BrandVersANOG HE · Hessen

Gesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Nassauischen Brandversicherungsanstalt Wiesbaden und der Hessischen Brandversicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt Vom 27. Juli 1993

Ausfertigungsdatum:
27.07.1993
Fundstelle:
GVBl. I 1993, 352
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden

§ 1 Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden (1) Die im Jahre 1806 gegründete Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden (nachstehend "BVA Wiesbaden" genannt) wird als selbständige, rechtsfähige öffentlich-rechtliche Anstalt fortgeführt. (2) Das Geschäftsgebiet umfaßt die zum Land Hessen gehörigen Teile des ehemaligen Regierungsbezirkes Wiesbaden nach dem Stand vom 1. Juni 1944 und den ehemaligen Regierungsbezirk Montabaur des Landes Rheinland-Pfalz. (3) Sitz der BVA Wiesbaden ist Wiesbaden; sie führt ein Siegel mit dem Nassauischen Wappen mit der Umschrift "Nassauische Brandversicherungsanstalt".

§ 10

Übergangsbestimmungen

§ 10 Übergangsbestimmungen (1) Die Amtsdauer der z. Z. im Amt befindlichen Mitglieder des Verwaltungsrates der BVA Wiesbaden und der erweiterten Brandversicherungskammer Darmstadt endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Bis zur Bildung der neuen Verwaltungsräte bei beiden Brandversicherungsanstalten werden die Aufgaben und Befugnisse der Verwaltungsräte vom Verwaltungsrat der BVA Wiesbaden und der erweiterten Brandversicherungskammer Darmstadt wahrgenommen. (2) Die Satzungen der Brandversicherungsanstalten sind von vorläufigen Gewährträgerversammlungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu erlassen. Sofern der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen eine Mitgewährträgerschaft zu fünfzig vom Hundert übernimmt, setzen sich die vorläufigen Gewährträgerversammlungen jeweils zusammen aus 1. sechs vom Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen benannten Mitgliedern, 2. drei von der Landesregierung Hessen und 3. zwei von der Landesregierung Rheinland-Pfalz entsandten Mitgliedern sowie 4. einem vom Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz benannten Mitglied. In der jeweiligen vorläufigen Gewährträgerversammlung hat jedes entsandte Mitglied eine Stimme. Den Vorsitz führt ein vom Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen benanntes Mitglied der vorläufigen Gewährträgerversammlung; diesem obliegt auch die Einladung zur Sitzung der vorläufigen Gewährträgerversammlung sowie die Veranlassung der Veröffentlichung der neuen Satzung. Übernimmt der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen keine oder eine geringere Mitgewährträgerschaft, regelt die Hessische Ministerin oder der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Technologie durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem zuständigen Minister des Landes Rheinland-Pfalz die Zusammensetzung der vorläufigen Gewährträgerversammlung, den Vorsitz sowie weitere Einzelheiten. (3) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde; sie sind in den Staatsanzeigern der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz unter Hinweis auf die erteilte Genehmigung zu veröffentlichen. Bis zum Inkrafttreten der nach Abs. 2 zu erlassenden Satzungen gelten die bisherigen Regelungen für die Brandversicherungsanstalten weiter, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.

§ 11

Nebentätigkeit der Organmitglieder

§ 11 Nebentätigkeit der Organmitglieder § 2 der Nebentätigkeitsverordnung des Landes Hessen in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 1979 (GVBl. I S. 226), gilt für die hessischen Organmitglieder der Brandversicherungsanstalten nicht.

