BörsV HE · Hessen

Börsenverordnung Vom 16. Dezember 2008

Ausfertigungsdatum:
16.12.2008
Fundstelle:
GVBl. I 2008, 1061
119 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 6b

Anforderungen an die Informationstechnik des Online-Wahlsystems

§ 6b Anforderungen an die Informationstechnik des Online-Wahlsystems(1) Als Online-Wahlsystem dürfen nur elektronische Systeme, Geräte, Verfahren und Techniken eingesetzt werden, die die Anonymisierung der Stimmabgabe entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sicherstellen. Stand der Technik im Sinne dieser Verordnung ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.(2) Die Anforderungen des Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn nachgewiesen ist, dass das verwendete Online-Wahlsystem die jeweils aktuellen sicherheitstechnischen Anforderungen des IT-Grundschutzes sowie der Technischen Richtlinie TR-03169 zur Durchführung von nicht politischen Online-Wahlen und -Abstimmungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 8 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), erfüllt.(3) Im Falle der Beauftragung Dritter mit dem Betrieb des Online-Wahlsystems muss sich der Wahlausschuss die Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen durch ein BSI-Zertifikat nach Schutzprofil BSI-CC-PP-0121-2024 (Protection Profile for E-Voting Systems for non-political Elections) oder eine damit vergleichbare Zertifizierung nachweisen lassen.(4) Zur Gewährleistung der Sicherheit während des Betriebes ist durch die Börsengeschäftsführung ein Sicherheitskonzept für die Online-Wahlen nach dem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickelten IT-Grundschutz zu erstellen. Wird für einzelne Prozessschritte oder zu schützende Informationen nach IT-Grundschutz ein hoher oder ein sehr hoher Schutzbedarf für mindestens eines der Schutzziele Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität festgestellt, ist von der Börsengeschäftsführung für diese Prozessschritte oder zu schützenden Informationen eine Risikoanalyse unter Anwendung des BSI-Standards 200-3 zum Risikomanagement vorzunehmen.(5) Zusätzlich erarbeitet die Börsengeschäftsführung ein auf die spezifischen Vorgaben und Anforderungen der Online-Wahl angepasstes Notfallkonzept unter Anwendung des BSI-Standards 200-4 zum Business-Continuity-Management.

§ 13a

Öffentlichkeit der Wahl

§ 13a Öffentlichkeit der WahlDie Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses, einschließlich der Stimmauszählung, sind unter den Bestimmungen des § 15 Abs. 3 öffentlich.

§ 14a

Wahlunterlagen

§ 14a Wahlunterlagen(1) Die für die Stimmabgabe per Online-Wahl erforderlichen Wahlunterlagen einschließlich der Zugangsdaten für das Online-Wahlsystem sind vom Wahlausschuss den wahlberechtigten Unternehmen spätestens bis zum Beginn des Wahlzeitraums zu übermitteln.(2) Der Stimmzettel1. bezeichnet die Gruppe,2. enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Personen, die für die Gruppe, dem das wahlberechtigte Unternehmen angehört, gewählt werden können,3. enthält den Hinweis, wie viele Stimmen dem wahlberechtigten Unternehmen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 zustehen und dass ein Überschreiten der angegebenen Stimmenzahl insgesamt die Ungültigkeit der Stimmabgabe zur Folge hat, und4. lässt die Abgabe von gültigen und von ungültigen Stimmen zu.

§ 14b

Freischaltung des Online-Wahlsystems

§ 14b Freischaltung des Online-Wahlsystems(1) Vor Beginn des Wahlzeitraums schaltet der Wahlausschuss das Online-Wahlsystem zur Benutzung durch die wahlberechtigten Unternehmen frei. Die Freischaltung hat so zu erfolgen, dass eine Nutzung des Online-Wahlsystems durch die berechtigten Personen der wahlberechtigten Unternehmen nur innerhalb des festgelegten Wahlzeitraums möglich ist.(2) Vor der Freischaltung überprüft der Wahlausschuss, dass1. das Online-Wahlsystem den Vorgaben der § 6a Abs. 1 und 2 und § 6b entspricht und funktionstüchtig ist,2. bei der Inbetriebnahme eines rechnergesteuerten Wahlgerätes unter Einsatz externer Datenträger deren Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und3. in dem Online-Wahlsystem sämtliche benötigten Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe auf Null stehen oder gelöscht und nicht benötigte Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe gesperrt sind.

§ 14c

Aufruf des elektronischen Stimmzettels, Authentifizierung

§ 14c Aufruf des elektronischen Stimmzettels, Authentifizierung(1) Der Aufruf des elektronischen Stimmzettels ist nur wahlberechtigten Unternehmen möglich, die in den Wählerlisten eingetragen sind und noch keine Stimme abgegeben haben.(2) Die Überprüfung der Wahlberechtigung erfolgt durch Authentifizierung mittels Zugangsdaten.

§ 14d

Stimmabgabe bei der Online-Wahl

§ 14d Stimmabgabe bei der Online-Wahl(1) Die Stimmabgabe erfolgt nach vorheriger Freischaltung des Online-Wahlsystems durch1. den Aufruf des elektronischen Stimmzettels,2. die Abgabe der Wahlentscheidung auf dem elektronischen Stimmzettel an einem Computer oder einem anderen zur Stimmabgabe geeigneten elektronischen Gerät und3. elektronische Übermittlung des Stimmzettels über das Internet an die elektronische Wahlurne.Die Abgabe der Wahlentscheidung erfolgt durch Anklicken des elektronischen Feldes bei dem Wahlvorschlag, für den die abgegebene Stimme gelten soll.(2) Durch das Online-Wahlsystem muss sichergestellt sein, dass nach der Stimmabgabe der Stimmzettel nicht mehr verändert werden kann und auf dem Bildschirm des Computers oder des anderen geeigneten elektronischen Geräts nicht mehr einsehbar ist.(3) Durch das Online-Wahlsystem muss sichergestellt sein, dass ein an die elektronische Wahlurne übermittelter Stimmzettel in der Wahlurne gespeichert wird. Das Online-Wahlsystem muss das wahlberechtigte Unternehmen über die Speicherung seiner Stimmabgabe informieren. Das wahlberechtigte Unternehmen darf vom Online-Wahlsystem keinen Hinweis auf die Gültigkeit oder Ungültigkeit seiner Stimmabgabe erhalten. Im Rahmen der Stimmabgabe muss das wahlberechtigte Unternehmen in dem Online-Wahlsystem dem Wahlausschuss versichern, dass der elektronische Stimmzettel durch die berechtigte Person gekennzeichnet worden ist; die berechtigte Person muss versichern, dass die Stimmabgabe dem Willen des wahlberechtigten Unternehmens entspricht.(4) Eine per Online-Wahl abgegebene Stimme kann nicht zurückgezogen werden. Vor der elektronischen Übermittlung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist es möglich,1. die Wahlentscheidung zu ändern,2. die Stimmabgabe abzubrechen und sich ohne Stimmabgabe vom Online-Wahlsystem abzumelden.Im Fall des Satz 2 Nr. 2 bleibt innerhalb des Wahlzeitraums die Stimmabgabe durch eine erneute Anmeldung im Online-Wahlsystem möglich.

§ 14e

Speicherung der abgegebenen elektronischen Stimmen

§ 14e Speicherung der abgegebenen elektronischen Stimmen(1) Es muss sichergestellt sein, dass alle vor Ablauf des Wahlzeitraums übermittelten Stimmzettel vor Beginn der Ermittlung des Wahlergebnisses gespeichert wurden. Die Speicherung der abgegebenen Stimmen darf die Reihenfolge des Eingangs nicht erkennen lassen. Die elektronischen Übertragungswege sind so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Stimme zu den individualisierten wahlberechtigten Unternehmen ausgeschlossen ist.(2) Die elektronische Wahlurne und alle Verzeichnisse, auf denen Daten der wahlberechtigten Unternehmen gespeichert werden,1. sind technisch voneinander zu trennen und2. müssen Veränderungen, insbesondere das unbefugte Hinzufügen, die Entnahme und den Austausch einer Stimme, kenntlich und dem Wahlausschuss zugänglich machen.(3) Es muss sichergestellt sein, dass das Online-Wahlsystem keinen Beleg über die Wahlentscheidung ausstellen kann.(4) Es muss sichergestellt sein, dass der in der elektronischen Wahlurne gespeicherte Inhalt erst nach Ablauf des festgelegten Wahlzeitraums durch den Wahlausschuss zum Zwecke der Ermittlung des Wahlergebnisses ausgewertet werden kann.

§ 14f

Stimmabgabe bei der Briefwahl

§ 14f Stimmabgabe bei der Briefwahl(1) Der Wahlausschuss übersendet jedem wahlberechtigten Unternehmen einen Stimmzettel, einen Wahlumschlag, einen Wahlschein und einen Wahlbriefumschlag (Wahlunterlagen) spätestens bis zum Beginn des festgelegten Wahlzeitraums. Für den Stimmzettel gilt § 14a Abs. 2 entsprechend.(2) Bei der Briefwahl erfolgt die Wahlentscheidung durch Ankreuzen des Wahlvorschlags auf dem Stimmzettel, für den die abgegebene Stimme gelten soll. Der Stimmzettel ist im verschlossenen Wahlumschlag zusammen mit dem unterschriebenen Wahlschein im Wahlbriefumschlag dem Wahlausschuss bis zum Ende des Wahlzeitraums zuzuleiten. Auf dem Wahlschein muss das wahlberechtigte Unternehmen dem Wahlausschuss versichern, dass der Stimmzettel durch die berechtigte Person gekennzeichnet worden ist; die berechtigte Person muss versichern, dass die Stimmabgabe dem Willen des wahlberechtigten Unternehmens entspricht. Die dem Wahlausschuss zugegangenen Wahlunterlagen können nicht zurückgefordert werden.

§ 15a

Auszählung der Stimmen bei der Online-Wahl

§ 15a Auszählung der Stimmen bei der Online-Wahl(1) Es muss systemseitig sichergestellt sein, dass die elektronische Ermittlung des Wahlergebnisses nur durch den Wahlausschuss erfolgen kann und eine fehlerhafte Bedienung ausgeschlossen ist.(2) Zunächst sind zur Feststellung der Zahl der wahlberechtigten Unternehmen die vom Wahlserver registrierten abgegebenen Stimmen für die einzelnen Wählergruppen zusammenzuzählen. Danach sind in dieser Reihenfolge abzulesen die vom Online-Wahlsystem1. gezählten Stimmen und2. insgesamt angezeigten Zahlen für die abgegebenen Stimmen.(3) Ungültig sind Stimmen, wenn der zur Stimmabgabe verwendete elektronische Stimmzettel1. nicht elektronisch abrufbar ist oder nicht für die Gruppe gültig ist, der das wahlberechtigte Unternehmen angehört,2. keine oder mehr Wahlkreuze enthält, als Personen zu wählen sind, oder3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.(4) Der Wahlausschuss überprüft ferner, ob die gültigen Stimmen1. unverfälscht in die Ermittlung des Wahlergebnisses einbezogen wurden und2. zutreffend den Wahlvorschlägen zugeordnet wurden.(5) Der Wahlausschuss stellt das Auszählungsergebnis der Online-Wahl durch einen Ausdruck der folgenden Ergebnisdaten fest:1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen per Online-Wahl,2. die Zahl der gültigen Stimmen per Online-Wahl und3. die Zahl der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen per Online-Wahl.Der Ausdruck ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterschreiben und zur Wahlniederschrift zu nehmen.(6) Die Richtigkeit der Ergebnisdaten muss durch mindestens ein weiteres Auszählungsverfahren durch den Wahlausschuss überprüft werden. Das Online-Wahlsystem muss diese Überprüfung und die Nachvollziehbarkeit des Auszählungsergebnisses ermöglichen.(7) Das festgestellte Auszählungsergebnis muss gegen Zugriffe Dritter sicher geschützt aufbewahrt werden und die zugrundeliegenden Datensätze im Online-Wahlsystem (Wahldaten) müssen vor Veränderungen und Löschung geschützt sein.

§ 15b

Auszählung der Stimmen bei der Briefwahl

§ 15b Auszählung der Stimmen bei der Briefwahl(1) Die Wahlbriefumschläge sind unter Aufsicht des Wahlausschusses zu öffnen. Anhand der Angaben des Wahlscheines ist die Wahlberechtigung zu prüfen; sodann ist der Wahlumschlag zu entnehmen und ungeöffnet in der Weise in eine vor Beginn der Auszählung verschlossene Wahlurne einzulegen, dass eine Zuordnung zu den wahlberechtigten Unternehmen nicht mehr möglich ist.(2) Nachdem alle Wahlumschläge eingelegt sind, wird unter Aufsicht des Wahlausschusses die Wahlurne geöffnet. Die Wahlumschläge werden unter Aufsicht des Wahlausschusses geöffnet, die Stimmzettel herausgenommen und ausgezählt. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmen zu prüfen.(3) Ungültig ist eine Stimme, wenn der zur Stimmabgabe verwendete Stimmzettel1. den Willen des wahlberechtigten Unternehmens nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder nicht für die Gruppe gültig ist, der das wahlberechtigte Unternehmen angehört,2. keine oder mehr Wahlkreuze enthält, als Personen zu wählen sind, oder3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

§ 1

Art und Umfang der nach § 4 Abs. 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden ...

§ 1 Art und Umfang der nach § 4 Abs. 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen(1) Zum Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Börsengesetzes sind der Börsenaufsichtsbehörde die Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, eine Kapitalflussrechnung sowie die Finanzpläne vorzulegen. Die Unterlagen sind getrennt für den Betrieb der Börse und den Börsenträger aufzustellen. Sie sollen das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie drei Planjahre umfassen. (2) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung einer geschäftsleitenden Person des Börsenträgers nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Börsengesetzes sind vorzulegen: 1. ein polizeiliches Führungszeugnis oder ihre Erklärung,a) ob gegen sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach §§ 261, 263, 263a, 264a, 265b bis 271, 274, 283 bis 283d, 299 oder 300 des Strafgesetzbuches oder wegen eines Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2709), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), das Börsengesetz, das Depotgesetz in der Fassung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) oder das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479), in den jeweils geltenden Fassungen ein Strafverfahren anhängig oder ein Bußgeldverfahren eingeleitet ist undb)ob sie wegen einer solchen Tat rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen sie ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ergangen ist undc)ob sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als Schuldnerin oder Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren einbezogen war oder ist, sowie 2.ein lückenloser, eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf der geschäftsleitenden Person, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit, eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung, die Namen aller Unternehmen, für die diese Person tätig gewesen ist, und Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit mit Ausnahme von ehrenamtlichen Nebentätigkeiten enthält; bei der Art der jeweiligen Tätigkeit sind insbesondere die Vertretungsmacht dieser Person, ihre internen Entscheidungsbefugnisse und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen. (3) Auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde sind weitere Auskünfte, insbesondere über bestehende Tätigkeiten als geschäftsleitende Person, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens oder über bestehende unmittelbare Beteiligungen der geschäftsleitenden Person in Höhe von mindestens 25 vom Hundert der Anteile am Kapital eines Unternehmens zu erteilen sowie weitere Unterlagen, insbesondere Arbeitszeugnisse, die die im Lebenslauf angegebenen Vortätigkeiten belegen, vorzulegen. (4) Der Geschäftsplan nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Börsengesetzes muss folgende Angaben enthalten: 1. Entwicklung der geplanten Geschäftsfelder mit einer Beschreibung der operativen und strategischen Ziele mit entsprechenden Maßnahmen zu deren Umsetzung,2.Beschlüsse des vertretungsberechtigten und eines etwaigen aufsichtsführenden Organs des Börsenträgers mit Bezug auf die Börse,3.Organisationsstruktur des Börsenträgers unter Angabe der Verantwortlichkeiten innerhalb des vertretungsberechtigten Organs,4.Beschreibung des Risikomanagementsystems, insbesondere des internen Kontrollverfahrens zur Feststellung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der Risiken des Börsenbetriebs sowie einen für das vertretungsberechtigte Organ erstellten Risikobericht. (5) Bei der Angabe der Eigentümerstruktur des Börsenträgers nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Börsengesetzes sind bei Personengesellschaften und bei Kapitalgesellschaften außer den Aktiengesellschaften deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufzuführen. Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einer Börse zugelassen sind, haben die Inhaberinnen und Inhaber von Beteiligungen, die mindestens drei Prozent der Stimmrechte an dem Börsenträger halten, mit der jeweiligen Höhe der Beteiligung mitzuteilen. Bei Namensaktien ist zusätzlich ein Auszug aus dem Aktienregister zu übermitteln. Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere nicht zum Handel an einer Börse zugelassen sind, haben ihre Aktionäre der Börsenaufsichtsbehörde mitzuteilen, soweit diese ihnen bekannt sind. Für Gesellschaften mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten Satz 1 bis 4 entsprechend. (6) Für die Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen sowie deren vertretungsberechtigte Personen und persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 11

Wählbarkeit

§ 11 Wählbarkeit(1) Wählbar sind bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, die Geschäftsinhaberin oder der Geschäftsinhaber. Bei anderen Unternehmen sind die Personen wählbar, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut und zu ihrer Vertretung ermächtigt sind. Wählbar sind auch die Personen, die zur Führung der Geschäfte und Vertretung einer inländischen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines Unternehmens befugt sind, wenn sie in dieser Eigenschaft in das Handelsregister eingetragen sind. Soweit die wählbare Person einen Handelsteilnehmer vertritt, soll sie die für das börsenmäßige Wertpapiergeschäft notwendige berufliche Eignung haben. (2) Nicht wählbar ist, wer 1. Inhaberin oder Inhaber oder Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs eines Unternehmens ist, das im In- oder Ausland eine Börse oder ein multilaterales Handelssystem selbst betreibt oder im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509), mit dem Betreiber einer Börse oder eines multilateralen Handelssystems verbunden ist oder2.Mitglied der Geschäftsführung einer Börse oder eines Betreibers eines multilateralen Handelssystems im In- oder Ausland ist.

§ 12

Wählerlisten

§ 12 Wählerlisten(1) Der Wahlausschuss stellt nach den Gruppen getrennte Listen der wahlberechtigten Personen nach § 13 Abs. 1 (Wählerlisten) auf. (2) Die Wählerlisten werden vom Wahlausschuss frühestens sechs Wochen vor dem Wahltag an mindestens fünf aufeinander folgenden Börsentagen in Räumen der Börsen zur Einsichtnahme während der Börsenzeit ausgelegt. Die Auslegung muss spätestens vier Wochen vor dem Wahltag beendet sein. Der Wahlausschuss kann entscheiden, die Wählerlisten noch an weiteren geeigneten Orten zur Einsichtnahme auszulegen. Der Wahlausschuss macht den Zeitraum und die Orte der Auslegung mit einer angemessenen Frist bekannt und weist dabei auf die Möglichkeiten und die Voraussetzungen der Einlegung eines Einspruchs hin. (3) Der Wahlausschuss teilt auf Anforderung einzelnen wahlberechtigten Personen die Zuordnung zu den einzelnen Gruppen schriftlich oder auf elektronischem Wege mit. Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit Sitz im Ausland. (4) Gehört eine wahlberechtigte Person mehreren Gruppen an, hat sie dem Wahlausschuss mitzuteilen, in welcher Gruppe sie ihre Stimme abgeben wird. Unterbleibt eine solche Mitteilung, so bestimmt der Wahlausschuss die Gruppe, in der die wahlberechtigte Person ihre Stimme abgeben kann. Ändert sich nach Aufstellung der Wählerlisten die Gruppenzugehörigkeit einer wahlberechtigten Person, so ändert der Wahlausschuss die Zuordnung zu der Gruppe, sofern die Auslegung noch nicht begonnen hat. (5) Gegen eine Wählerliste kann innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Wahlausschuss schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss innerhalb einer Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und der beschwerdeführenden Person unverzüglich mitzuteilen.

