Hessisches Gesetz zur Regelung des Übergangszeitraums nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Hessisches Brexit-Übergangsgesetz - HBrexitÜG) Vom 28. Februar 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 28.02.2019
- Fundstelle:
- GVBl. 2019, 38
Übergangsregelung
§ 1 ÜbergangsregelungVorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen gilt im Landesrecht das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland während des Übergangszeitraums nach dem Vierten Teil des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen§ 1 findet keine Anwendung auf Bestimmungen im Landesrecht, welche die in Art. 127 Abs. 1, 4, 5 und 7 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannten Ausnahmen umsetzen oder durchführen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt1). Die Hessische Staatskanzlei gibt den Tag des Inkrafttretens nach Satz 1 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekannt.(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.