erklärung zur gesundheitlichen Eignung • Erklärung zu eingeleiteten gewerberechtlichen Verfahren • Nachweis von EU-/EWR-Bewerbern • Erklärung über Verurteilungen, Strafverfahren oder Ermittlungen • Erklärung von Bezirksinhabern über Aufhebung der bisherigen Bestellung bei erfolgreicher Bewerbung • Erklärung über Berufshaftpflichtversicherung • Erklärung über Aufhebungs- oder Widerrufsverfahren für einen Kehrbezirk • Erklärung über Aufsichtsmaßnahmen Wertung: Persönliche und fachliche Zuverlässigkeit gegeben Befähigung*1 Note Punkte Gesellenprüfung als Schornsteinfegerin oder Schornsteinfeger oder gleichwertige Qualifikation Note 1,0: 2,00 Pkt. Note 1,5: 1,75 Pkt. Note 2,0: 1,50 Pkt. Note 2,5 1,25 Pkt. Note 3,0: 1,00 Pkt. Note 3,5: 0,75 Pkt. Note 4,0: 0,50 Pkt. Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk(Durchschnitt aus Teil I / II und III) Note 1,00: 7,0 Pkt. Note 1,33: 6,3 Pkt. Note 1,67: 5,6 Pkt. Note 2,00: 4,9 Pkt. Note 2,33: 4,2 Pkt. Note 2,67: 3,5 Pkt. Note 3,00: 2,8 Pkt. Note 3,33: 2,1 Pkt. Note 3,67: 1,4 Pkt. Note 4,00: 0,7 Pkt. Berufsbezogene Fort- und Weiterbildungen für die Funktion der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers*2 0,2 Punkte/Tag, jedoch höchstens 1,4 Punkte pro Jahr Dozententätigkeit zu diesen Fort- und Weiterbildungen*2 0,3 Punkte/Tag, jedoch höchstens 1,5 Punkte pro Jahr in den letzten 7 Jahren + dem Ausschreibungsjahr (insgesamt max. 9 Punkte) Sonstige berufsbildbezogene Fort- und Weiterbildungen*3 0,2 Punkte/Tag, jedoch höchstens 1 Punkt pro Jahr Dozententätigkeit zu diesen Fort- und Weiterbildungen*3 0,3 Punkte/Tag, jedoch höchstens 1,2 Punkte pro Jahr in den letzten 7 Jahren + dem Ausschreibungsjahr (insgesamt max. 3 Punkte) Sonstige berufsbezogene Zusatzqualifikationen mit Abschluss*4 je 1 Punkt (insgesamt max. 3 Punkte) Abgeschlossenes berufsbezogenes Hochschulstudium; z.B.Versorgungstechnik, Umwelttechnik, techn. Gebäudeausstattung je 3 Punkte Punkte Befähigung fachliche Leistung*5 Von- bis Anz. Monate Punkte Berufserfahrung im Schornsteinfegerhandwerk als • Bezirksschornsteinfegermeisterin oder Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in den letzten 15 Jahren (1,5 Punkte/12 Monate) • Angestellte Meisterin oder angestellter Meister in den letzten 15 Jahren (1,0 Punkte/12 Monate) • Selbstständige Schornsteinfegerin oder Schornsteinfeger ohne eigenen Bezirk, soweit diese Tätigkeit als Hauptbeschäftigung betrieben wurde, in den letzten 15 Jahren (1,0 Punkte/12 Monate) • Angestellte Schornsteinfegergesellin oder angestellter Schornsteinfegergeselle in den letzten 15 Jahren (0,8 Punkte/12 Monate) Berufserfahrung aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit, soweit diese als Hauptbeschäftigung betrieben wurde, in den letzten 15 Jahren (0,5 Punkte/12 Monaten; max. 3 Punkte ) Malusregelung innerhalb der letzten 7 Jahre Punktabzug je Wann Abzugs- punkte • Verweis (- 0,5 Punkte) • Warnungsgeld (- 1,5 Punkte für 500,- Euro plus -0,5 Punkte je zusätzliche 500,- Euro) • Widerruf der Bestellung nach § 11 Abs. 2 SchfG bzw. Aufhebung der Bestellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG (- 8 Punkte) Gesamtpunkte Fachliche Leistung Übertrag Befähigung Gesamtpunkte Bewertung Als weitere Kriterien für den Nachweis der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können insbesondere folgende weitere Kriterien berücksichtigt werden: 1. Arbeitszeugnisse,2. persönliches Auftreten,3. Gesprächskompetenz,4. Organisationsfähigkeit,5. kunden- und dienstleistungsorientierte Einstellung.

Eingangsformel SchfAAV

Aufgrund des § 9 Abs. 5 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467), in Verbindung mit § 18 Nr. 2 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2012 (GVBl. S. 562), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für Bezirke, die ab dem 1. Januar 2015 frei werden.

