BOKraftZustAnO HE · Hessen

Anordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Ausnahmen nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr Vom 25. Oktober 1978

Ausfertigungsdatum:
25.10.1978
Fundstelle:
GVBl. I 1978, 555
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BOKraftZustAnO

Auf Grund des § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), geändert durch Verordnung vom 19. April 1977 (BGBl. I S. 598), wird bestimmt:

§ 1

§ 1Die Befugnis, Ausnahmen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr zu genehmigen, wird dem Regierungspräsidenten übertragen.

§ 2

§ 2(1) ...(Änderungsnorm) (2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.