Erlaß über die Stiftung eines Brandschutzehrenzeichens Vom 30. Juli 1962
- Ausfertigungsdatum:
- 30.07.1962
- Fundstelle:
- GVBl. I 1962, 409
Artikel 1Zur Anerkennung und Würdigung von Verdiensten um den Brandschutz im Lande Hessen stifte ich ein Brandschutzehrenzeichen.
Artikel 2(1) Das Brandschutzehrenzeichen wird in fünf Stufen verliehen: Stufe I: Silbernes Brandschutzehrenzeichen am Bande, Stufe II: Goldenes Brandschutzehrenzeichen am Bande, Sonderstufe: Goldenes Brandschutzehrenzeichen am Bande, Stufe III: Silbernes Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz, Stufe IV: Goldenes Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz. (2) Es kann verliehen werden: 1. das Silberne Brandschutzehrenzeichen am Bande a) für mindestens 25-jährige aktive, pflichttreue Dienstzeit in Freiwilligen Feuerwehren (Mustertafel Abb. 1),b) für besondere Verdienste um den Brandschutz; diese Auszeichnung kann auch an Personen außerhalb der Feuerwehr verliehen werden (Mustertafel Abb. 4), 2. das Goldene Brandschutzehrenzeichen am Bande a) für mindestens 40-jährige aktive, pflichttreue Dienstzeit in Freiwilligen Feuerwehren (Mustertafel Abb. 2),b) für hervorragende Verdienste um den Brandschutz; diese Auszeichnung kann auch an Personen außerhalb der Feuerwehr verliehen werden (Mustertafel Abb. 5),c) für mindestens 50-jährige aktive, pflichttreue Dienstzeit in Freiwilligen Feuerwehren (als Sonderstufe, Mustertafel Abb. 3), 3. das Silberne Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz an Personen, deren Tätigkeit zu einer wesentlichen Verbesserung des Brandschutzes im Lande beigetragen hat (Mustertafel Abb. 6) oder an Personen, die sich durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Brandbekämpfung oder bei sonstigen Einsätzen der Feuerwehren ausgezeichnet haben (Mustertafel Abb. 7),4. das Goldene Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz an Personen, die sich unter erheblicher Gefahr für Leib und Leben durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Brandbekämpfung oder bei sonstigen Einsätzen der Feuerwehren ausgezeichnet haben (Mustertafel Abb. 8).
Artikel 3(1) Das Brandschutzehrenzeichen am Bande für einen mindestens 25-jährigen (Stufe I) oder 40-jährigen (Stufe II) aktiven und pflichttreuen Dienst besteht aus einem gleichschenkligen Kreuz und zeigt ein Flammenkreuz auf rotem Grund, das in der Mitte das Landeswappen trägt. Es wird an einem rot-weiß-roten Band getragen. Das Flammenkreuz sowie die Einfassung des Kreuzes und des Bandes sind beim Silbernen Brandschutzehrenzeichen silbern, beim Goldenen Brandschutzehrenzeichen golden (Mustertafel Abb. 1 und 2). Die Rückseite des Brandschutzehrenzeichens am Bande trägt die Inschrift: „FÜR VERDIENSTE IM BRANDSCHUTZ“. (2) Das Brandschutzehrenzeichen am Bande für mindestens 50-jährigen aktiven und pflichttreuen Dienst besteht aus einem gleichschenkligen Kreuz und zeigt ein Flammenkreuz auf rotem Grund, das in der Mitte das Landeswappen trägt. Es wird an einem rot-weiß-roten Band getragen. Das Flammenkreuz sowie die Einfassung des Kreuzes und des Bandes sind golden. Das gleichschenklige Kreuz ist mit einem goldenen Ring unterlegt, der den Schriftzug „FÜR VERDIENSTE IM BRANDSCHUTZ“ trägt (Mustertafel Abb. 3).(3) Das Brandschutzehrenzeichen am Bande für besondere (Stufe I) oder hervorragende (Stufe II) Verdienste besteht aus einem gleichschenkligen Kreuz und zeigt ein rotes Flammenkreuz auf weißem Grund, das in der Mitte das Landeswappen trägt. Es wird an einem weiß-rot-weißen Band getragen. Das Flammenkreuz sowie die Einfassung des Kreuzes und des Bandes sind beim Silbernen Brandschutzehrenzeichen silbern, beim Goldenen Brandschutzehrenzeichen golden (Mustertafel Abb. 4 und 5). (4) Beim Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz verbindet die Schenkel des Kreuzes ein geprägter Kranz aus Eichenlaub, der beim Silbernen Brandschutzehrenzeichen silbern, beim Goldenen Brandschutzehrenzeichen golden ist. Das Silberne Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz, verliehen in Ehrung der Tätigkeit zur wesentlichen Verbesserung des Brandschutzes im Lande Hessen, zeigt ein Flammenkreuz auf weißem Grund (Mustertafel Abb. 6). Das Silberne Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz, verliehen für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Brandbekämpfung oder bei sonstigen Einsätzen der Feuerwehren, zeigt ein Flammenkreuz auf rotem Grund (Mustertafel Abb. 7).(5) Zum Brandschutzehrenzeichen am Bande und als Steckkreuz gibt es Miniaturausführungen als Nadel und die Bandschnalle. (6) Form, Farbe und Größe der verschiedenen Stufen des Brandschutzehrenzeichens und der Bänder ergeben sich im Übrigen aus der beigefügten Mustertafel.