§ 2

Ausschreibungsverfahren

§ 2 Ausschreibungsverfahren(1) Die nach § 1 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Zuständigkeitsgesetzes vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 134) zuständige Behörde hat die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk in dem Internetportal „Amtliche Ausschreibungen der Bezirke für bevollmächtigte Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger in Hessen“ (www.ABSH.de) für mindestens drei Wochen öffentlich auszuschreiben. (2) Die Ausschreibung muss enthalten: 1. das Datum der Ausschreibung,2. eine Beschreibung des Bezirkes und dessen Lage,3. den Zeitpunkt der Aufnahme der ausgeschriebenen Tätigkeit (Vergabedatum),4. einen Hinweis zur Befristung der Bestellung auf sieben Jahre nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und auf die Altersgrenze von 67 Jahren nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,5. die Einsendefrist für die Bewerbung zur Teilnahme am Auswahlverfahren (Ausschlussfrist),6. einen Hinweis, dass die Ausschreibung, Auswahl und Vergabe nach den Vorgaben dieser Verordnung zu erfolgen haben,7. die Bezeichnung der von der Bewerberin oder dem Bewerber nach § 3 Abs. 1 bis 4 vorzulegenden Unterlagen,8. einen Hinweis, dass nach § 9 Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorgenommen wird,9. einen Hinweis auf die Gebühren für die Bewerbung und Bestellung,10. Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der Behörde, an welche die Bewerbung zu richten ist und die weitere Auskünfte erteilt.

§ 3

Bewerbungsunterlagen

§ 3 Bewerbungsunterlagen(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat neben den in § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Unterlagen folgende weitere Unterlagen und Erklärungen schriftlich vorzulegen: 1. Erklärung zu den aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Sachverhalten,2. eine Bescheinigung in Steuersachen,3. einen Nachweis über die Beantragung des Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556),4. einen Nachweis über die Beantragung der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348),5. Nachweise über Fort- und Weiterbildungen für die Funktion der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder für den Beruf der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers aus dem Jahr der Ausschreibung des Bezirks und den sieben vorherigen Jahren,6. Nachweise über Dozententätigkeit zu Fort- und Weiterbildungen für die Funktion der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder für den Beruf der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers aus dem Jahr der Ausschreibung des Bezirks und den sieben vorherigen Jahren,7. Nachweise über berufsbezogene Zusatzqualifizierungen mit Abschluss oder berufsbezogene Hochschulstudien,8. Arbeitszeugnisse und sonstige Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten sowie über sonstige selbstständige Tätigkeiten jeweils für die letzten 15 Jahre vor Ausschreibungsdatum. Insbesondere haben Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, die Vorgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 6 der EU/EWR-Handwerks-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) einzuhalten.(2) Die Bewerbungsunterlagen sind in deutscher Sprache oder bei fremdsprachigen Unterlagen zusätzlich mit deutscher Übersetzung einzureichen. (3) Die Bewerbungsunterlagen können als Fotokopien übersandt werden. Die zuständige Behörde kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien nachfordern. (4) Eine Bewerbung kann sich gleichzeitig auf mehrere für dasselbe Vergabedatum und von derselben Behörde ausgeschriebene Bezirke beziehen. Es ist dann eine Priorisierung der beworbenen Bezirke anzugeben. (5) Fehlende Bewerbungsunterlagen können zum Ausschluss vom Auswahlverfahren führen. Die zuständige Behörde kann die Bewerberin oder den Bewerber auffordern, fehlende Nachweise innerhalb einer vorgegebenen Frist vorzulegen. Sie weist darauf hin, wenn der erfolglose Ablauf dieser Frist dazu führt, dass die Bewerberin oder der Bewerber von dem Auswahlverfahren ausgeschlossen wird. (6) Vorsätzliche Falschangaben und Täuschungen führen zum Ausschluss vom Auswahlverfahren. (7) Die Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgesandt.

§ 4

Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern

§ 4 Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern(1) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen 1. die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen,2. über die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen,3. die zur Ausübung der Tätigkeit notwendigen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen,4. über die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen und5. die persönliche und fachliche Zuverlässigkeit gewährleisten, um die Aufgaben und Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit zu erfüllen. (2) Die zuständige Behörde bewertet die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberinnen und Bewerber anhand der in Anlage 2 dargestellten Kriterien. (3) Für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit nimmt die Behörde sowohl in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b Abs. 1 der Zivilprozessordnung als auch in die zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533), Einsicht. (4) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Auswahl unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sachkundige Dritte zu Rate ziehen. Diese können von den handwerklichen Fachverbänden vorgeschlagen werden und dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Ausschreibung beteiligt sein. (5) Soweit es die zuständige Behörde für erforderlich hält, kann sie zusätzlich Auswahlgespräche durchführen und hierbei die in Abs. 4 genannten Personen hinzuziehen. (6) Die Auswahlentscheidung wird zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers mit der besten Bewertung getroffen. Das Auswahlverfahren ist in geeigneter Form zu dokumentieren.

§ 5

Verfahren nach der Auswahlentscheidung

§ 5 Verfahren nach der Auswahlentscheidung(1) Die zuständige Behörde benachrichtigt die erfolgreiche Bewerberin oder den erfolgreichen Bewerber und setzt dabei eine Frist von sieben Tagen ab Zugang der Nachricht zur schriftlichen Erklärung über die Annahme der Bestellung. Im Ausnahmefall hat die zuständige Behörde die Möglichkeit die Frist nach Satz 1 zu verlängern. (2) Nach erfolglosem Ablaufen der Frist für die Annahme der Bestellung oder falls die Bewerberin oder der Bewerber die vorgesehene Bestellung ablehnt, benachrichtigt die zuständige Behörde die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der am nächsten qualifiziert ist. (3) Nach Eingang der Erklärung über die Annahme der Bestellung benachrichtigt die zuständige Behörde die erfolglosen Bewerberinnen und Bewerber.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.