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title: "BRAOZustV HE 1999 — Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung Vom 22. Februar 1999"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/braozustvhe1999"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BRAOZustVHE1999rahmen"
updated: "2026-05-13T17:02:01+00:00"
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# BRAOZustV HE 1999 — Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung Vom 22. Februar 1999

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 22.02.1999
*Fundstelle:* GVBl. I 1999, 182


### Eingangsformel BRAOZustV

Aufgrund der §§ 224 und 224 a der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 Abs. 2 Nr. 21 Buchst. a und b der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I S. 466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 552), wird verordnet:

### § 1

§ 1 Auf die Rechtsanwaltskammern werden für ihren Geschäftsbereich die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehenden Aufgaben und Befugnisse übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen nach dem Ersten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils sowie nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils des Gesetzes ( § 224a Abs. 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung ).

### § 2

§ 2 Dem Oberlandesgericht als Justizverwaltungsbehörde werden folgende Befugnisse nach der Bundesrechtsanwaltsordnung übertragen: 1. nach § 62 Abs. 2 Satz 1 die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammern zu führen, 2. nach § 92 Abs. 3 die Aufsicht über die Anwaltsgerichte zu führen, 3. nach § 90 Abs. 1 bei dem Anwaltsgerichtshof zu beantragen, Wahlen oder Beschlüsse des Vorstandes, des Präsidiums oder der Kammerversammlung für ungültig oder nichtig zu erklären, 4. nach § 81 a) den schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes, b) die Anzeige über das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand und zum Präsidium entgegenzunehmen 5. die Geschäftsordnung der Anwaltsgerichte nach § 98 Abs. 4 Satz 2 und die Geschäftsordnung des Anwaltsgerichtshofs nach § 105 Abs. 2 zu bestätigen, 6. Stellungnahmen nach § 224a Abs. 5 Nr. 3 abzugeben und 7. nach § 224a Abs. 5 Nr. 4 das Beschwerderecht der Landesjustizverwaltung wahrzunehmen.

### § 3

§ 3 Der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht als Justizverwaltungsbehörde wird die Befugnis übertragen, die Mitteilungen über ein Berufs- oder Vertretungsverbot nach § 160 Abs. 1 und 3 , auch in Verbindung mit § 161a Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung , entgegenzunehmen.

### § 4

§ 4 Die bei den Landgerichten und dem Oberlandesgericht als Justizverwaltungsbehörde anhängigen Verfahren gehen mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf die nach dieser Verordnung zuständigen Rechtsanwaltskammern über. In Bezug auf die bei den Anwaltsgerichten und dem Anwaltsgerichtshof anhängigen Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

### § 5

§ 5 (Aufhebungsanweisung)

### § 6

§ 6 § 1 tritt, soweit hiermit die Zuständigkeit für die Zulassung von Rechtsanwaltsgesellschaften übertragen wird, am 1. März 1999 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 1999 in Kraft.

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— Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung Vom 22. Februar 1999
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BRAOZustVHE1999rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