Artikel 4Das Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, das Brandschutzehrenzeichen am Bande in ihrem oder seinem Namen von der für den Brandschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister verliehen.
Artikel 5Über die Verleihung des Brandschutzehrenzeichens wird eine Urkunde ausgestellt.
Artikel 6(1) Das Brandschutzehrenzeichen wird nicht an Personen verliehen, die infolge ihrer Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens oder aus anderen Gründen einer Auszeichnung unwürdig sind. (2) Erweist sich die beliehene Person durch ihr späteres Verhalten der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nach der Verleihung bekannt, so kann ihr das Brandschutzehrenzeichen entzogen werden.
Artikel 7Die Bestimmungen zur Ausführung dieses Erlasses erlässt die für den Brandschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
Artikel 8Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Artikel 1Zur Anerkennung und Würdigung von Verdiensten um den Brandschutz im Lande Hessen stifte ich ein Brandschutzehrenzeichen für eine langjährige Dienstzeit und ein Brandschutzverdienstzeichen für Verdienste.
Artikel 10(1) Das Brandschutzehrenzeichen und das Brandschutzverdienstzeichen werden nicht an Personen verliehen, die infolge ihrer Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens oder aus anderen Gründen einer Ehrung unwürdig sind. (2) Erweist sich die oder der Geehrte durch ihr oder sein späteres Verhalten der Ehrung unwürdig oder wird ein solches Verhalten erst nach der Verleihung bekannt, so kann ihr oder ihm das Brandschutzehrenzeichen und das Brandschutzverdienstzeichen aberkannt werden. (3) Bei der Prüfung der Voraussetzung der Aberkennung des Brandschutzehrenzeichens oder Brandschutzverdienstzeichens ist davon auszugehen, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Straftaten im Allgemeinen noch keine Unwürdigkeit begründet. Entscheidend ist in jedem Einzelfall das Gesamtpersönlichkeitsbild der oder des zu Ehrenden. (4) Bei Personen, gegen die ein Verfahren wegen einer strafbaren Handlung anhängig ist, sind Anträge bis zur Klärung des Sachverhaltes bzw. bis zum Abschluss des Strafverfahrens zurückzustellen. (5) Werden Tatsachen, die eine Unwürdigkeit für eine Ehrung mit dem Brandschutzehrenzeichen oder dem Brandschutzverdienstzeichen begründen, erst nach der Verleihung bekannt, ist hierüber unverzüglich auf dem Dienstweg zu berichten. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine mit dem Brandschutzehrenzeichen oder dem Brandschutzverdienstzeichen geehrte Person sich nach der Verleihung durch ihr späteres Verhalten, z.B. Begehung von Straftaten, der Ehrung unwürdig erweist. (6) Die Entscheidung über die Aberkennung des Brandschutzehrenzeichens oder des Brandschutzverdienstzeichens wird der oder dem Geehrten mitgeteilt.
Artikel 11Die Bestimmungen zur Ausführung dieses Erlasses trifft die für den Brandschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
Artikel 12Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Artikel 2Das Brandschutzehrenzeichen kann an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in drei Stufen verliehen werden: Stufe I: Das Silberne Brandschutzehrenzeichen am Bande für mindestens 25-jährige aktive, pflichttreue Dienstzeit in Freiwilligen Feuerwehren (Mustertafel Abb. 1). Stufe II: Das Goldene Brandschutzehrenzeichen am Bande für mindestens 40-jährige aktive, pflichttreue Dienstzeit in Freiwilligen Feuerwehren (Mustertafel Abb. 2). Sonderstufe: Das Goldene Brandschutzehrenzeichen am Bande für mindestens 50-jährige aktive, pflichttreue Dienstzeit in Freiwilligen Feuerwehren (Mustertafel Abb. 3).