§ 20

Verlust des Börsenratssitzes und Ergänzungswahl

§ 20 Verlust des Börsenratssitzes und Ergänzungswahl(1) Eine gewählte Person verliert ihren Sitz im Börsenrat, wenn 1. sie auf ihren Sitz verzichtet,2.sie die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert,3.die Zulassung des von ihr vertretenen Unternehmens endet,4.ihre Zugehörigkeit zu dem vertretenen Unternehmen endet oder5.die Zugehörigkeit des vertretenen Unternehmens zur bisherigen Gruppe endet. (2) Wird ein im Börsenrat vertretenes Unternehmen zum verbundenen Unternehmen eines anderen im Börsenrat vertretenen Unternehmens, so scheidet die Person aus, die das Unternehmen vertritt, an dem die Mehrheitsbeteiligung besteht oder das abhängig ist. Handelt es sich nur um eine wechselseitige Beteiligung, so wird die ausscheidende Person durch Los bestimmt. Werden im Börsenrat vertretene Unternehmen zu verbundenen Unternehmen desselben nicht im Börsenrat vertretenen Unternehmens, gilt Satz 2 entsprechend. Das vorsitzende Mitglied des Börsenrates zieht das Los. (3) Für die ausgeschiedene Person wählen die übrigen Mitglieder des Börsenrates für die Restdauer der Amtszeit mit einfacher Mehrheit der Stimmen ein nachfolgendes Mitglied aus der Gruppe, der die ausgeschiedene Person angehört hat. Das vorsitzende Mitglied des Börsenrates soll hierzu mehr Personen vorschlagen, als nachzuwählen sind. Es hat dabei ihm aus der Mitte des Börsenrates zugeleitete Vorschläge zu berücksichtigen. Das vorsitzende Mitglied kann für die Zuleitung der Vorschläge nach Satz 3 eine angemessene Frist bestimmen.

§ 23

Mitglieder des Sanktionsausschusses

§ 23 Mitglieder des Sanktionsausschusses(1) Der Sanktionsausschuss besteht aus bis zu drei vorsitzenden Mitgliedern sowie mindestens zehn beisitzenden Mitgliedern. Gehört dem Sanktionsausschuss nur ein vorsitzendes Mitglied an, ist ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied zu bestellen. Die beisitzenden Mitglieder des Sanktionsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für ihre notwendigen Auslagen und ihren Verdienstausfall haben sie Anspruch auf einen vom Börsenträger festzusetzenden Pauschalbetrag bis zu einer Höhe von 2000 Euro für jedes Verfahren. (2) Die vorsitzenden Mitglieder und ein zur Stellvertretung bestelltes Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst im Sinne von § 110 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), haben. Sie dürfen nicht Angehörige anderer Börsenorgane oder Bedienstete der Börsenaufsichtsbehörde sein. Sie werden auf Vorschlag der Börsengeschäftsführung vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Der Börsenrat kann die Bestellung im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund widerrufen. Ist ein Sanktionsverfahren bei Ablauf des Bestellungszeitraumes nach Satz 4 noch nicht abgeschlossen, endet die Amtszeit des vorsitzenden Mitglieds dieses Sanktionsverfahrens abweichend von Satz 4 mit dem Erlass einer Entscheidung nach § 32 in diesem Sanktionsverfahren. (3) Als beisitzende Mitglieder des Sanktionsausschusses werden vom Börsenrat auf Vorschlag der nach § 19 des Börsengesetzes zugelassenen Handelsteilnehmer, der Emittenten von an der Börse zum Handel zugelassenen Wertpapieren oder der Börsengeschäftsführung Personen aus dem Kreis der nach § 19 des Börsengesetzes zugelassenen Handelsteilnehmer und dem Kreis der Emittenten von an der Börse zum Handel zugelassenen Wertpapieren im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Ist ein Sanktionsverfahren, für welches das beisitzende Mitglied nach § 24 Abs. 2 Satz 1 bestimmt worden ist, bei Ablauf des Bestellungszeitraumes nach Satz 1 noch nicht abgeschlossen, endet die Amtszeit dieses beisitzenden Mitglieds abweichend von Satz 1 mit dem Erlass einer Entscheidung nach § 32 in diesem Sanktionsverfahren. Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Scheidet ein beisitzendes Mitglied aus und führt dies zu einer Unterschreitung der in Abs. 1 Satz 1 genannten Mindestanzahl an beisitzenden Mitgliedern, so bestellt der Börsenrat für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds ein nachfolgendes Mitglied. Ein beisitzendes Mitglied scheidet insbesondere dann aus, wenn es seine Bestellungsvoraussetzungen nach Satz 1 verliert. Ist ein Sanktionsverfahren bei Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen noch nicht abgeschlossen, scheidet das beisitzende Mitglied erst mit dem Erlass einer Entscheidung nach § 32 in diesem Sanktionsverfahren aus.

§ 26

Beteiligte

§ 26 Beteiligte(1) Beteiligte des Sanktionsverfahrens sind1. die betroffenen Handelsteilnehmer oder Emittenten und2. die Personen, die nach Abs. 2 vom Sanktionsausschuss zum Verfahren hinzugezogen worden sind.(2) Der Sanktionsausschuss kann Personen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.(3) Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.

§ 30

Beweismittel und Anhörung der Beteiligten

§ 30 Beweismittel und Anhörung der Beteiligten(1) Der Sanktionsausschuss bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art einholen,2.Beteiligte anhören, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige ohne Beeidigung vernehmen oder deren schriftliche Äußerung einholen,3.Urkunden und Akten beiziehen und4.den Augenschein einnehmen. (2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. (3) Die Bestellung von Sachverständigen und die schriftliche Anhörung von Zeuginnen und Zeugen ist den Beteiligten mitzuteilen. Der Sanktionsausschuss hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. (4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, bei der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen anwesend zu sein. Sie können an diese Fragen stellen. Falls der Sanktionsausschuss Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, werden sie in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), entschädigt.

§ 32

Entscheidung und Kosten

§ 32 Entscheidung und Kosten(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. Der Sanktionsausschuss stellt das Verfahren ein, wenn ein Verstoß nach § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes nicht festgestellt wird.(2) Der Sanktionsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht statthaft. An der Beratung und der Abstimmung dürfen nur die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Sanktionsausschusses teilnehmen. (3) Die Entscheidungen sind schriftlich abzufassen und zu begründen. Sie sind den betroffenen Handelsteilnehmern oder Emittenten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Sie sind den übrigen Beteiligten mitzuteilen. (4) In jeder Entscheidung, die das Verfahren vor dem Sanktionsausschuss beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten (Gebühr und Auslagen) des Verfahrens zu tragen hat. Die Bestimmung der Kosten erfolgt nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied festgesetzt und beträgt 250 bis 10000 Euro. Zu den Auslagen gehören auch die Aufwendungen für Gutachten. (5) Soweit ein Verstoß nach § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes festgestellt wird, hat der betroffene Handelsteilnehmer oder Emittent die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten stehen der Börse zu. Die Börse hat die Kosten unverzüglich an die Träger auszukehren. Gleiches gilt für ein Ordnungsgeld nach § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes. Stellt der Sanktionsausschuss einen Verstoß nach § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes nicht fest, so werden keine Kosten erhoben. Auf Antrag sind dem betroffenen Handelsteilnehmer oder Emittenten seine Auslagen von dem Börsenträger zu erstatten. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet.

§ 5

Zusammensetzung des Börsenrates der Eurex Deutschland

§ 5 Zusammensetzung des Börsenrates der Eurex DeutschlandIm Börsenrat der Eurex Deutschland sind, nach Wählergruppen und Untergruppen (Gruppen) gegliedert, mit folgender Sitzzahl vertreten: 1. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken Untergruppen: a) genossenschaftliche Kreditinstitute ein Sitz, b) öffentlich-rechtliche Kreditinstitute ein Sitz, c) sonstige Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken sechs Sitze, 2. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen Unternehmen acht Sitze und 3. die Anleger zwei Sitze.Satz 1 gilt auch, wenn an der Eurex Deutschland auch Termingeschäfte auf Waren gehandelt werden.

§ 18a

Wahlwiederholung

§ 18a Wahlwiederholung(1) Ordnet der Wahlausschuss nach § 18 eine Wiederholung der Wahl an, ist die Wahl innerhalb von vier Monaten nach der Entscheidung in dem bestimmten Umfang zu wiederholen. Der Wahlzeitraum wird unverzüglich von dem Wahlausschuss bestimmt. Im Übrigen finden vorbehaltlich des Abs. 2 die für die Wahl geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.(2) Ist eine Wiederholungswahl nur in einzelnen Gruppen angeordnet, so wird aufgrund der Wahlvorschläge und der Wählerverzeichnisse der Hauptwahl gewählt. Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn1. sich dies aus der Entscheidung nach § 18 ergibt oder2. ein wahlberechtigtes Unternehmen nach den jeweils maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen seine rechtliche Existenz verloren hat oder nicht mehr wählbar ist; dieses Unternehmen wird im Wählerverzeichnis gestrichen.

§ 1

Art und Umfang der nach § 4 Abs. 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden ...

§ 1 Art und Umfang der nach § 4 Abs. 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen(1) Zum Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Börsengesetzes sind der Börsenaufsichtsbehörde die Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, eine Kapitalflussrechnung sowie die Finanzpläne vorzulegen. Die Unterlagen sind getrennt für den Betrieb der Börse und den Börsenträger aufzustellen. Sie sollen das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie drei Planjahre umfassen. (2) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung einer geschäftsleitenden Person des Börsenträgers nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Börsengesetzes sind vorzulegen: 1. ein polizeiliches Führungszeugnis oder ihre Erklärung,a) ob gegen sieaa)wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach den §§ 261, 263, 263a, 264a, 265b bis 271, 274, 283 bis 283d, 299 oder 300 des Strafgesetzbuches oderbb)wegen eines Verstoßes gegenaaa)das Kreditwesengesetz in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777),bbb)das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415),ccc)das Börsengesetz,ddd)das Depotgesetz in der Fassung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512),eee)das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959), oderfff)das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375),in den jeweils geltenden Fassungen odercc)nach einer vergleichbaren im Ausland geltenden Regelungein Strafverfahren anhängig oder ein Bußgeldverfahren eingeleitet ist undb)ob sie wegen einer solchen Tat rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen sie ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ergangen ist undc)ob sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als Schuldnerin oder Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren einbezogen war oder ist, sowie 2.ein lückenloser, eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf der geschäftsleitenden Person, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit, eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung, die Namen aller Unternehmen, für die diese Person tätig gewesen ist, und Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit mit Ausnahme von ehrenamtlichen Nebentätigkeiten enthält; bei der Art der jeweiligen Tätigkeit sind insbesondere die Vertretungsmacht dieser Person, ihre internen Entscheidungsbefugnisse und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen. (3) Auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde sind weitere Auskünfte, insbesondere über bestehende Tätigkeiten als geschäftsleitende Person, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens oder über bestehende unmittelbare Beteiligungen der geschäftsleitenden Person in Höhe von mindestens 25 vom Hundert der Anteile am Kapital eines Unternehmens zu erteilen sowie weitere Unterlagen, insbesondere Arbeitszeugnisse, die die im Lebenslauf angegebenen Vortätigkeiten belegen, vorzulegen. (4) Der Geschäftsplan nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Börsengesetzes muss folgende Angaben enthalten: 1. Entwicklung der geplanten Geschäftsfelder mit einer Beschreibung der operativen und strategischen Ziele mit entsprechenden Maßnahmen zu deren Umsetzung,2.Beschlüsse des vertretungsberechtigten und eines etwaigen aufsichtsführenden Organs des Börsenträgers mit Bezug auf die Börse,3.Organisationsstruktur des Börsenträgers unter Angabe der Verantwortlichkeiten innerhalb des vertretungsberechtigten Organs,4.Beschreibung des Risikomanagementsystems, insbesondere des internen Kontrollverfahrens zur Feststellung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der Risiken des Börsenbetriebs sowie einen für das vertretungsberechtigte Organ erstellten Risikobericht. (5) Bei der Angabe der Eigentümerstruktur des Börsenträgers nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Börsengesetzes sind bei Personengesellschaften und bei Kapitalgesellschaften außer den Aktiengesellschaften deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufzuführen. Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einer Börse zugelassen sind, haben die Inhaberinnen und Inhaber von Beteiligungen, die mindestens drei Prozent der Stimmrechte an dem Börsenträger halten, mit der jeweiligen Höhe der Beteiligung mitzuteilen. Bei Namensaktien ist zusätzlich ein Auszug aus dem Aktienregister zu übermitteln. Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere nicht zum Handel an einer Börse zugelassen sind, haben ihre Aktionäre der Börsenaufsichtsbehörde mitzuteilen, soweit diese ihnen bekannt sind. Für Gesellschaften mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten Satz 1 bis 4 entsprechend. (6) Für die Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen sowie deren vertretungsberechtigte Personen und persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 10

Wahlvorschläge

§ 10 Wahlvorschläge(1) Mit der Bekanntmachung des Wahltermins fordert der Wahlausschuss die Gruppen zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die jeweilige Gruppe auf. Die Aufforderung muss den Hinweis enthalten, wie viele Mitglieder jeweils für die verschiedenen Gruppen zu wählen sind, bis zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort Wahlvorschläge spätestens einzureichen sind. (2) Ein Wahlvorschlag muss die Bezeichnung der Gruppe, für die der Vorschlag abgegeben wird, den Namen und eine Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person mit der Kandidatur sowie den Namen des von der vorgeschlagenen Person vertretenen Unternehmens enthalten. Für ein wahlberechtigtes Unternehmen einschließlich der mit diesem verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751), darf jeweils nur eine vertretungsberechtigte Person benannt werden. (3) Zur Beurteilung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Person nach § 11 sind die notwendigen Unterlagen beim Wahlausschuss einzureichen. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der vorgeschlagenen Person nach Abs. 2 Satz 1 sind dem Wahlausschuss die in § 1 Abs. 2 genannten Unterlagen vorzulegen. (4) Entfällt bei einer vorgeschlagenen Person vor dem Wahltag die Wählbarkeit oder liegt ein Grund vor, der nach § 20 Abs. 1 oder 2 zum Verlust des Sitzes führen würde, ist die Person vom Wahlausschuss aus dem Wahlvorschlag zu streichen. In diesem Fall kann der Wahlausschuss die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen verlängern und bei Bedarf einen gesonderten Wahltag für die betroffene Gruppe festsetzen. Der Wahlausschuss hat diese Entscheidung bekannt zu machen. (5) Liegen dem Wahlausschuss bis zu dem nach Abs. 1 Satz 2 festzulegenden Zeitpunkt keine ausreichende Zahl an Wahlvorschlägen für eine Gruppe vor, so kann der Wahlausschuss selbst Wahlvorschläge erstellen. Er hat hierzu das Einverständnis der vorgeschlagenen Personen und der von diesen vertretenen Unternehmen einzuholen. Kommt für eine Gruppe kein gültiger Wahlvorschlag zu Stande, nimmt die Gruppe nicht an der Wahl teil und der Sitz im Börsenrat bleibt unbesetzt. Der Wahlausschuss hat die betroffene Gruppe schriftlich hierauf hinzuweisen. (6) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge auf ihre Zulässigkeit. Er fasst die zugelassenen Wahlvorschläge nach Gruppen und innerhalb der Gruppe in alphabetischer Reihenfolge der Namen der vorgeschlagenen Personen zusammen.

§ 11

Wählbarkeit

§ 11 Wählbarkeit(1) Wählbar sind bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, die Geschäftsinhaberin oder der Geschäftsinhaber. Bei anderen Unternehmen sind die Personen wählbar, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut und zu ihrer Vertretung ermächtigt sind. Wählbar sind auch die Personen, die zur Führung der Geschäfte und Vertretung einer inländischen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines Unternehmens befugt sind, wenn sie in dieser Eigenschaft in das Handelsregister eingetragen sind. Soweit die wählbare Person einen Handelsteilnehmer vertritt, soll sie die für das börsenmäßige Wertpapiergeschäft notwendige berufliche Eignung haben.(2) Nicht wählbar ist, wer1. Inhaberin oder Inhaber oder Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs eines Unternehmens ist, das im In- oder Ausland eine Börse oder ein multilaterales Handelssystem selbst betreibt oder im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes mit dem Betreiber einer Börse oder eines multilateralen Handelssystems verbunden ist oder2. Mitglied der Geschäftsführung einer Börse oder eines Betreibers eines multilateralen Handelssystems im In- oder Ausland ist.

§ 12

Wählerlisten

§ 12 Wählerlisten(1) Der Wahlausschuss stellt nach den Gruppen getrennte Listen der wahlberechtigten Unternehmen nach § 13 Abs. 1 (Wählerlisten) auf.(2) Die Wählerlisten werden vom Wahlausschuss frühestens sechs Wochen vor dem Wahltag an mindestens fünf aufeinander folgenden Börsentagen in Räumen der Börsen zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung muss spätestens vier Wochen vor dem Wahltag beendet sein. Der Wahlausschuss kann entscheiden, die Wählerlisten noch an weiteren geeigneten Orten zur Einsichtnahme auszulegen. Der Wahlausschuss macht den Zeitraum und die Orte der Auslegung mit einer angemessenen Frist bekannt und weist dabei auf die Möglichkeiten und die Voraussetzungen der Einlegung eines Einspruchs hin.(3) Der Wahlausschuss teilt auf Anforderung einzelnen wahlberechtigten Unternehmen die Zuordnung zu den einzelnen Gruppen schriftlich oder auf elektronischem Wege mit. Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit Sitz im Ausland.(4) Gehört ein wahlberechtigtes Unternehmen mehreren Gruppen an, hat es dem Wahlausschuss mitzuteilen, in welcher Gruppe es seine Stimme abgeben wird. Unterbleibt eine solche Mitteilung, so bestimmt der Wahlausschuss die Gruppe, in der das wahlberechtigte Unternehmen seine Stimme abgeben kann. Ändert sich nach Aufstellung der Wählerlisten die Gruppenzugehörigkeit eines wahlberechtigten Unternehmens, so ändert der Wahlausschuss die Zuordnung zu der Gruppe, sofern die Auslegung noch nicht begonnen hat.(5) Gegen eine Wählerliste kann innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Wahlausschuss schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss innerhalb einer Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem beschwerdeführenden Unternehmen unverzüglich mitzuteilen.

§ 13

Wahlberechtigung und Stimmrecht

§ 13 Wahlberechtigung und Stimmrecht(1) Wahlberechtigt sind die bei Beginn der Auslegung der Wählerlisten zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen sowie die Unternehmen, deren Wertpapiere zu diesem Zeitpunkt zum Börsenhandel zugelassen sind.(2) Unternehmen, die vor dem Wahltag ihre Zulassung zum Börsenhandel verlieren sowie Unternehmen, deren Wertpapiere am Tag vor dem Wahltag nicht mehr zum Handel an der Börse zugelassen sind, verlieren ihre Wahlberechtigung.(3) Die Stimmabgabe hat durch das wahlberechtigte Unternehmen zu erfolgen. Diesem stehen jeweils so viele Stimmen zu, wie der Gruppe des wahlberechtigten Unternehmens Sitze im Börsenrat zustehen. Ist die Anzahl der zur Wahl stehenden Personen geringer, als der Gruppe Sitze im Börsenrat zustehen, hat das wahlberechtigte Unternehmen so viele Stimmen, wie Personen zur Wahl stehen. Für eine zur Wahl stehende Person darf jeweils nur eine dieser Stimmen abgegeben werden.