§ 2

Hessische Brandversicherungsanstalt Darmstadt

§ 2 Hessische Brandversicherungsanstalt Darmstadt (1) Die im Jahre 1777 gegründete Hessische Brandversicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt erhält den Namen "Hessische Brandversicherungsanstalt Darmstadt' (nachstehend "BVA Darmstadt" genannt). (2) Die BVA Darmstadt wird als selbständige, rechtsfähige öffentlich-rechtliche Anstalt fortgeführt. (3) Das Geschäftsgebiet umfaßt den ehemaligen Regierungsbezirk Darmstadt nach dem Stand vom 5. Mai 1968 und den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz. (4) Sitz der BVA Darmstadt ist Darmstadt; sie führt ein Siegel mit dem Wappen des Landes Hessen und der Umschrift "Hessische Brandversicherungsanstalt Darmstadt". (5) Die bisher unter dem Namen "Hessische Brandversicherungskammer Darmstadt" geführte Landesbehörde geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in der BVA Darmstadt auf. Zum selben Zeitpunkt gilt die Übernahme der Bediensteten der Landesbehörde in den Dienst der BVA Darmstadt als vollzogen. Im übrigen gelten für die Bediensteten § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 33 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechend. Die BVA Darmstadt übernimmt die Versorgung derjenigen ehemaligen Beamtinnen und Beamten des Landes, die bei Eintritt des Versorgungsfalls bei der Landesbehörde tätig waren, und ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen. Die BVA Darmstadt ist für ihre im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und deren Hinterbliebene oberste Dienstbehörde im Sinne des § 49 des Beamtenversorgungsgesetzes ; dies gilt auch nach Wegfall der Dienstherrneigenschaft. Die BVA Darmstadt hat dafür Sorge zu tragen, daß die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fortgeführt wird. (6) Der BVA Darmstadt wird bis zum Ausscheiden aller nach Abs. 5 übernommenen Beamtinnen und Beamten Dienstherrnfähigkeit zuerkannt.

§ 3

Gemeinwohlverpflichtung

§ 3 Gemeinwohlverpflichtung (1) Die BVA Wiesbaden und die BVA Darmstadt (beide nachstehend "Brandversicherungsanstalten" genannt) sind im Interesse des Gemeinwohls tätig; die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck ihres Geschäftsbetriebes. (2) Die Brandversicherungsanstalten fördern Maßnahmen, die der Brandverhütung und der Verbesserung des Feuerlöschwesens dienen.

§ 4

Geschäftstätigkeit der Brandversicherungsanstalten

§ 4 Geschäftstätigkeit der Brandversicherungsanstalten (1) Die Geschäftstätigkeit der Brandversicherungsanstalten kann sich auf alle Zweige der Versicherung einschließlich der Mit- und Rückversicherung erstrecken, mit Ausnahme der Lebensversicherung und der sonstigen, nach dem Grundsatz der Spartentrennung jeweils gesondert zu betreibenden Versicherungssparten. (2) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können die Brandversicherungsanstalten Versicherungszweige, die sie nach dem Grundsatz der Spartentrennung nicht selbst betreiben dürfen, in ihrem satzungsmäßigen Geschäftsgebiet durch gesonderte Gesellschaften betreiben. Die Brandversicherungsanstalten können ihre Rechte auf das Betreiben von Versicherungszweigen durch gesonderte Gesellschaften mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch auf andere Versicherungsunternehmen übertragen. (3) Die Brandversicherungsanstalten können in Versicherungszweigen, die sie nicht selbst betreiben, für andere Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen. (4) Soweit im hessischen Geschäftsgebiet der Brandversicherungsanstalten durch diese und die Öffentliche Lebensversicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen sowie die Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen dieselben Versicherungssparten betrieben werden, erfolgt dies in der Form der offenen Mitversicherung; im übrigen sind Überschneidungen unzulässig. (5) Die BVA Wiesbaden darf als Sondervermögen bei gegenseitigem Haftungsausschluß die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau und die Zusatzversorgungskassen für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden verwalten.