Artikel 3(1) Voraussetzung für die Verleihung des Silbernen oder Goldenen Brandschutzehrenzeichens am Bande für mindestens 25-, 40- oder 50-jährige aktive, pflichttreue Dienstzeit ist die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr und eine sich über den ganzen Zeitraum erstreckende aktive, pflichttreue Dienstzeit. (2) Als aktive, pflichttreue Dienstzeit gilt nur die Zeit, während der die oder der zu Ehrende regelmäßig am Dienst, an Übungen und an Einsätzen von Freiwilligen Feuerwehren teilgenommen und das 65. Lebensjahr nicht überschritten hat. 1. Dienstzeiten in Jugendfeuerwehren werden als aktive Dienstzeit angerechnet.2. Dienstzeiten in Werkfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren können angerechnet werden, wenn sie nach Art und Umfang dem Dienst in Freiwilligen Feuerwehren gleichkommen.3. Dienstzeiten in Berufsfeuerwehren bleiben unberücksichtigt. Soweit Angehörige solcher Feuerwehren jedoch über ihre beruflichen Pflichten hinaus ehrenamtliche Dienstleistungen in erheblichem Umfang erbracht haben, kann eine Verleihung des Brandschutzverdienstzeichens am Bande wegen besonderer oder hervorragender Verdienste um den Brandschutz in Betracht kommen. Wegen der Voraussetzungen für die Verleihung von Brandschutzverdienstzeichen am Bande für besondere oder hervorragende Verdienste um den Brandschutz wird auf Artikel 4 verwiesen.4. Die 25-, 40- oder 50-jährige Dienstzeit braucht nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu stehen. Sie kann sich auch aus mehreren Zeitabschnitten zusammensetzen.5. Maßgebend für die Berechnung der Dienstzeit sind der Beginn und das Ende des jeweiligen Zeitraums, in dem aktiver, pflichttreuer Dienst geleistet wurde. Dienstzeiten in verschiedenen Feuerwehren werden zusammengerechnet, sofern sie nicht zur gleichen Zeit geleistet wurden. Dienstzeiten in außerhessischen Feuerwehren sind zu berücksichtigen.6. Zeiten des Wehr- und Zivildienstes, des Freiwilligen Sozialen Jahres, des Bundesfreiwilligendienstes, des Freiwilligen Ökologischen Jahres sowie der politischen Verfolgung sind anzurechnen, wenn hierdurch aktiver Dienst bei einer Freiwilligen Feuerwehr nicht möglich war. (3) Die zu ehrende Person muss zum Zeitpunkt der Verleihung aktiven Dienst leisten.
Artikel 4Das Brandschutzverdienstzeichen kann in vier Stufen verliehen werden: Stufe I: Silbernes Brandschutzverdienstzeichen am Bande für besondere Verdienste um den Brandschutz (Mustertafel Abb. 4). Stufe II: Goldenes Brandschutzverdienstzeichen am Bande für hervorragende Verdienste um den Brandschutz (Mustertafel Abb. 5). Stufe III: Silbernes Brandschutzverdienstzeichen als Steckkreuz 1. für wesentliche Verbesserungen des Brandschutzes (Mustertafel Abb. 6),2. für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Brandbekämpfung oder bei sonstigen Einsätzen (Mustertafel Abb. 7). Stufe IV: Goldenes Brandschutzverdienstzeichen als Steckkreuz für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten mit erheblicher Gefahr für Leib und Leben bei der Brandbekämpfung oder bei sonstigen Einsätzen der Feuerwehren (Mustertafel Abb. 8).