§ 14

Wahlhandlung

§ 14 Wahlhandlung(1) Die Stimmabgabe erfolgt im Wege der Briefwahl durch Ankreuzen des übersandten Stimmzettels. Die Abstimmung ist geheim.(2) Jedes wahlberechtigte Unternehmen erhält vom Wahlausschuss einen Stimmzettel, einen Wahlumschlag, einen Wahlschein und einen Wahlbriefumschlag. Der Stimmzettel enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Personen, die für die Gruppe, dem das wahlberechtigte Unternehmen angehört, gewählt werden können. Der Stimmzettel bezeichnet die Gruppe und enthält den Hinweis, wie viele Stimmen dem wahlberechtigten Unternehmen nach § 13 Abs. 3 zustehen und dass ein Überschreiten der angegebenen Stimmenzahl insgesamt die Ungültigkeit der Stimmabgabe zur Folge hat.(3) Der Stimmzettel ist im verschlossenen Wahlumschlag zusammen mit dem unterschriebenen Wahlschein im Wahlbriefumschlag dem Wahlausschuss bis zum Wahltag zuzuleiten. Der Wahlschein enthält die Versicherung, dass die Stimmabgabe durch zur Stimmabgabe berechtigte Personen des wahlberechtigten Unternehmens erfolgt und dessen Willen entspricht. Ein dem Wahlausschuss zugegangener Wahlbrief kann nicht zurückgefordert werden.

§ 15

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 15 Ermittlung des Wahlergebnisses(1) Am auf den Wahltag folgenden Werktag sind die Wahlbriefumschläge unter Aufsicht des Wahlausschusses zu öffnen. Anhand der Angaben des Wahlscheines ist die Wahlberechtigung vom Wahlausschuss zu prüfen; sodann ist der Wahlumschlag zu entnehmen und ungeöffnet in der Weise in eine vor Beginn der Auszählung verschlossene Wahlurne einzulegen, dass eine Zuordnung zu den wahlberechtigten Unternehmen nicht mehr möglich ist.(2) Nachdem alle Wahlumschläge eingelegt sind, wird unter Aufsicht des Wahlausschusses die Wahlurne geöffnet. Die Wahlumschläge werden unter Aufsicht des Wahlausschusses geöffnet und die Stimmzettel herausgenommen und ausgezählt. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmen zu prüfen.(3) Innerhalb der einzelnen Gruppen sind diejenigen Personen gewählt, die die meisten Stimmen, mindestens jedoch eine Stimme innerhalb der Gruppe erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem vorsitzenden Mitglied des Wahlausschusses zu ziehen ist. Das vorsitzende Mitglied des Wahlausschusses stellt das Wahlergebnis fest.(4) Wahlberechtigte sowie vertretungsberechtigte Personen können bei der Auszählung der Stimmen anwesend sein. Das vorsitzende Mitglied des Wahlausschusses kann auch anderen Personen die Anwesenheit gestatten.

§ 16

Wahlniederschrift

§ 16 Wahlniederschrift(1) Über die Wahlhandlung und das Wahlergebnis ist vom Wahlausschuss eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift sind gesondert nach den Gruppen1. die Anzahl der wahlberechtigten Unternehmen,2. die Anzahl der wahlberechtigten Unternehmen, die an der Wahl teilgenommen haben,3. die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmabgaben,4. die Anzahl der jeweils für die vorgeschlagenen Personen abgegebenen Stimmen und5. die gewählten Personenzu vermerken. In der Wahlniederschrift sind auch sonstige für die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses wesentliche Vorgänge zu vermerken.(2) Die Wahlniederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu genehmigen und zu unterzeichnen.

§ 17

Bekanntmachung des Wahlergebnisses

§ 17 Bekanntmachung des Wahlergebnisses(1) Der Wahlausschuss macht das Wahlergebnis innerhalb von fünf Börsentagen nach dessen Ermittlung bekannt. Die Bekanntmachung muss den Hinweis auf den Ort und Zeitraum enthalten, in dem die Wahlniederschrift von den wahlberechtigten Unternehmen eingesehen werden kann. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen eines Einspruches gegen die Gültigkeit der Wahl hinzuweisen.(2) Mit der Bekanntmachung nach Abs. 1 benachrichtigt der Wahlausschuss die gewählten Personen schriftlich von ihrer Wahl. Nimmt eine gewählte Person die Wahl nicht an oder liegt bis zum Ende der Amtszeit des alten Börsenrates ein in § 20 Abs. 1 oder 2 genannter Grund vor, tritt diejenige Person an Stelle der gewählten Person, welche bei der Wahl die nächst niedrigere Anzahl der Stimmen auf sich vereint hatte. Vereinen zwei oder mehr Personen die nächst niedrigere Anzahl der Stimmen auf sich, entscheidet das Los, das von dem vorsitzenden Mitglied des Wahlausschusses zu ziehen ist.(3) Gibt es keine weitere gewählte Person, wählen die übrigen Mitglieder des neu gewählten Börsenrates auf Vorschlag des Wahlausschusses unverzüglich mit einfacher Mehrheit der Stimmen ein nachfolgendes Mitglied aus der Gruppe, der die ausgeschiedene Person angehört hat. Der Wahlausschuss soll hierzu mehr Personen vorschlagen, als nachzuwählen sind.

§ 18

Wahlprüfung

§ 18 Wahlprüfung(1) Die wahlberechtigten Unternehmen können innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einlegen.(2) Der Wahlausschuss entscheidet über einen Einspruch vor dem ersten Zusammentreten des neuen Börsenrates. Er unterrichtet das beschwerdeführende Unternehmen schriftlich über die Entscheidung unter Angabe der Gründe. Er kann die Wahl insgesamt oder hinsichtlich einzelner Gruppen für ungültig erklären und eine Wiederholungswahl oder Nachwahl anordnen. Die Durchführung der Wiederholungswahl oder der Nachwahl ist vom Wahlausschuss bekannt zu machen. Für die Wiederholungswahl oder Nachwahl gelten die Vorschriften für die Neuwahl entsprechend.

§ 19

Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Anleger

§ 19 Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der AnlegerDie Vertreterinnen und Vertreter der Anleger werden mit deren Einverständnis auf Vorschlag des Wahlausschusses mit einfacher Mehrheit der Stimmen vom neu gewählten Börsenrat unverzüglich, frühestens bei seinem ersten Zusammentreten, hinzu gewählt. § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 20

Verlust des Börsenratssitzes und Ergänzungswahl

§ 20 Verlust des Börsenratssitzes und Ergänzungswahl(1) Eine gewählte Person verliert ihren Sitz im Börsenrat, wenn 1. sie auf ihren Sitz verzichtet,2.sie die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert,3.die Zulassung des von ihr vertretenen Unternehmens endet,4.ihre Zugehörigkeit zu dem vertretenen Unternehmen endet oder5.die Zugehörigkeit des vertretenen Unternehmens zur bisherigen Gruppe endet. (2) Wird ein im Börsenrat vertretenes Unternehmen zum verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes eines anderen im Börsenrat vertretenen Unternehmens, so scheidet die Person aus, die das Unternehmen vertritt, an dem die Mehrheitsbeteiligung besteht oder das abhängig ist. Handelt es sich nur um eine wechselseitige Beteiligung, so wird die ausscheidende Person durch Los bestimmt. Werden im Börsenrat vertretene Unternehmen zu verbundenen Unternehmen desselben nicht im Börsenrat vertretenen Unternehmens, gilt Satz 2 entsprechend. Das vorsitzende Mitglied des Börsenrates zieht das Los. (3) Für die ausgeschiedene Person wählen die übrigen Mitglieder des Börsenrates auf Vorschlag des vorsitzenden Mitglieds für die Restdauer der Amtszeit mit einfacher Mehrheit der Stimmen ein nachfolgendes Mitglied aus der Gruppe, der die ausgeschiedene Person angehört hat. Das vorsitzende Mitglied hat dabei ihm aus der Mitte des Börsenrates zugeleitete Vorschläge zu berücksichtigen. Das vorsitzende Mitglied kann für die Zuleitung der Vorschläge nach Satz 3 eine angemessene Frist bestimmen. Die Prüfung der Wählbarkeit, der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung erfolgt durch das vorsitzende Mitglied. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Nachwahl findet am Ende der Sitzung des Börsenrates statt, die auf den Zeitpunkt des Ausscheidens folgt.

§ 23

Mitglieder des Sanktionsausschusses

§ 23 Mitglieder des Sanktionsausschusses(1) Der Sanktionsausschuss besteht aus einem oder mehreren vorsitzenden Mitgliedern sowie beisitzenden Mitgliedern. Gehört dem Sanktionsausschuss nur ein vorsitzendes Mitglied an, ist ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied zu bestellen. Die beisitzenden Mitglieder des Sanktionsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für ihre notwendigen Auslagen und ihren Verdienstausfall haben sie Anspruch auf einen vom Börsenträger festzusetzenden Pauschalbetrag bis zu einer Höhe von 2000 Euro für jedes Verfahren. (2) Die vorsitzenden Mitglieder und ein zur Stellvertretung bestelltes Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst im Sinne von § 110 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), haben. Sie dürfen nicht Angehörige anderer Börsenorgane oder Bedienstete der Börsenaufsichtsbehörde sein. Sie werden auf Vorschlag der Börsengeschäftsführung vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Der Börsenrat kann die Bestellung im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund widerrufen. Ist ein Sanktionsverfahren bei Ablauf des Bestellungszeitraumes nach Satz 4 noch nicht abgeschlossen, endet die Amtszeit des vorsitzenden Mitglieds dieses Sanktionsverfahrens abweichend von Satz 4 mit dem Erlass einer Entscheidung nach § 32 in diesem Sanktionsverfahren. (3) Als beisitzende Mitglieder des Sanktionsausschusses werden vom Börsenrat auf Vorschlag der nach § 19 des Börsengesetzes zugelassenen Handelsteilnehmer, der Emittenten von an der Börse zum Handel zugelassenen Wertpapieren oder der Börsengeschäftsführung Personen aus dem Kreis der nach § 19 des Börsengesetzes zugelassenen Handelsteilnehmer und dem Kreis der Emittenten von an der Börse zum Handel zugelassenen Wertpapieren im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde befristet bestellt. Ist ein Sanktionsverfahren, für welches das beisitzende Mitglied nach § 24 Abs. 2 Satz 1 bestimmt worden ist, bei Ablauf des Bestellungszeitraumes nach Satz 1 noch nicht abgeschlossen, endet die Amtszeit dieses beisitzenden Mitglieds abweichend von Satz 1 mit dem Erlass einer Entscheidung nach § 32 in diesem Sanktionsverfahren. Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Ein beisitzendes Mitglied scheidet insbesondere dann aus, wenn es seine Bestellungsvoraussetzungen nach Satz 1 verliert. Ist ein Sanktionsverfahren bei Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen noch nicht abgeschlossen, scheidet das beisitzende Mitglied erst mit dem Erlass einer Entscheidung nach § 32 in diesem Sanktionsverfahren aus.

§ 25

Einleitung eines Sanktionsverfahrens

§ 25 Einleitung eines SanktionsverfahrensDie Börsengeschäftsführung oder die Börsenaufsichtsbehörde leitet das Sanktionsverfahren mit der Abgabe eines Verfahrens an den Sanktionsausschuss ein. Ein Verfahren kann mehrere Verstöße im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Börsengesetzes zum Gegenstand haben.

§ 33

Übergangsregelung

§ 33 ÜbergangsregelungFür die Zusammensetzung des am 3. April 2013 amtierenden Börsenrates der Frankfurter Wertpapierbörse gilt § 4 in der am 3. April 2013 geltenden Fassung für die Dauer der Amtszeit fort.

§ 34

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 34 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

§ 4

Zusammensetzung des Börsenrates der Frankfurter Wertpapierbörse

§ 4 Zusammensetzung des Börsenrates der Frankfurter WertpapierbörseIm Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse sind, nach Wählergruppen und Untergruppen (Gruppen) gegliedert, mit folgender Sitzzahl vertreten: 1. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken Untergruppen: a) genossenschaftliche Kreditinstitute ein Sitz, b) öffentlich-rechtliche Kreditinstitute ein Sitz, c) sonstige Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken sechs Sitze, 2. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften ein Sitz, 3. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen Unternehmen zwei Sitze, 4. die Spezialisten zwei Sitze, 5. die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind, ein Sitz, 6. andere Emittenten solcher Wertpapiere zwei Sitze und 7. die Anleger zwei Sitze.

§ 1

Art und Umfang der nach § 4 Abs. 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden ...

§ 1 Art und Umfang der nach § 4 Abs. 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen(1) Zum Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Börsengesetzes sind der Börsenaufsichtsbehörde die Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, eine Kapitalflussrechnung sowie die Finanzpläne vorzulegen. Die Unterlagen sind getrennt für den Betrieb der Börse und den Börsenträger aufzustellen. Sie sollen das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie drei Planjahre umfassen. (2) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung einer geschäftsleitenden Person des Börsenträgers nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Börsengesetzes sind vorzulegen: 1. ein polizeiliches Führungszeugnis oder ihre Erklärung,a) ob gegen sieaa)wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach den §§ 261, 263, 263a, 264a, 265b bis 271, 274, 283 bis 283d, 299 oder 300 des Strafgesetzbuches oderbb) wegen eines Verstoßes gegenaaa) das Kreditwesengesetz in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514),bbb) das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514),ccc) das Börsengesetz,ddd) das Depotgesetz in der Fassung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514),eee) das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720), oderfff) das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514), in den jeweils geltenden Fassungen odercc)nach einer vergleichbaren im Ausland geltenden Regelungein Strafverfahren anhängig oder ein Bußgeldverfahren eingeleitet ist undb)ob sie wegen einer solchen Tat rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen sie ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ergangen ist undc)ob sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als Schuldnerin oder Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren einbezogen war oder ist, sowie 2.ein lückenloser, eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf der geschäftsleitenden Person, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit, eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung, die Namen aller Unternehmen, für die diese Person tätig gewesen ist, und Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit mit Ausnahme von ehrenamtlichen Nebentätigkeiten enthält; bei der Art der jeweiligen Tätigkeit sind insbesondere die Vertretungsmacht dieser Person, ihre internen Entscheidungsbefugnisse und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen. (3) Auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde sind weitere Auskünfte, insbesondere über bestehende Tätigkeiten als geschäftsleitende Person, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens oder über bestehende unmittelbare Beteiligungen der geschäftsleitenden Person in Höhe von mindestens 25 vom Hundert der Anteile am Kapital eines Unternehmens zu erteilen sowie weitere Unterlagen, insbesondere Arbeitszeugnisse, die die im Lebenslauf angegebenen Vortätigkeiten belegen, vorzulegen. (4) Der Geschäftsplan nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Börsengesetzes muss folgende Angaben enthalten: 1. Entwicklung der geplanten Geschäftsfelder mit einer Beschreibung der operativen und strategischen Ziele mit entsprechenden Maßnahmen zu deren Umsetzung,2.Beschlüsse des vertretungsberechtigten und eines etwaigen aufsichtsführenden Organs des Börsenträgers mit Bezug auf die Börse,3.Organisationsstruktur des Börsenträgers unter Angabe der Verantwortlichkeiten innerhalb des vertretungsberechtigten Organs,4.Beschreibung des Risikomanagementsystems, insbesondere des internen Kontrollverfahrens zur Feststellung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der Risiken des Börsenbetriebs sowie einen für das vertretungsberechtigte Organ erstellten Risikobericht. (5) Bei der Angabe der Eigentümerstruktur des Börsenträgers nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Börsengesetzes sind bei Personengesellschaften und bei Kapitalgesellschaften außer den Aktiengesellschaften deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufzuführen. Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einer Börse zugelassen sind, haben die Inhaberinnen und Inhaber von Beteiligungen, die mindestens drei Prozent der Stimmrechte an dem Börsenträger halten, mit der jeweiligen Höhe der Beteiligung mitzuteilen. Bei Namensaktien ist zusätzlich ein Auszug aus dem Aktienregister zu übermitteln. Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere nicht zum Handel an einer Börse zugelassen sind, haben ihre Aktionäre der Börsenaufsichtsbehörde mitzuteilen, soweit diese ihnen bekannt sind. Für Gesellschaften mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten Satz 1 bis 4 entsprechend. (6) Für die Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen sowie deren vertretungsberechtigte Personen und persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 10

Wahlvorschläge

§ 10 Wahlvorschläge(1) Mit der Bekanntmachung des Wahltermins fordert der Wahlausschuss die Gruppen zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die jeweilige Gruppe auf. Die Aufforderung muss den Hinweis enthalten, wie viele Mitglieder jeweils für die verschiedenen Gruppen zu wählen sind, bis zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort Wahlvorschläge spätestens einzureichen sind. (2) Ein Wahlvorschlag muss die Bezeichnung der Gruppe, für die der Vorschlag abgegeben wird, den Namen und eine Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person mit der Kandidatur sowie den Namen des von der vorgeschlagenen Person vertretenen Unternehmens enthalten. Für ein wahlberechtigtes Unternehmen einschließlich der mit diesem verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142), darf jeweils nur eine vertretungsberechtigte Person benannt werden. (3) Zur Beurteilung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Person nach § 11 sind die notwendigen Unterlagen beim Wahlausschuss einzureichen. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der vorgeschlagenen Person nach Abs. 2 Satz 1 sind dem Wahlausschuss die in § 1 Abs. 2 genannten Unterlagen vorzulegen. (4) Entfällt bei einer vorgeschlagenen Person vor dem Wahltag die Wählbarkeit oder liegt ein Grund vor, der nach § 20 Abs. 1 oder 2 zum Verlust des Sitzes führen würde, ist die Person vom Wahlausschuss aus dem Wahlvorschlag zu streichen. In diesem Fall kann der Wahlausschuss die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen verlängern und bei Bedarf einen gesonderten Wahltag für die betroffene Gruppe festsetzen. Der Wahlausschuss hat diese Entscheidung bekannt zu machen. (5) Liegen dem Wahlausschuss bis zu dem nach Abs. 1 Satz 2 festzulegenden Zeitpunkt keine ausreichende Zahl an Wahlvorschlägen für eine Gruppe vor, so kann der Wahlausschuss selbst Wahlvorschläge erstellen. Er hat hierzu das Einverständnis der vorgeschlagenen Personen und der von diesen vertretenen Unternehmen einzuholen. Kommt für eine Gruppe kein gültiger Wahlvorschlag zu Stande, nimmt die Gruppe nicht an der Wahl teil und der Sitz im Börsenrat bleibt unbesetzt. Der Wahlausschuss hat die betroffene Gruppe schriftlich hierauf hinzuweisen. (6) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge auf ihre Zulässigkeit. Er fasst die zugelassenen Wahlvorschläge nach Gruppen und innerhalb der Gruppe in alphabetischer Reihenfolge der Namen der vorgeschlagenen Personen zusammen.

