BrandSchEhrZStiftErl HE 2012 · Hessen

Erlass über die Stiftung eines Brandschutzehrenzeichens Vom 16. Dezember 2011

Ausfertigungsdatum:
16.12.2011
Fundstelle:
GVBl. I 2011, 940
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Zur Anerkennung und Würdigung von Verdiensten um den Brandschutz im Lande Hessen stifte ich ein Brandschutzehrenzeichen.

Artikel

Artikel 2(1) Das Brandschutzehrenzeichen wird in fünf Stufen verliehen: Stufe I: Silbernes Brandschutzehrenzeichen am Bande, Stufe II: Goldenes Brandschutzehrenzeichen am Bande, Sonderstufe: Goldenes Brandschutzehrenzeichen am Bande, Stufe III: Silbernes Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz, Stufe IV: Goldenes Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz. (2) Es kann verliehen werden: 1. das Silberne Brandschutzehrenzeichen am Bande a) für mindestens 25-jährige aktive, pflichttreue Dienstzeit in Freiwilligen Feuerwehren (Mustertafel Abb. 1),b) für besondere Verdienste um den Brandschutz; diese Auszeichnung kann auch an Personen außerhalb der Feuerwehr verliehen werden (Mustertafel Abb. 4), 2. das Goldene Brandschutzehrenzeichen am Bande a) für mindestens 40-jährige aktive, pflichttreue Dienstzeit in Freiwilligen Feuerwehren (Mustertafel Abb. 2),b) für hervorragende Verdienste um den Brandschutz; diese Auszeichnung kann auch an Personen außerhalb der Feuerwehr verliehen werden (Mustertafel Abb. 5),c) für mindestens 50-jährige aktive, pflichttreue Dienstzeit in Freiwilligen Feuerwehren (als Sonderstufe, Mustertafel Abb. 3), 3. das Silberne Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz an Personen, deren Tätigkeit zu einer wesentlichen Verbesserung des Brandschutzes im Lande beigetragen hat (Mustertafel Abb. 6) oder an Personen, die sich durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Brandbekämpfung oder bei sonstigen Einsätzen der Feuerwehren ausgezeichnet haben (Mustertafel Abb. 7),4. das Goldene Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz an Personen, die sich unter erheblicher Gefahr für Leib und Leben durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Brandbekämpfung oder bei sonstigen Einsätzen der Feuerwehren ausgezeichnet haben (Mustertafel Abb. 8).

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Artikel 3(1) Das Brandschutzehrenzeichen am Bande für einen mindestens 25-jährigen (Stufe I) oder 40-jährigen (Stufe II) aktiven und pflichttreuen Dienst besteht aus einem gleichschenkligen Kreuz und zeigt ein Flammenkreuz auf rotem Grund, das in der Mitte das Landeswappen trägt. Es wird an einem rot-weiß-roten Band getragen. Das Flammenkreuz sowie die Einfassung des Kreuzes und des Bandes sind beim Silbernen Brandschutzehrenzeichen silbern, beim Goldenen Brandschutzehrenzeichen golden (Mustertafel Abb. 1 und 2). Die Rückseite des Brandschutzehrenzeichens am Bande trägt die Inschrift: „FÜR VERDIENSTE IM BRANDSCHUTZ“. (2) Das Brandschutzehrenzeichen am Bande für mindestens 50-jährigen aktiven und pflichttreuen Dienst besteht aus einem gleichschenkligen Kreuz und zeigt ein Flammenkreuz auf rotem Grund, das in der Mitte das Landeswappen trägt. Es wird an einem rot-weiß-roten Band getragen. Das Flammenkreuz sowie die Einfassung des Kreuzes und des Bandes sind golden. Das gleichschenklige Kreuz ist mit einem goldenen Ring unterlegt, der den Schriftzug „FÜR VERDIENSTE IM BRANDSCHUTZ“ trägt (Mustertafel Abb. 3).(3) Das Brandschutzehrenzeichen am Bande für besondere (Stufe I) oder hervorragende (Stufe II) Verdienste besteht aus einem gleichschenkligen Kreuz und zeigt ein rotes Flammenkreuz auf weißem Grund, das in der Mitte das Landeswappen trägt. Es wird an einem weiß-rot-weißen Band getragen. Das Flammenkreuz sowie die Einfassung des Kreuzes und des Bandes sind beim Silbernen Brandschutzehrenzeichen silbern, beim Goldenen Brandschutzehrenzeichen golden (Mustertafel Abb. 4 und 5). (4) Beim Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz verbindet die Schenkel des Kreuzes ein geprägter Kranz aus Eichenlaub, der beim Silbernen Brandschutzehrenzeichen silbern, beim Goldenen Brandschutzehrenzeichen golden ist. Das Silberne Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz, verliehen in Ehrung der Tätigkeit zur wesentlichen Verbesserung des Brandschutzes im Lande Hessen, zeigt ein Flammenkreuz auf weißem Grund (Mustertafel Abb. 6). Das Silberne Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz, verliehen für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Brandbekämpfung oder bei sonstigen Einsätzen der Feuerwehren, zeigt ein Flammenkreuz auf rotem Grund (Mustertafel Abb. 7).(5) Zum Brandschutzehrenzeichen am Bande und als Steckkreuz gibt es Miniaturausführungen als Nadel und die Bandschnalle. (6) Form, Farbe und Größe der verschiedenen Stufen des Brandschutzehrenzeichens und der Bänder ergeben sich im Übrigen aus der beigefügten Mustertafel.

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Artikel 4Das Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, das Brandschutzehrenzeichen am Bande in ihrem oder seinem Namen von der für den Brandschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister verliehen.

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Artikel 5Über die Verleihung des Brandschutzehrenzeichens wird eine Urkunde ausgestellt.

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Artikel 6(1) Das Brandschutzehrenzeichen wird nicht an Personen verliehen, die infolge ihrer Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens oder aus anderen Gründen einer Auszeichnung unwürdig sind. (2) Erweist sich die beliehene Person durch ihr späteres Verhalten der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nach der Verleihung bekannt, so kann ihr das Brandschutzehrenzeichen entzogen werden.

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Artikel 7Die Bestimmungen zur Ausführung dieses Erlasses erlässt die für den Brandschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

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Artikel 8Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.