Artikel 5(1) Voraussetzung für die Verleihung der Brandschutzverdienstzeichen am Bande sind Anlässe, Aktivitäten und Ereignisse, die bei Einmaligkeit nur selten erfüllt sind. In der Regel ist eine gewisse Dauer und Nachhaltigkeit der Leistungen oder Verdienste zu fordern. 1. Für die Stufe I müssen die Verdienste nicht unbedingt von überörtlicher Bedeutung sein. Sie können sich auf den Brandschutz einer oder mehrerer Gemeinden beschränken.2. Für die Stufe II ist zu fordern, dass den Leistungen überörtliche Bedeutung zukommt. Hiernach kommen für eine Ehrung insbesondere solche Personen in Betracht, denen erhebliche Verdienste um den Brandschutz größerer Gebiete, wie z.B. eines Landkreises oder eines Regierungsbezirkes zukommen.3. Diese Ehrungen können auch an Personen außerhalb der Feuerwehr verliehen werden. (2) Die Leistungen oder Verdienste, die durch Verleihung des Brandschutzverdienstzeichens anerkannt werden sollen, können sowohl theoretischer als auch praktischer Natur sein. Daher kommt eine Verleihung z.B. auch für wissenschaftliche Leistungen oder Gremienarbeit in Betracht. (3) Voraussetzung für die Verleihung eines Silbernen Brandschutzverdienstzeichens nach Stufe III, Nr. 1 ist, dass die Leistungen oder Verdienste hiernach so außergewöhnlich sein müssen, dass ihre Anerkennung und Würdigung durch Verleihung von Brandschutzverdienstzeichen am Bande weder ausreichend noch angemessen ist. Diese Ehrungen können auch an Personen außerhalb der Feuerwehr verliehen werden. (4) Voraussetzung für die Verleihung eines Silbernen Brandschutzverdienstzeichens nach Stufe III, Nr. 2 ist, dass die oder der zu Ehrende sich durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Brandbekämpfung oder bei Einsätzen der Feuerwehr ausgezeichnet hat. (5) Voraussetzung für die Verleihung eines Goldenen Brandschutzverdienstzeichens ist, dass sich die oder der zu Ehrende unter erheblicher Gefahr für Leib und Leben durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten in der Brandbekämpfung oder bei sonstigen Einsätzen der Feuerwehr ausgezeichnet hat. (6) Soweit die Voraussetzungen für die beantragte Ehrung nicht in vollem Umfang erfüllt sind, kann die Verleihung einer anderen, den jeweiligen Verdiensten entsprechenden Stufe des Brandschutzverdienstzeichens in Betracht kommen.
Artikel 6Die verschiedenen Stufen des Brandschutzehren- und des Brandschutzverdienstzeichens sowie die Miniaturausführungen und die Bandschnallen sind in der beigefügten Mustertafel abgebildet.
Artikel 7Das Brandschutzverdienstzeichen als Steckkreuz wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, das Brandschutzehrenzeichen und das Brandschutzverdienstzeichen am Bande in ihrem oder seinem Namen von der für den Brandschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister verliehen.
Artikel 8Über die Verleihung des Brandschutzehrenzeichens und des Brandschutzverdienstzeichens wird eine Urkunde ausgestellt. Ehrenzeichen und Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum der oder des Geehrten über.
Artikel 9(1) Die Brandschutzehrenzeichen und Brandschutzverdienstzeichen am Bande werden nur am Tage der Verleihung und bei besonderen Anlässen getragen. (2) Die Miniaturausführung wird auf dem linken Rockaufschlag/Revers der Zivilkleidung getragen. Die Bandschnalle wird über der linken Außentasche der Dienstkleidung getragen.
Artikel 4 Das Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, das Brandschutzehrenzeichen am Bande in ihrem oder seinem Namen von der für den Brandschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister verliehen.
Artikel 5 (1) Über die Verleihung des Brandschutzehrenzeichens wird eine Urkunde ausgestellt. (2) Das Brandschutzehrenzeichen und die Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum der beliehenen Person über. Bei ihrem Tode verbleiben sie den Erben.
Artikel 6 (1) Das Brandschutzehrenzeichen wird nicht an Personen verliehen, die infolge ihrer Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens oder aus anderen Gründen einer Auszeichnung unwürdig sind. (2) Erweist sich die beliehene Person durch ihr späteres Verhalten der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nach der Verleihung bekannt, so kann ihr das Brandschutzehrenzeichen entzogen werden.
Artikel 7 Die Bestimmungen zur Ausführung dieses Erlasses erläßt die für den Brandschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
Artikel 8 Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Anlage zu Art. 3 Mustertafeln Stufe I: Silbernes Brandschutzehrenzeichen am Bande Stufe II: Goldenes Brandschutzehrenzeichen am Bande Stufe III: Silbernes Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz Stufe IV: Goldenes Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz (Ergänzung zur Mustertafel GVBl. 1. 9. 1962)
Artikel 1 Zur Anerkennung und Würdigung von Verdiensten um den Brandschutz im Lande Hessen stifte ich ein Brandschutzehrenzeichen.