§ 20

Verlust des Börsenratssitzes und Ergänzungswahl

§ 20 Verlust des Börsenratssitzes und Ergänzungswahl(1) Eine gewählte Person verliert ihren Sitz im Börsenrat, wenn1. sie auf ihren Sitz verzichtet,2. sie die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert,3. die Zulassung des von ihr vertretenen Unternehmens endet,4. ihre Zugehörigkeit zu dem vertretenen Unternehmen endet oder5. die Zugehörigkeit des vertretenen Unternehmens zur bisherigen Gruppe endet.(2) Wird ein im Börsenrat vertretenes Unternehmen zum verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes eines anderen im Börsenrat vertretenen Unternehmens, so scheidet die Person aus, die das Unternehmen vertritt, an dem die Mehrheitsbeteiligung besteht oder das abhängig ist. Handelt es sich nur um eine wechselseitige Beteiligung, so wird die ausscheidende Person durch Los bestimmt. Werden im Börsenrat vertretene Unternehmen zu verbundenen Unternehmen desselben nicht im Börsenrat vertretenen Unternehmens, gilt Satz 2 entsprechend. Das vorsitzende Mitglied des Börsenrates zieht das Los.(3) Für die ausgeschiedene Person wählen die übrigen Mitglieder des Börsenrates auf Vorschlag des vorsitzenden Mitglieds für die Restdauer der Amtszeit mit einfacher Mehrheit der Stimmen ein nachfolgendes Mitglied aus der Gruppe, der die ausgeschiedene Person angehört hat. Das vorsitzende Mitglied hat dabei ihm aus der Mitte des Börsenrates zugeleitete Vorschläge zu berücksichtigen. Das vorsitzende Mitglied kann für die Zuleitung der Vorschläge nach Satz 2 eine angemessene Frist bestimmen. Die Prüfung der Wählbarkeit, der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung erfolgt durch das vorsitzende Mitglied. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Nachwahl findet am Ende der Sitzung des Börsenrates statt, die auf den Zeitpunkt des Ausscheidens folgt.

§ 23

Mitglieder des Sanktionsausschusses

§ 23 Mitglieder des Sanktionsausschusses(1) Der Sanktionsausschuss besteht aus einem oder mehreren vorsitzenden Mitgliedern sowie beisitzenden Mitgliedern. Gehört dem Sanktionsausschuss nur ein vorsitzendes Mitglied an, ist ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied zu bestellen. Die beisitzenden Mitglieder des Sanktionsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für ihre notwendigen Auslagen und ihren Verdienstausfall haben sie Anspruch auf einen vom Börsenträger festzusetzenden Pauschalbetrag bis zu einer Höhe von 2000 Euro für jedes Verfahren. (2) Die vorsitzenden Mitglieder und ein zur Stellvertretung bestelltes Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst im Sinne von § 110 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), haben. Sie dürfen nicht Angehörige anderer Börsenorgane oder Bedienstete der Börsenaufsichtsbehörde sein. Sie werden auf Vorschlag der Börsengeschäftsführung vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Der Börsenrat kann die Bestellung im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund widerrufen. Ist ein Sanktionsverfahren bei Ablauf des Bestellungszeitraumes nach Satz 4 noch nicht abgeschlossen, endet die Amtszeit des vorsitzenden Mitglieds dieses Sanktionsverfahrens abweichend von Satz 4 mit dem Erlass einer Entscheidung nach § 32 in diesem Sanktionsverfahren. (3) Als beisitzende Mitglieder des Sanktionsausschusses werden vom Börsenrat auf Vorschlag der nach § 19 des Börsengesetzes zugelassenen Handelsteilnehmer, der Emittenten von an der Börse zum Handel zugelassenen Wertpapieren oder der Börsengeschäftsführung Personen aus dem Kreis der nach § 19 des Börsengesetzes zugelassenen Handelsteilnehmer und dem Kreis der Emittenten von an der Börse zum Handel zugelassenen Wertpapieren im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde befristet bestellt. Ist ein Sanktionsverfahren, für welches das beisitzende Mitglied nach § 24 Abs. 2 Satz 1 bestimmt worden ist, bei Ablauf des Bestellungszeitraumes nach Satz 1 noch nicht abgeschlossen, endet die Amtszeit dieses beisitzenden Mitglieds abweichend von Satz 1 mit dem Erlass einer Entscheidung nach § 32 in diesem Sanktionsverfahren. Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Ein beisitzendes Mitglied scheidet insbesondere dann aus, wenn es seine Bestellungsvoraussetzungen nach Satz 1 verliert. Ist ein Sanktionsverfahren bei Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen noch nicht abgeschlossen, scheidet das beisitzende Mitglied erst mit dem Erlass einer Entscheidung nach § 32 in diesem Sanktionsverfahren aus.

§ 24

Organisation des Sanktionsausschusses

§ 24 Organisation des Sanktionsausschusses(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet in der Besetzung von einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. Besteht der Sanktionsausschuss aus mehreren vorsitzenden Mitgliedern, werden die einzelnen Sanktionsverfahren nach der Reihenfolge ihres Eingangs den vorsitzenden Mitgliedern in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen zugeteilt.(2) Das vorsitzende Mitglied bestimmt die beiden beisitzenden Mitglieder nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen der bestellten beisitzenden Mitglieder. Nach Maßgabe des Satzes 1 sollen die beisitzenden Mitglieder bestimmt werden1. in Verfahren gegen nach § 19 des Börsengesetzes zugelassene Handelsteilnehmer aus diesem Personenkreis und2. in Verfahren gegen Emittenten von an der Börse zum Handel zugelassenen Wertpapieren aus diesem Personenkreis.(3) Stehen einzelne Sanktionsverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in einem Zusammenhang, so kann das vorsitzende Mitglied abweichend von Abs. 2 Satz 1 für diese Verfahren dieselben beisitzenden Mitglieder bestimmen. Darüber hinaus kann das vorsitzende Mitglied, bei diesen Verfahren, wenn es sich um dieselben Beteiligten und den gleichen Verfahrensgegenstand handelt, die Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Werden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, wird das Verfahren unter dem älteren Verfahren fortgesetzt mit den für dieses Verfahren bestimmten beisitzenden Mitgliedern. Die Heranziehung der beisitzenden Mitglieder des jüngeren Verfahrens endet. Die Akten des jüngeren Verfahrens werden als Beiakten mit dem weiterzuführenden Verfahren geführt. Bei einer Trennung von Verfahren kann das vorsitzende Mitglied für das abgetrennte Verfahren dieselben beisitzenden Mitglieder bestimmen.(4) Das vorsitzende Mitglied wird im Verhinderungsfall von dem zu seiner Vertretung bestellten Mitglied vertreten. Besteht der Sanktionsausschuss aus mehreren vorsitzenden Mitgliedern, so erfolgt die Vertretung eines vorsitzenden Mitglieds nach der alphabetischen Reihenfolge der bestellten vorsitzenden Mitglieder. Der Verhinderungsfall bedarf der unverzüglichen Anzeige durch das vorsitzende Mitglied bei der Börsengeschäftsführung. Unterbleibt die Anzeige binnen vier Wochen trotz Verhinderung, stellt die Börsenaufsichtsbehörde den Verhinderungsfall verbindlich fest. Ist ein nach Abs. 2 bestimmtes beisitzendes Mitglied verhindert oder scheidet ein solches Mitglied vor Abschluss eines Sanktionsverfahrens aus dem Sanktionsausschuss aus, tritt an seine Stelle aus der Gruppe der betroffenen Person das nach der alphabetischen Einordnung der Namen folgende beisitzende Mitglied. Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 25

Einleitung des Sanktionsverfahrens

§ 25 Einleitung des SanktionsverfahrensDie Börsengeschäftsführung oder die Börsenaufsichtsbehörde leitet das Sanktionsverfahren mit der Abgabe eines Verfahrens an den Sanktionsausschuss ein. Der Inhalt der Abgabeverfügung bestimmt die Beteiligten und den Gegenstand des Sanktionsverfahrens. Ein Verfahren kann mehrere Verstöße im Sinne des § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes zum Gegenstand haben. Die Börsengeschäftsführung oder die Börsenaufsichtsbehörde kann auch nach Abgabe an den Sanktionsausschuss das Verfahren nachträglich auf weitere Personen oder weitere Verstöße im Sinne von § 22 Abs. 2 BörsG erstrecken. Die Abgabeverfügung soll folgende Angaben zu den Beteiligten und den Verstößen enthalten:1. zustellungsfähige Anschrift der Beteiligten,2. Beteiligung an anderen Sanktionsverfahren,3. bei Handelsteilnehmern das Datum ihrer Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel,4. Tatsachen, aus denen sich ein Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften ergibt,5. sonstige der abgebenden Stelle bekannten Tatsachen, die für die Entscheidung in der Sache einschließlich der Art und der Höhe der Sanktionsmaßnahme bedeutsam sein können und6. die börsenrechtlichen Vorschriften, deren Verletzung Gegenstand der Abgabeverfügung ist.

§ 30

Beweismittel und Anhörung der Beteiligten

§ 30 Beweismittel und Anhörung der Beteiligten(1) Der Sanktionsausschuss bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art einholen,2. Beteiligte anhören, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige ohne Beeidigung vernehmen oder deren schriftliche Äußerung einholen,3. Urkunden und Akten beiziehen und4. den Augenschein einnehmen. (2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. (3) Die Bestellung von Sachverständigen und die schriftliche Anhörung von Zeuginnen und Zeugen ist den Beteiligten mitzuteilen. Der Sanktionsausschuss hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. (4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, bei der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen anwesend zu sein. Sie können an diese Fragen stellen. Falls der Sanktionsausschuss Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, werden sie in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218), entschädigt.

§ 32

Entscheidung und Kosten

§ 32 Entscheidung und Kosten(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. Der Sanktionsausschuss stellt das Verfahren ein, wenn ein Verstoß nach § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes nicht festgestellt wird.(2) Der Sanktionsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht statthaft. An der Beratung und der Abstimmung dürfen nur die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Sanktionsausschusses teilnehmen.(3) Die Entscheidungen sind schriftlich abzufassen und zu begründen. Sie sind den betroffenen Handelsteilnehmern oder Emittenten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Sie sind den übrigen Beteiligten mitzuteilen.(4) In jeder Entscheidung, die das Verfahren vor dem Sanktionsausschuss beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten (Gebühr und Auslagen) des Verfahrens zu tragen hat. Die Bestimmung der Kosten erfolgt nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied festgesetzt und beträgt 250 bis 10000 Euro. Zu den Auslagen gehören auch die Aufwendungen für Gutachten.(5) Soweit ein Verstoß nach § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes festgestellt wird, hat der betroffene Handelsteilnehmer oder Emittent die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten stehen der Börse zu. Die Börse hat die Kosten unverzüglich an die Träger auszukehren. Gleiches gilt für ein Ordnungsgeld nach § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes. Stellt der Sanktionsausschuss einen Verstoß nach § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes nicht fest, so werden keine Kosten erhoben. Auf Antrag sind dem betroffenen Handelsteilnehmer oder Emittenten seine Auslagen von dem Börsenträger zu erstatten. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet.

§ 33

Übergangsregelung

§ 33 ÜbergangsregelungFür die Zusammensetzung des am 27. Juli 2016 amtierenden Börsenrates der Frankfurter Wertpapierbörse gilt § 4 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung für die Dauer der Amtszeit fort.

§ 4

Zusammensetzung des Börsenrates der Frankfurter Wertpapierbörse

§ 4 Zusammensetzung des Börsenrates der Frankfurter WertpapierbörseIm Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse sind, nach Wählergruppen und Untergruppen (Gruppen) gegliedert, mit folgender Sitzzahl vertreten: 1. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken Untergruppen: a) genossenschaftliche Kreditinstitute ein Sitz, b) öffentlich-rechtliche Kreditinstitute ein Sitz, c) sonstige Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken sechs Sitze, 2. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalverwaltungsgesellschaften ein Sitz, 3. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen Unternehmen zwei Sitze, 4. die Spezialisten zwei Sitze, 5. die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind, ein Sitz, 6. andere Emittenten solcher Wertpapiere zwei Sitze und 7. die Anleger zwei Sitze.

§ 10

Wahlvorschläge

§ 10 Wahlvorschläge(1) Mit der Bekanntmachung des Wahltermins fordert der Wahlausschuss die Gruppen zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die jeweilige Gruppe auf. Die Aufforderung muss den Hinweis enthalten, wie viele Mitglieder jeweils für die verschiedenen Gruppen zu wählen sind, bis zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort Wahlvorschläge spätestens einzureichen sind.(2) Ein Wahlvorschlag muss die Bezeichnung der Gruppe, für die der Vorschlag abgegeben wird, den Namen und eine Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person mit der Kandidatur sowie den Namen des von der vorgeschlagenen Person vertretenen Unternehmens enthalten. Für ein wahlberechtigtes Unternehmen einschließlich der mit diesem verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), darf jeweils nur eine vertretungsberechtigte Person benannt werden.(3) Zur Beurteilung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Person nach § 11 sind die notwendigen Unterlagen beim Wahlausschuss einzureichen. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der nach Abs. 2 Satz 1 vorgeschlagenen Person sowie der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 4b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Börsengesetzes sind dem Wahlausschuss die in § 1 Abs. 2, mit Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 7, genannten Unterlagen vorzulegen.(4) Entfällt bei einer vorgeschlagenen Person vor dem Wahltag die Wählbarkeit oder liegt ein Grund vor, der nach § 20 Abs. 1 oder 2 zum Verlust des Sitzes führen würde, ist die Person vom Wahlausschuss aus dem Wahlvorschlag zu streichen. In diesem Fall kann der Wahlausschuss die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen verlängern und bei Bedarf einen gesonderten Wahltag für die betroffene Gruppe festsetzen. Der Wahlausschuss hat diese Entscheidung bekannt zu machen.(5) Liegen dem Wahlausschuss bis zu dem nach Abs. 1 Satz 2 festzulegenden Zeitpunkt keine ausreichende Zahl an Wahlvorschlägen für eine Gruppe vor, so kann der Wahlausschuss selbst Wahlvorschläge erstellen. Er hat hierzu das Einverständnis der vorgeschlagenen Personen und der von diesen vertretenen Unternehmen einzuholen. Kommt für eine Gruppe kein gültiger Wahlvorschlag zu Stande, nimmt die Gruppe nicht an der Wahl teil und der Sitz im Börsenrat bleibt unbesetzt. Der Wahlausschuss hat die betroffene Gruppe schriftlich hierauf hinzuweisen.(6) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge auf ihre Zulässigkeit. Er fasst die zugelassenen Wahlvorschläge nach Gruppen und innerhalb der Gruppe in alphabetischer Reihenfolge der Namen der vorgeschlagenen Personen zusammen.

§ 21

Amtszeit des Börsenrates

§ 21 Amtszeit des Börsenrates(1) Die Amtszeit des Börsenrates beginnt am Tage nach Ablauf der Amtszeit des alten Börsenrates und endet nach drei Jahren.(2) Der neu gewählte Börsenrat tritt spätestens drei Wochen nach Ablauf der Amtszeit des alten Börsenrates zusammen.(3) Ist eine für alle Gruppen gültige Wahl bis zum Ablauf der Amtszeit des alten Börsenrates nicht erfolgt, bleibt der bisherige Börsenrat im Amt, bis ein neu gewählter Börsenrat erstmalig zusammentritt. Die Amtszeit des neuen Börsenrates verkürzt sich entsprechend der verlängerten Amtszeit des bisherigen Börsenrates.

§ 23

Mitglieder des Sanktionsausschusses

§ 23 Mitglieder des Sanktionsausschusses(1) Der Sanktionsausschuss besteht aus einem oder mehreren vorsitzenden Mitgliedern sowie beisitzenden Mitgliedern. Gehört dem Sanktionsausschuss nur ein vorsitzendes Mitglied an, ist ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied zu bestellen. Die Mitglieder des Sanktionsausschusses haben für ihre Tätigkeit einen Anspruch auf einen vom Börsenträger festzusetzenden Pauschalbetrag bis zu einer Höhe von 2 000 Euro für jedes abgeschlossene Verfahren. Die vorsitzenden Mitglieder haben zusätzlich einen Anspruch auf einen vom Börsenträger festzusetzenden jährlichen Pauschalbetrag bis zu einer Höhe von 5 000 Euro.(2) Die vorsitzenden Mitglieder und ein zur Stellvertretung bestelltes Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst im Sinne von § 110 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), haben. Sie dürfen nicht Angehörige anderer Börsenorgane oder Bedienstete der Börsenaufsichtsbehörde sein. Sie werden auf Vorschlag der Börsengeschäftsführung vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Der Börsenrat kann die Bestellung im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund widerrufen. Ist ein Sanktionsverfahren bei Ablauf des Bestellungszeitraumes nach Satz 4 noch nicht abgeschlossen, endet die Amtszeit des vorsitzenden Mitglieds dieses Sanktionsverfahrens abweichend von Satz 4 mit dem Erlass einer Entscheidung nach § 32 in diesem Sanktionsverfahren.(3) Als beisitzende Mitglieder des Sanktionsausschusses werden vom Börsenrat auf Vorschlag der nach § 19 des Börsengesetzes zugelassenen Handelsteilnehmer, der Emittenten von an der Börse zum Handel zugelassenen Wertpapieren oder der Börsengeschäftsführung Personen aus dem Kreis der nach § 19 des Börsengesetzes zugelassenen Handelsteilnehmer und dem Kreis der Emittenten von an der Börse zum Handel zugelassenen Wertpapieren im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde befristet bestellt. Ist ein Sanktionsverfahren, für welches das beisitzende Mitglied nach § 24 Abs. 2 Satz 1 bestimmt worden ist, bei Ablauf des Bestellungszeitraumes nach Satz 1 noch nicht abgeschlossen, endet die Amtszeit dieses beisitzenden Mitglieds abweichend von Satz 1 mit dem Erlass einer Entscheidung nach § 32 in diesem Sanktionsverfahren. Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Ein beisitzendes Mitglied scheidet insbesondere dann aus, wenn es seine Bestellungsvoraussetzungen nach Satz 1 verliert. Ist ein Sanktionsverfahren bei Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen noch nicht abgeschlossen, scheidet das beisitzende Mitglied erst mit dem Erlass einer Entscheidung nach § 32 in diesem Sanktionsverfahren aus.

§ 28

Grundsatz des schriftlichen Verfahrens

§ 28 Grundsatz des schriftlichen Verfahrens(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet im schriftlichen Verfahren.(2) Nach Einleitung eines Sanktionsverfahrens fordert das vorsitzende Mitglied des Sanktionsausschusses den betroffenen Handelsteilnehmer oder Emittenten unter Fristsetzung auf, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zur Sache zu äußern. Die Aufforderung muss die Besetzung des Sanktionsausschusses und eine Kopie der Abgabeunterlagen enthalten. Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken; sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Sanktionsausschuss soll über den Verfahrensgegenstand innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Abgabe eines Verfahrens entscheiden.

§ 30

Beweismittel und Anhörung der Beteiligten

§ 30 Beweismittel und Anhörung der Beteiligten(1) Der Sanktionsausschuss bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann insbesondere1. Auskünfte jeder Art einholen,2. Beteiligte anhören, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige ohne Beeidigung vernehmen oder deren schriftliche Äußerung einholen,3. Urkunden und Akten beiziehen und4. den Augenschein einnehmen.(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.(3) Die Bestellung von Sachverständigen und die schriftliche Anhörung von Zeuginnen und Zeugen ist den Beteiligten mitzuteilen. Der Sanktionsausschuss hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, bei der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen anwesend zu sein. Sie können an diese Fragen stellen. Falls der Sanktionsausschuss Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, werden sie in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222), entschädigt.

§ 33

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 33 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

§ 1

Art und Umfang der nach § 4 Abs. 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden ...