§ 5

Gewährträgerschaft und Haftung

§ 5 Gewährträgerschaft und Haftung (1) Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen, das Land Hessen, das Land Rheinland-Pfalz und der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz können Gewährträger der beiden Brandversicherungsanstalten sein. Soweit das Land Hessen seine Gewährträgerschaft ganz oder teilweise übertragen will, wird es diese nach Maßgabe der Satzungen und bei beiden Brandversicherungsanstalten gleichzeitig auf den Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen übertragen. (2) Die Gewährträger haften unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der betreffenden Brandversicherungsanstalt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist. Mehrere Gewährträger haften als Gesamtschuldner. Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen haftet jedoch nicht für Verbindlichkeiten, die vor Übernahme seiner Mitgewährträgerschaft entstanden sind. Im Innenverhältnis haften Mitgewährträger entsprechend dem von ihnen übernommenen Vomhundertsatz, der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen höchstens zu fünfzig vom Hundert, das Land Rheinland-Pfalz zu fünfzehn vom Hundert, der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz zu zehn vom Hundert und im übrigen das Land Hessen. (3) Das Ausscheiden eines Gewährträgers und die Veränderung der Beteiligungsquote der Gewährträger im Innenverhältnis sind mit Genehmigung des für die Staatsaufsicht zuständigen hessischen Ministeriums nach Maßgabe der Satzungen der Brandversicherungsanstalten zulässig.

§ 6

Organe

§ 6 Organe (1) Organe der Brandversicherungsanstalten sind jeweils 1. die Gewährträgerversammlung, 2. der Verwaltungsrat, 3. der Vorstand. (2) Die jeweilige Gewährträgerversammlung beschließt in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen, namentlich über 1. die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung von Verlusten, 2. die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates, 3. die Bestellung der Abschlußprüfer und von Prüfern in besonderen Fällen, 4. die Satzung und deren Änderungen. Sie vertritt die Brandversicherungsanstalten nach Maßgabe der Satzungen gegenüber den Vorstandsmitgliedern und den Verwaltungsratsmitgliedern. (3) Aufgabe des Verwaltungsrates ist es insbesondere, die Geschäftsführung des jeweiligen Vorstandes zu überwachen. Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, denen einzelne Aufgaben ganz oder teilweise, soweit gesetzlich zulässig, übertragen werden können. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates ist so zu regeln, daß ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder von den Bediensteten der Brandversicherungsanstalten zu entsenden ist. Das Nähere über die Wahl und die Wählbarkeit der Vertreterinnen und Vertreter der Bediensteten in den Verwaltungsrat regelt eine Wahlordnung die von der für die Staatsaufsicht zuständigen Ministerin oder dem für die Staatsaufsicht zuständigen Minister als Rechtsverordnung zu erlassen ist. In den Satzungen ist zu bestimmen, daß die unterschiedlichen Interessengruppen von Versicherten im Verwaltungsrat zu berücksichtigen sind. (4) Der jeweilige Vorstand führt die Geschäfte der Brandversicherungsanstalten und vertritt diese - ausgenommen in Angelegenheiten nach Abs. 2 Satz 2 - gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten.

§ 7

Satzungen

§ 7 Satzungen (1) Die weiteren Rechtsverhältnisse der Brandversicherungsanstalten werden durch die Satzungen geregelt. Die Satzungen und ihre Änderungen werden von den Gewährträgerversammlungen beschlossen. Die Satzungen können für den Geschäftsauftritt der Brandversicherungsanstalten einen von § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 abweichenden Namen bestimmen. (2) Die Satzungen und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind in den Staatsanzeigern der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen.