Artikel 2 (1) Das Brandschutzehrenzeichen wird in vier Stufen verliehen: Stufe I: Silbernes Brandschutzehrenzeichen am Bande, Stufe II: Goldenes Brandschutzehrenzeichen am Bande, Stufe III: Silbernes Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz, Stufe IV: Goldenes Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz. (2) Es kann verliehen werden: 1. Das Silberne Brandschutzehrenzeichen am Bande a) an Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren für mindestens 25jährige, aktive, pflichttreue Dienstzeit in Feuerwehren, b) an Personen, die sich besondere Verdienste um den Brandschutz erworben haben, 2. das Goldene Brandschutzehrenzeichen am Bande a) an Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren für mindestens 40jährige, aktive, pflichttreue Dienstzeit in Feuerwehren, b) an Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Brandschutz erworben haben, 3. das Silberne Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz an Personen, deren Tätigkeit zu einer wesentlichen Verbesserung des Brandschutzes im Lande beigetragen hat, 4. die Stufe I bis III des Brandschutzehrenzeichens an Personen, die sich durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Brandbekämpfung oder bei sonstigen Einsätzen der Feuerwehren ausgezeichnet haben, 5. das Goldene Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz an Personen, die sich unter erheblicher Gefahr für Leib und Leben durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Brandbekämpfung oder bei sonstigen Einsätzen der Feuerwehren ausgezeichnet haben. (3) Bei Verleihung des Goldenen Brandschutzehrenzeichens am Bande ist das Silberne Brandschutzehrenzeichen am Bande, bei Verleihung des Goldenen Brandschutzehrenzeichens als Steckkreuz ist das Silberne Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz abzulegen.
Artikel 3 (1) Das Brandschutzehrenzeichen am Bande für einen mindestens 25-jährigen (Stufe I) oder 40-jährigen (Stufe II) aktiven und pflichttreuen Dienst besteht aus einem gleichschenkligen Kreuz und zeigt ein Flammenkreuz auf rotem Grund, das in der Mitte das Landeswappen trägt. Es wird an einem rot-weiß-roten Band getragen. Das Flammenkreuz sowie die Einfassung des Kreuzes und des Bandes sind beim Silbernen Brandschutzehrenzeichen silbern, beim Goldenen Brandschutzehrenzeichen golden. (2) Das Brandschutzehrenzeichen am Bande für besondere (Stufe I) oder hervorragende (Stufe II) Verdienste besteht aus einem gleichschenkligen Kreuz und zeigt ein rotes Flammenkreuz auf weißem Grund, das in der Mitte das Landeswappen trägt. Es wird an einem weiß-rot-weißen Band getragen. Das Flammenkreuz sowie die Einfassung des Kreuzes und des Bandes sind beim Silbernen Brandschutzehrenzeichen silbern, beim Goldenen Brandschutzehrenzeichen golden. (3) Beim Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz verbindet die Schenkel des Kreuzes ein geprägter Kranz aus Eichenlaub, der beim Silbernen Brandschutzehrenzeichen silbern, beim Goldenen Brandschutzehrenzeichen golden ist. Das Silberne Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz, verliehen für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Brandbekämpfung oder bei sonstigen Einsätzen der Feuerwehren, zeigt ein Flammenkreuz auf rotem Grund. Das Silberne Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz, verliehen in Ehrung der Tätigkeit zur wesentlichen Verbesserung des Brandschutzes im Lande Hessen, zeigt ein Flammenkreuz auf weißem Grund. (4) Die Rückseite des Brandschutzehrenzeichens am Bande trägt die Inschrift "Für Verdienste im Brandschutz" (5) Form, Farbe und Größe der verschiedenen Stufen des Brandschutzehrenzeichens und der Bänder ergeben sich im Übrigen aus der beigefügten Mustertafel ( Anlage ). (6) Personen, die Ehrenzeichen nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b , Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b oder Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 erhalten haben, können auf Antrag bei den Gemeindevorständen der Wohnsitzgemeinden ihre Ehrenzeichen nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 austauschen lassen.
Artikel 4 Das Brandschutzehrenzeichen als Steckkreuz wird von dem Ministerpräsidenten, das Brandschutzehrenzeichen am Bande in seinem Namen vom Minister des Innern verliehen.
Artikel 5 (1) Über die Verleihung des Brandschutzehrenzeichens wird eine Urkunde ausgestellt. (2) Das Brandschutzehrenzeichen und die Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum des Beliehenen über. Bei seinem Tode verbleiben sie den Erben.
Artikel 6 (1) Das Brandschutzehrenzeichen wird nicht verliehen an Personen, die infolge ihrer Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens oder aus anderen Gründen einer Auszeichnung unwürdig sind. (2) Erweist sich der Beliehene durch sein späteres Verhalten der Auszeichnung unwürdig, oder wird ein solches Verhalten nach der Verleihung bekannt, so kann ihm das Brandschutzehrenzeichen entzogen werden.
Artikel 7 Die Bestimmungen zur Ausführung dieses Erlasses erläßt der Minister des Innern.
Artikel 8 Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
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