§ 1 Art und Umfang der nach § 4 Abs. 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen(1) Zum Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Börsengesetzes sind der Börsenaufsichtsbehörde die Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, eine Kapitalflussrechnung sowie die Finanzpläne vorzulegen. Die Unterlagen sind getrennt für den Betrieb der Börse und den Börsenträger aufzustellen. Sie sollen das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie drei Planjahre umfassen.(2) Zur Beurteilung, ob die Anforderungen an Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Börsenträgers nach den §§ 4a und 4b Abs. 1, 2 und 4 des Börsengesetzes erfüllt sind, sind neben den Angaben nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Börsengesetzes mit dem Antrag jeweils1. Geburtsdatum und -ort, persönliche nationale Identifikationsnummer oder eine entsprechende Nummer, und weitere Kontaktdaten mitzuteilen,2. die Position, die übernommen wurde oder wird, und die mindestens hierfür aufzuwendende Zeit mitzuteilen,3. ein Lebenslauf vorzulegen, aus dem sich Erfahrungen und Kenntnisse der Person ergeben,4. Auszüge aus den Strafregistern der Staaten, in denen die Person ihren Wohnsitz in den letzten zehn Jahren hatte, oder, sofern ein solches Dokument im jeweiligen Staat nicht ausgestellt wird, eine amtliche Bescheinigung über die Unbescholtenheit oder, sofern auch ein solches Dokument im jeweiligen Staat nicht ausgestellt wird, eine Selbsterklärung, ob in Verbindung mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen strafrechtliche Verurteilungenerfolgt sind, vorzulegen,5. die Zustimmungserklärung vorzulegen, dass die zuständige Behörde ermächtigt ist, Erkundigungen dazu einzuholen, oba) die Person bei einem von einer Regulierungsbehörde oder staatlichen Stelle angestrengten Straf- oder Bußgeldverfahren gleich welcher Art eine nachteilige Entscheidung erhalten hat oder ein solches Verfahren noch anhängig ist,b) die Person in einem zivilrechtlichen Verfahren in Verbindung mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder wegen eines Fehlverhaltens oder Betrugs bei der Führung eines Geschäfts eine nachteilige gerichtliche Entscheidung erhalten hat,c) die Person dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehört hat, das von einer Regulierungsbehörde eine nachteilige Entscheidung erhalten hat oder einer Sanktion unterworfen wurde oder dem von einer Regulierungsbehörde die Registrierung oder Zulassung entzogen wurde,d) der Person von einer Regulierungsbehörde das Recht auf Ausübung von Tätigkeiten, die eine Registrierung oder Zulassung erfordern, verweigert wurde,e) die Person dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehört hat, das in der Zeit, in der die Person diese Position innehatte, oder innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden der Person aus dieser Position Insolvenz angemeldet hat oder liquidiert wurde,f) die Person wegen Betrugs, Veruntreuung oder in Verbindung mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen von einer Berufsorganisation mit einer Geldstrafe belegt, suspendiert, für ungeeignet erklärt oder einer anderen Sanktion unterworfen wurde,g) die Person infolge von Fehlverhalten oder missbräuchlichen Praktiken in einem Unternehmen eines Geschäftsleitungspostens oder einer Führungsposition enthoben, entlassen oder einer anderen Position enthoben wurde,6. offenzulegen, welche Interessenkonflikte bei der Wahrnehmung der Aufgaben bestehen oder auftreten können, und darzulegen, welche Regelungen für den Fall eines Interessenkonflikts gelten,7. bei einem Börsenträger, der auf Grund seiner Größe, seiner internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte von erheblicher Bedeutung ist, die weiteren Leitungs- und Aufsichtsmandate der Person.(3) Auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde sind weitere Auskünfte, insbesondere über bestehende Tätigkeiten als geschäftsleitende Person, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens oder über bestehende unmittelbare Beteiligungen der geschäftsleitenden Person in Höhe von mindestens 25 vom Hundert der Anteile am Kapital eines Unternehmens zu erteilen sowie weitere Unterlagen, insbesondere Arbeitszeugnisse, die die im Lebenslauf angegebenen Vortätigkeiten belegen, vorzulegen.(4) Der Geschäftsplan nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Börsengesetzes muss folgende Angaben enthalten:1. Entwicklung der geplanten Geschäftsfelder mit einer Beschreibung der operativen und strategischen Ziele mit entsprechenden Maßnahmen zu deren Umsetzung,2. Beschlüsse des vertretungsberechtigten und eines etwaigen aufsichtsführenden Organs des Börsenträgers mit Bezug auf die Börse,3. Organisationsstruktur des Börsenträgers unter Angabe der Verantwortlichkeiten innerhalb des vertretungsberechtigten Organs,4. Beschreibung des Risikomanagementsystems, insbesondere des internen Kontrollverfahrens zur Feststellung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der Risiken des Börsenbetriebs sowie einen für das vertretungsberechtigte Organ erstellten Risikobericht.(5) Bei der Angabe der Eigentümerstruktur des Börsenträgers nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Börsengesetzes sind bei Personengesellschaften und bei Kapitalgesellschaften außer den Aktiengesellschaften deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufzuführen. Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einer Börse zugelassen sind, haben die Inhaberinnen und Inhaber von Beteiligungen, die mindestens drei Prozent der Stimmrechte an dem Börsenträger halten, mit der jeweiligen Höhe der Beteiligung mitzuteilen. Bei Namensaktien ist zusätzlich ein Auszug aus dem Aktienregister zu übermitteln. Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere nicht zum Handel an einer Börse zugelassen sind, haben ihre Aktionäre der Börsenaufsichtsbehörde mitzuteilen, soweit diese ihnen bekannt sind. Für Gesellschaften mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten Satz 1 bis 4 entsprechend.(6) Für die Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen sowie deren vertretungsberechtigte Personen und persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 1

Art und Umfang der nach § 4 Abs. 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden ...

§ 1 Art und Umfang der nach § 4 Abs. 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen(1) Zum Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel nach § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Börsengesetzes sind der Börsenaufsichtsbehörde die Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, eine Kapitalflussrechnung sowie die Finanzpläne vorzulegen. Die Unterlagen sind getrennt für den Betrieb der Börse und den Börsenträger aufzustellen. Sie sollen das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie drei Planjahre umfassen.(2) Zur Beurteilung, ob die Anforderungen an Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Börsenträgers nach den §§ 4a und 4b Abs. 1, 2 und 4 des Börsengesetzes erfüllt sind, sind neben den Angaben nach § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Börsengesetzes mit dem Antrag jeweils1. Geburtsdatum und -ort, persönliche nationale Identifikationsnummer oder eine entsprechende Nummer, und weitere Kontaktdaten mitzuteilen,2. die Position, die übernommen wurde oder wird, und die mindestens hierfür aufzuwendende Zeit mitzuteilen,3. ein Lebenslauf vorzulegen, aus dem sich Erfahrungen und Kenntnisse der Person ergeben,4. Auszüge aus den Gewerbezentral- und Strafregistern der Staaten, in denen die Person ihren Wohnsitz in den letzten zehn Jahren hatte, oder, sofern ein solches Dokument im jeweiligen Staat nicht ausgestellt wird, eine amtliche Bescheinigung über die Unbescholtenheit oder, sofern auch ein solches Dokument im jeweiligen Staat nicht ausgestellt wird, eine Selbsterklärung, ob in Verbindung mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen strafrechtliche Verurteilungenerfolgt sind, vorzulegen,5. die Zustimmungserklärung vorzulegen, dass die zuständige Behörde ermächtigt ist, Erkundigungen dazu einzuholen, oba) die Person bei einem von einer Regulierungsbehörde oder staatlichen Stelle angestrengten Straf- oder Bußgeldverfahren gleich welcher Art eine nachteilige Entscheidung erhalten hat oder ein solches Verfahren noch anhängig ist,b) die Person in einem zivilrechtlichen Verfahren in Verbindung mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder wegen eines Fehlverhaltens oder Betrugs bei der Führung eines Geschäfts eine nachteilige gerichtliche Entscheidung erhalten hat,c) die Person dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehört hat, das von einer Regulierungsbehörde eine nachteilige Entscheidung erhalten hat oder einer Sanktion unterworfen wurde oder dem von einer Regulierungsbehörde die Registrierung oder Zulassung entzogen wurde,d) der Person von einer Regulierungsbehörde das Recht auf Ausübung von Tätigkeiten, die eine Registrierung oder Zulassung erfordern, verweigert wurde,e) die Person dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehört hat, das in der Zeit, in der die Person diese Position innehatte, oder innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden der Person aus dieser Position Insolvenz angemeldet hat oder liquidiert wurde,f) die Person wegen Betrugs, Veruntreuung oder in Verbindung mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen von einer Berufsorganisation mit einer Geldstrafe belegt, suspendiert, für ungeeignet erklärt oder einer anderen Sanktion unterworfen wurde,g) die Person infolge von Fehlverhalten oder missbräuchlichen Praktiken in einem Unternehmen eines Geschäftsleitungspostens oder einer Führungsposition enthoben, entlassen oder einer anderen Position enthoben wurde,6. offenzulegen, welche Interessenkonflikte bei der Wahrnehmung der Aufgaben bestehen oder auftreten können, und darzulegen, welche Regelungen für den Fall eines Interessenkonflikts gelten,7. bei einem Börsenträger, der auf Grund seiner Größe, seiner internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte von erheblicher Bedeutung ist, die weiteren Leitungs- und Aufsichtsmandate der Person anzugeben.(3) Auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde sind weitere Auskünfte, insbesondere über bestehende Tätigkeiten als geschäftsleitende Person, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens oder über bestehende unmittelbare Beteiligungen der geschäftsleitenden Person in Höhe von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital eines Unternehmens zu erteilen sowie weitere Unterlagen, insbesondere Arbeitszeugnisse, die die im Lebenslauf angegebenen Vortätigkeiten belegen, vorzulegen.(4) Der Geschäftsplan nach § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 des Börsengesetzes muss folgende Angaben enthalten:1. Entwicklung der geplanten Geschäftsfelder mit einer Beschreibung der operativen und strategischen Ziele mit entsprechenden Maßnahmen zu deren Umsetzung,2. Beschlüsse des vertretungsberechtigten und eines etwaigen aufsichtsführenden Organs des Börsenträgers mit Bezug auf die Börse,3. Organisationsstruktur des Börsenträgers unter Angabe der Verantwortlichkeiten innerhalb des vertretungsberechtigten Organs,4. Beschreibung des Risikomanagementsystems, insbesondere des internen Kontrollverfahrens zur Feststellung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der Risiken des Börsenbetriebs sowie einen für das vertretungsberechtigte Organ erstellten Risikobericht.(5) Bei der Angabe der Eigentümerstruktur des Börsenträgers nach § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Börsengesetzes sind bei Personengesellschaften und bei Kapitalgesellschaften außer den Aktiengesellschaften deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufzuführen. Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einer Börse zugelassen sind, haben die Inhaberinnen und Inhaber von Beteiligungen, die mindestens drei Prozent der Stimmrechte an dem Börsenträger halten, mit der jeweiligen Höhe der Beteiligung mitzuteilen. Bei Namensaktien ist zusätzlich ein Auszug aus dem Aktienregister zu übermitteln. Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere nicht zum Handel an einer Börse zugelassen sind, haben ihre Aktionäre der Börsenaufsichtsbehörde mitzuteilen, soweit diese ihnen bekannt sind. Für Gesellschaften mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten Satz 1 bis 4 entsprechend.(6) Für die Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen sowie deren vertretungsberechtigte Personen und persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 10

Wahlvorschläge

§ 10 Wahlvorschläge(1) Mit der Bekanntmachung des Wahlzeitraums fordert der Wahlausschuss die wahlberechtigten Unternehmen zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die jeweilige Gruppe auf. Die Aufforderung muss den Hinweis enthalten, wie viele Mitglieder jeweils für die verschiedenen Gruppen zu wählen sind sowie bis zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort Wahlvorschläge spätestens einzureichen sind.(2) Ein Wahlvorschlag muss die Bezeichnung der Gruppe, für die der Vorschlag abgegeben wird, den Namen und eine Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person mit der Kandidatur sowie den Namen des von der vorgeschlagenen Person vertretenen Unternehmens enthalten. Für ein wahlberechtigtes Unternehmen einschließlich der mit diesem verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes darf jeweils nur eine vertretungsberechtigte Person benannt werden.(3) Zur Beurteilung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Person nach § 11 sind die notwendigen Unterlagen beim Wahlausschuss einzureichen. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der nach Abs. 2 Satz 1 vorgeschlagenen Person sowie der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 4b Abs. 1 und 2 Satz 2 des Börsengesetzes sind dem Wahlausschuss die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 genannten Unterlagen vorzulegen.(4) Entfällt bei einer vorgeschlagenen Person vor dem Beginn des Wahlzeitraums die Wählbarkeit oder liegt ein Grund vor, der nach § 5b Abs. 1 oder 2 zum Verlust des Sitzes führen würde, ist die Person vom Wahlausschuss aus dem Wahlvorschlag zu streichen. In diesem Fall kann der Wahlausschuss die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen sowie bei Bedarf auch den Wahlzeitraum für die betroffene Gruppe verlängern. Der Wahlausschuss hat diese Entscheidung bekannt zu machen.(5) Liegt dem Wahlausschuss bis zu dem nach Abs. 1 Satz 2 festgelegten Zeitpunkt keine ausreichende Zahl an Wahlvorschlägen für eine Gruppe vor, so kann der Wahlausschuss selbst Wahlvorschläge erstellen. Er hat hierzu das Einverständnis der vorgeschlagenen Personen und der von diesen vertretenen Unternehmen einzuholen. Kommt für eine Gruppe kein gültiger Wahlvorschlag zu Stande, nimmt die Gruppe nicht an der Wahl teil und der Sitz im Börsenrat bleibt unbesetzt; die Gültigkeit der Wahl wird hierdurch nicht berührt. Der Wahlausschuss hat die betroffene Gruppe schriftlich hierauf hinzuweisen.(6) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge auf ihre Zulässigkeit. Er fasst die zugelassenen Wahlvorschläge nach Gruppen und innerhalb der Gruppe in alphabetischer Reihenfolge der Namen der vorgeschlagenen Personen zusammen.

§ 11

Wählbarkeit

§ 11 Wählbarkeit(1) Wählbar sind Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmen, die mindestens einer der in den §§ 4 und 5 genannten Gruppen an der Frankfurter Wertpapierbörse oder der Eurex Deutschland angehören. Dies sind bei1. Unternehmen, die in der Rechtsform der Einzelkauffrau oder des Einzelkaufmanns betrieben werden, die Geschäftsinhaberin oder der Geschäftsinhaber,2. anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut und zu ihrer Vertretung ermächtigt sind.Wählbar sind auch die Personen, die zur Führung der Geschäfte und Vertretung einer inländischen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines Unternehmens befugt sind, wenn sie in dieser Eigenschaft in das Handelsregister eingetragen sind. Soweit die wählbare Person einen Handelsteilnehmer vertritt, soll sie die für das börsenmäßige Geschäft notwendige berufliche Eignung haben.(2) Nicht wählbar ist, wer1. Inhaberin oder Inhaber eines Unternehmens oder Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs eines Unternehmens ist, das im In- oder Ausland eine Börse oder ein multilaterales Handelssystem selbst betreibt oder im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes mit dem Betreiber einer Börse oder eines multilateralen Handelssystems verbunden ist, oder2. Mitglied der Geschäftsführung einer Börse oder eines Betreibers eines multilateralen Handelssystems im In- oder Ausland ist.

§ 12

Wählerlisten

§ 12 Wählerlisten(1) Der Wahlausschuss stellt nach den Gruppen getrennte Listen der wahlberechtigten Unternehmen nach § 13 Abs. 1 (Wählerlisten) auf.(2) Die Wählerlisten werden vom Wahlausschuss frühestens sechs Wochen vor dem Beginn des Wahlzeitraums festgestellt und an mindestens fünf aufeinander folgenden Börsentagen zur Einsichtnahme ausgelegt. Der Mindestauslegungszeitraum nach Satz 1 muss spätestens vier Wochen vor dem Beginn des Wahlzeitraums beendet sein. Die Auslegung erfolgt in Räumen der Börse sowie durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Börse nach § 8. Der Wahlausschuss kann entscheiden, die Wählerlisten noch an weiteren geeigneten Orten zur Einsichtnahme auszulegen. Der Wahlausschuss macht den Zeitraum und die Orte der Auslegung mit einer angemessenen Frist bekannt und weist dabei auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Einlegung eines Einspruchs hin.(3) Der Wahlausschuss teilt auf Anforderung einzelnen wahlberechtigten Unternehmen die Zuordnung zu den einzelnen Gruppen schriftlich oder auf elektronischem Wege mit. Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit Sitz im Ausland.(4) Gehört ein wahlberechtigtes Unternehmen mehreren Gruppen an, hat es dem Wahlausschuss mitzuteilen, in welcher Gruppe es seine Stimme abgeben wird. Unterbleibt eine solche Mitteilung, so bestimmt der Wahlausschuss die Gruppe, in der das wahlberechtigte Unternehmen seine Stimme abgeben kann. Ändert sich nach Aufstellung der Wählerlisten die Gruppenzugehörigkeit eines wahlberechtigten Unternehmens, so ändert der Wahlausschuss die Zuordnung zu der Gruppe, sofern die Auslegung noch nicht begonnen hat.(5) Gegen eine Wählerliste kann innerhalb von einer Woche nach Ablauf des Mindestauslegungszeitraums nach Abs. 2 Satz 1 beim Wahlausschuss schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss innerhalb einer Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem beschwerdeführenden Unternehmen unverzüglich mitzuteilen.(6) Bei der Online-Wahl müssen entweder nach Ablauf der in Abs. 5 Satz 1 genannten Einspruchsfrist oder im Falle eines Einspruchs nach der Entscheidung nach Abs. 5 Satz 2 die erstellten Wählerlisten in das Online-Wahlsystem übertragen werden. Die Börsengeschäftsführung stellt sicher, dass die Wählerlisten gegen unbefugte Veränderung, Austausch, Löschung und unbefugten Zugriff oder Weitergabe geschützt werden. Zugriffsversuche müssen technisch nachverfolgbar sein und dokumentiert werden.

§ 13

Wahlberechtigung

§ 13 Wahlberechtigung(1) Wahlberechtigt sind die bei Beginn der Auslegung der Wählerlisten zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen sowie die Unternehmen, deren Wertpapiere zu diesem Zeitpunkt zum Börsenhandel zugelassen sind.(2) Unternehmen, die vor dem Beginn des Wahlzeitraums ihre Zulassung zum Börsenhandel verlieren, sowie Unternehmen, deren Wertpapiere am Tag vor dem Beginn des Wahlzeitraums nicht mehr zum Handel an der Börse zugelassen sind, verlieren ihre Wahlberechtigung.

§ 14

Stimmabgabe

§ 14 Stimmabgabe(1) Die Stimmabgabe hat durch das wahlberechtigte Unternehmen zu erfolgen. Diesem stehen jeweils so viele Stimmen zu, wie der Gruppe des wahlberechtigten Unternehmens Sitze im Börsenrat zustehen. Stehen weniger Personen zur Wahl, als der Gruppe Sitze im Börsenrat zustehen, hat das wahlberechtigte Unternehmen so viele Stimmen, wie Personen zur Wahl stehen. Für eine zur Wahl stehende Person darf jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.(2) Die Stimmabgabe ist geheim.

§ 15

Allgemeine Vorschriften

§ 15 Allgemeine Vorschriften(1) Der Wahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen für die wählbaren Personen in den Gruppen abgegeben und welche Personen gewählt worden sind. Die Stimmauszählung erfolgt an dem auf das Ende des Wahlzeitraums folgenden Börsentag. Die Ermittlung des Wahlergebnisses ist manipulationssicher durchzuführen. Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet der Wahlausschuss.(2) Innerhalb der einzelnen Gruppen sind diejenigen Personen gewählt, die die meisten Stimmen, mindestens jedoch eine Stimme innerhalb der Gruppe erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem vorsitzenden Mitglied des Wahlausschusses zu ziehen ist.(3) Vertreterinnen und Vertreter der wahlberechtigten Unternehmen können bei der Auszählung der Stimmen anwesend sein. Das vorsitzende Mitglied des Wahlausschusses kann auch anderen Personen die Anwesenheit gestatten.

