BrucelloseVzustBehV HE · Hessen

Verordnung über die zuständige Behörde nach der Brucellose-Verordnung Vom 18. Januar 1983

Ausfertigungsdatum:
18.01.1983
Fundstelle:
GVBl. I 1983, 23
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Brucellose-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3602) ist 1. a) für die Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot nach § 2 Satz 2 , b) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 die für das Veterinärwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, 2. in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Eingangsformel BrucelloseVzustBehV

Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1982 (GVBl. I S. 144), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Brucellose-Verordnung vom 26. Juni 1972 (BGBl. I S. 1046), geändert durch Verordnung vom 22. November 1979 (BGBl. I S. 1949), ist 1. a) für die Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot nach § 2 Satz 2 , b) für die Anordnung von Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 und die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der für das Veterinärwesen zuständige Minister, 2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung - Staatliches Veterinäramt -.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.