BörsGZustV HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz Vom 6. August 2002

Ausfertigungsdatum:
06.08.2002
Fundstelle:
GVBl. I 2002, 539
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BörsGZustV

Aufgrund des § 3 Abs. 7 Satz 2 , des § 10 Abs. 3 Satz 2 , des § 11 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 2 , des § 20 Abs. 1 Satz 3 , des § 28 und des § 58 Abs. 2 Satz 2 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Börsenaufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung.

§ 2

§ 2 Die der Landesregierung zustehende Befugnis, 1. Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 7 Satz 1 des Börsengesetzes über Art, Umfang und Zeitpunkt der im Hinblick auf bedeutende Beteiligungen nach § 3 Abs. 1, 5 und 6 des Börsengesetzes vorgesehenen Anzeigen, 2. Rechtsverordnungen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und § 11 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1 des Börsengesetzes über die Wahl des Börsenrates, 3. Rechtsverordnungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes über die Sanktionsausschüsse an den Börsen, 4. Rechtsverordnungen nach § 28 des Börsengesetzes über das Zulassungsverfahren und die Rechte und Pflichten der Skontroführer, 5. Rechtsverordnungen nach § 58 Abs. 2 Satz 1 des Börsengesetzes über Art und Umfang der Anzeigen von elektronischen Handelssystemen und der vorzulegenden Unterlagen zu erlassen, wird der Ministerin oder dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung übertragen.

§ 3

§ 3 Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 4. Januar 1995 (GVBl. I S. 8), geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2001 (GVBl. I S. 159), wird aufgehoben.

§ 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.