§ 16

Wahlniederschrift

§ 16 Wahlniederschrift(1) Über die Wahlhandlung und das Wahlergebnis ist vom Wahlausschuss eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift sind gesondert nach den Gruppen1. die Anzahl der wahlberechtigten Unternehmen,2. die Anzahl der wahlberechtigten Unternehmen, die an der Wahl teilgenommen haben,3. die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen,4. die Anzahl der jeweils für die vorgeschlagenen Personen abgegebenen gültigen Stimmen und5. die gewählten Personenzu vermerken. In der Wahlniederschrift sind auch sonstige für die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses wesentliche Vorgänge zu vermerken.(2) Das Wahlergebnis ist festgestellt, sobald alle Mitglieder des Wahlausschusses die Wahlniederschrift genehmigt und unterzeichnet haben.

§ 17

Bekanntmachung des Wahlergebnisses

§ 17 Bekanntmachung des Wahlergebnisses(1) Der Wahlausschuss macht das Wahlergebnis innerhalb von fünf Börsentagen nach dessen Feststellung bekannt. Die Bekanntmachung muss den Hinweis auf den Ort und Zeitraum enthalten, in dem die Wahlniederschrift von den wahlberechtigten Unternehmen eingesehen werden kann. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen eines Einspruches gegen die Gültigkeit der Wahl und gegen die vom Wahlausschuss bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl getroffenen Entscheidungen hinzuweisen.(2) Zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Abs. 1 benachrichtigt der Wahlausschuss die gewählten Personen schriftlich oder in elektronischer Form von ihrer Wahl und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich oder in elektronischer Form zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt eine gewählte Person die Wahl nicht an oder tritt bei ihr noch vor dem Ende der Amtszeit des alten Börsenrates ein in § 5b Abs. 1 oder 2 genannter Verlustgrund ein, tritt diejenige Person der betroffenen Gruppe an die Stelle der gewählten Person, welche bei der Wahl die nächstniedrigere Anzahl der Stimmen auf sich vereint hat. § 15 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Gibt es keine weitere gewählte Person, wählen die übrigen Mitglieder des neu gewählten Börsenrates auf Vorschlag des Wahlausschusses unverzüglich mit einfacher Mehrheit der Stimmen ein nachfolgendes Mitglied aus der Gruppe, der die ausgeschiedene Person angehört hat. Der Wahlausschuss soll hierzu mehr Personen vorschlagen, als nachzuwählen sind. Abs. 2 Satz 1 sowie § 10 Abs. 3 und 4 finden entsprechend Anwendung.

§ 18

Wahlprüfung

§ 18 Wahlprüfung(1) Ein wahlberechtigtes Unternehmen kann innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe gegen die Gültigkeit der Wahl und gegen die vom Wahlausschuss bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl getroffenen Entscheidungen Einspruch einlegen.(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulässigkeit des Einspruchs, über die Gültigkeit der Wahl sowie über die vom Wahlausschuss getroffenen Entscheidungen vor dem ersten Zusammentreten des neuen Börsenrates nach Abs. 3 bis 6.(3) Erachtet der Wahlausschuss die Wahl einer Person wegen fehlender Wählbarkeit für ungültig, ist das Ausscheiden dieser Person anzuordnen. Im Übrigen bleibt die Wahl des Börsenrates gültig.(4) Sind im Wahlverfahren, bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Durchführung der Wahl Unregelmäßigkeiten oder strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen vorgekommen, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass dadurch die Sitzverteilung beeinflusst wurde, ist nach Maßgabe des Satz 2 die Wahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen. Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten und Handlungen auf mehr als die Hälfte der Sitze im Börsenrat, ist die Wahl insgesamt für ungültig zu erklären und zu wiederholen; erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten und Handlungen auf die Hälfte oder weniger Sitze, ist die Wahl in diesem Umfang für ungültig zu erklären und zu wiederholen.(5) Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen.(6) Wird festgestellt, dass der Einspruch unzulässig oder unbegründet ist, insbesondere kein Fall nach Abs. 3 bis 5 vorliegt, ist er zurückzuweisen und die Wahl für gültig zu erklären.(7) Der Wahlausschuss unterrichtet das beschwerdeführende Unternehmen und die Börsenaufsichtsbehörde schriftlich über die Entscheidung unter Angabe der Gründe. Ungültigkeitserklärungen und Anordnungen nach Abs. 3 bis 6 sind durch den Wahlausschuss auf der Internetseite der jeweils betroffenen Börse zu veröffentlichen.

§ 19

Nachwahl

§ 19 Nachwahl(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn1. die Wahl in mindestens einer Gruppe infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte oder2. in den Fällen des § 10 Abs. 5 Satz 3 infolge der Nichtbesetzung der Sitze der Börsenrat dauernd beschlussunfähig oder die Erledigung seiner Aufgaben nicht gesichert ist.(2) Auf Nachwahlen findet § 18a entsprechend Anwendung.

§ 20

Wahlverschiebung

§ 20 WahlverschiebungStellt der Wahlausschuss während der Vorbereitung der Wahl fest, dass es zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, die die Gültigkeit der Wahl betreffen, kann er vor dem Beginn des Wahlzeitraums diesen neu bestimmen. § 18a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

§ 21

Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Anlegerinnen und Anleger

§ 21 Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Anlegerinnen und AnlegerDie Vertreterinnen und Vertreter der Anlegerinnen und Anleger werden mit ihrem Einverständnis auf Vorschlag des Wahlausschusses mit einfacher Mehrheit der Stimmen vom neu gewählten Börsenrat unverzüglich, frühestens bei seinem ersten Zusammentreten, hinzugewählt. § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 23

Mitglieder des Sanktionsausschusses

§ 23 Mitglieder des Sanktionsausschusses(1) Der Sanktionsausschuss besteht aus einem oder mehreren vorsitzenden Mitgliedern sowie beisitzenden Mitgliedern. Gehört dem Sanktionsausschuss nur ein vorsitzendes Mitglied an, ist ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied zu bestellen. Die Mitglieder des Sanktionsausschusses haben für ihre Tätigkeit einen Anspruch auf einen vom Börsenträger festzusetzenden Pauschalbetrag bis zu einer Höhe von 2 000 Euro für jedes abgeschlossene Verfahren. Die vorsitzenden Mitglieder haben zusätzlich einen Anspruch auf einen vom Börsenträger festzusetzenden jährlichen Pauschalbetrag bis zu einer Höhe von 5 000 Euro.(2) Die vorsitzenden Mitglieder und ein zur Stellvertretung bestelltes Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt im Sinne von § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320), haben. Sie dürfen nicht Angehörige anderer Börsenorgane oder Bedienstete der Börsenaufsichtsbehörde sein. Sie werden auf Vorschlag der Börsengeschäftsführung vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Der Börsenrat kann die Bestellung im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund widerrufen. Ist ein Sanktionsverfahren bei Ablauf des Bestellungszeitraumes nach Satz 4 noch nicht abgeschlossen, endet die Amtszeit des vorsitzenden Mitglieds dieses Sanktionsverfahrens abweichend von Satz 4 mit dem Erlass einer Entscheidung nach § 32 in diesem Sanktionsverfahren.(3) Als beisitzende Mitglieder des Sanktionsausschusses werden vom Börsenrat auf Vorschlag der nach § 19 des Börsengesetzes zugelassenen Handelsteilnehmer, der Emittenten von an der Börse zum Handel zugelassenen Wertpapieren oder der Börsengeschäftsführung Personen aus dem Kreis der nach § 19 des Börsengesetzes zugelassenen Handelsteilnehmer und dem Kreis der Emittenten von an der Börse zum Handel zugelassenen Wertpapieren im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde befristet bestellt. Ist ein Sanktionsverfahren, für welches das beisitzende Mitglied nach § 24 Abs. 2 Satz 1 bestimmt worden ist, bei Ablauf des Bestellungszeitraumes nach Satz 1 noch nicht abgeschlossen, endet die Amtszeit dieses beisitzenden Mitglieds abweichend von Satz 1 mit dem Erlass einer Entscheidung nach § 32 in diesem Sanktionsverfahren. Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Ein beisitzendes Mitglied scheidet insbesondere dann aus, wenn es seine Bestellungsvoraussetzungen nach Satz 1 verliert. Ist ein Sanktionsverfahren bei Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen noch nicht abgeschlossen, scheidet das beisitzende Mitglied erst mit dem Erlass einer Entscheidung nach § 32 in diesem Sanktionsverfahren aus.(4) Das vorsitzende Mitglied entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds in dem Fall, dass sich ein Mitglied für ausgeschlossen hält oder Zweifel bestehen, ob ein Ausschlussgrund nach § 20 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 78), in der jeweils geltenden Fassung gegeben ist.

§ 25

Einleitung des Sanktionsverfahrens

§ 25 Einleitung des SanktionsverfahrensDie Börsengeschäftsführung oder die Börsenaufsichtsbehörde leitet das Sanktionsverfahren mit der Abgabe eines Verfahrens an den Sanktionsausschuss ein. Der Inhalt der Abgabeverfügung bestimmt die Beteiligten und den Gegenstand des Sanktionsverfahrens. Ein Verfahren kann mehrere Verstöße im Sinne des § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes zum Gegenstand haben. Die Börsengeschäftsführung oder die Börsenaufsichtsbehörde kann auch nach Abgabe an den Sanktionsausschuss das Verfahren nachträglich auf weitere Personen oder weitere Verstöße im Sinne von § 22 Abs. 2 BörsG erstrecken. Die Abgabeverfügung soll folgende Angaben zu den Beteiligten und den Verstößen enthalten:1. zustellungsfähige Anschrift der Beteiligten,2. Beteiligung an anderen Sanktionsverfahren,3. bei Handelsteilnehmern das Datum ihrer Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel,4. Tatsachen, aus denen sich ein Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften ergibt,5. sonstige der abgebenden Stelle bekannte Tatsachen, die für die Entscheidung in der Sache einschließlich der Art und der Höhe der Sanktionsmaßnahme bedeutsam sein können und6. die börsenrechtlichen Vorschriften, deren Verletzung Gegenstand der Abgabeverfügung ist.

§ 26

Beteiligte

§ 26 Beteiligte(1) Beteiligte des Sanktionsverfahrens sind1. die betroffenen Handelsteilnehmer oder Emittenten und2.die Personen, die nach Abs. 2 vom Sanktionsausschuss zum Verfahren hinzugezogen worden sind.(2) Das vorsitzende Mitglied des Sanktionsausschusses kann Personen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.(3) Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.

§ 29

Mündliche Erörterung

§ 29 Mündliche Erörterung(1) Der Sanktionsausschuss kann nach mündlicher Erörterung entscheiden, sofern eine solche aufgrund der besonderen Bedeutung des Verfahrensgegenstandes geboten erscheint. Verlangt ein nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zur Entscheidung berufenes Mitglied des Sanktionsausschusses eine mündliche Erörterung, so ist eine solche durchzuführen. In diesem Fall soll das Verfahren in einem umfassend vorbereiteten Sitzungstermin zum Abschluss gebracht werden.(2) Das vorsitzende Mitglied des Sanktionsausschusses bestimmt den Termin zur mündlichen Erörterung und lädt die Beteiligten. Die Ladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung enthalten. § 28 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie soll die Namen der geladenen Zeuginnen, Zeugen und bestellten Sachverständigen sowie den Termin einer Inaugenscheinnahme enthalten. Dem betroffenen Handelsteilnehmer oder Emittenten ist vor der Sitzung unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zur Sache zu äußern. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch in Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.(3) Das vorsitzende Mitglied kann das persönliche Erscheinen der betroffenen Handelsteilnehmer oder Emittenten anordnen.(4) Die Sitzung des Sanktionsausschusses ist nicht öffentlich. Auf Antrag eines Beteiligten kann einem am Verfahren nicht Beteiligten die Anwesenheit gestattet werden, wenn kein Beteiligter widerspricht. § 27 bleibt unberührt.(5) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die mündliche Erörterung.(6) Das vorsitzende Mitglied ist für die Ordnung verantwortlich und kann Personen, die die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Erörterung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.(7) Über die mündliche Erörterung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über1. den Ort und den Tag der Sitzung,2. die Namen der nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Sanktionsausschusses, der erschienenen Beteiligten, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen,3. den verhandelten Verfahrensgegenstand,4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen,5. das Ergebnis einer Inaugenscheinnahme und6. die Entscheidung des Sanktionsausschusses.Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und, soweit hinzugezogen, auch von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 30

Beweismittel und Anhörung der Beteiligten

§ 30 Beweismittel und Anhörung der Beteiligten(1) Der Sanktionsausschuss bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann insbesondere1. Auskünfte jeder Art einholen,2. Beteiligte anhören, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige ohne Beeidigung vernehmen oder deren schriftliche Äußerung einholen,3. Urkunden und Akten beiziehen und4. den Augenschein einnehmen.(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.(3) Die Bestellung von Sachverständigen und die schriftliche Anhörung von Zeuginnen und Zeugen ist den Beteiligten mitzuteilen. Der Sanktionsausschuss hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, bei der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen anwesend zu sein. Sie können an diese Fragen stellen. Falls der Sanktionsausschuss Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, werden sie in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109), entschädigt.

§ 32

Entscheidung und Kosten

§ 32 Entscheidung und Kosten(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. Der Sanktionsausschuss stellt das Verfahren ein, wenn ein Verstoß nach § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes nicht festgestellt wird.(2) Der Sanktionsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht statthaft. An der Beratung und der Abstimmung dürfen nur die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Sanktionsausschusses teilnehmen.(3) Die Entscheidungen sind schriftlich abzufassen und zu begründen. Sie sind den betroffenen Handelsteilnehmern oder Emittenten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Sie sind den übrigen Beteiligten mitzuteilen.(4) In jeder Entscheidung, die das Verfahren vor dem Sanktionsausschuss beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten (Gebühr und Auslagen) des Verfahrens zu tragen hat. Die Bestimmung der Kosten erfolgt nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied festgesetzt und beträgt 250 bis 10000 Euro. Zu den Auslagen gehören auch die Aufwendungen für Gutachten.(5) Soweit ein Verstoß nach § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes festgestellt wird, hat der betroffene Handelsteilnehmer oder Emittent die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten stehen der Börse zu. Die Börse hat die Kosten unverzüglich an die Träger auszukehren. Gleiches gilt für ein Ordnungsgeld nach § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes. Stellt der Sanktionsausschuss einen Verstoß nach § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes nicht fest, so werden keine Kosten erhoben. Auf Antrag sind dem betroffenen Handelsteilnehmer oder Emittenten seine Auslagen von dem Börsenträger zu erstatten. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet.

§ 33

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 33 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.

§ 4

Zusammensetzung des Börsenrates der Frankfurter Wertpapierbörse

§ 4 Zusammensetzung des Börsenrates der Frankfurter WertpapierbörseIm Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse sind, nach Wählergruppen und Untergruppen (Gruppen) gegliedert, mit folgender Sitzzahl vertreten: 1. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute a) genossenschaftliche Kreditinstitute ein Sitz, b) öffentlich-rechtliche Kreditinstitute ein Sitz, c) sonstige Kreditinstitute sechs Sitze, 2. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalverwaltungsgesellschaften ein Sitz, 3. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute und sonstigen Unternehmen zwei Sitze, 4. die Spezialisten zwei Sitze, 5. die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind, ein Sitz, 6. andere Emittenten solcher Wertpapiere zwei Sitze, 7. die Anlegerinnen und Anleger zwei Sitze.

§ 5

Zusammensetzung des Börsenrates der Eurex Deutschland

§ 5 Zusammensetzung des Börsenrates der Eurex DeutschlandIm Börsenrat der Eurex Deutschland sind, nach Wählergruppen und Untergruppen (Gruppen) gegliedert, mit folgender Sitzzahl vertreten: 1. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute a) genossenschaftliche Kreditinstitute ein Sitz, b) öffentlich-rechtliche Kreditinstitute ein Sitz, c) sonstige Kreditinstitute sechs Sitze, 2. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute und sonstigen Unternehmen acht Sitze, 3. die Anlegerinnen und Anleger zwei Sitze.Satz 1 gilt auch, wenn an der Eurex auch Termingeschäfte auf Waren gehandelt werden.

§ 6

Online-Wahl, Briefwahl

§ 6 Online-Wahl, BriefwahlDie Wahl zu dem Börsenrat findet als elektronische Wahl mit Stimmabgabe über das Internet (Online-Wahl) oder als Briefwahl statt. Die Entscheidung trifft der Wahlausschuss.

§ 7

Wahlausschuss

§ 7 Wahlausschuss(1) Der Wahlausschuss setzt sich aus einem vorsitzenden Mitglied, einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und drei beisitzenden Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden vom Börsenrat berufen. Der Börsenrat macht die Zusammensetzung des Wahlausschusses bekannt.(2) Dem Wahlausschuss obliegen1. die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl,2. die Feststellung des Wahlergebnisses und3. die Wahlprüfung.(3) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder im Falle der Verhinderung das stellvertretende vorsitzende Mitglied und mindestens zwei beisitzende Mitglieder teilnehmen. Der Wahlausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.(4) Im Falle der Verhinderung vertritt das stellvertretende vorsitzende Mitglied das vorsitzende Mitglied in Angelegenheiten des Wahlausschusses.

§ 8

Bekanntmachungen

§ 8 BekanntmachungenAlle Bekanntmachungen des Börsenrates und des Wahlausschusses erfolgen durch Abdruck in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt sowie durch elektronische Veröffentlichung im Internet, abrufbar auf den Internetseiten der Frankfurter Wertpapierbörse und der Eurex Deutschland. Der Börsenrat und der Wahlausschuss können für die Veröffentlichung weitere elektronische Medien bestimmen.

§ 9

Wahlzeitraum bei Online-Wahl oder Briefwahl

§ 9 Wahlzeitraum bei Online-Wahl oder Briefwahl(1) Die Wahl des Börsenrates findet frühestens 34, spätestens 35 Monate nach Beginn der Amtszeit des amtierenden Börsenrates statt.(2) Der Wahlzeitraum soll mindestens fünf und höchstens 20 Börsentage betragen. Beginn und Ende des Wahlzeitraums sind durch den Wahlausschuss durch Bezeichnung des jeweiligen Datums und der Uhrzeit (Wiesbadener Ortszeit) des ersten und letzten Tages des Wahlzeitraums festzusetzen.(3) Die Entscheidungen nach Abs. 2 und § 6 werden vom Wahlausschuss mindestens drei Monate vor dem Ende des Wahlzeitraums bekannt gemacht.

§ 5a

Amtszeit des Börsenrates

§ 5a Amtszeit des Börsenrates(1) Die Amtszeit des Börsenrates beginnt am Tag nach Ablauf der Amtszeit des alten Börsenrates und endet nach drei Jahren.(2) Der neu gewählte Börsenrat tritt spätestens drei Wochen nach Ablauf der Amtszeit des alten Börsenrates zusammen.(3) Ist eine für alle Gruppen gültige Wahl bis zum Ablauf der Amtszeit des alten Börsenrates nicht erfolgt, bleibt der bisherige Börsenrat im Amt, bis ein neu gewählter Börsenrat erstmalig zusammentritt. Die Amtszeit des neuen Börsenrates verkürzt sich entsprechend der verlängerten Amtszeit des bisherigen Börsenrates.