§ 8

Aufsichtsführung

§ 8 Aufsichtsführung (1) Die Brandversicherungsanstalten unterstehen, unbeschadet der Aufsicht nach bundesrechtlichen Vorschriften, der Staatsaufsicht durch das für die Versicherungsaufsicht in Hessen zuständige Ministerium. Dieses hat bei Entscheidungen, durch die die Interessen des Landes Rheinland-Pfalz erheblich berührt werden, das Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz herbeizuführen. In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung hat es das Einvernehmen des in Hessen für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministeriums herbeizuführen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Anordnungen treffen, um den Geschäftsbetrieb der Brandversicherungsanstalten im Einklang mit den Gesetzen, den Satzungen und den sonstigen Vorschriften zu halten. Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Brandversicherungsanstalten unterrichten, an Ort und Stelle prüfen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern, sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen. Die Aufsichtsbehörde kann auch verlangen, daß jeweils der Verwaltungsrat oder die Gewährträgerversammlung zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten einberufen werden. Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen dieser Organe teilnehmen. (3) Die durch aufsichtsbehördliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder sonstige Erstattungen gedeckt sind, dem Land Hessen durch die Brandversicherungsanstalten zu neunzig vom Hundert zu erstatten.

§ 9

Änderung der Rechtsverhältnisse

§ 9 Änderung der Rechtsverhältnisse (1) Die Brandversicherungsanstalten können - unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften - nach entsprechender Beschlußfassung der Gewährträgerversammlung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 1. andere juristische Personen des öffentlichen Rechts als Mitgewährträger -im Falle des Vorhandenseins eines Stammkapitals nach Nr. 4 auch unter Beteiligung an diesem - aufnehmen; 2. sich - auch länderübergreifend - mit anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen durch Fusionsvertrag im Wege der Vereinigung durch Aufnahme oder durch Neubildung unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge vereinigen, wobei die Brandversicherungsanstalten im Falle der Vereinigung durch Aufnahme sowohl aufnehmende als auch übertragende Institute sein können; 3. ihr Vermögen durch Vertrag unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge ganz oder zum Teil auf eine andere öffentlich-rechtliche Versicherung unter eigener oder unter Beteiligung ihrer Gewährträger am Kapital dieser Versicherung oder an der Haftung für diese übertragen. Im Falle der vollen Übertragung des Vermögens einer der Brandversicherungsanstalten gegen den Erwerb eigener Beteiligungsrechte beschränken sich deren Aufgaben auf diejenigen eines Holding-Instituts, anderenfalls erlischt sie mit Beendigung der Vermögensübertragung ohne Liquidation; 4. verzinsliche Stammkapitalanteile für die Gewährträger bilden; 5. sich nach Maßgabe der bundesrechtlichen Vorschriften in Aktiengesellschaften umwandeln. Als Gründer der Aktiengesellschaften gelten die Gewährträger. Sie übernehmen die Aktien der Gesellschaften im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gewährträgerhaftung im Innenverhältnis. Bei Maßnahmen nach Satz 1 dürfen die Rechte der Versicherten nicht beeinträchtigt werden. (2) Die Brandversicherungsanstalten können nach Maßgabe der bundes- und landesrechtlichen Vorschriften Beteiligungen aufnehmen oder eingehen. Soweit nach diesen Vorschriften eine Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts erfolgen soll, haben die Brandversicherungsanstalten in der Satzung zu gewährleisten, daß diesen in den Organen der Brandversicherungsanstalten ein die Vertreter der juristischen Personen des öffentlichen Rechts überwiegender Einfluß nicht zukommt. (3) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können zur Durchführung in den Satzungen der Brandversicherungsanstalten von vorstehenden Bestimmungen abweichend geregelt werden: 1. die Siegelführung der Brandversicherungsanstalten ( § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 ); 2. die Beteiligung an der Gewährträgerhaftung ( § 5 ); 3. die Geschäftstätigkeit der Brandversicherungsanstalten ( § 4 ); 4. die Organverhältnisse der Brandversicherungsanstalten unter Wegfall der Gewährträgerversammlung oder Veränderung ihrer Zuständigkeiten sowie unter Veränderung der in § 6 Abs. 3 vorgeschriebenen Zusammensetzung des Verwaltungsrates. Im Falle des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 können die in Satz 1 Nr. 4 bezeichneten, von vorstehenden Bestimmungen abweichenden Änderungen in den Satzungen der Brandversicherungsanstalten zur Anpassung an die veränderte Aufgabenstellung vorgenommen werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.