§ 5b

Verlust des Börsenratssitzes und Ergänzungswahl

§ 5b Verlust des Börsenratssitzes und Ergänzungswahl(1) Eine gewählte Person verliert ihren Sitz im Börsenrat, wenn1. sie auf ihren Sitz verzichtet,2. sie die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert,3. die Zulassung des von ihr vertretenen Unternehmens endet,4. ihre Zugehörigkeit zu dem vertretenen Unternehmen endet oder5. die Zugehörigkeit des vertretenen Unternehmens zur bisherigen Gruppe endet.(2) Wird ein im Börsenrat vertretenes Unternehmen zum verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), eines anderen im Börsenrat vertretenen Unternehmens, so scheidet die Person aus, die das Unternehmen vertritt, an dem die Mehrheitsbeteiligung besteht oder das abhängig ist. Handelt es sich nur um eine wechselseitige Beteiligung, so wird die ausscheidende Person durch Los bestimmt. Werden im Börsenrat vertretene Unternehmen zu verbundenen Unternehmen desselben nicht im Börsenrat vertreten Unternehmens, gilt Satz 2 entsprechend. Das vorsitzende Mitglied des Börsenrates zieht das Los.(3) Für die ausgeschiedene Person wählen die übrigen Mitglieder des Börsenrates auf Vorschlag des vorsitzenden Mitglieds für die Restdauer der Amtszeit mit einfacher Mehrheit der Stimmen ein nachfolgendes Mitglied aus der Gruppe, der die ausgeschiedene Person angehört hat. Das vorsitzende Mitglied hat dabei ihm aus der Mitte des Börsenrates zugeleitete Vorschläge zu berücksichtigen. Das vorsitzende Mitglied kann für die Zuleitung der Vorschläge nach Satz 2 eine angemessene Frist bestimmen. Die Prüfung der Wählbarkeit, der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung erfolgt durch das vorsitzende Mitglied. § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ergänzungswahl findet am Ende der Sitzung des Börsenrates statt, die auf den Zeitpunkt des Ausscheidens folgt.

§ 6a

Online-Wahl

§ 6a Online-Wahl(1) Als Online-Wahl darf die Wahl des Börsenrates nur durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Verwendung des Online-Wahlsystems die Wahlvorschriften eingehalten werden. Wahlvorschriften sind neben den Bestimmungen dieses Dritten Teils die Wahlrechtsgrundsätze der gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und öffentlichen Wahl. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass1. die abgegebenen Stimmen nur in anonymisierter Form gespeichert werden,2. die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden kann,3. die Stimmabgabe, die elektronische Wahlurne und das Online-Wahlsystem vor Angriffen, insbesondere aus dem Internet, geschützt sind und weder manipuliert noch ausgespäht werden können,4. das Online-Wahlsystem die Verfügbarkeit des Systems in dem gesamten Wahlzeitraum gewährleistet sowie dass im Fall einer Störung keine bereits abgegebenen Stimmen verloren gehen,5. nachvollziehbar ist, ob die insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen den Wahlvorschlägen zutreffend zugeordnet und gezählt wurden,6. eine Stimme nicht mehrfach abgegeben werden kann,7. die Authentifizierung des wahlberechtigten Unternehmens nicht in einer Weise protokolliert wird, die den Grundsatz der geheimen Wahl gefährdet, und8. die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Informationstechnik des Online-Wahlsystems nach § 6b eingehalten werden.(2) Es muss sichergestellt werden, dass das wahlberechtigte Unternehmen1. innerhalb einer vom Wahlausschuss festzulegenden Frist nach Stimmabgabe prüfen kann, ob die von ihm abgegebene Stimme von der elektronischen Wahlurne korrekt erfasst und gespeichert wird,2. die eingegebene Stimme vor der endgültigen Stimmabgabe auf ihre Richtigkeit hin überprüfen und korrigieren oder die Wahl abbrechen kann und3. jederzeit erkennen kann, wann ein Absenden und Übermitteln der Stimme erfolgt ist.(3) Mit dem Betrieb des Online-Wahlsystems und der Feststellung der erforderlichen technischen Sicherheitsstandards können zuverlässige, leistungsfähige und fachkundige Dritte beauftragt werden. Sie handeln im Auftrag sowie nach Weisung der Börsengeschäftsführung.

Eingangsformel BörsV

Aufgrund1. des § 4 Abs. 6 Satz 1 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), in Verbindung mit § 17 Nr. 1 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859),2.des § 6 Abs. 7 Satz 1 des Börsengesetzes in Verbindung mit § 17 Nr. 2 der Delegationsverordnung,3.des § 13 Abs. 4 Satz 1 des Börsengesetzes in Verbindung mit § 17 Nr. 3 der Delegationsverordnung und4.des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes in Verbindung mit § 17 Nr. 4 der Delegationsverordnungwird, soweit die Verordnung Vorschriften im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 des Börsengesetzes enthält, nach Anhörung des Börsenrates der Frankfurter Wertpapierbörse und des Börsenrates der Eurex Deutschland, verordnet:

§ 1

Art und Umfang der nach § 4 Abs. 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden ...

§ 1 Art und Umfang der nach § 4 Abs. 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen(1) Zum Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Börsengesetzes sind der Börsenaufsichtsbehörde die Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, eine Kapitalflussrechnung sowie die Finanzpläne vorzulegen. Die Unterlagen sind getrennt für den Betrieb der Börse und den Börsenträger aufzustellen. Sie sollen das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie drei Planjahre umfassen. (2) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung einer geschäftsleitenden Person des Börsenträgers nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Börsengesetzes sind vorzulegen: 1. ein polizeiliches Führungszeugnis oder ihre Erklärung,a) ob gegen sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach §§ 261, 263, 263a, 264a, 265b bis 271, 274, 283 bis 283d, 299 oder 300 des Strafgesetzbuches oder wegen eines Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2709), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), das Börsengesetz, das Depotgesetz in der Fassung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) oder das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), in den jeweils geltenden Fassungen ein Strafverfahren anhängig oder ein Bußgeldverfahren eingeleitet ist undb)ob sie wegen einer solchen Tat rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen sie ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ergangen ist undc)ob sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als Schuldnerin oder Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren einbezogen war oder ist, sowie 2.ein lückenloser, eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf der geschäftsleitenden Person, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit, eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung, die Namen aller Unternehmen, für die diese Person tätig gewesen ist, und Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit mit Ausnahme von ehrenamtlichen Nebentätigkeiten enthält; bei der Art der jeweiligen Tätigkeit sind insbesondere die Vertretungsmacht dieser Person, ihre internen Entscheidungsbefugnisse und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen. (3) Auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde sind weitere Auskünfte, insbesondere über bestehende Tätigkeiten als geschäftsleitende Person, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens oder über bestehende unmittelbare Beteiligungen der geschäftsleitenden Person in Höhe von mindestens 25 vom Hundert der Anteile am Kapital eines Unternehmens zu erteilen sowie weitere Unterlagen, insbesondere Arbeitszeugnisse, die die im Lebenslauf angegebenen Vortätigkeiten belegen, vorzulegen. (4) Der Geschäftsplan nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Börsengesetzes muss folgende Angaben enthalten: 1. Entwicklung der geplanten Geschäftsfelder mit einer Beschreibung der operativen und strategischen Ziele mit entsprechenden Maßnahmen zu deren Umsetzung,2.Beschlüsse des vertretungsberechtigten und eines etwaigen aufsichtsführenden Organs des Börsenträgers mit Bezug auf die Börse,3.Organisationsstruktur des Börsenträgers unter Angabe der Verantwortlichkeiten innerhalb des vertretungsberechtigten Organs,4.Beschreibung des Risikomanagementsystems, insbesondere des internen Kontrollverfahrens zur Feststellung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der Risiken des Börsenbetriebs sowie einen für das vertretungsberechtigte Organ erstellten Risikobericht. (5) Bei der Angabe der Eigentümerstruktur des Börsenträgers nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Börsengesetzes sind bei Personengesellschaften und bei Kapitalgesellschaften außer den Aktiengesellschaften deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufzuführen. Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einer Börse zugelassen sind, haben die Inhaberinnen und Inhaber von Beteiligungen, die mindestens drei Prozent der Stimmrechte an dem Börsenträger halten, mit der jeweiligen Höhe der Beteiligung mitzuteilen. Bei Namensaktien ist zusätzlich ein Auszug aus dem Aktienregister zu übermitteln. Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere nicht zum Handel an einer Börse zugelassen sind, haben ihre Aktionäre der Börsenaufsichtsbehörde mitzuteilen, soweit diese ihnen bekannt sind. Für Gesellschaften mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten Satz 1 bis 4 entsprechend. (6) Für die Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen sowie deren vertretungsberechtigte Personen und persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 10

Wahlvorschläge

§ 10 Wahlvorschläge(1) Mit der Bekanntmachung des Wahltermins fordert der Wahlausschuss die Gruppen zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die jeweilige Gruppe auf. Die Aufforderung muss den Hinweis enthalten, wie viele Mitglieder jeweils für die verschiedenen Gruppen zu wählen sind, bis zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort Wahlvorschläge spätestens einzureichen sind. (2) Ein Wahlvorschlag muss die Bezeichnung der Gruppe, für die der Vorschlag abgegeben wird, den Namen und eine Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person und des von dieser vertretenen Unternehmens mit der Kandidatur enthalten. Für ein wahlberechtigtes Unternehmen darf jeweils nur eine vertretungsberechtigte Person benannt werden. (3) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der vorgeschlagenen Person nach Abs. 2 Satz 1 sind dem Wahlausschuss die in § 1 Abs. 2 genannten Unterlagen vorzulegen. (4) Entfällt bei einer vorgeschlagenen Person vor dem Wahltag die Wählbarkeit oder liegt ein Grund vor, der nach § 20 Abs. 1 oder 2 zum Verlust des Sitzes führen würde, ist die Person vom Wahlausschuss aus dem Wahlvorschlag zu streichen. In diesem Fall kann der Wahlausschuss die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen verlängern und bei Bedarf einen gesonderten Wahltag für die betroffene Gruppe festsetzen. Der Wahlausschuss hat diese Entscheidung bekannt zu machen. (5) Liegen dem Wahlausschuss bis zu dem nach Abs. 1 Satz 2 festzulegenden Zeitpunkt keine Wahlvorschläge für eine Gruppe vor, so kann der Wahlausschuss selbst Wahlvorschläge erstellen. Er hat hierzu das Einverständnis der vorgeschlagenen Personen und der von diesen vertretenen Unternehmen einzuholen. Kommt für eine Gruppe kein gültiger Wahlvorschlag zu Stande, nimmt die Gruppe nicht an der Wahl teil und der Sitz im Börsenrat bleibt unbesetzt. Der Wahlausschuss hat die betroffene Gruppe schriftlich hierauf hinzuweisen. (6) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge auf ihre Zulässigkeit. Er fasst die zugelassenen Wahlvorschläge nach Gruppen und innerhalb der Gruppe in alphabetischer Reihenfolge der Namen der vorgeschlagenen Personen zusammen und macht diese mindestens einen Monat vor dem Wahltag bekannt.

§ 11

Wählbarkeit

§ 11 Wählbarkeit(1) Wählbar sind bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, die Geschäftsinhaberin oder der Geschäftsinhaber. Bei anderen Unternehmen sind die Personen wählbar, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut und zu ihrer Vertretung ermächtigt sind. Soweit die wählbare Person einen Handelsteilnehmer vertritt, soll sie die für das börsenmäßige Wertpapiergeschäft notwendige berufliche Eignung haben. (2) Nicht wählbar ist, wer 1. Inhaberin oder Inhaber oder Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs eines Unternehmens ist, das im In- oder Ausland eine Börse oder ein multilaterales Handelssystem selbst betreibt oder im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2369), mit dem Betreiber einer Börse oder eines multilateralen Handelssystems verbunden ist oder2.Mitglied der Geschäftsführung einer Börse oder eines Betreibers eines multilateralen Handelssystems im In- oder Ausland ist.

§ 12

Wählerlisten

§ 12 Wählerlisten(1) Der Wahlausschuss stellt nach den Gruppen getrennte Listen der wahlberechtigten Personen nach § 13 Abs. 1 (Wählerlisten) auf. (2) Die Wählerlisten werden vom Wahlausschuss frühestens sechs Wochen vor dem Wahltag an mindestens fünf aufeinander folgenden Börsentagen in Räumen der Börsen zur Einsichtnahme während der Börsenzeit ausgelegt. Die Auslegung muss spätestens vier Wochen vor dem Wahltag beendet sein. Der Wahlausschuss kann entscheiden, die Wählerlisten noch an weiteren geeigneten Orten zur Einsichtnahme auszulegen. Der Wahlausschuss macht den Zeitraum und die Orte der Auslegung mit einer angemessenen Frist bekannt und weist dabei auf die Möglichkeiten und die Voraussetzungen der Einlegung eines Einspruchs hin. (3) Der Wahlausschuss teilt auf Anforderung einzelnen wahlberechtigten Personen die Zuordnung zu den einzelnen Gruppen schriftlich oder auf elektronischem Wege mit. Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit Sitz im Ausland. (4) Gehört eine wahlberechtigte Person mehreren Gruppen an, hat sie dem Wahlausschuss mitzuteilen, in welcher Gruppe sie ihre Stimme abgeben wird. Unterbleibt eine solche Mitteilung, so bestimmt der Wahlausschuss die Gruppe, in der die wahlberechtigte Person ihre Stimme abgeben kann. (5) Gegen eine Wählerliste kann innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Wahlausschuss schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss innerhalb einer Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und der beschwerdeführenden Person unverzüglich mitzuteilen.

§ 13

Wahlberechtigung und Stimmrecht

§ 13 Wahlberechtigung und Stimmrecht(1) Wahlberechtigt sind die bei Beginn der Auslegung der Wählerlisten zugelassenen Skontroführer und zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen sowie die Unternehmen, deren Wertpapiere zu diesem Zeitpunkt zum Börsenhandel zugelassen sind (wahlberechtigte Personen). (2) Unternehmen, die vor dem Wahltag ihre Zulassung zum Börsenhandel verlieren sowie Unternehmen, deren Wertpapiere am Tag vor dem Wahltag nicht mehr zum Handel an der Börse zugelassen sind, verlieren ihre Wahlberechtigung. (3) Die Stimmabgabe hat durch die wahlberechtigte Person zu erfolgen. Dieser stehen jeweils so viele Stimmen zu, wie der Gruppe der wahlberechtigten Person Sitze im Börsenrat zustehen. Ist die Anzahl der zur Wahl stehenden Personen geringer, als der Gruppe Sitze im Börsenrat zustehen, hat die wahlberechtigte Person so viele Stimmen, wie Personen zur Wahl stehen.

§ 14

Wahlhandlung

§ 14 Wahlhandlung(1) Die Stimmabgabe erfolgt im Wege der Briefwahl durch Ankreuzen des übersandten Stimmzettels. Die Abstimmung ist geheim. (2) Jede wahlberechtigte Person erhält vom Wahlausschuss einen Stimmzettel, einen Wahlumschlag, einen Wahlschein und einen Wahlbriefumschlag. Der Stimmzettel enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Personen, die für die Gruppe, der die wahlberechtigte Person angehört, gewählt werden können. Der Stimmzettel bezeichnet die Gruppe und enthält den Hinweis, wie viele Stimmen der wahlberechtigten Person nach § 13 Abs. 3 zustehen und dass ein Überschreiten der angegebenen Stimmenzahl insgesamt die Ungültigkeit der Stimmabgabe zur Folge hat. (3) Der Stimmzettel ist im verschlossenen Wahlumschlag zusammen mit dem unterschriebenen Wahlschein im Wahlbriefumschlag dem Wahlausschuss bis zum Wahltag zuzuleiten. Der Wahlschein enthält die Versicherung, dass die Stimmabgabe durch zur Stimmabgabe berechtigte Personen der wahlberechtigten Person erfolgt und deren Willen entspricht. Ein dem Wahlausschuss zugegangener Wahlbrief kann nicht zurückgefordert werden.

§ 15

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 15 Ermittlung des Wahlergebnisses(1) Am Wahltag sind die Wahlbriefumschläge unter Aufsicht des Wahlausschusses zu öffnen. Anhand der Angaben des Wahlscheines ist die Wahlberechtigung vom Wahlausschuss zu prüfen; sodann ist der Wahlumschlag zu entnehmen und ungeöffnet in der Weise in eine vor Beginn der Auszählung verschlossene Wahlurne einzulegen, dass eine Zuordnung zu den wahlberechtigten Personen nicht mehr möglich ist. (2) Nachdem alle Wahlumschläge eingelegt sind, wird unter Aufsicht des Wahlausschusses die Wahlurne geöffnet. Die Wahlumschläge werden unter Aufsicht des Wahlausschusses geöffnet und die Stimmzettel herausgenommen und ausgezählt. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmen zu prüfen. (3) Innerhalb der einzelnen Gruppen sind diejenigen Personen gewählt, die die meisten Stimmen, mindestens jedoch eine Stimme innerhalb der Gruppe erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem vorsitzenden Mitglied des Wahlausschusses zu ziehen ist. Das vorsitzende Mitglied des Wahlausschusses stellt das Wahlergebnis fest. (4) Wahlberechtigte sowie vertretungsberechtigte Personen können bei der Auszählung der Stimmen anwesend sein. Das vorsitzende Mitglied des Wahlausschusses kann auch anderen Personen die Anwesenheit gestatten.

§ 16

Wahlniederschrift

§ 16 Wahlniederschrift(1) Über die Wahlhandlung und das Wahlergebnis ist vom Wahlausschuss eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift sind gesondert nach den Gruppen 1. die Anzahl der wahlberechtigten Personen,2.die Anzahl der wahlberechtigten Personen, die an der Wahl teilgenommen haben,3.die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmabgaben,4.die Anzahl der jeweils für die vorgeschlagenen Personen abgegebenen Stimmen und5.die gewählten Personen zu vermerken. In der Wahlniederschrift sind auch sonstige für die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses wesentliche Vorgänge zu vermerken. (2) Die Wahlniederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu genehmigen und zu unterzeichnen.

§ 17

Bekanntmachung des Wahlergebnisses

§ 17 Bekanntmachung des Wahlergebnisses(1) Der Wahlausschuss macht die Namen der gewählten Personen innerhalb von fünf Börsentagen nach der Ermittlung des Wahlergebnisses bekannt. Die Bekanntmachung muss den Hinweis auf den Ort und Zeitraum enthalten, in dem die Wahlniederschrift von den wahlberechtigten Personen eingesehen werden kann. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen eines Einspruches gegen die Gültigkeit der Wahl hinzuweisen. (2) Mit der Bekanntmachung nach Abs. 1 benachrichtigt der Wahlausschuss die gewählten Personen schriftlich von ihrer Wahl. Nimmt eine gewählte Person die Wahl nicht an oder liegt bis zum Ende der Amtszeit des alten Börsenrates ein in § 20 Abs. 1 oder 2 genannter Grund vor, tritt diejenige Person an Stelle der gewählten Person, welche bei der Wahl die nächst niedrigere Anzahl der Stimmen auf sich vereint hatte. Vereinen zwei oder mehr Personen die nächst niedrigere Anzahl der Stimmen auf sich, entscheidet das Los, das von dem vorsitzenden Mitglied des Wahlausschusses zu ziehen ist. (3) Gibt es keine weitere gewählte Person, wählen die übrigen Mitglieder des neu gewählten Börsenrates auf Vorschlag des Wahlausschusses unverzüglich mit einfacher Mehrheit der Stimmen ein nachfolgendes Mitglied aus der Gruppe, der die ausgeschiedene Person angehört hat. Der Wahlausschuss soll hierzu mehr Personen vorschlagen, als nachzuwählen sind.

§ 18

Wahlprüfung

§ 18 Wahlprüfung(1) Die wahlberechtigten Personen können innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einlegen. (2) Der Wahlausschuss entscheidet über einen Einspruch vor dem ersten Zusammentreten des neuen Börsenrates. Er unterrichtet die beschwerdeführende Person schriftlich über die Entscheidung unter Angabe der Gründe. Er kann die Wahl insgesamt oder hinsichtlich einzelner Gruppen für ungültig erklären und eine Wiederholungswahl oder Nachwahl anordnen. Die Durchführung der Wiederholungswahl oder der Nachwahl ist vom Wahlausschuss bekannt zu machen. Für die Wiederholungswahl oder Nachwahl gelten die Vorschriften für die Neuwahl entsprechend.

§ 19

Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Anleger

§ 19 Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der AnlegerDie Vertreterinnen und Vertreter der Anleger werden mit deren Einverständnis auf Vorschlag des Wahlausschusses mit einfacher Mehrheit der Stimmen vom neu gewählten Börsenrat unverzüglich, frühestens bei seinem ersten Zusammentreten, hinzu gewählt.

§ 2

Form

§ 2 FormDie nach § 1 vorzulegenden Unterlagen und zu erteilenden Auskünfte sind schriftlich in deutscher Sprache jeweils in zweifacher Form einzureichen.

§ 20

Verlust des Börsenratssitzes und Ergänzungswahl

§ 20 Verlust des Börsenratssitzes und Ergänzungswahl(1) Eine gewählte Person verliert ihren Sitz im Börsenrat, wenn 1. sie auf ihren Sitz verzichtet,2.sie die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert,3.die Zulassung des von ihr vertretenen Unternehmens endet,4.ihre Zugehörigkeit zu dem vertretenen Unternehmen endet oder5.die Zugehörigkeit des vertretenen Unternehmens zur bisherigen Gruppe endet. (2) Wird ein im Börsenrat vertretenes Unternehmen zum verbundenen Unternehmen eines anderen im Börsenrat vertretenen Unternehmens, so scheidet die Person aus, die das Unternehmen vertritt, an dem die Mehrheitsbeteiligung besteht oder das abhängig ist. Handelt es sich nur um eine wechselseitige Beteiligung, so wird die ausscheidende Person durch Los bestimmt. Das vorsitzende Mitglied des Börsenrates zieht das Los. (3) Für die ausgeschiedene Person wählen die übrigen Mitglieder des Börsenrates für die Restdauer der Amtszeit mit einfacher Mehrheit der Stimmen unverzüglich ein nachfolgendes Mitglied aus der Gruppe, der die ausgeschiedene Person angehört hat. Das vorsitzende Mitglied des Börsenrates soll hierzu mehr Personen vorschlagen, als nachzuwählen sind. Es hat dabei ihm aus der Mitte des Börsenrates zugeleitete Vorschläge zu berücksichtigen.

§ 21

Amtszeit des Börsenrates

§ 21 Amtszeit des Börsenrates(1) Die Amtszeit des Börsenrates beginnt am Tage nach Ablauf der Amtszeit des alten Börsenrates und endet nach drei Jahren. (2) Der neu gewählte Börsenrat tritt spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Amtszeit des alten Börsenrates zusammen. (3) Ist eine für alle Gruppen gültige Wahl bis zum Ablauf der Amtszeit des alten Börsenrates nicht erfolgt, bleibt der bisherige Börsenrat im Amt, bis ein neu gewählter Börsenrat erstmalig zusammentritt. Die Amtszeit des neuen Börsenrates verkürzt sich entsprechend der verlängerten Amtszeit des bisherigen Börsenrates.

§ 22

Errichtung

§ 22 ErrichtungAn den Börsen wird jeweils ein Sanktionsausschuss errichtet. Der Sanktionsausschuss ist Organ der Börse. Er übt seine Tätigkeit frei von Weisungen anderer Börsenorgane aus. Er unterliegt der Rechtsaufsicht durch die Börsenaufsichtsbehörde.

§ 23

Mitglieder des Sanktionsausschusses

§ 23 Mitglieder des Sanktionsausschusses(1) Der Sanktionsausschuss besteht aus bis zu drei vorsitzenden Mitgliedern sowie mindestens zehn beisitzenden Mitgliedern. Gehört dem Sanktionsausschuss nur ein vorsitzendes Mitglied an, ist ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied zu bestellen. Die beisitzenden Mitglieder des Sanktionsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für ihre notwendigen Auslagen und ihren Verdienstausfall haben sie Anspruch auf einen vom Börsenträger festzusetzenden Pauschalbetrag bis zu einer Höhe von 2000 Euro für jedes Verfahren. (2) Die vorsitzenden Mitglieder und ein zur Stellvertretung bestelltes Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst im Sinne von § 110 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), haben. Sie dürfen nicht Angehörige anderer Börsenorgane oder Bedienstete der Börsenaufsichtsbehörde sein. Sie werden auf Vorschlag der Börsengeschäftsführung vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Der Börsenrat kann die Bestellung im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund widerrufen. Ist ein Sanktionsverfahren bei Ablauf des Bestellungszeitraumes nach Satz 4 noch nicht abgeschlossen, endet die Amtszeit des vorsitzenden Mitglieds dieses Sanktionsverfahrens abweichend von Satz 4 mit dem Erlass einer Entscheidung nach § 32 in diesem Sanktionsverfahren. (3) Als beisitzende Mitglieder des Sanktionsausschusses werden vom Börsenrat auf Vorschlag der nach § 19 des Börsengesetzes zugelassenen Handelsteilnehmer, der Emittenten von an der Börse zum Handel zugelassenen Wertpapieren oder der Börsengeschäftsführung Personen aus dem Kreis der nach § 19 des Börsengesetzes zugelassenen Handelsteilnehmer und dem Kreis der Emittenten von an der Börse zum Handel zugelassenen Wertpapieren im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Ist ein Sanktionsverfahren, für welches das beisitzende Mitglied nach § 24 Abs. 2 Satz 1 bestimmt worden ist, bei Ablauf des Bestellungszeitraumes nach Satz 1 noch nicht abgeschlossen, endet die Amtszeit dieses beisitzenden Mitglieds abweichend von Satz 1 mit dem Erlass einer Entscheidung nach § 32 in diesem Sanktionsverfahren. Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Scheidet ein beisitzendes Mitglied aus und führt dies zu einer Unterschreitung der in Abs. 1 Satz 1 genannten Mindestanzahl an beisitzenden Mitgliedern, so bestellt der Börsenrat für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds ein nachfolgendes Mitglied. Ein beisitzendes Mitglied scheidet insbesondere dann aus, wenn es seine Bestellungsvoraussetzungen nach Satz 1 verliert.

§ 24

Organisation des Sanktionsausschusses

§ 24 Organisation des Sanktionsausschusses(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet in der Besetzung von einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. Besteht der Sanktionsausschuss aus mehreren vorsitzenden Mitgliedern, werden die einzelnen Sanktionsverfahren nach der Reihenfolge ihres Eingangs den vorsitzenden Mitgliedern in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen zugeteilt. (2) Das vorsitzende Mitglied bestimmt die beiden beisitzenden Mitglieder nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen der bestellten beisitzenden Mitglieder. Nach Maßgabe des Satzes 1 sollen die beisitzenden Mitglieder bestimmt werden 1. in Verfahren gegen nach § 19 des Börsengesetzes zugelassene Handelsteilnehmer aus diesem Personenkreis und2.in Verfahren gegen Emittenten von an der Börse zum Handel zugelassenen Wertpapieren aus diesem Personenkreis. (3) Stehen einzelne Sanktionsverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in einem Zusammenhang, so kann das vorsitzende Mitglied abweichend von Abs. 2 Satz 1 für diese Verfahren dieselben beisitzenden Mitglieder bestimmen. Darüber hinaus kann das vorsitzende Mitglied, bei diesen Verfahren, wenn es sich um dieselben Beteiligten und den gleichen Verfahrensgegenstand handelt, die Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. (4) Das vorsitzende Mitglied wird im Verhinderungsfall von dem zu seiner Vertretung bestellten Mitglied vertreten. Besteht der Sanktionsausschuss aus mehreren vorsitzenden Mitgliedern, so erfolgt die Vertretung eines vorsitzenden Mitglieds nach der alphabetischen Reihenfolge der bestellten vorsitzenden Mitglieder. Ist ein nach Abs. 2 bestimmtes beisitzendes Mitglied verhindert oder scheidet ein solches Mitglied vor Abschluss eines Sanktionsverfahrens aus dem Sanktionsausschuss aus, tritt an seine Stelle aus der Gruppe der betroffenen Person das nach der alphabetischen Einordnung der Namen folgende beisitzende Mitglied. Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 25

Einleitung eines Sanktionsverfahrens

§ 25 Einleitung eines SanktionsverfahrensDie Börsengeschäftsführung oder die Börsenaufsichtsbehörde leitet das Sanktionsverfahren mit der Abgabe eines Verfahrens an den Sanktionsausschuss ein.

§ 26

Beteiligte

§ 26 Beteiligte(1) Beteiligte des Sanktionsverfahrens sind 1. die betroffenen Handelsteilnehmer oder Emittenten und2.die Personen, die nach Abs. 2 vom Sanktionsausschuss zum Verfahren hinzugezogen worden sind (Beteiligte). (2) Der Sanktionsausschuss kann Personen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. (3) Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.

§ 27

Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde und der Börsengeschäftsführung

§ 27 Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde und der Börsengeschäftsführung(1) Hinsichtlich der Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde finden § 29 Abs. 2 Satz 1, § 30 Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2, § 31 Abs. 1 Satz 2 und § 32 Abs. 3 Satz 3 entsprechende Anwendung. Die Börsenaufsichtsbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens Stellungnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache abgeben. Stellungnahmen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die von Beteiligten oder der Börsengeschäftsführung in das Verfahren eingebracht werden, sind der Börsenaufsichtsbehörde mitzuteilen.(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Börsengeschäftsführung.

§ 28

Grundsatz des schriftlichen Verfahrens

§ 28 Grundsatz des schriftlichen Verfahrens(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet im schriftlichen Verfahren. (2) Nach Einleitung eines Sanktionsverfahrens fordert das vorsitzende Mitglied des Sanktionsausschusses den betroffenen Handelsteilnehmer oder Emittenten unter Fristsetzung auf, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zur Sache zu äußern. Die Aufforderung muss die Besetzung des Sanktionsausschusses und eine Kopie der Abgabeunterlagen enthalten. Der Sanktionsausschuss soll über den Verfahrensgegenstand innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Abgabe eines Verfahrens entscheiden.

§ 29

Mündliche Erörterung

§ 29 Mündliche Erörterung(1) Der Sanktionsausschuss kann nach mündlicher Erörterung entscheiden, sofern eine solche aufgrund der besonderen Bedeutung des Verfahrensgegenstandes geboten erscheint. Verlangt ein nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zur Entscheidung berufenes Mitglied des Sanktionsausschusses eine mündliche Erörterung, so ist eine solche durchzuführen. In diesem Fall soll das Verfahren in einem umfassend vorbereiteten Sitzungstermin zum Abschluss gebracht werden.(2) Das vorsitzende Mitglied des Sanktionsausschusses bestimmt den Termin zur mündlichen Erörterung und lädt die Beteiligten. Die Ladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung enthalten. § 28 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie soll die Namen der geladenen Zeuginnen, Zeugen und bestellten Sachverständigen sowie den Termin einer Augenscheinseinnahme enthalten. Dem betroffenen Handelsteilnehmer oder Emittenten ist vor der Sitzung unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zur Sache zu äußern. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch in Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.(3) Das vorsitzende Mitglied kann das persönliche Erscheinen der betroffenen Handelsteilnehmer oder Emittenten anordnen.(4) Die Sitzung des Sanktionsausschusses ist nicht öffentlich. Auf Antrag eines Beteiligten kann einem am Verfahren nicht Beteiligten die Anwesenheit gestattet werden, wenn kein Beteiligter widerspricht. § 27 bleibt unberührt.(5) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die mündliche Erörterung.(6) Das vorsitzende Mitglied ist für die Ordnung verantwortlich und kann Personen, die die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Erörterung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.(7) Über die mündliche Erörterung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über1. den Ort und den Tag der Sitzung,2. die Namen der nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Sanktionsausschusses, der erschienenen Beteiligten, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen,3. den verhandelten Verfahrensgegenstand,4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen,5. das Ergebnis einer Augenscheinseinnahme und6. die Entscheidung des Sanktionsausschusses.Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und, soweit hinzugezogen, auch von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 3

Art und Umfang der Anzeige nach § 6 Abs. 1 des Börsengesetzes

§ 3 Art und Umfang der Anzeige nach § 6 Abs. 1 des BörsengesetzesDie Anzeige muss die Unterlagen nach § 1 Abs. 2 enthalten. Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, hat er diese Unterlagen für jede gesetzlich oder satzungsmäßig vertretungsberechtigte Person sowie jede persönlich haftende Gesellschafterin oder jeden persönlich haftenden Gesellschafter zu übermitteln. Sofern eine Zuverlässigkeitsprüfung durch eine andere Behörde stattgefunden hat, sind Nachweise über diese Prüfung und ihr Ergebnis beizufügen. Des Weiteren sind Nachweise über die Herkunft der für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung aufgebrachten Mittel vorzulegen.

§ 30

Beweismittel und Anhörung der Beteiligten

§ 30 Beweismittel und Anhörung der Beteiligten(1) Der Sanktionsausschuss bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art einholen,2.Beteiligte anhören, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige ohne Beeidigung vernehmen oder deren schriftliche Äußerung einholen,3.Urkunden und Akten beiziehen und4.den Augenschein einnehmen. (2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. (3) Die Bestellung von Sachverständigen und die schriftliche Anhörung von Zeuginnen und Zeugen ist den Beteiligten mitzuteilen. Der Sanktionsausschuss hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. (4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, bei der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen anwesend zu sein. Sie können an diese Fragen stellen. Falls der Sanktionsausschuss Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, werden sie in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), entschädigt.

§ 31

Mitwirkung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen

§ 31 Mitwirkung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen(1) Der Sanktionsausschuss darf Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, vernehmen oder um die Erstattung von Gutachten bitten. Ein Gutachten soll den Beteiligten zugänglich gemacht werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Sachverständigen und über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.(2) Verweigern Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen einer der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens, so kann der Sanktionsausschuss das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der Zeuginnen, Zeugen oder der Sachverständigen zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. In dem Ersuchen hat der Sanktionsausschuss den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben.(3) Hält der Sanktionsausschuss mit Rücksicht auf die Bedeutung einer Zeugenaussage oder eines Sachverständigengutachtens oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann er das nach Abs. 2 Satz 1 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.

§ 32

Entscheidung und Kosten

§ 32 Entscheidung und Kosten(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. Der Sanktionsausschuss stellt das Verfahren ein, wenn ein Verstoß nach § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes nicht festgestellt wird.(2) Der Sanktionsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht statthaft. An der Beratung und der Abstimmung dürfen nur die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Sanktionsausschusses teilnehmen. (3) Die Entscheidungen sind schriftlich abzufassen und zu begründen. Sie sind den betroffenen Handelsteilnehmern oder Emittenten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Sie sind den übrigen Beteiligten mitzuteilen. (4) In jeder Entscheidung, die das Verfahren vor dem Sanktionsausschuss beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten (Gebühr und Auslagen) des Verfahrens zu tragen hat. Die Bestimmung der Kosten erfolgt nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied festgesetzt und beträgt 250 bis 10000 Euro. Zu den Auslagen gehören auch die Aufwendungen für Gutachten. (5) Soweit ein Verstoß nach § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes festgestellt wird, hat der betroffene Handelsteilnehmer oder Emittent die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten stehen der Börse zu. Die Börse hat die Kosten unverzüglich an die Träger auszukehren. Gleiches gilt für ein Ordnungsgeld nach § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes. Stellt der Sanktionsausschuss einen Verstoß nach § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes nicht fest, so werden keine Kosten erhoben. Auf Antrag sind dem betroffenen Handelsteilnehmer oder Emittenten seine Auslagen von dem Börsenträger zu erstatten. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet.

§ 33

Übergangsregelung

§ 33 ÜbergangsregelungFür Sanktionsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingeleitet sind, gelten die bisherigen Vorschriften fort.

§ 34

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 34 Aufhebung bisherigen RechtsEs werden aufgehoben: 1. die Verordnung über die Wahl der Börsenräte an der Frankfurter Wertpapierbörse und der Eurex Deutschland vom 16. Dezember 2000 (GVBl. 2001 I S. 72), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2007 (GVBl. I S. 372), und2.die Sanktionsausschussverordnung vom 19. August 2003 (GVBl. I S. 234).

§ 35

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 35 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 4

Zusammensetzung des Börsenrates der Frankfurter Wertpapierbörse

§ 4 Zusammensetzung des Börsenrates der Frankfurter WertpapierbörseIm Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse sind, nach Wählergruppen und Untergruppen (Gruppen) gegliedert, mit folgender Sitzzahl vertreten: 1. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken Untergruppen: a) genossenschaftliche Kreditinstitute ein Sitz, b) öffentlich-rechtliche Kreditinstitute ein Sitz, c) sonstige Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken sechs Sitze, 2. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften ein Sitz, 3. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen Unternehmen zwei Sitze, 4. die Skontroführer zwei Sitze, 5. die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind, ein Sitz, 6. andere Emittenten solcher Wertpapiere zwei Sitze und 7. die Anleger zwei Sitze.

§ 5

Zusammensetzung des Börsenrates der Eurex Deutschland

§ 5 Zusammensetzung des Börsenrates der Eurex DeutschlandIm Börsenrat der Eurex Deutschland sind, nach Wählergruppen und Untergruppen (Gruppen) gegliedert, mit folgender Sitzzahl vertreten: 1. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken Untergruppen: a) genossenschaftliche Kreditinstitute ein Sitz, b) öffentlich-rechtliche Kreditinstitute ein Sitz, c) sonstige Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken sechs Sitze, 2. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen Unternehmen acht Sitze und 3. die Anleger zwei Sitze.

§ 6

Wahl

§ 6 WahlDie Wahlen zu dem Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse und dem Börsenrat der Eurex Deutschland sind jeweils nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften durchzuführen.

§ 7

Wahlausschuss

§ 7 Wahlausschuss(1) Der Wahlausschuss setzt sich aus einem vorsitzenden Mitglied, einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und drei beisitzenden Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden vom Börsenrat berufen. Der Börsenrat macht die Zusammensetzung des Wahlausschusses bekannt.(2) Die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder im Falle der Verhinderung das stellvertretende vorsitzende Mitglied und mindestens zwei beisitzende Mitglieder teilnehmen. Der Wahlausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

§ 8

Bekanntmachungen

§ 8 BekanntmachungenAlle Bekanntmachungen des Börsenrates und des Wahlausschusses erfolgen durch Abdruck in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt sowie durch elektronische Veröffentlichung im Internet, abrufbar auf den Internetseiten der Frankfurter Wertpapierbörse (http://www.deutsche-boerse.com) und der Eurex Deutschland (http://www.eurexchange.com).Der Börsenrat und der Wahlausschuss können für die Veröffentlichung weitere elektronische Medien bestimmen.

§ 9

Wahltermin

§ 9 WahlterminDie Wahl des Börsenrates findet frühestens 34, spätestens 35 Monate nach Beginn der Amtszeit des amtierenden Börsenrates statt. Der Wahltermin wird durch den Wahlausschuss festgesetzt und von ihm mindestens drei Monate zuvor bekannt gemacht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.